Fuerstenwalder
gesperrt
Sowohl in Berlin, als auch in Brandenburg ist die Verwendung von bestimmten Fischarten als Köderfisch verboten.
Es handelt sich dabei um alle Arten, die in der jeweiligen Landesfischereiordnung mit einer Schonzeit versehen sind.
Dass sie dort aufgeführt sind alleine reicht schon.
Es ist egal, ob sie im Moment Schonzeit haben oder nicht.
Das gilt auch für gekaufte Tiere dieser Arten.
Wo steht das, dass das bloße Erwähnen ausreichend und nicht allein die Zeit gemeint ist, in der die Schonzeit oder das Schonmaß gilt? Gibt es dazu Urteile oder Kommentierungen?
Auch wenn das Köderverbot des § 6 BbgFischO sich auf den § 2 bezieht, spricht der §2 Abs.1 ausdrücklich nur von "während der Schonzeit".