Tierschutz -  (Richtiges) Handeln mit fatalen Folgen!!

Winde, ich denke Du willst es nicht verstehen - der Hecht ist (mit Ausnahmen) bis 50 cm geschont ist nach einem Fang unter 50 cm zurückzusetzen - sofern er lebensfähig ist! - Das Zurücksetzen nicht meher lebensfähiger Fische ist definitiv verboten (auch wenn ich Dir jetzt nicht den entsprechenden Paragrahen raussuche) denn das einbringen von toten Fischen in ein Gewässer ist verboten. - So, wir haben hier einen nicht mehr lebensfähigen 25 cm Hecht. - Was also tun - zurückgesetzt darf er nicht werden, denn er ist nicht mehr lebensfähig, also ist er zu töten - und, dafür gibt es auch eine Vorschrift, einer sinnvollen Verwertung zu zu führen. - Um jetzt nicht jedem die Möglichkeit zu genen untermaßige Fische (obwohl lebensfähig) einzustecken wird empfohlen (und so auch gelehrt!), dass der Haken und das Vorfach im Fisch verbleiben sollen um den Beweis erbringen zu können, dass es sich um den unbeasichtigten Fang eines geschonten Fishes handelt, der aber nicht mehr lebenfähig war. - Ich kann keinen Fehler hier erkennen - ich hätte ebenso gehandelt.
viele Grüße
Dieter
 
Hallo Winde

Ich muss zugeben erstaunt zu sein, was für ein Konstrukt du aufbaust um deine Meinung, als die rechtlich richtige zu zementieren.
Sieht ja richtig verbissen aus.:)
Ich gehe davon aus, dass jene Personen im Landesfischereiverband und den Bezirken, die zuständig für rechtliche Fragen sind, wissen, wovon sie reden und auch die bayrische Gesetzgebung richtig auslegen. Die Aussagen decken sich auch eins zu eins mit den Aussagen der User hier aus Bayern und auch meiner subjektiven Wahrnehmung, der Gesetzeslage.
Ob nun einzelne Punkte, in den Gesetzen anderer Bundesländer, anders definiert werden, ist völlig irrelevant. Bayern ist Bayern, NRW eben NRW.
Mehr habe ich dazu nicht zu sagen, für mich ist die rechtliche Sachlage, klar.
 
Hallo Winde,

deine Unterstellung "Es dreht sich alles um die Frage, ob die Angler an dem Fisch ein Eigentumsrecht erworben haben, oder erwerben konnten." halte ich schon für falsch. In der beschriebenen Situation konnte der Angler gar nicht anders handeln, als den Fisch zu töten - andernfalls hätte er sich nach bayrischer Auslegung des TschG sogar strafbar gemacht. Lt. BayFIG geht es um die Regelung, wann ein Fisch zurückgesetzt werden kann/muß - das hat aber mit einem Eigentumsrecht nichts zu tun.

Im BayFIG ist genau definiert, wann ein Fisch zurückgesetzt werden darf. Sobald der Fisch offensichtlich nicht überlebensfähig ist, muss er entnommen werden. Die Begründung lautet: "Wird ein nicht überlebensfähiger Fisch zurückgesetzt, ist zu erwarten, dass er infolge seiner Verletzungen verendet. Bis dahin hat er ohne vernünftigen Grund zu leiden, so dass ein Verstoß gegen das TschG vorliegt." Ausdrücklich ist die Behandlung untermaßiger, verangelter Fische nicht geregelt. Warum das so ist? :nixweiss:

Gruß Thorsten
 
Hallo Winde,

deine Unterstellung "Es dreht sich alles um die Frage, ob die Angler an dem Fisch ein Eigentumsrecht erworben haben, oder erwerben konnten." halte ich schon für falsch. In der beschriebenen Situation konnte der Angler gar nicht anders handeln, als den Fisch zu töten - andernfalls hätte er sich nach bayrischer Auslegung des TschG sogar strafbar gemacht. Lt. BayFIG geht es um die Regelung, wann ein Fisch zurückgesetzt werden kann/muß - das hat aber mit einem Eigentumsrecht nichts zu tun.

Im BayFIG ist genau definiert, wann ein Fisch zurückgesetzt werden darf. Sobald der Fisch offensichtlich nicht überlebensfähig ist, muss er entnommen werden. Die Begründung lautet: "Wird ein nicht überlebensfähiger Fisch zurückgesetzt, ist zu erwarten, dass er infolge seiner Verletzungen verendet. Bis dahin hat er ohne vernünftigen Grund zu leiden, so dass ein Verstoß gegen das TschG vorliegt." Ausdrücklich ist die Behandlung untermaßiger, verangelter Fische nicht geregelt. Warum das so ist? :nixweiss:

Gruß Thorsten

Hallo,


Worum das so ist weiß ich auch nicht, es hat aber bedeutsame Folgen.

Ich bin nicht sicher, ob du meinen Beitrag vor deiner Antwort gelesen hast. Allem was du schreibst stimme ich zu. Der Angler hat sich nach dem Fang korrekt verhalten.

Es geht nur um die Frage, ob er den Fisch mitnehmen darf.

Machen wir es ganz einfach.

§ 9 LFVo sagt dass der Hecht unter 50 cm geschont ist.

Was heißt das?

Darf ich ihn fangen?

Ja, darf ich
(wie im geschilderten Fall versehentlich geschehen.)

Darf ich ihn mitnehmen? Nein, darf ich nicht.

Ich denke, es wird niemand in Abrede stellen, das ein untermaßiger Fisch nicht mitgenommen werden darf.

Woher nimmst du die Gewissheit, dass das für nicht lebensfähige Tiere aufgehoben ist. Das steht nirgendwo.

Andere Bundesländer schränken an dieser Stelle den § 9 (Mindestmaß) für nicht lebensfähige Fische ein. Diese Einschränkung fehlt in Bayern aber, wie du richtig bemerkt hast.

Das kann man doch nicht einfach ausblenden, weil vielleicht die Praxis eine andere ist.

Die Gesetzgebung sagt also Folgendes:

-nicht lebensfähige Tiere muss ich töten (Tierschutz)
-Tote Fische darf ich nicht ins Wasser werfen.(LFVO)
-Untermaßige Hechte darf ich nicht mitnehmen.(LFVO)

Vielleicht sind Bayern und NRW sich doch ähnlicher als gedacht. In NRW sind nicht lebensfähige Fische zu töten und umgehend zu vergraben.

Das ist es von meiner Seite zu dem Thema. Ich denke alle Argumente liegen auf dem Tisch, Neues ist nicht zu erwarten.Ich denke wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind.

Sonst sagt nachher noch jemand, ich sähe das verbissen :)


Winde
 
Woher nimmst du die Gewissheit, dass das für nicht lebensfähige Tiere aufgehoben ist. Das steht nirgendwo.

Mir scheint,dieser spezielle Punkt,wird im Bay.FischG.nicht eindeutig definiert.
Pro-Argumente:die momentane Ausbildung(wie hier oft gebracht).

Kontra-Argument:die anderslautenden Gesetze anderer BL.

Meine persönliche Meinung:wäre die Welt voller ehrenwerter und waidmännischer Angler,könnte ich der zitierten bay.Auslegung gerne folgen.

Da ich jedoch jenes NICHT glaube,halte ich die Vorgehensweise von NRW und zb.BRB(töten aber nicht aneignen können)...zur Reduzierung von Mißbrauch,für angebrachter.

PS:Fischereiaufseher aus Bayern scheinen hier ja nicht oft vertreten zu sein?

Gruß Jörg
 
Also bin ja echt erfreut, dass hier so rege diskutiert wird, aber bei manchen Leuten denke ich mir echt, ob ihnen Begriffe wie Menschlichkeit, Fingerspitzengefühl und Verständnis bekannt sind. Anscheinend nicht.

Ich sage es jetzt zum letzten mal, weil es wohl eh kein Sinn hat, zu diskutieren:

Denkt ihr ein Mann, der etliche Großhechte in seinem Leben gefangen hat, hat es wirklich nötig, einen 25cm Hecht mitzunehmen? Ist es ein Fehler, so ehrlich zu sein, und den Hecht nicht zu verstecken sondern mit offenen Karten zu spielen. Selbst wenn was falsch gewesen sein sollte, war es unbewusst und sicher keine zum Weltuntergang führende tat. Seid ihr immer perfekt?

Jeder anständige Aufseher hätte soviel Fingerspitzengefühl, dass er unter Rücksicht der Umstände und ohne sich auf Gesetzte zu beziehen, so handelt, dass er unser Handeln als "in Ordnung" angesehen hätte, da er in solch einer Situation wohl selber etwas ratlos gewesen wäre.

Aber das versteht ihr wohl nicht. Ihr lebt wohl rein nach den Paragraphen,habt sie alle im Kopf und wartet nur darauf, dass jmd Fehler macht, um ihn zu verurteilen.

Wieso seid ihr nicht Polizisten geworden? Oder Richter?
Bei manch einem hier seh ich wirklich, dass dieser Kontrolleur leider kein Einzelfall war, sondern dass solche Leute ohne Fingerspitzengefühl überall in der Gesellschaft zu finden sind. Schade.
Ihr seid ja auch sicher nie über Rot gegangen oder so. Ja, is klar.

An alle anderen. Danke für das Verständnis und die Verteidigung einer solch heiklen Situation
 
Hallo Bleikopf,

ich verstehe Deine Aufregung ja.
Aber, wie ich finde, hat der Kontrolleur doch noch human gehandelt.
Er hat NUR die Tageskarte eingezogen, verwarnt und den Hecht beschlagnahmt.
Ich weiß nicht wie es bei euch ist, aber bei uns hätte er den Fischereischein UND das Angelzeug einziehen können und das wären "fatale Folgen" gewesen. Ein fettes Bußgeld wäre bestimmt auch noch möglich gewesen.
Aber so?

MfG Algon
 
Zuletzt bearbeitet:
Korrigiert mich wenn ich falsch liege aber: Aufseher darf gar nix beschlagnahmen? Festhalten, Polizei verständigen, mehr nicht?
Ferner hätte sich der Aufseher das ganze mal genauer anschaun können statt gleich ein Theater zu machen.
Ferner würde es mich interessieren ob das ganze (Daten stehen auf dem Tagesschein) noch ein Strafrechtliches nachspiel haben wird.
 
Korrigiert mich wenn ich falsch liege aber: Aufseher darf gar nix beschlagnahmen?
den Fischereischein darf er vorläufig einziehen.
Ob er das Angelzeug nun selber beschlagnahmt oder durch die Polizei beschlagnahmen lässt ist wurscht, das Ergebniss ist das gleich.......
Habe schon Angelzeug mit Namen dran in der Ecke stehen sehen.;)

MfG Algon
 
Zuletzt bearbeitet:
hi zusammen. also mir ist letzten hebst das gleiche mit nem karpfen passiert. 4 cm unterm schonmass. und den drilling mit köderfetzen verschluckt. was willste da machen auser waidgerecht zu töten. den fisch zurücksetzen währ ja wohl das letzte was ich machen würde. wobei bei uns die aufseher bei uns humaner sind. in sonem fall sagen sie eigentlich nix. passsiert dehnen genauso. aber es gibt genug aufseher wo sich aufspielen müssen, aber ne beschwerde beim vortand hilft in sonem fall oft.
bei uns am ebnisee hatt sogar ein sehr strenger kontrolleur :nein nen hecht mit igrgendwas über nem 1,20m in der schonzeit gefangen und das in der zeitung veröffentlicht. das ergebniss: er kontrolliert nie wieder und angelt nur noch an seen ohne schein!!! :hops:hops. geschieht dem ganz recht. blöder gehts wirklich net.

gruß mark
 
Hey Leute - erst lesen dann Schreiben…

Ich hatte hier schon mal meinen Bayerischen Senf dazugegeben!
Alle Infos unter: http://www.lfvbayern.de/gesetzl-bestimmungen/fischereigesetz-ausfuehrungsverordnung

Das Bayer. Fischereigesetz (BayFiG) i.d.F. der Bek vom 10.10.2008 (GVBl S. 840 ber. 2009, S. 6), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) regelt in Abt. 5 -insbesondere in Art. 72- was Fischereiaufseher dürfen!!! Nach Abs.3-3 dürfen sie „Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.“

Ich hatte bereits geschrieben:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, berichtigt S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, berichtigt S. 309) enthält einen § 11 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß… dort wird in Abs. 6 ausgeführt „ Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.“ (übrigens sind Schonzeiten und Schonmaße im gleichen § direkt davor ausgeführt – was bedeutet, dass die zuvor genannten Ausführungen über Schonzeit und Schonmaß durch diesen Absatz eingeschränkt werden!!!!)
So für alle die es nicht verstehen (WOLLEN!?) was bedeutet der Satzkern „lebensfähige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen“ …lasst es mich so erklären:
Ihr arbeitet in einer Firma – die hat Diensfahrzeuge… in der Anweisung heißt es „Die Fahrzeuge sind nach Beendigung der Dienstreise vollgetankt und in sauberem Zustand in der Fuhrparkgarage abzustellen“ So jetzt frag ich euch heißt das
a) Dreckige und/oder nicht vollgetankte Autos stell ich einfach im Hof ab!?
Oder
b) Ich fahr durch die Waschanlage und tanke!?
Und jetzt fragt euch bitte was der Satz „lebensfähige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen“ bedeutet?

Ich habe fertig!
 
der Knackpunkt ist doch: "lebensfähige Fische"
Kann man den immer einschätzen ob ein Fisch noch "lebensfähig" ist?
Im Zweifel wäre er dann wieder zurückzusetzen.
Um so ein geeier zu umgehen hilft nur:
" Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel zum Landen (z.B. Kescher) und Hakenlösen (z.B. Hakenlöser, Zange) ist vorgeschrieben."

Und wie gesagt, es wurde doch NUR die TAGESkarte eingezogen und eine Verwahnung ausgesprochen....


MfG Algon
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

ich muss mich korrigieren.

Das Verhalten der Angler war nicht zu beanstanden.

Ich habe ausgeführt, dass der § 9 (Mindestmaße) ein Mitnehmen sprich aneignen des Hechtes untersagt.
Das gilt zunächst einmal für alle Hechte ob lebensfähig oder nicht.

Es sei den, dieses Verbot wir aufgehoben oder eingeschränkt.

Das war der fehlende § den mir niemand nennen konnte.

Ich denke ich habe ihn gefunden

Es steht in den Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz.

§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen

Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind,
dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
2
Das gilt nicht für Fische,
die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.


Hier wird unter 1. noch einmal betont, dass ich mir untermaßige Fische nicht aneignen darf, aber es wird unter 2. eine Ausnahme gemacht. Wenn der Fisch als unbeabsichtigter Beifang erbeutet wurde und dies glaubhaft gemacht werden kann.

Auf diesen Passus bezieht sich auch die Anweisung die Schnur im Fisch zu belassen.

Wir hätten viel Zeit gespart, wenn andere Teilnehmer an der Diskussion auch mal ins Gesetz geschaut hätten.

Jetzt wissen auch die bayrischen Kollegen wo es steht.:)

winde
 
Also bin ja echt erfreut, dass hier so rege diskutiert wird, aber bei manchen Leuten denke ich mir echt, ob ihnen Begriffe wie Menschlichkeit, Fingerspitzengefühl und Verständnis bekannt sind. Anscheinend nicht.

Ich sage es jetzt zum letzten mal, weil es wohl eh kein Sinn hat, zu diskutieren:

Denkt ihr ein Mann, der etliche Großhechte in seinem Leben gefangen hat, hat es wirklich nötig, einen 25cm Hecht mitzunehmen? Ist es ein Fehler, so ehrlich zu sein, und den Hecht nicht zu verstecken sondern mit offenen Karten zu spielen. Selbst wenn was falsch gewesen sein sollte, war es unbewusst und sicher keine zum Weltuntergang führende tat. Seid ihr immer perfekt?

Jeder anständige Aufseher hätte soviel Fingerspitzengefühl, dass er unter Rücksicht der Umstände und ohne sich auf Gesetzte zu beziehen, so handelt, dass er unser Handeln als "in Ordnung" angesehen hätte, da er in solch einer Situation wohl selber etwas ratlos gewesen wäre.

Aber das versteht ihr wohl nicht. Ihr lebt wohl rein nach den Paragraphen,habt sie alle im Kopf und wartet nur darauf, dass jmd Fehler macht, um ihn zu verurteilen.

Wieso seid ihr nicht Polizisten geworden? Oder Richter?
Bei manch einem hier seh ich wirklich, dass dieser Kontrolleur leider kein Einzelfall war, sondern dass solche Leute ohne Fingerspitzengefühl überall in der Gesellschaft zu finden sind. Schade.
Ihr seid ja auch sicher nie über Rot gegangen oder so. Ja, is klar.

An alle anderen. Danke für das Verständnis und die Verteidigung einer solch heiklen Situation

Hallo,

Ich bin auch schon bei rot über die Strasse, weiß aber dass es verboten ist und beschwere mich nicht über ein Protokoll.

Ich habe wirklich mehrfach betont, dass es in meinen Beiträgen rein um die juristische Frage geht. Dies ist kein Leitfaden für ein Handeln am Wasser.

Ich bin selber Fischereiaufseher und weiß wovon ich spreche. Bei einer Kontrolle muss ich zuerst für mich entscheiden, was hier vorliegt. Ist das Handeln in Ordnung, ist es eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder wie ist es sonst rechtlich einzuordnen.

Anschließen schaue ich mir an, wer ist der Angler, vielleicht ein Jungangler, gab es schon mal Probleme, hat er es mit Absicht gemacht, wie groß war die Übertretung und so weiter. Da werde ich wegen eines fehlenden Zentimeters keine Meldung abgeben. Auch der Jungangler, der einen Jungkarpfen für eine Karausche gehalten hat kommt mit einer Belehrung davon.

Zuerst aber muss ich wissen wie es rechtlich einzuordnen ist. Das geht aber nur über die Auslegung von Gesetzen.

Nur um diesen 1. Schritt ging es in der Diskussion.

Da kommt aber noch ein weiterer Schritt dazu, die Beurteilung der aktuellen Situation am Wasser.

Wenn du deinen Fall hier einstellst, um uneingeschränkte Solidarität deiner Anglerkollegen einzufordern, hast du den Sinn eines solchen Forums falsch verstanden. Das lebt davon, dass sich hier Leute austauschen, die eben unterschiedliche Ansichten zu einem Thema haben.

Ich denke abschließend, dass du richtig gehandelt hast.

Dazu war aber diese Diskussion erforderlich.

winde
 
Hallo,

das mit den nicht mehr lebensfähigen Fischen ist eines der größten Probleme bei der Fischereiaufsicht.

Die NRW Lösung, dass jeder nicht mehr lebensfähige Fisch zu töten und "unverzüglich" zu vergraben ist, ist abgesehen von der Definition des Wortes "unverzüglich" im Gegensatz zur bayrischen Regelung recht eindeutig.

Die bayerische Regelung, wonach ich den Umstand, dass der Fisch nicht mehr lebensfähig war und ich ihn nur als Beifang, d.h. nicht mit Absicht gefangen habe, "glaubhaft" machen muss.

DerAufseher muss also entscheiden, ob er das glaubt und der Angler muss hoffen, das der Aufseher das glaubt.
Er steht immer in der Gefahr, dass die Aufsicht es eben nicht für glaubwürdig hält.
Hier sehe ich beide Seiten vom Gesetzgeber ziemlich im Stich gelassen.
Was dabei herauskommen kann sieht man an dem Beispiel.

Aber auch die NRW Regelung hat einen Pferdefuß.

Nehmen wir ein Beispiel. In der Hechtschonzeit fängt ein Angler einen Hecht von 1 Meter, der geschluckt hat. Jetzt komme ich als Aufseher und verlange, dass er den Fisch vergräbt. Der Angler muss doch denken ich spinne.

Lasse ich als Aufsicht aber immer wieder zu, dass diese Fische mitgenommen werden, setzt sich fest, dass verangelte Fische Freiwild sind.

Dann kontrolliere ich einen Angler, der bei einem Fanglimit von 5 Äschen 17 durchweg untermaßige Fische neben sich im Gras liegen hat und auf meine Frage, ob er das Maß und das Fanglimit kennt, antwortet, dass er die alle mitnehmen dürfe, die hätten ohnehin geschluckt, dann darf man das.

Also ein Problem ohne einfache Lösung.

winde
 
Jetzt komme ich als Aufseher und verlange, dass er den Fisch vergräbt. Der Angler muss doch denken ich spinne.
Warum, wenn der Gesetzgeber das vordert.
Wenn man ein Reh totfährt darf man das auch nicht mit nach Hause nehmen, auch wenn es ein großes ist.;)

Also ein Problem ohne einfache Lösung.
Nein, es gibt eine einfache Lösung.
Der Gesetzgeber muß vorschreibt das solche Fische zu töten sind und dann vergaben oder züruck in Wasser gehören.
So wie es ja woanders auch schon gefordert wird.

MfG Algon
 
Geht endlich Fischen :grins:grins:grins:grins

Diskussion um der Diskussion willen:mad:

Das Thema ist sowas von totgeredet, das sollte man auch vergraben.
 
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