Fischereischein -  Prüfung auch in anderem Bundesland möglich?

Matches

Petrijünger
Hoi.

Hoffe ich bin mit der Frage hier im richtigen Forumsbereich!?

Meine Freunde und ich wollen im August Bekannte im Saarland besuchen.
(Wir kommen aus Bayern/Unterfranken/Würzburg).

Dort wollen wir natürlich auch angeln. Einer meiner Freunde hat leider noch
keinen Schein.

Nun hat er Infomaterial von der "Fischerieschule Linslerhof" (Saarland) besorgt.
Er könnte dort einen 4-Tageskurs machen, die Prüfung schreiben und würde
gleich nen Jahresfischereischein bekommen.

Also auf Deutsch. Urlaub beginnt. Er macht den Kurs und kann dannach mit uns mitangeln.

DIE FRAGE IST:
Ich glaube mal etwas davon gehört zu haben, dass irgendwelche Neuregelungen eingeführt worden sind und er Probleme mit der Umschreibung
nach Bayern haben wird!?
Ausserdem weiss ich nicht, ob er einfach so in ein anderes Bundesland gehen kann und dies so machen kann!?


Kennt sich jemand damit aus??


Wäre dankbar für jede Antwort.


Gruß Matches ;)
 
Staatlicher Fischereischein.....

Matches schrieb:
Hoi.

Hoffe ich bin mit der Frage hier im richtigen Forumsbereich!?

Meine Freunde und ich wollen im August Bekannte im Saarland besuchen.
(Wir kommen aus Bayern/Unterfranken/Würzburg).

Dort wollen wir natürlich auch angeln. Einer meiner Freunde hat leider noch
keinen Schein.

Nun hat er Infomaterial von der "Fischerieschule Linslerhof" (Saarland) besorgt.
Er könnte dort einen 4-Tageskurs machen, die Prüfung schreiben und würde
gleich nen Jahresfischereischein bekommen.

Also auf Deutsch. Urlaub beginnt. Er macht den Kurs und kann dannach mit uns mitangeln.

DIE FRAGE IST:
Ich glaube mal etwas davon gehört zu haben, dass irgendwelche Neuregelungen eingeführt worden sind und er Probleme mit der Umschreibung
nach Bayern haben wird!?
Ausserdem weiss ich nicht, ob er einfach so in ein anderes Bundesland gehen kann und dies so machen kann!?


Kennt sich jemand damit aus??


Wäre dankbar für jede Antwort.


Gruß Matches ;)



Hallo Matches,

habe zwar von solch einer Regel noch nichts gehört, wäre aber nicht falsch hier einmal reinzuschauen...

Landesfischereiverordnung Saarland...
 
Achim Pichl schrieb:
Hallo Matches,

habe zwar von solch einer Regel noch nichts gehört, wäre aber nicht falsch hier einmal reinzuschauen...

Landesfischereiverordnung Saarland...

Danke für die schnelle Antwort! ;)

Hmm.

War da nicht mal was, dass man den Angelschein im Bundesland mit
Hauptwohnsitz machen muss?!
Wenn man umzieht kann man ihn dann mitnehmen ins neue Bundesland
und dann umschreiben aufs neue!?

Wenn ich mich damit irre, ist ja alles keine Problem.
Dann dürfte es klappen.



Gruß Matches ;)
 
Ich denke auch, daß man da wo man wohnt, auch den Fischereischein machen muß.
Dieser Fischereischein gilt dann in ganz Deutschland.
 
Hmm.

Das ist nun mal die Frage.

Keiner hier im Forum dabei, der im Saarland seinen Schein gemacht hat obwohl er aus Bayern oder anderweitig kommt?

Gruß Matches ;)



EDIT: Ich schreibe mal eine Anfrage an die Fischerschule.
Ich schätze dies dürfte noch mehr Leute interessieren, weil:

- es gibt ca 35 Kurse pro Jahr und genauso oft Prüfungstermine
- Kursgebühr+Kostenpauschale+Prüfungsgebühr+ 1. Jahresfischereischein 275€
- dauert sogar nur Do+Fr+Sa --> also nur 3 Tage -- hatte mich geirrt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Matches,

es gibt Bundesländer, in denen die Regelung gilt, dass die Fischerprüfung nur am Hauptwohnsitz abgelegt werden darf.

Das Saarland gehört augenscheinlich nicht dazu ... habe Landesfischereiverordnung und Landesfischereigesetz durchgeschaut und keinerlei Hinweis darauf gefunden.

Der einzige Hinweis, den ich gefunden habe, war der, dass in anderen Bundesländern ausgestellte Fischereischeine (somit auch die dort abgelegten Prüfungen) im Saarland gültig sind.

Euer Anliegen scheitert aber anscheinend an den Vorschriften des Heimatbundeslandes, also Bayern:

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.


Hier noch der §5 zur Ergänzung:
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.

Fazit: nur wenn der saarländische Lehrgang mindestens 30 Stunden Dauer umfasst (Du schriebst etwas von 4 Tagen ...) und alle anderen Bedingungen erfüllt, könnte es funktionieren.


Gruß, Thomas
 
Zuletzt bearbeitet:
Thomsen schrieb:
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.


Gruß, Thomas


Hehe.

Dat muss doch gehen. Unsere Bekannten wohnen im Saarland.
Ich würde mal sagen, mein Kumpel sollte vor dem Urlaub seinen
Hauptwohnsitz zu den Bekannten verlegen. !!
:idee:
 
Matches, lies nochmal .... ich habe oben noch den §5(1) ergänzt.

Ihr müsst genaue Infos über Dauer und Art des saarländischen Lehrgangs einholen ...


Thomas
 
@Thomsen.

Danke. Ich schau mal ob ich was drüber finde!

Leider muss ich mal wieder erkennen:
Wenn du ne Extrawurst willst, komm nach Bayern :mad: !
Ist echt immer so.


Gruß Matches ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
So.

Da ist nun der Gesetzestext. (von www.fischerpruefung.de)

§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte

(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.

Er bezieht sich auch noch auf Art.66 Abs.1 Satz1:

Art. 66

(1) 1Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, daß die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde,
3. Schutz und Pflege des Fischgewässers, Fischhege,
4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

2An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.


Habe nun mal nachgeschaut: Angebot Linslerhof:

Blockschulung Do,Fr,Sa, inklusive Praxisausbildung und Prüfung!

Theoriefächer:
1) Allgemeine Fischkunde, insbesondere Körperbau und Lebensfunktionen, Fortpflanzung und Ernährung
2) spezielle Fischkunde, insbesondere Artenkenntnis und Biologie der heimischen Fischarten
3) Gewässerbiologie, insbesondere Kenntnisse des Lebensraums Wasser, Bewirtschaftung von Fischgewässern, Fischkrankheiten
4) Fischereirecht und verwandte Rechtsgebiete, Rechtsvorschriften
5) Gerätekunde, Fanggeräte und ihr Gebrauch

Prüfung: 60 Fragen; Zeit: 2 Stunden; 45 müssen richtig sein.


Also wenn ich vergleiche. Dürfte dasselbe sein, oder?!

Gruß Matches ;)


EDIT: OK. Die 30 Stunden!?!? Hmm. Muss ich mich mal kundig machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Matches,

mein Rat: geht bei euch in Bayern auf jeden Fall mit dem saarländischen Kursmaterial auf euer zuständiges Amt und legt es dem Amtsleiter vor.

Ich würde mir zur Vorsicht sogar schriftlich geben lassen, dass die Lehrgangsinhalte gleich sind ... und dann später der Anerkennung/Umschreibung in Bayern nichts im Wege steht.

Wir haben alle nichts davon, wenn wir beide jetzt beschließen, dass die Inhalte gleich sind und die Beamten vor Ort das dann alles ganz anders sehen ...


Thomas
 
Hoi. Ich warte noch auf die Antwort von der Fischereischule.

Aber.... ich glaube ich weiss, was dass mit dieser Übergangsregelung
auf sich hat(te)


von: http://www.vgem-lohr.de/html/fischereischein_fischerprufung.htm

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



2. Hauptwohnung in Bayern, Prüfung in anderem Bundesland

Wer seine Hauptwohnung in Bayern hat, die Fischerprüfung aber in einem anderen Bundesland ablegen möchte, erhält einen bayerischen Fischereischein nur dann, wenn ein Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des § 5 Abs. 1 AVFiG nachgewiesen wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AVFiG).

Wichtig: Diese Lockerung vom Wohnsitzprinzip gilt nur noch bis 31.12.2005
Ab 01.01.2006 muss jeder Fischereischeinbewerber, der in Bayern seine
Hauptwohnung hat und erstmals einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten
will, Vorbereitungslehrgang u n d Fischerprüfung in Bayern ablegen !

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Ist zwar leider schon vorbei, aber mal schauen.


Gruß Matches ;)
 
Revilo schrieb:
So liest man sich wieder.;)
Auf einem anderen Forum haben wir dein Thema ja schon behandelt und es "gelöst".

Naja. Gelöst würde ich ja nicht sagen. Mal gucken was die Fischereischule so schreibt.
Auch hier im Forum? ;) Hast du wohl auch die Rosinen rausgepickt! ;)

Bis denn.

Gruß Matches
 
Matches schrieb:
Hoi.

Hoffe ich bin mit der Frage hier im richtigen Forumsbereich!?

Meine Freunde und ich wollen im August Bekannte im Saarland besuchen.
(Wir kommen aus Bayern/Unterfranken/Würzburg).

Dort wollen wir natürlich auch angeln. Einer meiner Freunde hat leider noch
keinen Schein.

Nun hat er Infomaterial von der "Fischerieschule Linslerhof" (Saarland) besorgt.
Er könnte dort einen 4-Tageskurs machen, die Prüfung schreiben und würde
gleich nen Jahresfischereischein bekommen.

Also auf Deutsch. Urlaub beginnt. Er macht den Kurs und kann dannach mit uns mitangeln.

DIE FRAGE IST:
Ich glaube mal etwas davon gehört zu haben, dass irgendwelche Neuregelungen eingeführt worden sind und er Probleme mit der Umschreibung
nach Bayern haben wird!?
Ausserdem weiss ich nicht, ob er einfach so in ein anderes Bundesland gehen kann und dies so machen kann!?


Kennt sich jemand damit aus??


Wäre dankbar für jede Antwort.


Gruß Matches ;)


also wenn ihr im saarland seid wozu dann so ne aufregung fahrt zum angeln nach frankreich dort braucht ihr keinen angelschein. :)
ich weiß das den meine familie wohnt auch i´m saarland und ich bin da im monat mindesten eine halbe woche .
also falls ihr in der nähe der grenze seid würd ich euch raten in frankreich zu angeln dann brauch euer kolegge keinen schein zu machen =)
 
Jungpionier schrieb:
Ich denke auch, daß man da wo man wohnt, auch den Fischereischein machen muß.
Dieser Fischereischein gilt dann in ganz Deutschland.[/QUOTE



Irrtum!
Ich kenne jemanden aus Bayern sehr gut, und der hat seinen Schein in Sachsen Anhalt gemacht, ohne Lehrgang usw, einfach Prüfung abgelegt und fertig.
 
Das ist dann aber bestimmt schon lange her.
Laut Gesetz nicht möglich.
Wer in Bayern wohnt muss auch hier die Prüfung ablegen.
 
Nun, der von Matches zitierte Erläuterungstext legt nahe, dass die Regelung gerade erst zum Jahreswechsel 05/06 ausgelaufen ist.


Thomas
 
@Thomsen Leider leider. Vielleicht geht es ja so, wie bei vielen Gesetzesregelungen. "Man hat sich doch schon im November 2005 für diesen Kurs angemeldet" ..... Hmmmm. Mal gucken was der Herr von der Fischereischule für Vorschläge macht. Er will ja Geld verdienen, deswegen wird er bestimmt jede Möglichkeit in Betracht ziehen.

@Wolf87: Aber die Idee mit dem "auf nach Frankreich" ist nicht schlecht. Braucht man echt keinen Schein in Frankreich?! Ich war leider noch nicht drüben und kenne leider keine Gewässer dort. (War bisher nur in Schweden und der Schweiz.) Aber eine tolle Idee ists schon. Danke dir.


Ich warte nun mal ein paar Tage ab, auf die Antwort von der Fischereischule.
Ihr bekommt natürlich dann auch gleich die Antwort hier ins Forum.

Ich denke, dass dürfte bestimmt einige interessieren.

Thanks@all

Bis denne


Gruß Matches ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
OLE'


Hab grad ne Mail von der Fischereischule bekommen!

Zitat:
bezugnehmend auf unser letztes Telefonat habe ich leider keine besonders gute Nachricht für Sie. Nach derzeitiger Sachlage (bayr. Landesfischereiverordnung) wird ein im Saarland erworbener Fischereischein, auch wenn dieser im Saarland ausgestellt wird, nicht anerkannt.
.
.ABER: Wie für fast alle Verordnungen gibt es ein Hintertürchen. Man muss seinen Hauptwohnsitz für die Kurszeit ins Saarland verlegen. 8 Tage genügen hierfür. In dieser Zeit wird die Prüfung abgelegt und der Fischereischein mit ihrer Saarlandanschrift ausgestellt. Man muss aufgrund einer 6 wöchigen Karenzzeit nicht einmal sein Auto ummelden. Dann meldet man wieder seinen Hauptwohnsitz auf die alte Adresse in Bayern und lässt den Fischereischein dann umschreiben. Alles vollkommen gesetzeskonform. Wohnsitzummeldungen sind kostenlos. Die An- und Abmeldung im Saarland erledigen wir für Sie.



HEHEHHEHEHEHEHEHE.

Es klappt also doch! Was haltet ihr davon??

Gruß Matches ,)
 
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