Jugendfischereischein beim Zweitwohnsitz beantragen

reallarry

Neuer Petrijünger
Hallo zusammen,
bin neue hier und erfreue mich gerade an der Unmenge an Infos hier im Forum!
Toll, dass es das gibt!
Ich habe auch gleich ein paar Fragen in die Runde. Zur Situation:
Mein Sohn wird bald 7 Jahre alt und möchte unbedingt angeln gehen :angler:
Wir wohnen in NRW und dort gibt es den Jugendfischereischein ja erst ab 10 Jahren (soweit ich weiss).
Wir haben aber einen 2. Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gemeldet, wo man den Jugenfischereischein bereits mit 7 Jahren beantragen kann.
1. Frage: Kann ich (für meinen Sohn) in Rheinlandpfalz an unserem Zweitwohnsitz den Jugendfischereischein beantragen oder geht das nur am 1. Wohnsitz?
2. Frage: Ist dieser JuFiSchein aus Rheinland-Pfalz (wenn ich ihn denn dort beantragen kann), nur in Rheinland-Pfalz gültig? Oder könnte mein Sohn (zusammen mit mir) mit diesem Schein dann auch in NRW (oder anderen Bundesländern) fischen? Müsste ein Kind/Jugendlicher also in jedem Bundesland in dem er fischen möchte einen entspr. JuFiSchein erwerben?
Ich selbst bin in Besitz des Fischereischeins, stehe als "Begleitperson" bereit :cool:.
Danke und LG

P.S.: Oh, ich glaube diese Nachricht ist in die falsche Kategorie gerutscht. Es sollte eigentlich in "Fischereischein / Jungangler und Neueinsteiger". Kann man das noch irgendwie verschieben? (wurde verschoben :daumenhoc)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wir haben aber einen 2. Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gemeldet, wo man den Jugenfischereischein bereits mit 7 Jahren beantragen kann.
Woher hast du diese Info? Rheinland Pfalz Jugendfischereischein erst ab den 10 Lebensjahr.
Unter 10 Jahren = Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereiinhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

Fischereischeine dürfen und können nur am Hauptwohnsitz beantragt und ausgestellt werden. Dein Kind ist keine 10, somit keinen Jugendschein.
 
:advokat: Also dürfen Kinder in Rheinland Pfalz auch unter 10 Jahren angeln gehen, aber dürfen nicht Abködern, Betäuben oder Töten. Aufsichtsperson muss unmittelbar am Start sein. :daumenhoc
 
Bei uns in Sachsen Anhalt dürfen ab 7Jahren alleine angeln. Ich denke wer denn Jugendfischereischein gemacht hat, sollte abködern, betäuben und waidgerecht töten können.
 
Bei uns in Sachsen Anhalt dürfen ab 7Jahren alleine angeln.


§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein regelt im Absatz 1, dass:
(2) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben,
darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden.

Ich denke wer denn Jugendfischereischein gemacht hat, sollte abködern, betäuben und waidgerecht töten können.

Alleine zum Angeln darf man mit dem Jugendfischereischein deswegen immer noch nicht, nur unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers ist einem Jugendfischereischeininhaber erlaubt zu Angeln.

Prüfung beim Jugendfischereischein?

Ähä, seit wann legt man für den Jugendfischereischein eine Prüfung ab?
Der wird ohne vorherige Prüfung oder sonstiges von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Passamt) ausgestellt, zumindest hier in den südlichen Bundesländern.


Quelle: Landesfischereigestz Sachsen-Anhalt
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-FischGSTpG7
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei uns dürfen trotzdem Jugendfischereischeininhaber alleine mit 2 Friedfischruten angeln.

Und ja, die Kinder haben ein Vorbereitungkurs ,der über mehrere Wochen ging und an den Friedfischschein in Sachsen Anhalt angelehnt ist. Danach wurde eine Prüfung vor einer Kommission unter Leitung des Jugendwart durchgeführt.

Und ich finde das gut, wie das bei uns gehandhabt wird!
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei uns dürfen trotzdem Jugendfischereischeininhaber alleine mit 2 Friedfischruten angeln.
Und ja, die Kinder haben ein Vorbereitungkurs ,der über mehrere Wochen ging und an den Friedfischschein in Sachsen Anhalt angelehnt ist. Danach wurde eine Prüfung vor einer Kommission unter Leitung des Jugendwart durchgeführt.

Und ich finde das gut, wie das bei uns gehandhabt wird!


Naja, 16 Bundesländer, 16 verschiedene Fischereigesetze.

Denke ich an meine Jugend zurück, wäre diese Regelung nicht schlecht gewesen, wie bei dir in Sachsen-Anhalt.
Allerdings durften wir auch mit zwei Ruten angeln, mit einer davon auch auf Raubfisch, egal ob mit totem Köderfisch oder Spinnangeln.
Als JuFi durfte man allerdings nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiberechtigten angeln, fand ich auch nicht schlecht, manchmal zwar doof, wenn keiner aus der Familie Zeit oder Lust zum Angeln hatte.
Konnte man dann als Jugendlicher mit 14 Jahren die Prüfung, die auch die Erwachsenen ablegen müssen, machen und hatte diese bestanden, durfte man endlich alleine losziehen, od dann mit 14 Jahren oder erst mit 16 Jahren kann ich heute nicht mehr sagen, da zu lange her, war 1989.
Welche Regelung dann wieder Vereine oder Verpächter ins Spiel bringen steht auf einem anderen Blatt.
 
Und ja, die Kinder haben ein Vorbereitungkurs ,der über mehrere Wochen ging und an den Friedfischschein in Sachsen Anhalt angelehnt ist. Danach wurde eine Prüfung vor einer Kommission unter Leitung des Jugendwart durchgeführt.
Weil es euer Verein so will. Pflicht ist es nicht. Aber es ist nicht die schlechteste Idee, auch den Kids schon einen theoretischen Test abzuverlangen.
 
Hallo zusammen,
vielen Dank ersteinmal für die vielen Antworten. Da meine Frage konkret auf das Thema Zweitwohnsitz und auf den Unterschied NRW/Rheinlandpfalz abzielte, hier die Infos an "theduke":
Ich habe die Infos auf
https://www.angelschein.de/jugendfischereischein/#elem1236
gelesen. Dort steht: "Jugendfischereischein Rheinland-Pfalz
Kinder und Jugendliche, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein beantragen. Sie dürfen dann in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln."
(Ich habe das jetzt nicht in Gesetzestexten gegengelesen)

Dass Kinder unter 10 Jahren keine Fische vom Haken lösen, betäuben oder töten dürfen und ich immer dabei sein müsste, fände ich absolut ok (und auch verständlich). Immerhin dürfte mein Sohn selbst auswerfen und auch selbst den Köder führen. Er würde selbst die Angel halten, wenn ein Fisch beisst, er würde Anschlagen und den Fisch selbst drillen. Selbst den Fisch landen dürfte er. Erst danach müsste ich übernehmen.
Für NRW steht dort:
- JuFiSchein erst ab 10 Jahre.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen mit einem volljährigen Fischereischeininhaber mitangeln (helfen).
Das Problem für mich ist dieses Wort "mitangeln"! Und die Tatsache, dass dahinter "helfen" steht. "Helfen" heisst für mich: Er darf nichts selbst machen, sondern nur, bei dem was ein anderer macht, unterstützen. Sprich z.B.: Auf Zuruf den Kescher angeben.... Das ist ja aber nicht zu vergleichen mit dem was er als 7 jähriger in Rheinland-Pfalz dürfte (alles selbst machen, ausser: betäuben, töten und abhaken).

Verstehe ich da was falsch? Was genau heisst "mitangeln (helfen)"? Wie genau lautet der Gesetztestext (wo finde ich den)? Und gibt es weitere Ausführungen, was genau ein unter 10 jähriger in NRW darf und was nicht?

Das beantragen am Zweitwohnsitz fällt dann ja leider raus. Aber Danke für die Info.
LG
 
Moin,

also der Fischereiverband NRW schreibt das tierschutzrelevante Tätigkeiten (Abhaken, Betäuben, Töten) in NRW Kindern unter 10 Jahren nicht gestattet ist.
Ergo dürfen sie im Umkehrschluss wie in Rheinland Pfalz die anderen nicht tierschutzrelevanten Tätigkeiten ausüben (Werfen, Einholen, Beködern, Drillen. usw.)

Die haben sogar eine veranschaulichende Grafik angefertigt:
Kinder angeln in NRW.png

Quelle: https://fischereiverband-nrw.de/content/jugend/jugend_angeln_mit_kindern_regelungen.php


"Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören. Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen."

Quelle: https://fischereiverband-nrw.de/images/jugend/Kinderangelerlass.pdf
 
Hallo Jens_FHP,
vielen Dank. Genau DAS hat mir gefehlt! :danke:
Damit hat sich das dann ja erledigt. Nochmals vielen Dank.:daumenhoc
Wird Zeit, dass ich endlich mal wieder ans Gewässer komme.... :angler:
LG
 
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