Wie steht Ihr zu dem Thema "catch and release"?

  • Ich bin dafür

    Stimmen: 721 41,1%
  • Ich bin dagegen

    Stimmen: 154 8,8%
  • Es kommt auf die Situation drauf an

    Stimmen: 872 49,7%
  • Keine Ahnung

    Stimmen: 6 0,3%

  • Umfrageteilnehmer
    1.753
Vielleicht bin ich das ja.
Heißt du mit Realname zufällig Leipziger? Das würde die Qualität deiner Analyse erklären. :hahaha:

Ansonsten bestätigst du meine Vermutung. Du hast das Zusammenspiel der bayrischen Landesfischereigesetze und dem Tierschutzgesetz eindeutig nicht verstanden!
Schön, dass du den Zusammenhang kennst und so stichhaltig begründen kannst.

Es ist deutlich das du etwas brauchst woran du dich festhalten kannst, dazu genügen dir sogar destruktive Gesetze. Das ist ok solange du dich damit gut fühlst aber übertrage doch deine Unsicherheit nicht auf andere.
Es ist zwar eine nützliche Strategie, in einer Diskussion ins persönliche abzugleiten, wenn man nicht mehr weiter weiß, ganz besonders in Internetforen. Wenn dir das gut tut, ich kann damit leben. Was mich mehr stört, ist dass ich deine widersprüchlichen Beiträge nicht unter einen Hut bringen kann. Sicher kannst du auch eine passend Diagnose für Patienten nennen, die mehrere verschiedene Meinungen im Wechsel vertreten. Tipp: Mit 'Schizo' fängt das gesuchte Wort an. :prost
Aber lassen wir den Unsinn, das führt nun wirklich zu nichts mehr. (Bin ich jetzt wieder zu nachgiebig?)
 
Heißt du mit Realname zufällig Leipziger? Das würde die Qualität deiner Analyse erklären. :hahaha:


Schön, dass du den Zusammenhang kennst und so stichhaltig begründen kannst.

Nein, heisse ich nicht.
Das du das Zusammenspiel der Gesetze nicht verstehst ist offensichtlich. Warum das nicht der Fall ist kann ich tatsächlich nicht begründen. Dumm bist du ja eigentlich nicht.
Vllt ein Gedanke nochmal: Du machst dich nicht einer Zuwiderhandlung gegen das bay Fischereigesetz strafbar wenn du dich nach dem Tschg richtest da dieses das Bay LFG deckelt. Du redest von Gerichtsterminen usw. Den wirst du nicht erleben wenn du zurücksetzt, vllt aber wenn du ohne zu verwerten abschlägst. Bevor du nun wieder in alte Verhaltensweisen zurückfällts und alles doof findest nur nicht dich selbst - das ist genau der punkt an dems mit deinem Verständniss nicht klappt. Bitte schau doch noch mal ob du da nicht bisher was missverstanden hast. In deinem eigenen Interesse.
Was deinen Vorwurf der Argumentation "ad hominem" angeht , wer im Glashaus sitzt soll nicht mit Steinen werfen.
Ok, ich bin sicher ein bisschen bekloppt, aber weniger Schizophren, das weiss ich sicher. :) Obwohl ... :augen
Insofern :prost
 
Ist doch ganz einfach in Bayern: Jeder gefangene, nicht geschonte Fisch muss mit, bis das Fanglimit erfüllt ist oder der persönliche Bedarf gedeckt.
Ausreden wie "Ist mir zu groß" gelten nicht, weil bekannt sein sollte wie groß Süßwasserfische werden. Falls ich also nicht die Möglichkeit habe, einen 30 Pfund Karpfen zu verwerten, darf ich eben gar nicht erst ans Wasser gehen. Die Chance, dass so ein Fisch beißt, besteht schließlich immer.

Nach deinen Aussage, dürfte aber leider niemand mehr zum angeln gehen, da es auch immer und überall der Fall sein kann einen untermaßigen Fisch zu fangen.
Desweiteren dürfte kein Raubfischangler mehr seinem Hobby nach gehen, da, falls er es auf Zander abgesehen hat, jederzeit ein Hecht beisen könnte.:augen


Gruß Pac
 
Nach deinen Aussage, dürfte aber leider niemand mehr zum angeln gehen, da es auch immer und überall der Fall sein kann einen untermaßigen Fisch zu fangen.

Die Aussage passt schon...es fehlt lediglich der Zusatz ,,Mindestmaß'' erreicht.

Desweiteren dürfte kein Raubfischangler mehr seinem Hobby nach gehen, da, falls er es auf Zander abgesehen hat, jederzeit ein Hecht beisen könnte.:augen

Nicht ganz,dieses ,,abgesehen'' gibt es so nämlich nicht! Hier meint man: wenn Angler vorher schon wissen- das sie Fischarten fangen könnten, für die sie keine Verwertung/Verwendung haben... sollten sie nicht angeln!
Zumindest könnte man es so auslegen.

Das diese Formulierung eventuell nicht mit Bundesrecht konform geht- wurde ja oben schon angesprochen.


Gruß Jörg
 
Nicht ganz,dieses ,,abgesehen'' gibt es so nämlich nicht! Hier meint man: wenn Angler vorher schon wissen- das sie Fischarten fangen könnten, für die sie keine Verwertung/Verwendung haben... sollten sie nicht angeln!

Dieses "Problem" hat man aber als Angler immer! Egal mit welcher Angelmethode man auf welchen Fisch auch immer angelt! Um diese Tatsache geht es mir eigentlich Hauptsächlich.
Darum finde ich diese Aussagen "der Fisch (welcher auch immer) ist mir zu groß" sehr wohl als gerechtfertigt!!

Gruß Pac
 
Dieses "Problem" hat man aber als Angler immer! Egal mit welcher Angelmethode man auf welchen Fisch auch immer angelt! Um diese Tatsache geht es mir eigentlich Hauptsächlich.
Darum finde ich diese Aussagen "der Fisch (welcher auch immer) ist mir zu groß" sehr wohl als gerechtfertigt!!

Gruß Pac

Selbst ich glaube, der 2m Waller oder 40pfd Karpfen rechtfertigt auch vor Gericht ein zurücksetzen. :)... so man glaubhaft machen kann... nicht direkt auf diese zu angeln und zurückzusetzen(C&R).
Aber hier lauert schon das nächste Problem: wo(Gewicht) und bei welcher Fischart willst du das festmachen? Nach dem bayr.FG hast du nicht das Recht selbständig zu entscheiden!

Du hast dich vor dem Angelbeginn über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren... und musst dann entscheiden, ob du so angeln kannst.

Das muss ich in Brandenburg übrigens genau so machen. Nur haben wir hier nicht so einen Quark.
Und auch in Bayern sollte man das schnell ändern... sonst gibt es auch in Zukunft Verunsicherungen bei den Anglern dort.


Gruß Jörg
 
Worann machst du das fest?
Hast du da mal einen entsprechenden Passus für uns?

Zitat: (8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jporta...=1&doc.id=jlr-FischGAVBY2004rahmen&doc.part=X


Gruß Jörg
 
Naja klar? davon ist aber das TschG und die freie Entscheidung des Anglers völlig unberührt?
Hier steht nirgendwo und ist für mich auch nicht interpretierbar das ich Fische auch dann zu entnehmen habe wenn ich sie nicht verwenden kann.
 
Hier steht nirgendwo und ist für mich auch nicht interpretierbar das ich Fische auch dann zu entnehmen habe wenn ich sie nicht verwenden kann.
ich meine jenes:
2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

wie du das bay.FG auslegst ist absolut nicht mein Problem. Was ich davon halte, habe ich bereits deutlich gemacht.

PS: mit deinem Rechtsbeistand den du ja des öfteren befragst... wäre es doch ein leichtes,besagtes bay.FG zu kippen. Dem Deutschen TSG sei Dank.

Ich bemerke eine zunehmende Schärfe. Du solltest schon wissen- auf welcher Seite ich stehe? :prost


Gruß Jörg
 
wie du das bay.FG auslegst ist absolut nicht mein Problem. Was ich davon halte, habe ich bereits deutlich gemacht.

Bleib doch einfach entspannt. Ich frag doch nur.
Ich lege das bayr FG überhaupt nicht aus. Ich sage nur dieses Gesetz, toll und absolut nützlich wie es ist endet es am TschG.
Das ist so. Dazu bedarf es keiner Anpassung. Dieser Widerspruch ist auch nur scheinbar vorhanden. Das Gesetz ist da, es gilt, und endet dort wo ein anderes überlagernde Gesetz es aufhebt. Keine Auslegung, kein Widerspruch.
Da steckt schon Sinn und Verstand dahinter.
Das bayr FG kippen? um Gottes willen es legitimiert doch das Angeln erst.
 
Bleib doch einfach entspannt. Ich frag doch nur.
Ich lege das bayr FG überhaupt nicht aus. Ich sage nur dieses Gesetz, toll und absolut nützlich wie es ist endet es am TschG.
Das ist so. Dazu bedarf es keiner Anpassung. Dieser Widerspruch ist auch nur scheinbar vorhanden. Das Gesetz ist da, es gilt, und endet dort wo ein anderes überlagernde Gesetz es aufhebt. Keine Auslegung, kein Widerspruch.
Da steckt schon Sinn und Verstand dahinter.
Das bayr FG kippen? um Gottes willen es legitimiert doch das Angeln erst.

Wir drehen uns hier im Kreis. Definiere doch mal die Auslegung für einen bayrischen Angler?
Wann- Wie darf er zurücksetzen?
Sollte natürlich juristisch zweifelsfrei sein. Bei Problemen könnte er/sie sich ja gerne an euch/dich wenden? Kosten für Rechtsbeistand übernehmt ebenfalls Ihr?

Gruß Jörg
 
Wir drehen uns hier im Kreis. Definiere doch mal die Auslegung für einen bayrischen Angler?
Wann- Wie darf er zurücksetzen?

Ganz einfach, das Tierschutzgesetz verbietet es dir ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Das ist gleich das erste was das TschG aussagt und von jedermann verlangt.
Das bay LFG Sagt, du musst entnehmen was du gefangen hast. Das LFG ist aber dann wirkungslos wenn es ein übergeordnetes, wie hier das Bundesgesetz, berührt.
Das ist ein Fakt, eine ganz normale Sache dazu.
Du würdest dich strafbar machen wenn du nur um das LFG zu befolgen einen Fisch entnimmst den du nicht auch verwertest.
Betrachten wir die Situation grad nochmal von vorn.
Angeln ist nicht verboten, du gehst also ans Wasser und angelst.
Du angelst auf deinen Zielfisch, den Zander. Es beisst aber ein Hecht. Deine Frau hat dir gesagt das du mit einem Hecht nicht nach Hause kommen brauchst, der hat doch diese blöden gräten, den würde sie weder essen noch zubereiten, er ist nicht erwünscht.
Nun hast du ein Problem. Das LFG verlangt das du jeden maßigen usw Fisch entnimmst. Dieser Hecht wird aber entweder in der Tiefkühltruhe verbleiben oder direkt in den Müll wandern. gegessen wird er nicht.
Du hast jetzt die Wahl gegen das LFG zu verstossen indem du den Fisch zurücksetzt, oder dich strafbar zu machen weil du ohne not ein Tier getötet hast. Zum lfg wurde bereits vom Verband gesagt das man das gesetz NICHT am Wasser durchsetzen will, das TschG aber hat eine allgemeine Gültigkeit und nur die anonymität des Todes dieses Fisches schützt dich vor einer Anzeige.
Was ist dir lieber.

155 seiten dummschwatz!

Danke. Da du es ja sicher besser weisst mach mit und hebe das Niveau ein wenig an.
 
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Richtig! und jetzt nochmal das bayrische Fischereigesetz. :)

Mehr als erklären kann ich es nicht.
Verstehen müsst ihr dann schon selber.
Nochmal ganz langsam LFG = Landesgesetz.
TschG= Bundesgesetz.
Einfach mal den Unterschied erkennen und verstehen, der Rest ergibt sich.

Hier mal was zum lesen, verstehen, umsetzen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesetz_(Deutschland)

Aus dem Text: Bundesgesetze brechen Landesgesetze (Art. 31 GG), wenn diese nebeneinander bestehen dürfen. Bundesgesetze, die außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassen wurden, sind verfassungswidrig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Catch and Release ein schwieriges Thema!Ich denke es gehört einerseits verboten und andererseits legalisiert,wobei dann wieder ein Gummiparagraph vorhanden wäre.Meiner Meinung nach zählt heutzutage nur noch Größe,Gewicht und das Triumph-Foto um dieses in der Medienwelt zu verbreiten,diese Art von Catch und Release Angelei gehört für mich verboten.Sie dient meiner Auffassung nach nicht dem Hobby,denn ich gehe doch angeln um der Natur Fische zu entlocken und diese dann auch zu essen.Gerechtfertigt und in der Hand des Angler's sollte man ihn aber entscheiden lassen können, ob ihn ein Fisch eventuell noch zu klein ist ,obwohl er das Mindestmaß erreicht hat.Ein Hecht von 50cm macht für mich persönlich noch kein Sinn ihn zu entnehmen,genauso ein Barsch unter 25 cm.Für mich komisch zu lesen ist allerdings das ich für eine Fischart keine Verwendung habe, denn irgend jemand aus dem Bekanntenkreis würde sich bestimmt über den unerwünschten Beifang beim Zielfischangeln freuen.Zum Tierschutzgesetzt dieses

"Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen” (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen” (§ 1 Satz 2)."
Als vernünftiger Grund ist das fangen von Fischen zum Verzehr angegeben,das heißt doch wenn ich angeln gehe ist mir bewusst das ich bei einem Biss dem Tier Schmerzen (wenn auch Schmerzempfinden nicht nachgewiesen ,aber auch nicht ausgeschlossen) Schaden im Sinne von Stress oder auch bei einem geschlucktem Haken Schaden zufüge ,also muss ich das Tier waidgerecht töten und verwerten,würde ich jetzt erst begründen das mir der Fisch zu groß und ich ihn zurücksetze, hätte ich längst gegen das Bundesgesetz (Tierschutgestz) verstoßen, weil ich ,beim auslegen des Köders, bewusst im Kauf nehme ein Tier zu fangen und ihm Leiden,Schaden und eventuelle Schmerzen zufüge.Man sieht alles in allem ein sehr schwieriges Thema.


§ 17 TierSchG:

“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.”



Als “länger anhaltend” i.S.v. § 17 Nr. 2b TierSchG kann bereits ein Zeitraum von 1/2 - 1 Minute anzusehen sein (OLG Celle NStZ-RR 97, 381).



§ 18 TierSchG (Auszug):

“(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, ...”



Catch & Release

Das Catch & Release, also das Zurücksetzen eines gefangenen entnahmefähigen Fisches in das Gewässer, stellt eine Tierquälerei (§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz - TierSchG) dar. Es handelt sich um die Zufügung “länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden” (AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 10.04.2001, Az. 5 Cs 16 Js 567/00; s.a. Drossé, AgrarR 2002, 111; a.A. mit beachtlichen Argumenten: Jendrusch/Arlinghaus, AuR 05, 48-51). Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe.


Ob Catch & Release als “angelfischereiliche Tierquälerei” strafbar ist, kann aktuell nicht abstrakt beantwortet werden. Es wird stets eine konkrete Einzelprüfung erforderlich sein. Die Ausgangslage ist jedoch klar: Regel ist, dass Catch & Release unter § 17 Nr. 2 b TierSchG fällt und als Tierquälerei strafbar ist, wobei wiederum im Ausnahmefall aufgrund spezieller Umstände des Einzelfalls die Strafbarkeit zu verneinen sein kann. Eine pauschalierende Sichtweise verbietet sich jedenfalls.

Eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.02.2011 zum Zurücksetzen geangelter fangfähiger Fische finden Sie auf den Seiten des LFV Bayern.http://www.ra-klose.com/html/fischereistrafrecht.html#catch-release
 
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