Alter Däne
In ewiger Erinnerung
Mich wundert nicht, dass man nur mit dem Fischereischein A auf Raubfisch geangelt werden darf. Es heißt "Hier ist das Angeln mit gültiger Fischereierlaubnis (Raubfischangeln nur mit Fischereischein A) erlaubt" - das Raubfischangeln ist explizit hervorgehoben bzw. betont, d.h. "Hier ist das Angeln mit gültiger Fischereierlaubnis erlaubt, das Raubfischangeln jedoch nur mit Fischereischein A" - so lese ich das... Und so würde ich das für Brandenburg auch nachvollziehen können.
In Berlin jedoch erwarte ich ein "Hier ist das Angeln mit Fischereischein A erlaubt" oder auch "mit gültiger Fischereierlaubnis erlaubt".
Kapisch?
Bitte nicht unterschiedliche Sachen in einen Topf werfen und denken, es wäre das Gleiche - kapisch ?
Wir müssen ganz klar unterscheiden zwischen "Angeln mit gültiger Fischereierlaubnis" und einem "Fischereischein A".
Der Fischereischein A ist die Voraussetzung, um eine "gültige Fischereierlaubnis" zu erwerben. Und wenn es heißt, dass das Raubfischangeln nur mit einer gültigen Fischereierlaubnis für das Raubfischangeln erlaubt ist, dann muss diese Erlaubnis mit einem "R" - wie Raubfisch gekennzeichnet sein. Eine Fischereierlaubnis mit einem "F" reicht nicht aus. Übrigens unterscheiden sich die Angelkarten auch im Preis - "R"- Karten kosten mehr.
Was sagt uns die ganze Geschichte ? Eine Fischereierlaubnis für Raubfische bekomme ich nur nach Vorlage eines gültigen Fischereischeins A, mit einem Jugendfischereischein kann ich nur eine Fischereierlaubnis für Friedfische erwerben.