Sowohl in Berlin, als auch in Brandenburg ist die Verwendung von bestimmten Fischarten als Köderfisch verboten.

Es handelt sich dabei um alle Arten, die in der jeweiligen Landesfischereiordnung mit einer Schonzeit versehen sind.

Dass sie dort aufgeführt sind alleine reicht schon.
Es ist egal, ob sie im Moment Schonzeit haben oder nicht.
Das gilt auch für gekaufte Tiere dieser Arten.

Wo steht das, dass das bloße Erwähnen ausreichend und nicht allein die Zeit gemeint ist, in der die Schonzeit oder das Schonmaß gilt? Gibt es dazu Urteile oder Kommentierungen?
Auch wenn das Köderverbot des § 6 BbgFischO sich auf den § 2 bezieht, spricht der §2 Abs.1 ausdrücklich nur von "während der Schonzeit".
 
Anstatt hier über Monate zu diskutieren, um dann kein Ergebnis zu bekommen, hätte ja mal wer, den es wirklich interessiert, bei der zuständigen Behörde nachfragen können, wie das Gesetz denn nun tatsächlich auszulegen ist...?!:nixweiss:

Btw.
Einen Fisch nach dessen "Wertigkeit" zu beurteilen, nur weil er ein Salmonide oder sonstwas ist und damit automatisch nicht als Köderfisch fungieren darf, halte ICH persönlich für Heuchlerei hoch 10. Damit wird nur bestätigt, dass den Leuten die Kreatur ansich doch am Hintern vorbei geht, solange es nicht der eigene Angelfisch ist, oder sehe ich das falsch?
Das einzige Argument dazu ist, wie glaube ich schon erwähnt, die Populationsgröße der Fischarten. Aber auch das ist m.M.n. nicht durch allgemeingültige Gesetze zu regeln, sondern ist stark vom Gewässer abhängig. In einem Gewässer, in dem es mehr Forellen als Rotaugen gibt, stellt sich mir die Frage wer denn nun dort der "Edelfisch" ist? Da ist das Rotauge doch schützenswerter, als die in Massen vorkommende Forelle.

Aber die Sache wird doch schon allein durch den Erhalt des Angelscheins geklärt. Der Angler hat doch grundlegend (für mich jedenfalls) eine Hegepflicht, dem Fisch/ Gewässer gegenüber, die er erfüllen muss. Dazu gehört auch das selektieren seines Fangs ( nein, keine C&R- Diskussion ;) ), abhängig vom Gewässer. Warum sollte ich nicht grundlegend also einen Hecht in einem Gewässer, wo dieser (häufig) vorkommt, als Köderfisch verwenden dürfen? Hohes Vorkommen = höhere Wahrscheinlichkeit von Kannibalismus, also eig. sogar "ideal".
Solange MIndestmaße, Schonzeiten und der Punkt des Vorkommens geklärt sind, ist für mich der Fall somit klar.

PS. Ich meine in einer alten Esox, Blinker etc. mal einen Artikel darüber gelesen zu haben, der dem Threadnamen recht nahe kam. Dort fischte der Verfasser mit 60er (?) Hechten als Köfi... auf Hecht! Ob in Deutschland oder sonst wo, kann ich nicht sagen. Grundaussage des Verfassers war glaube ich jedoch, lieber alle paar Monate EINEN "Dicken" zu fangen, als sich durch Hundert "Kleine" durch zu angeln, quasi selektieren durch nen Riesenköfi. Wie er die "Köfis" beschaffte blieb offen...

Ich bleibe bei meinen Kunstködern und hänge mir in Ausnahmefällen mal einen Köfi dran, wenn alle Stricke reißen... an meinem Gewässer wirds aber kein Hecht ;)

LG
 
Wo steht das, dass das bloße Erwähnen ausreichend und nicht allein die Zeit gemeint ist, in der die Schonzeit oder das Schonmaß gilt? Gibt es dazu Urteile oder Kommentierungen?
Auch wenn das Köderverbot des § 6 BbgFischO sich auf den § 2 bezieht, spricht der §2 Abs.1 ausdrücklich nur von "während der Schonzeit".

Nur mal so: gehst du eigentlich auch angeln oder reitest du ständig auf Paragraphen herum?
 
Wo steht das, dass das bloße Erwähnen ausreichend und nicht allein die Zeit gemeint ist, in der die Schonzeit oder das Schonmaß gilt? Gibt es dazu Urteile oder Kommentierungen?
Auch wenn das Köderverbot des § 6 BbgFischO sich auf den § 2 bezieht, spricht der §2 Abs.1 ausdrücklich nur von "während der Schonzeit".

Hallo,

§2 spricht deshalb von Schonzeit, weil es in diesem § um die Schonzeiten geht. Diese gelten zweifellsfrei nur zeitweise.

§ 6 bezieht sich auf Fische, die einer Schonzeit unterliegen.
Um diese Arten zu benennen, wird auf den § 2 verwiesen.

Was brauch ich da ein Urteil, wenn ich doch lesen kann.
Man darf nur nichts rein interpretieren.
Es ist mit keinem Wort erwähnt dass das nur in der Schonzeit gilt.

Es sei den, in den Urteilen und Kommentaren, die du zweifelsohne jetzt anführen wirst, steht was anderes drin.

Dann wäre Brandenburg das einzige Bundesland das ich kenne, wo sich dieses Verbot nur auf die aktuellen Schonzeiten bezieht.

Winde
 
§2 Was brauch ich da ein Urteil, wenn ich doch lesen kann.
Man darf nur nichts rein interpretieren.
Genau das machst du aber. Du interpretierst deine Ansicht da hinein. Dass es aber schon Entscheidungen geben könnte, die anderes besagen, scheinst du zu ignorieren. Lesbar ist nämlich auch, dass z.B. der Hecht im Land Bbg nur während der Schonzeit nicht als Köder verwendet werden darf.
Es sei den, in den Urteilen und Kommentaren, die du zweifelsohne jetzt anführen wirst, steht was anderes drin.
Genau, weil ich welche habe, frage ich vorher bei dir scheinheilig an, ob du welche kennst. Wenn das deine Art zu diskutieren ist, viel Spaß dann noch.
Nur mal so: gehst du eigentlich auch angeln oder reitest du ständig auf Paragraphen herum?
Gehst du nur angeln? Das wär mir zu wenig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
@ Fürstenwalder

Die angekündigten Urteile und Kommentare scheinen auf dem Postweg verlorengegangen zu sein.:grins

Ein simples ...nö, glaube ich nicht, ist doch etwas dünn.

Ich frage mich immer noch was an der Aussage ...Fische die einem Fangverbot unterliegen
.. falsch zu verstehen ist.

In dem Halbsatz finde ich keinerlei Hinweis darauf, dass das nur für den Zeitraum der jeweiligen Schonzeit gilt und nur für Fische oberhalb des Mindestmaßes gilt. Das wäre für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen das entsprechend zu formulieren, hat er aber nicht.

Nochmal: Ich darf in Brandenburg, wie auch in fast allen anderen Bundesländern, keine Fischart als Köder nutzen, die gemäß LFischO eine Schonzeit oder ein Mindestmaß hat, sprich einem Fangverbot unterliegt.

Beispiel Schleie, keine Schonzeit aber Mindestmaß 25 cm. Damit darf ich nicht mit einer Schleie angeln, selbst wenn sie das Maß hat.
Beispiel Rotauge, keine Schonzeit, kein Maß, darf ich nehmen.

Wenn du das weiterhin anzweifelst, wende dich bitte mit einer Anfrage an die Fischereibehörde und laß dich dort informieren.

Ich kann dann nichts mehr für dich tun.
Das ist ja jetzt wohl eher eine Glaubensfrage.
Es wäre sicher für alle interessant wenn du das Ergebnis hier einstellst.
Ich glaube, da können wir alle noch sehr viel lernen.

Winde
 
Warum man darüber überhaupt noch schreiben muss leuchtet mir absolut nicht ein!Es gibt tausend Möglichkeiten Meister Esox nachzustellen,diese Idee ist einfach lächerlich!
 
Hallo,
@ Fürstenwalder

Die angekündigten Urteile und Kommentare scheinen auf dem Postweg verlorengegangen zu sein.:grins

Ein simples ...nö, glaube ich nicht, ist doch etwas dünn.

Ich frage mich immer noch was an der Aussage ...Fische die einem Fangverbot unterliegen
.. falsch zu verstehen ist.

In dem Halbsatz finde ich keinerlei Hinweis darauf, dass das nur für den Zeitraum der jeweiligen Schonzeit gilt und nur für Fische oberhalb des Mindestmaßes gilt. Das wäre für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen das entsprechend zu formulieren, hat er aber nicht.

Nochmal: Ich darf in Brandenburg, wie auch in fast allen anderen Bundesländern, keine Fischart als Köder nutzen, die gemäß LFischO eine Schonzeit oder ein Mindestmaß hat, sprich einem Fangverbot unterliegt.

Beispiel Schleie, keine Schonzeit aber Mindestmaß 25 cm. Damit darf ich nicht mit einer Schleie angeln, selbst wenn sie das Maß hat.
Beispiel Rotauge, keine Schonzeit, kein Maß, darf ich nehmen.

Wenn du das weiterhin anzweifelst, wende dich bitte mit einer Anfrage an die Fischereibehörde und laß dich dort informieren.

Ich kann dann nichts mehr für dich tun.
Das ist ja jetzt wohl eher eine Glaubensfrage.
Es wäre sicher für alle interessant wenn du das Ergebnis hier einstellst.
Ich glaube, da können wir alle noch sehr viel lernen.

Winde
Moin,

ich habe nicht die Absicht deine bestechende Logik nicht wiederlegen, aber:

- in Sachsen hat die Rotfeder in Fließgewässern ein Mindestmaß von 20cm
- unterliegt also an Fließgewässern einem eingeschränkten Fang- bzw. Entnahmeverbot
Dennoch darf ich an Fließgewässern in Sachsen die Rotfeder als Köderfisch verwenden, nur halt mit mindestens 20cm (SaechsFischVO §12 (3)). Damit unterliegt die Rotfeder nämlich keinem Fang- oder Entnahmeverbot mehr!

Also außerhalb der Schonzeit bzw. des Mindestmaßes kann ich diese Fischart als Köder nutzen! Warum sollte dies in anderen Bundesländern anders sein!

Übrigens hatten wir ein sehr ähnliches Thema schon mal. https://www.fisch-hitparade.de/angeln.php?t=51363
Der Kollege Bioharry hat da sehr interessante Überlegungen von sich gegeben!
 
Hallo Andreas.B

zunächst einmal danke für das Lob für meine Logik, hört man immer gerne. Diese nicht zu widerlegen ist dir auch gelungen.

Wir waren ja wohl im Moment bei Brandenburg. Ich kann auch gerne noch die Gesetzeslage in NRW beschreiben, dort ist es exakt so, dass Fische mit Schonzeit oder Mindestmaß zu keiner Zeit als Köderfische genutzt werden dürfen.

Wenn du jetzt das Beispiel Sachsen bringst, wäre es vorteilhaft gewesen, sich die entsprechende LFischO einmal, zumindest auszugsweise, durchzulesen. In Sachsen gibt es überhaupt keine Artenbeschränkung beim Köderfisch. Somit ist es in Sachsen völlig wuppe, ob die Rotfeder aus dem Fließwasser oder dem Stillwasser stammt. Sachsen fordert im §6, der sich mit dem Köderfisch beschäftigt nur, diesen zu töten und regelt den Einsatz der Senke.

Somit kannst du in Sachsen jede Fischart als Köderfisch nutzen.

Was du damit jetzt zu Brandenburg belegen willst bleibt mir schleierhaft.
Das Brandenburgische Problem mit den für den Köderfischgebrauch gesperrten Arten gibt es in Sachsen gar nicht.

Du verweist auf den § 12 Abs. 3. Hier ist nur geregelt, dass der Köderfisch aus dem Angelgewässer stammen muss. Das hat aber bisher auch noch keiner bestritten.

Winde
 
Moin,

ich habe die Antwort von Meister Winde gerade erst gelesen. Und ich hatte meinen Spaß!

Wir waren ja wohl im Moment bei Brandenburg. Ich kann auch gerne noch die Gesetzeslage in NRW beschreiben, ...
Brauchst du nicht, dass hat dein alter ego Jürgen W. aus T. schon getan!

Wenn du jetzt das Beispiel Sachsen bringst, wäre es vorteilhaft gewesen, sich die entsprechende LFischO einmal, zumindest auszugsweise, durchzulesen.
Lesen allein reicht nicht, Du musst es auch verstehen!
In Sachsen gibt es überhaupt keine Artenbeschränkung beim Köderfisch. Somit ist es in Sachsen völlig wuppe, ob die Rotfeder aus dem Fließwasser oder dem Stillwasser stammt.
Sachsen hat sehr wohl eine Artenbeschränkung beim Köderfisch! Denn wie du selbst nur wenige Zeilen später schreibst:
Du verweist auf den § 12 Abs. 3. Hier ist nur geregelt, dass der Köderfisch aus dem Angelgewässer stammen muss.
Was bedeutet, dass jeder Fisch der zum Zeitpunkt des Angelns in diesem Gewässer einer zeitlichen Schonung unterliegt oder unterhalb eines bestimmten Maßes ist nicht als Köderfisch verwendet werden darf! Ist doch eigentlich logisch!
So "völlig wuppe", wie du schreibst, ist da garnix!
Somit kannst du in Sachsen jede Fischart als Köderfisch nutzen.
Was dich zu dieser Schlußfolgerung gebracht hat, würde mich ernsthaft mal interessieren!
Sachsen fordert im §6, der sich mit dem Köderfisch beschäftigt nur, diesen zu töten und regelt den Einsatz der Senke.
Das ist ausnahmsweise mal richtig, aber leider völlig belanglos!

Was du damit jetzt zu Brandenburg belegen willst bleibt mir schleierhaft.
Gar nichts! Ich wollte nur deiner stur wiederholten These, dass ein Fisch der einer irgendwie gearteten Schonung unterliegt generell nicht als Köderfisch verwendet werden darf, ein Gegenbeispiel gegenüberstellen.


So und jetzt mal zum eigentlichen Thema:

Ich habe mir mal die Mühe gemacht und einfach mal bei den zuständigen Stellen nachgefragt:
Sehr geehrter Herr Bxxxx,

gern beantworte ich Ihre Anfrage zur Verwendung von Köderfischen. Die mit § 6 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) getroffene Regelung verbietet die Verwendung von Fischen innerhalb der jeweiligen Schonzeit und bzw. unterhalb des jeweiligen Mindestmaßes. Diese Regelung ist somit auch in Ergänzung bzw. Klarstellung zu § 2 Abs.1 und § 3 BbgFischO zu sehen. Ein untermaßiger und/oder geschonter Fisch darf demnach auch dann nicht als Köderfisch verwendet werden, wenn er versehentlich gefangen wurde und nicht mehr lebensfähig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Hxxxx Hxxxxx

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Ref. 35, Oberste Jagd- und Fischereibehörde
Henning-von-Tresckow-Straße 2-8
14467 Postdam
So, und jetzt bin ich hier raus!
 
Zuletzt bearbeitet:
Gehst du nur angeln? Das wär mir zu wenig.

Nein, ich tu mehr: Ich angle, koche, akzeptiere Vorgaben und denke mit. Hin und wieder gehe ich auch einem stressigen Job nach um den ganzen Kram zu finanzieren.

Dieses ewige Herumreiten auf Paragraphen und "was wäre wenn" unter dem Angelervolk wird mir immer mehr zu wieder und daher verkneife ich mir auch normalerweise Beiträge hier im Forum.

Aber wenn dir so etwas Spass macht, hau rein und werde glücklich!
 
Nein, ich tu mehr: Ich angle, koche, akzeptiere Vorgaben und denke mit. Hin und wieder gehe ich auch einem stressigen Job nach um den ganzen Kram zu finanzieren.
Da haben wir einiges gemeinsam.
Dieses ewige Herumreiten auf Paragraphen und "was wäre wenn" unter dem Angelervolk wird mir immer mehr zu wieder und daher verkneife ich mir auch normalerweise Beiträge hier im Forum.
Vieles in unserem Leben regelt sich nach Paragraphen. Auch die Angelei. Viele hier haben aber Schwierigkeiten, Gesetzestexte zu "lesen", also fragen sie. Darauf zu reagieren und zu verhindern, dass sie womöglich in eine Falle tappen, was ist daran so schlimm? Siehst ja, selbst Winde lag mit seinen Ausführungen neben den Aussagen der Oberen Fischereibehörde. Dabei war er sich sicher, die richtige Interpretation gefunden zu haben.
Aber wenn dir so etwas Spass macht, hau rein und werde glücklich!
Danke :)
 
Zuletzt bearbeitet:
G
Vieles in unserem Leben regelt sich nach Paragraphen. Auch die Angelei. Viele hier haben aber Schwierigkeiten, Gesetzestexte zu "lesen", also fragen sie. Darauf zu reagieren und zu verhindern, dass sie womöglich in eine Falle tappen, was ist daran so schlimm?

Daran ist nix schlimm,das ist völlig okay...nur deine Art und Weise,finde ich persönlich,unter aller Kanone.
 
Daran ist nix schlimm,das ist völlig okay...nur deine Art und Weise,finde ich persönlich,unter aller Kanone.
Das war dein erster Beitrag zum Thema:
Ich glaub eher Dummheit.
User, die etwas abwegige Gedanken haben, als "dumm" bezeichnen. Kein weiterer Kommentar. Alles andere hast du per PN bekommen.

Ich bin dann raus hier, Thema wurde abschließend geklärt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann das Thema dann geschlossen werden?

Gesendet von meinem HTC Desire HD A9191 mit Tapatalk 2
 
Das habe ich bereits eroertert, aber kann es gerne nochmal kurz tun:

Ich denke, a) dass der Hecht gut in's Beuteschema des Hechtes passt und b) dass man mit einem toten Hecht gut einen 'Stehenden' imitieren kann.

Es geht hier nicht um's Angeln mit Kunstkoedern, sondern um's Ansitzangeln mit dem Naturkoeder Hecht. Daher ist Deine zweite Frage OT.
Kann das Thema dann geschlossen werden?

Gesendet von meinem HTC Desire HD A9191 mit Tapatalk 2
Es ging mir eigentlich nur nebensaechlich um den rechtlichen Aspekt. (An dieser Stelle besonderen Dank an Andreas B fuer die Klarstellung! Das nenne ich mal Engagemant - und das obwohl er laut seiner PLZ nichtmal aus Brandenburg ist!)
 
Damit ist wohl alles klar bezüglich angeln mit geschohnten Fischen auf Raubfisch.

Gar nix ist wirklich klar. Denn die Frage des TE bezog sich auf Brandenburg und du redest von NRW. Irgendwann muss doch auch dem letzten User hier mal klar werden, dass jedes Bundesland seine eigenen Regeln hat. Auch wenn der Wortlaut der selbe scheint wie in Brandenburg, ist die Auslegung von NRW damit noch lang nicht klar...
 
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