Hallo Leute,
ich habe mich schon desöfteren gefragt, wie ich das bei einer Kontrolle beweisen könnte. Folgende Beispiele: (Bin Brandenburger)
Der Zander ist geschont, Barsch hat keine Schonzeit. Darf ich dann mit Gummis angeln, bzw dürfen die dann eine bestimmte Größe nicht überschreiten? Wenn ich dann nen Zander fange ist klar, der wird direkt zurückgesetzt, aber glaubt mir der Kontrolleur, dass ich auf Barsch angle oder gibt es da noch eine andere Regel?
Zweites Beispiel:
Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?
Das Geschirr ist ja für beide recht fein, im Gegensatz zu Stahlvorfächern für Hechte.
Klärt mich bitte auf, wenn ich da irgendwas aus der Lernphase vergessen habe,
danke euch,
Petri!!
Moin,
leider gibt es in Deiner Fragestellung einen kleinen, aber nicht unerheblichen Lapsus, welcher Dir entgangen ist.
In Brandenburg gibt es 3 verschiedene Arten von Gewässern und in allen dreien gelten andere Bestimmungen.
Du solltest erst mal erklären, in welchem Gewässertyp Du vor hast, Dein Hobby auszuüben.
DAFV, Verbandsvertragsgewässer oder Produktionsgewässer.
Während Du z.B. im DAFV Gewässer im März auf Zander angeln darfst, gilt dies definitiv nicht in Produktionsgewässern der z.B. Uckermark Fisch GmbH.
Hier mal die Angelbedingungen.
Die Bestimmungen der Uckermark-Fisch GmbH:
Die Angelkarte ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen, Vollständig ausgefüllten Fischereischein/Fischereiabgabeschein.
Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
Geangelt werden darf täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten)
Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens50m, von Stauwehren und Fischwehren von 100m im Umkreis einzuhalten.
Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- oder Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
Die Verwendung von Fischen und Fischfetzen (Fischstücken) als Köder beim Friedfischangeln ist verboten.
Die Verwendung von Krebsen als Köder ist Verboten.
Als Köderfisch dürfen nur Barsche, Rotfedern, Plötzen, Bleie und Güstern verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und aus dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Unverbrauchte Köderfische sind nach Beendigung des Angelns schonend zurückzusetzen.
An einen Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mit genommen werden.
Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen, sofern diese nicht als Raubfischköder verwendet werden dürfen.
Geltene Mindestmaße für folgende Fischarten sind:
- 15 cm für Barsch, Rotfeder und Plötze
- 50 cm für Aal, Spiegel-, Leder- und Schuppenkarpfen
- 45 cm für Hecht und Zander
- 80 cm für Wels
Als Schonzeiten gelten für die Fischarten: Hecht der 1. Februar bis 31. März, Zander der 1. April bis 31. Mai, Wels der 1. Mai bis 30. Juni.
In der Zeit vom ersten Februar bis 31. März ist die Verwendung von Köder- und Spinnangeln sowie der Köderfischsenke nicht gestattet. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden.
Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein.
Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigungen sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Verstößt der Angelkarteninhaber gegen die auf der Angelkarte festgelegten Bedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen ist sie ungültig und kann entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.
Das Auftreten von Fischsterben ist dem Fischereiberechtigten und der Fischereibehörde unverzüglich zu melden.
Bestehende tierschutz- und naturschutzrechtliche Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten (Mindestmaße, geschützte Arten, waidgerechtes Töten u.a.)
Verlassen sie den Angelplatz so sauber wie sie ihn vorfinden möchten.
Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?
Fürst: Das Thema hatten wir beide schon mal und Deine Aussage ist immer noch falsch.
Während Du im DAFV Gewässer darfst, lasse Dich nicht im Produktionsgewässer dabei erwischen, es ist verboten.
Ab ersten April darfst Du dann auch wieder im Produktionsgewässer - Verbandsvertragsgewässer, vorher nicht.
Kleiner Tipp für den Themenersteller, auf der Angelkarte stehen eigentlich die Bestimmungen der zu beangelnden Gewässer und daran würde ich mich halten.
Hast Du jetzt vor, ein Produktionsgewässer zu beangeln, wo die Schonzeit für Hecht und Zander bis zum ersten Mai geht, ist Fetzenköder verboten. Möchtest Du das gleiche im DAFV Gewässer machen, so ist dies erlaubt.
Gruß Henry