Catch and Release ein schwieriges Thema!Ich denke es gehört einerseits verboten und andererseits legalisiert,wobei dann wieder ein Gummiparagraph vorhanden wäre.Meiner Meinung nach zählt heutzutage nur noch Größe,Gewicht und das Triumph-Foto um dieses in der Medienwelt zu verbreiten,diese Art von Catch und Release Angelei gehört für mich verboten.Sie dient meiner Auffassung nach nicht dem Hobby,denn ich gehe doch angeln um der Natur Fische zu entlocken und diese dann auch zu essen.Gerechtfertigt und in der Hand des Angler's sollte man ihn aber entscheiden lassen können, ob ihn ein Fisch eventuell noch zu klein ist ,obwohl er das Mindestmaß erreicht hat.Ein Hecht von 50cm macht für mich persönlich noch kein Sinn ihn zu entnehmen,genauso ein Barsch unter 25 cm.Für mich komisch zu lesen ist allerdings das ich für eine Fischart keine Verwendung habe, denn irgend jemand aus dem Bekanntenkreis würde sich bestimmt über den unerwünschten Beifang beim Zielfischangeln freuen.Zum Tierschutzgesetzt dieses
"Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen” (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen” (§ 1 Satz 2)."
Als vernünftiger Grund ist das fangen von Fischen zum Verzehr angegeben,das heißt doch wenn ich angeln gehe ist mir bewusst das ich bei einem Biss dem Tier Schmerzen (wenn auch Schmerzempfinden nicht nachgewiesen ,aber auch nicht ausgeschlossen) Schaden im Sinne von Stress oder auch bei einem geschlucktem Haken Schaden zufüge ,also muss ich das Tier waidgerecht töten und verwerten,würde ich jetzt erst begründen das mir der Fisch zu groß und ich ihn zurücksetze, hätte ich längst gegen das Bundesgesetz (Tierschutgestz) verstoßen, weil ich ,beim auslegen des Köders, bewusst im Kauf nehme ein Tier zu fangen und ihm Leiden,Schaden und eventuelle Schmerzen zufüge.Man sieht alles in allem ein sehr schwieriges Thema.
§ 17 TierSchG:
“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.”
Als “länger anhaltend” i.S.v. § 17 Nr. 2b TierSchG kann bereits ein Zeitraum von 1/2 - 1 Minute anzusehen sein (OLG Celle NStZ-RR 97, 381).
§ 18 TierSchG (Auszug):
“(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, ...”
Catch & Release
Das Catch & Release, also das Zurücksetzen eines gefangenen entnahmefähigen Fisches in das Gewässer, stellt eine Tierquälerei (§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz - TierSchG) dar. Es handelt sich um die Zufügung “länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden” (AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 10.04.2001, Az. 5 Cs 16 Js 567/00; s.a. Drossé, AgrarR 2002, 111; a.A. mit beachtlichen Argumenten: Jendrusch/Arlinghaus, AuR 05, 48-51). Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
Ob Catch & Release als “angelfischereiliche Tierquälerei” strafbar ist, kann aktuell nicht abstrakt beantwortet werden. Es wird stets eine konkrete Einzelprüfung erforderlich sein. Die Ausgangslage ist jedoch klar: Regel ist, dass Catch & Release unter § 17 Nr. 2 b TierSchG fällt und als Tierquälerei strafbar ist, wobei wiederum im Ausnahmefall aufgrund spezieller Umstände des Einzelfalls die Strafbarkeit zu verneinen sein kann. Eine pauschalierende Sichtweise verbietet sich jedenfalls.
Eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.02.2011 zum Zurücksetzen geangelter fangfähiger Fische finden Sie auf den Seiten des LFV Bayern.
http://www.ra-klose.com/html/fischereistrafrecht.html#catch-release