Hallo,
verfolge die Diskussion schon den ganzen Tag. Dickes Kompliment an Thomsen für die Aufklärungsarbeit. Mir war es schon immer ein Dorn im Auge, dass pauschal behauptet wird: "Du musst jeden Fisch mitnehmen."
Da ich beruflich auch einiges mit Staatsrecht und den nachgeordneten Gesetzen am Hut habe, kann ich Thomsen nur beipflichten und für die Aufklärungsarbeit danken.
Eine Aufteilung auf 3 Ebenen hätte ich allerdings nicht vorgenommen. Denn man mag es kaum glauben, der Tierschutz ist bereits im Grundgesetz niedergeschrieben. Die Rangfolge der Gesetze beginnt also beim höchsten Gesetz in der Bundesrepublik.
Auch ich möchte die Entstehung nochmals kurz erläutern. Um nicht Verwirrung zu stiften, spreche ich von Stufen.
1. Stufe Grundgesetz (Verfassung)
Art. 20 A Umweltschutz
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Hieraus erwächst die Berechtigung, ein Tierschutzgesetz zu erstellen.
2. Stufe Tierschutzgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Es handelt sich um ein Bundesgesetz, aber auch um ein Rahmengesetz. Es gibt also einen gewissen Rahmen vor. Alle weiteren Gesetze dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.
Bereits hier wird festgehalten, dass Tieren ohne Grund keinen Schaden zugefügt werden darf. Da für reines C&R kein Grund vorliegt, wird bereits hier jegliche Berechtigung für reines C&R genommen und das für ganz Deutschland unabhängig des Bundeslandes.
§ 15 Abs. 1 Satz 1
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Hier erwächst die Berechtigung, dass Länder weiterführende Regelungen zu treffen haben.
3. Stufe
Fischereigesetz
Beispielhaft Brandenburg
§ 19 Hegeplan
1. Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplans für den Hegebezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen.
Hiermit wird verfügt, dass der DAV innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen (aus Stufe 4) bestimmte Regelungen zu Hegemaßnahmen aufstellen darf. Der DAV ist somit ein Beliehener des Land Brandenburgs.
§ 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln
§ 30 sagt, dass weiterführende Verordnungen zu treffen sind = Stufe 4.
4. Stufe
Fischereiverordnung
Legt den Rahmen der Hegemaßnahmen fest.
5. Stufe
Satzung des DAV
In der Satzung des DAV fließen die Hegemaßnahmen mit ein.
4.5.1 Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurück setzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen.
Hier wird unter anderem gesagt, dass sofort über den Fang entschieden werden muss. Erfolgt ein Zurücksetzen, ist dies unmittelbar zu geschehen. Der Fisch darf also nicht mehr gewogen werden.
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Zusammenfassung C&R:
Reines C&R ist verboten, da der Grund zur Angelei fehlt. Diese Regelung gilt Bundesweit, da die Ableitung aus dem Tierschutzgesetz erfolgt ist. Selektive Entnahme ist demnach nicht verboten, es sei denn, dass es durch weiterführende Vorschriften verboten ist.
Fall DAV-Gewässer in Brandenburg:
Selektive Entnahme ist nicht verboten, solange man mit dem Grund "Einen Speisefisch" zu fangen am Gewässer antritt. Es zählt also die Absicht, mit welcher man sich an das Gewässer begibt. Beifänge und zu große Fische können zurückgesetzt werden. Zu kleine Fische (Mindestmaß) und Fische in der Schonzeit sowie Fische, die die Mindestanzahl der Mitnahme überschreiten sind zurückzusetzen. Wichtig und ausschlaggebend sind die Regelungen ab dem Tierschutzgesetz. Diese variieren nicht nur von Land zu Land, sie können auch von zwei unterschiedlichen Gewässern in einem Land variieren (in diesem Fall von Hegebestimmungen).
Abhakmatten und Wiegesack:
Mitführen einer Abhakmatte oder eines Wiegesackes ist nicht verboten. Da diese Mittel auch zum Töten oder Wiegen eines getötetem Fisches geeignet sind.
Da kommt dann höchstens noch Stufe 6 zu tragen. Mit Stufe 6 meine ich, die Kontrolle durch Thomsen. Dann seid ihr der gnadenlosen Rhetorik von Thomsen ausgesetzt. Ich weiß nicht, ob ich das Riskieren würde?
Gruß
Bono