Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

Angelspezialist

Super-Profi-Petrijünger
Hallöchen liebe Petrifreunde,

es häufen sich in den verschiedensten Bereichen unserer Foren die Anfragen und Diskussionen zum Thema "Angeln im Forellenteich ohne Fischereischein". Deshalb hier in Kurzform mal Klartext (und um künftig andere Themen von der Diskussion zu verschonen)!

Wer wo einen Fischereischein mit sich führen muss (egal ob es vom Fischereirechteinhaber bei der Ausgabe der Erlaubnisscheine geprüft wird oder nicht) wird in Deutschland auf der Länderebene, einzeln für jedes Bundesland, durch das jeweils gültige Fischereigesetz festgelegt! Das heißt es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage "Angeln mit oder ohne Schein?" (wobei auch klar zu unterscheiden ist, dass es einen Fischereischein gibt, bei dem in der Regel eine bestandene Prüfung vorausgehen muss und dann gibt es zusätzlich den Fischereierlaubnisschein den der Fischereirechteinhaber oder dessen Vertreter als Erlaubnis für den/die Angeltag/e ausstellt).

Es gibt noch jede Menge Ausnahmeregelungen und/oder gewässerspezifische Festlegungen, auf die ich wegen dem Umfang nicht näher eingehen werde (z.B. für Ausländer, Jugendliche, Urlauber, Behinderte, Wohnsitzwechselnde, Diplomaten, Vereins-, Verbands-, Genossenschaftsgewässer, behördlich genehmigte Hegefischen, Berufsfischergehilfen und -auszubildende usw.). Betrachten wir also nun den normalen volljährigen deutschen Staatsbürger, der das Angeln als neues Hobby mal beschnuppern und an einer normalen mittelgroßen Forellenanlage legal angeln möchte.

Ich habe mir nun die Mühe gemacht und alle aktuell gültigen Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer durchgearbeitet. Die Gliederungen so wie die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland teils sehr uneinheitlich gestaltet. Die wichtigsten Gesetzesauszüge zum Geltungsbereich und der Fischereischeinpflicht, in Bezug auf unsere oben genannte Vorgabe, findet Ihr nun nachstehend nach Bundesland sortiert.

Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen - aber bitte immer und unbedingt das Bundesland mit angeben! Die Diskussion ist eröffnet! :grins




Baden Württemberg:

§ 1
Geltungsbereich
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.

§ 31
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Fazit: §31 findet auf auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht keine Anwendung - > ohne Schein möglich!






Bayern:

Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluß-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 .

Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablaßbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht

Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

Fazit: keine Hegepflicht für künstlich angelegte Fischteiche -> ohne Schein möglich (!?)






Berlin:

§ 2
Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
2. Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 18 bis 23 und § 26 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 14
Fischereierlaubnisvertrag
1. Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
2. Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

Fazit: §14 findet auf alle Gewässer Anwendung - > Scheinpflicht!






Brandenburg:

§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 17
Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
(4) Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muß zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.

Fazit: kein Gewässer ist vom §17 ausgeschlossen - > Scheinpflicht! Ausnahmen sind unter Umständen für reine "Friedfischangler" möglich.










Bremen:

§ 11
Einteilung der Gewässer
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle Übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 34
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.

Fazit: alle Binnengewässer sind vom §34 betroffen - > Scheinpflicht!









Hamburg:

§ 1 a
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern.
(3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756).

§ 5
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.

Fazit: alle Binnengewässer sind vom §5 betroffen -> Scheinpflicht!









Hessen:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

Fazit: nur als Ausnahme mit volljährigem Fischereischeininhaber -> ohne Schein möglich








Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.

§ 7
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt.

Fazit: bei anglerischer Nutzung des Gewässers gilt §7 -> Scheinpflicht!







Niedersachsen:

§ 57
Nds. FischG - Landesrecht Niedersachsen
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.

Fazit: für alle Gewässer gilt -> Keine Scheinpflicht!







Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle
gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende
Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß
haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder
Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31
für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts
für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern
gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.

§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber
eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den
Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Fazit: egal ob anglerisch genutzt oder reines Privatgewässer -> Scheinpflicht!






Rheinland-Pfalz:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
2. Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.

§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.

§ 18
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.

Fazit: sobald anglerisch genutztes Gewässer -> Scheinpflicht!






Saarland:

§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig
abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in
Verbindung stehen.

§ 27
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf
Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme
aushändigen.

Fazit: bei allen Gewässern -> Scheinpflicht!






Sachsen:

§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten
fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Für Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden
Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), gelten die Bestimmungen der §§ 1 , 2 , 4 , 10 Abs. 1
und 2, §§ 19 , 20 , 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26 , 27 Abs. 1, §
28 Abs. 1, § 34 entsprechend. Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses
Gesetz keine Anwendung.

§ 4
Begriffsbestimmungen
13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen dienen und deren
Fischbestand nicht herrenlos ist;
14. Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen,
lebenden Fischen;

§ 20
Fischereischeinpflicht
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein
und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen.

Fazit: Bewirtschaftete, künstlich angelegte Kleinteiche, die nicht direkt der Aufzucht dienen -> ohne Schein möglich!






Sachsen-Anhalt:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.

§ 28
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt.

Fazit: Nur bei Minianlagen von nicht mehr als 500qm -> ohne Schein möglich!






Schleswig Hollstein

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern
Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.
(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in
Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch
Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

§ 2
Geschlossene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für
den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer
fehlt,
2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen
Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine
für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer
haben (private Kleingewässer).
(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

§ 26
Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen
lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen
den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den
Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den
Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in
besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern

Fazit: Von der nicht klar definierten Begriffserklärung abgesehen, bei privaten Kleingewässern -> ohne Schein möglich! (!?)






Thüringen:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§ 26
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden,
den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

Fazit: in allen Gewässern -> Scheinpflicht!
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen herzlichen Dank Angelspezi,

mir gingen diese halbseidenen Behauptungen der letzten Tage gehörig auf den S...
 
Hallo Angelspezi,

erstmal danke für die Infos zum Angelschein. Ich glaube aber, dass Deine Auslegung zu Baden Württemberg so nicht korrekt ist. Meiner Meinung nach klammert das "nur" in §1 2 die spätere Erwähnung des §31 aus.Ich bin zwar kein Jurist, aber uns wurde auch letztes Jahr bei der Fischerprüfung beigebracht, dass in Baden Württemberg kein Schein für solche Forellenanlagen notwendig ist, und so verstehe ich auch den Paragraphen.

2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung

gruß Thorsten
 
Zuletzt bearbeitet:
thorstenp schrieb:
Hallo Angelspezi,

erstmal danke für die Infos zum Angelschein. Ich glaube aber, dass Deine Auslegung zu Baden Württemberg so nicht korrekt ist. Meiner Meinung nach klammert das "nur" in §1 2 die spätere Erwähnung des §31 aus.Ich bin zwar kein Jurist, aber uns wurde auch letztes Jahr bei der Fischerprüfung beigebracht, dass in Baden Württemberg kein Schein für solche Forellenanlagen notwendig ist, und so verstehe ich auch den Paragraphen.

2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung

gruß Thorsten

Danke Thorsten, schön dass Du mitdenkst. :)

Wenn ich den §1 (2) richtig interpretiere, so findet § 31 für alle in diesem Unterpunkt genannten Gewässer Anwendung - somit Scheinpflicht! Oder sehe ich dies falsch (habe leider kein rechtliches Studium absolviert)? :confused:
 
Hallo Angelspezi,
wie gesagt ich bin auch kein Jurist, aber für mich sind die bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft die Forellenanlagen um die es in aller Regel geht.
Ich denke, dass die Juristen den Text anders verfasst hätten. Dann wäre der § 31vmtl. direkt in der Aufzählung erschienen, was den ganzen Paragraphen vereinfacht hätte. Ich glaube, dass mit diesem nur "ausschliesslich" gemeint ist. Dass der § 31 Anwendung findet bezieht sich meiner Meinung nach dann nur noch auf die Gewässer bis 0,25 ha Wasserfläche, denn da steht "gleiches gilt... " und der § 31 kommt dann noch zusätzlich dazu.

Ich schau aber gern mal ob ich in nächster Zeit wasserdichte Infos bekommen kann.

Gruß Thorsten
 
Mit der gleichen Überlegung habe ich auch gespielt. Jedoch wäre dies unlogisch, da man ja eher auf die Hege von Gewässern mit Möglichkeit des Fischwechsels und über 0,25 ha achten sollte und die anderen eben in dem Sinne vernachläsigt, indem man dort ohne Fischereischein angeln lässt (siehe z.B. wie Sachsen-Anhalt, wo man bei Minianlagen ohne Schein angeln kann). Es steht aber gerade andersum im Gesetz, oder sehe ich das falsch? Möglicherweise hast Du aber recht!? Wir haben doch auch Juristen im Forum, möchte sich jemand dazu äußern?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich schau mal, ob ich in den nächsten Tagen dazu was herausfinden kann.
Evtl. stehen die bewirtschafteten Anlagen vorne da sie wirtschaflich eher von Bedeutung sind?

gruß Thorsten
 
Hi Leute ,
meine Meinung zu diesem Thema ist folgende.
Ich finde , daß jeder Angler, egal ob in Bach ,Fluß , See oder Forellenpuff , eine Prüfung ablegen muß , bzw einen Schein haben muß.
Ich kann ja auch nicht hergehen und ein Grundstück umzäunen , dieses dann mit Rehen, Schwarzwild und Niederwild " besetzen" , um dann draufloszuballern.

Punkt 1 : Brauche dazu nen Jagdschein und ne WBK oder EWB !

Darum sollte , wer angeln gehen will, auch den Schein machen !

mfg Jacky1
 
Angelschein

Hallo !!
das sehe ich etwas anders !!
Ich habe zwar den Fischereischein aber in diesem Fall wird ein Schein bei einer privaten Teichwirtschaft wohl nicht benötigt , da es Privatgrundstück ist und kein Öffentliches bzw.um Vereinsgewässer handelt !!
Im prinzip bräuchte das Ordnubgsamt einen Durchsuchungsbefehl um das Privatgelände zu betreten.
Ich darf doch auch in meinem Privatgelände Auto fahren ohne Führerschein ich denke dass das genauso gehandhabt wird, alles andere ist meiner Meinung ist alles andere wieder einmal kleinkarierte Bürokratenkacke
sorry ist leider so !!
Ausserdem werden an solchen Teichen Jungangler an das Angeln herangeführt und haben eventuell ein weiteres Hobby und hängen nicht nur am PC oder sind Mitglied einer Strassengang.

Der Teichwirtschafter hat mit seiner Anwesenheit dafür zu Sorgen dass die Angler an seinem Teich (ohne Schein) sich waidmännisch zu verhalten haben.
 
Hi Charly269,

da befindest du dich auf dem Holzweg.
Laut deiner PLZ bist du aus Ba-Wü ,auch hier wird ein Schein benötigt!!
Und hier in Bayern kann ich einen Jugenlichen unter 10 Jahren mit einer meiner Angeln fischen lassen , die zweite bleibt bei mir.
Sprich Angeln unter Aufsicht, das Töten und Schlachten der Fische dürfen sie auch nicht.
Ich habe auf diesem Wege mit meinen Freunden schon viele an das Angeln rangeführt, die jetzt alle einen Schein haben , egal ob Jugend-oderErwachsenenschein(mit Prüfung).
Punkt 2 ist bei einer privaten Teichwirtschaft gilt dies nur , wenn es um Arterhaltung(Hobbyzucht, Fischzucht), sprich um Züchtung für Besatz-oder Speisefische geht, nicht aber bei diesen Forellenanlagen .
Wenn du Teichwirt als Beruf lernst , erhälst du ihn so , ab der Zwischenprüfung gilt er dann genauso wie eine abgelegte Fischerprüfung.
Würde man manche dieser Anlagen verdeckt überprüfen , wäre mehr als die Hälfte von Heute auf Morgen geschlossen!

mfg Jacky1
 
Hallo
ich habe gestern mal die oberste Fischereibehörde in BW angemailt, die mir dazu allerdings keine rechtsverbindliche Aussage machen wollte. Die Anfrage liegt jetzt beim Regierungspräsidium in Karlsruhe. Habe von denen allerdings noch keine Antwort erhalten. Sobald ich was endgültiges zu BW habe gebe ich bescheid.

Gruß Thorsten
 
Fischerreischein !!

Laut dieser Aussage sind dann alle Angler wo an einem Privaten Teich mit Genehmigung des Teichwitschafters angeln kleinkriminelle !!

Das ist doch totaler Quatsch ! insofern der Teichwirtschafter gar kein Fischerreischein verlangt !!
Ich bleibe dabei !! und denke daß das nicht so einfach in die Tat umgesetzt werden kann
der Teichwirtschafter kann einen Durchsuchungsbefehl verlangen und das Ordnungsamt wieder von SEINEM Grundstück verweisen !!
Habe es aber in BW noch nie gehört dass da in dieser Form kontrolliert wurde.
 
charly269 schrieb:
Laut dieser Aussage sind dann alle Angler wo an einem Privaten Teich mit Genehmigung des Teichwitschafters angeln kleinkriminelle !!

Das ist doch totaler Quatsch ! insofern der Teichwirtschafter gar kein Fischerreischein verlangt !!
Ich bleibe dabei !! und denke daß das nicht so einfach in die Tat umgesetzt werden kann
der Teichwirtschafter kann einen Durchsuchungsbefehl verlangen und das Ordnungsamt wieder von SEINEM Grundstück verweisen !!
Habe es aber in BW noch nie gehört dass da in dieser Form kontrolliert wurde.

@charly269

Ich bin in BW aufgewachsen und habe solche Kontrollen schon live gesehen (und auch hier im Forum, zwar in anderen Bundesländern, wurde davon schon berichtet). Ich finde Deine Äußerungen verantwortungslos gegenüber denjenigen die sich hier bei uns informieren und sich dann auf Aussagen wie Deiner verlassen. Daher bitte ich Deine Aussagen als Meinung zu deklarieren und nicht als hiebfeste Fakten. ;)

Es handelt sich dabei keinesfalls um wie Du schreibst "Kleinkriminelle", da dies keine Strafsache ist. Ein Verstoß gegen das Fischereigesetz ist eine Ordnungswidrigkeit welches ein saftiges Bußgeld nach sich ziehen kann! ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
charly269 schrieb:
Laut dieser Aussage sind dann alle Angler wo an einem Privaten Teich mit Genehmigung des Teichwitschafters angeln kleinkriminelle !!

Das ist doch totaler Quatsch ! insofern der Teichwirtschafter gar kein Fischerreischein verlangt !!
Ich bleibe dabei !! und denke daß das nicht so einfach in die Tat umgesetzt werden kann
der Teichwirtschafter kann einen Durchsuchungsbefehl verlangen und das Ordnungsamt wieder von SEINEM Grundstück verweisen !!
Habe es aber in BW noch nie gehört dass da in dieser Form kontrolliert wurde.

Hey Charly,
will nicht auch noch auf Dir rumhacken, aber leider bist Du mit Deiner Aussage voll auf dem Holzwege! Was glaubst Du was das Ordnungsamt alles darf und kann und macht. Wenn Du für Dein Auto die Steuer nicht bezahlst und es dann auf Dein "eingefriedetes" Grundstück stellst. Kommen die da trotzdem drauf um deine Kennzeichen zu entstempeln. Und wenn Du Dich auf den Kopf stellst, mit den Beinen strampelst und nebenbei Lapaloma pfeifst. Keine Chance! Und wenn Du Dich wehrst: Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, Du wehrst Dich dagegen, dann wird halt die Verstärkung von Grün/Weiß geholt.
Man kann auch sagen: die tragen Uniform und Du nicht!
Sorry, aber damit mußt Du und viele andere auch mit leben.

Fazit: Macht alle nen Schein und schon braucht über dieses Thema nicht mehr diskutiert werden. Und die Behörden müssen sich Gedanken machen wo sie ne neue Einnahmequelle herbekommen. :hahaha:

Schöne Grüße,
der Günni
 
Ein Durchsuchungsbefehl (die korrekte Bezeichnung ist -beschluss) ist nicht notwendig für öffentliche Gebäude und Gelände. Bei einer Forellenanlage handelt es sich um öffentliches Gelände, das der Bewirtschafter geschäftlich für jedermann zur Verfügung stellt. Daher dürfen Polizei und Ordnungsamt es während der Geschäftszeiten ohne weiteres betreten und dort Kontrollen durchführen.

Versucht man sie daran mit Gewalt zu hindern, macht man sich widerum strafbar. Das nennt sich dann Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Vorsicht mit solchem gefährlichen Halbwissen! Man sitzt schneller in den Nesseln als einem lieb sein kann!
 
Moin,
ich hab heute Morgen die Antwort vom Regierungspräsidium in Karlsruhe bekommen. Die Antwort von Herrn Dr. Hartmann bezieht sich selbstverständlich nur auf Baden Württemberg.
Ich hoffe ich konnte euch damit etwas weiterhelfen

Gruß Thorsten


Sehr geehrter Herr P,

für die Fischereiausübung in den bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht (FischG Absatz 2 Satz 1) ist der Fischereischein nicht erforderlich. Selbstverständlich muss der ordnungsgemäße Umgang mit den gefangenen Fischen auch hier gewährleistet sein. In der Verantwortung steht in der Regel der Anlagenbetreiber.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Hartmann
Fischereibehörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schloßplatz 4-6
76131 Karlsruhe
 
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