Wie steht Ihr zu dem Thema "catch and release"?

  • Ich bin dafür

    Stimmen: 721 41,1%
  • Ich bin dagegen

    Stimmen: 154 8,8%
  • Es kommt auf die Situation drauf an

    Stimmen: 872 49,7%
  • Keine Ahnung

    Stimmen: 6 0,3%

  • Umfrageteilnehmer
    1.753
Lahnfischer schrieb:
@ Thomsen und natürlich auch den Rest der interessierten Anglerschaft...

Hier ein Link zu einer Bachellorarbeit, die sich mit der Hakmortalität zurückgesetzter Fische beschäftigt.
Da gibt es ab Seite 5 auch eine Abhandlung über die gesetzliche Lage in Deutschland... :)
Übrigens sehr empfehlenswerte Lektüre für alle Angler, auch für die Gegner des Zurücksetzens, denn auch die dürften oft gezwungen sein, den einen oder anderen gefangenen Fisch zurückzusetzen, sei es wegen des nicht erreichten Mindestmaß oder weil ein gefangener Fisch geschont ist...

Vielen herzlichen Dank!!!
Sollte Pflichtlektüre für jeden sein, der sich hier äußert.
Ich kann auch nur jedem empfehlen, sich mir den vielen Publikationen von Herrn Arlinghaus zu beschäftigen.
 
Hallo Leute !
An dieser Stelle möchte ich mich auch mal in diese sehr zerfahrene Diskussion einschalten. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht !!!!
Offensichtlich hat jedes Bundesland zu diesem Thema eine andere Auffassung bzw. unterschiedliche Bestimmungen.
So ist es z.B. in Brandenburg gestattet C&R zu betreiben; siehe Brandenburger Gewässerordnung Pkt. 4.6.1.
Dort steht: "Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen."
Also ist C&R erlaubt !!!!!!!

Im Gegensatz dazu steht in der Berliner Gewässerordnung im Abschnitt 4 Pkt.9
"Fische, die gefangen wurden und den Mindestmaßen entsprechen, sind unter Berücksichtigung der Festlegungen zu den Fangbegrenzungen ...... nicht zurückzusetzen. Sie sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder für den Rest der Angelzeit, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern."

Wir sehen also, es gibt unterschiedliche Vorschriften und Festlegungen.
Bleibt locker, giftet Euch nicht an und schaut in den Unterlagen Eures Landes nach, ob C&R erlaubt ist oder nicht. Denkt daran, wir haben alle ein gemeinsames Hobby und müssen uns nicht zerfleischen.

Gruß und Petri Heil
der Alte Däne
 
Die Bundesländer haben vielleicht differenzierte Verordnungen, alter Däne.
Aber vor Gericht wird mit dem Tierschutzgesetz argumentiert.
Und das ist Bundesrecht. Geht also prinzipiell erst mal vor Landesrecht.
Also kann auch der Brandenburger Angler nicht einfach behaupten das er
releasen kann ohne Gefahr zu laufen bestraft zu werden.
Wenn er wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angzeigt wird
kanns auch für ihn teuer werden.
Gruß Armin
 
Harzer schrieb:
Die Bundesländer haben vielleicht differenzierte Verordnungen, alter Däne.
Aber vor Gericht wird mit dem Tierschutzgesetz argumentiert.
Und das ist Bundesrecht. Geht also prinzipiell erst mal vor Landesrecht.
Also kann auch der Brandenburger Angler nicht einfach behaupten das er
releasen kann ohne Gefahr zu laufen bestraft zu werden.
Wenn er wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angzeigt wird
kanns auch für ihn teuer werden.
Gruß Armin

Hallo Armin !
Es stimmt schon mit dem Bundesrecht, aber ich denke als Angler sollten wir uns auf die Gewässerordnung beziehen. Ansonsten laufen wir Gefahr gar nicht mehr angeln zu können, weil wir nur damit beschäftigt sind, die Gesetzeslage zu studieren.
Ich bin ohnehin der Meinung, dass wir eine bundesweit einheitliche Vorschrift
für alle Angler brauchen und die sollte dann auch auf das Bundesrecht abgestimmt sein.
Gruß
Detlef
 
Da bin ich ganz Deiner Meinung. Wir Angler schauen sowieso erst mal in unsere
eigene Gewässerordnung.
Dieses Vielerlei verunsichert nur.
Gut währe eine bundesweit einheitliche und eindeutige Gesetzgebung.
Da bräuchte sich keiner von unseren Sportsfreunden mehr in einer
gesetzlichen Grauzone bewegen.
Ich trage mal eben noch was nach. Wenn Dus nicht i.O. findest Detlev,
sorry.
In der bundeseinheitlichen Gesetzgebung sollte dann C&R vorbehaltlos
freigestellt sein.
Mir ist grad noch was angekommen.
Falls es ein generelles Releasverbot geben sollte, müßten dann im
Gegenzug aber auch noch mal die Fangmengen weiter eingeschränkt
werden.
Sowohl in Bezug auf die Länge (Einführung von Brittelmaßen), als auch
auf die Gesamtentnahmemenge der einzelnen Arten.
Auch sollten Arten, die bis jetzt keiner Beschränkung unterliegen in eine
beschränkte Form übernommen werden.
Gruß Armin
 
Zuletzt bearbeitet:
Alter Däne schrieb:
So ist es z.B. in Brandenburg gestattet C&R zu betreiben; siehe Brandenburger Gewässerordnung Pkt. 4.6.1.
Dort steht: "Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen."
Also ist C&R erlaubt !!!!!!!

Im Gegensatz dazu steht in der Berliner Gewässerordnung im Abschnitt 4 Pkt.9
"Fische, die gefangen wurden und den Mindestmaßen entsprechen, sind unter Berücksichtigung der Festlegungen zu den Fangbegrenzungen ...... nicht zurückzusetzen. Sie sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder für den Rest der Angelzeit, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern."

Detlef, der von Dir zitierte Punkt 4.6.1 aus der Brandenburger DAV-Gewässerordnung hat nichts mit C&R zu tun, sondern allein mit der Frage, ob ein Kollege überhaupt einen maßigen Fisch, der außerhalb der Schonzeit gefangen wurde, zurücksetzen darf.
Und das darf er ...

Das Thema C&R bespricht die (Brandenburger) Gewässerordnung ja auch, und zwar als nicht statthaft (ich zitierte den Passus ja bereits).

C&R ist per definitionem das Angeln zum ausschließlichen Zweck, den gefangenen Fisch nach Ermittlung von Länge und Gewicht zurückzusetzen.
Und das ist nach Maßgabe des BuTierschG nirgendwo erlaubt ...

Der von Dir angebrachte Punkt 4.9 der Berliner (DAV?) Gewässerordnung schließt ja C&R genau kategorisch aus, er stellt eine Anlandeverpflichtung dar ...

Und die DAV-Gewässerordnung Berlin (Ebene 3) kann auch nicht etwas gestatten, was durch eine höhere Ebene untersagt ist.
Bundesgesetze wie das Tierschutzgesetz sind dabei die höchste denkbare Ebene ...

~~~

Liebe Leute, es geht ganz gewiss nicht um eine Eigenzerfleischung, wenn wir das Thema diskutieren.
Wir müssen aber zumindest dieselben Definitionen zugrundelegen ... sonst reden wir ja schier absichtlich aneinander vorbei.

Und ich bitte höflich darum, dass von jedem, der sich an dieser Diskussion beteiligt ein akzeptabler Ton frei von persönlichen Angriffen und überbordenden Emotionen gepflegt wird.
Sonst gibt es nur Streit, und der ist kontraproduktiv, wenn wir eigentlich diskutieren wollen ...

Ich hoffe, wir konnten das nun gemeinsam sortieren ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm, also ich bin eine Mischung aus C&Rler und Kochtopfangler :).
Wenn ich z.B. auf Karpfen gehe, so nehme ich eine abhakmatte mit, um die Fische, die so groß sind, dass ich es eh nicht schaffe sie zu verwerten, wieder schonend zurücksetzen kann. Wenn ich allerdings einen guten Karpfen fange, den ich/wir auch verwerten können so wird dieser wahrscheinlich auch mitgenommen. Bei Hechten und anderen Raubfischen entscheide ich es, je nach dem, wie tief der Drilling geschluckt wurde und wie groß der Fisch ist. Ich versuche hier z.B. kleine, aber maßige Fische wieder frei zu lassen!
Das ist meine Ansicht. Das gezielte Karpfenangeln mit der Absicht, den Fisch wieder hereinzusetzen halte ich auch nicht für weiter schlimm, allerdings sollte man meiner Meinung nach auf das Wiegen und das in Pose werfen mit dem Fisch verzichten!
LG,
Max
 
Eine interessante Perspektive, daß wenn ich einen maßigen, außerhalb der
Schonzeit gefangenen Fisch "zurücksetze", nicht release.
Zumindest jedenfalls in Brandenburg.
Was ist denn am Zurücksetzen anders als am Releasen?
Einzig und allein die Sprache.
Für mich gibts da keinen Unterschied.
Wenn der Brandenburger sich, unmittelbar nach dem fang, entschließt den Fisch
nicht haben zu wollen dann releast er, wenn er den Fisch zurücksetzt.
Der von Dir, Thomas angesprochene Vorsatz zum Fischen zu gehen um zum Spaß zu
angeln und immer zu releasen spielt gar keine Rolle, da dieser wenn ich mich
nicht offen dazu bekenne überhaupt nicht nachweisbar ist.
Also besteht rechtslagemäßig kein Unterschied zwischen einem Brandenburger
Zurücksetzer und meinetwegen einem Harzer Releaser.
Dazu noch etliche andere Verordnungen und vielleicht auch noch radikal
denkende Fischereiaufsichtspersonen und schon ist die Verwirrung
vorprogrammiert.
Mir nimmt jedenfalls kein Fischereiaufseher meine Papiere ab wenn ich einen
Fisch zurückrelease, den ich plötzlich nicht mehr haben will.
Eine Anzeige bekommen ich doch sowieso.
Gruß Armin
 
max_hoppus schrieb:
Hmm, also ich bin eine Mischung aus C&Rler und Kochtopfangler :).
Wenn ich z.B. auf Karpfen gehe, so nehme ich eine abhakmatte mit, um die Fische, die so groß sind, dass ich es eh nicht schaffe sie zu verwerten, wieder schonend zurücksetzen kann. Wenn ich allerdings einen guten Karpfen fange, den ich/wir auch verwerten können so wird dieser wahrscheinlich auch mitgenommen. Bei Hechten und anderen Raubfischen entscheide ich es, je nach dem, wie tief der Drilling geschluckt wurde und wie groß der Fisch ist. Ich versuche hier z.B. kleine, aber maßige Fische wieder frei zu lassen!
Das ist meine Ansicht. Das gezielte Karpfenangeln mit der Absicht, den Fisch wieder hereinzusetzen halte ich auch nicht für weiter schlimm, allerdings sollte man meiner Meinung nach auf das Wiegen und das in Pose werfen mit dem Fisch verzichten!
LG,
Max

Da bin ich aber ganz anderer Meinung Max. Jeder Angler der einen
guten oder kapitalen Fisch fängt ist doch stolz drauf was er geschaft
hat. Und das soll er auch ruhig zeigen.
Unabhängig davon ob er den Fisch nun tötet um ihn zu essen oder
präparieren zu lassen.
Oder ihn einfach nach fasthalten der Daten wieder zurückzusetzen.
Wo kommen denn sonst die vielen schönen Fangberichte, Fotos
und auch Clips her die wir hier fast täglich bestaunen dürfen und
auch wollen.
Ohne diesen Stolz auch öffentlich darzustellen, das wäre doch schade
drum. Keiner könnte daran teilhaben und sich mit uns freuen.
Duckt euch doch nicht vor einer völlig verqueren Meinung von
Natürschützern über uns Angler.
Mir wäre es völlig wurscht was solche Leute da rumlabern.
Kein Hinderungsgrund.
Gruß Armin
 
Hm ok. Da hast du auch recht, allerdings finde ich, dass man z.B. den Fisch auch eben schnell auf der Abhakmatte nach dem lösen des Hakens fotografieren kann und nicht erst in die Hände dafür nehmen muss. Das Gewicht würde ich auch nicht ermitteln sondern wenn dann einmal schnell abmessen. Es geht nicht darum was andere sagen, dass ist mir ebenfalls vollkommen egal, es geht mir nur darum den Fisch möglichst schonend zu behandeln und den "Landgang" möglichst kurz zu halten.
LG
 
Harzer schrieb:
Eine interessante Perspektive, daß wenn ich einen maßigen, außerhalb der
Schonzeit gefangenen Fisch "zurücksetze", nicht release.
Zumindest jedenfalls in Brandenburg.
Was ist denn am Zurücksetzen anders als am Releasen?
Einzig und allein die Sprache.
Für mich gibts da keinen Unterschied.
Wenn der Brandenburger sich, unmittelbar nach dem fang, entschließt den Fisch
nicht haben zu wollen dann releast er, wenn er den Fisch zurücksetzt.
Der von Dir, Thomas angesprochene Vorsatz zum Fischen zu gehen um zum Spaß zu
angeln und immer zu releasen spielt gar keine Rolle, da dieser wenn ich mich
nicht offen dazu bekenne überhaupt nicht nachweisbar ist.
Also besteht rechtslagemäßig kein Unterschied zwischen einem Brandenburger
Zurücksetzer und meinetwegen einem Harzer Releaser.
Dazu noch etliche andere Verordnungen und vielleicht auch noch radikal
denkende Fischereiaufsichtspersonen und schon ist die Verwirrung
vorprogrammiert.
Mir nimmt jedenfalls kein Fischereiaufseher meine Papiere ab wenn ich einen
Fisch zurückrelease, den ich plötzlich nicht mehr haben will.
Eine Anzeige bekommen ich doch sowieso.
Gruß Armin

Hi Armin,

nein, zwischen 'zurückzusetzen' und 'releasen' besteht kein Unterschied, haste absolut recht.

Aber C&R hat eine Sonderbedeutung ... das bedeutet nicht 'fangen, um u.U. zurücksetzen (statthaft), sondern 'fangen, um zurückzusetzen' (nicht statthaft).

Und ich habe mir die Definitionen doch nicht selbst ausgedacht, um meine Kollegen damit zu ärgern ... die Definition beruht auf höchstrichterlichen Entscheidungen, das ist angewandte Rechtsprechung (die auch von der Gewässerordnung Brandenburg so aufgenommen und in sie eingearbeitet wurde).

Der Nachweis von C&R, auch das möchte ich nochmal aufgreifen, ist naturgemäß schwieriger zu führen, aber:
- Beobachten von Zurücksetzen (es sei denn, eine Gewässerordnung oder Angelkarte verbietet es): alles OK und im grünen Bereich
- Mitführen einer Abhakmatte, Zurücksetzen: auch noch OK, aber es liegen Indizien vor, die bereits für ein Durchführen von C&R sprechen könnten
- Mitführen Abhakmatte und Wiegesack: Vorsicht ...
- Wiegen im Wiegesack, in flagranti: Das war's ... da hätte vor dem Wiegevorgang der Fisch versorgt (oder ungewogen zurückgesetzt) werden müssen.

Und Max ... Mischung aus C&R und Kochtopfangler? Warum nennst Du das nicht gleich Selektive Entnahme (zumal Du ja, wie Du ausführtest, nicht angelst, um ausschließlich zurückzusetzen)? ... genau so verfahre ich auch am Wasser.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wozu braucht jemand eine Trophähe?
Ich muss niemanden beweisen was ich gefangen hab!
Der Fisch, die Natur und ich wissen es!

Unsere Gesetze werden monatlich geändert....
Ich will keine politische Diskussion auslösen....
...aber, seit doch mal ehrlich...
es ist doch JEDEM SEINE SACHE Wie er mit seinem Fang umgeht.


MfG SWEN
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ja, du hast Recht, ich könnte mich auch als "Selektiver Entnehmer" bezeichnen. Darauf bin ich jetzt so allerdings nicht gekommen ;). Ja ich gehe eigentlich NIE mit der festen Einstellung angeln, alle Fische zurück zu setzen. Ich denke, dass ich so am Wasser vernünftig handle, nur schade, dass die Gesetzeslage bei uns in NDS so etwas eigentlich verbietet.
LG
 
max_hoppus schrieb:
Ich denke, dass ich so am Wasser vernünftig handle, nur schade, dass die Gesetzeslage bei uns in NDS so etwas eigentlich verbietet.
LG

Die Gesetzeslage oder Deine Vereinsvorschrift/Gewässerordnung/Angelkarte (Ebene 3)?

Wenn wirklich Gesetzeslage (Landesfischereigesetz oder -ordnung), bitte ich um Einstellen des entsprechenden Paragraphen, Max ...
 
Hmm. Du hast recht in meinem Mitgliedsausweis (welcher ja auch Fischerei- und Gewässerordnung enthält) kann ich nichts finden, was das zurücklassen maßiger Fische verbietet! Im Lehrgang haben wir jedenfalls gelernt, dass es verboten ist maßige Fische zurück zu setzen. Ich denke, dass das durch das Tierschutzgesetz geregelt wird!
Entschuldige, Thomsen, habe mich versehen...
LG
 
max_hoppus schrieb:
Im Lehrgang haben wir jedenfalls gelernt, dass es verboten ist maßige Fische zurück zu setzen. Ich denke, dass das durch das Tierschutzgesetz geregelt wird!

Entschuldige, Thomsen, habe mich versehen...
LG

Da gibt's keinen Grund, sich zu entschuldigen ... Du weißt nun aber, dass Dir im Lehrgang Nonsense beigebracht wurde, und Du, sofern es Ebene 3 nicht wirklich vorschreibt, Dich wirklich frei entscheiden kannst.

Und das allein ist wichtig ... die Rechtslage ist ohnehin schon komplex genug.
 
Hallo,

verfolge die Diskussion schon den ganzen Tag. Dickes Kompliment an Thomsen für die Aufklärungsarbeit. Mir war es schon immer ein Dorn im Auge, dass pauschal behauptet wird: "Du musst jeden Fisch mitnehmen."

Da ich beruflich auch einiges mit Staatsrecht und den nachgeordneten Gesetzen am Hut habe, kann ich Thomsen nur beipflichten und für die Aufklärungsarbeit danken.

Eine Aufteilung auf 3 Ebenen hätte ich allerdings nicht vorgenommen. Denn man mag es kaum glauben, der Tierschutz ist bereits im Grundgesetz niedergeschrieben. Die Rangfolge der Gesetze beginnt also beim höchsten Gesetz in der Bundesrepublik.

Auch ich möchte die Entstehung nochmals kurz erläutern. Um nicht Verwirrung zu stiften, spreche ich von Stufen.

1. Stufe Grundgesetz (Verfassung)
Art. 20 A Umweltschutz

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Hieraus erwächst die Berechtigung, ein Tierschutzgesetz zu erstellen.



2. Stufe Tierschutzgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Es handelt sich um ein Bundesgesetz, aber auch um ein Rahmengesetz. Es gibt also einen gewissen Rahmen vor. Alle weiteren Gesetze dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.

Bereits hier wird festgehalten, dass Tieren ohne Grund keinen Schaden zugefügt werden darf. Da für reines C&R kein Grund vorliegt, wird bereits hier jegliche Berechtigung für reines C&R genommen und das für ganz Deutschland unabhängig des Bundeslandes.


§ 15 Abs. 1 Satz 1
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.


Hier erwächst die Berechtigung, dass Länder weiterführende Regelungen zu treffen haben.



3. Stufe
Fischereigesetz
Beispielhaft Brandenburg


§ 19 Hegeplan
1. Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplans für den Hegebezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen.


Hiermit wird verfügt, dass der DAV innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen (aus Stufe 4) bestimmte Regelungen zu Hegemaßnahmen aufstellen darf. Der DAV ist somit ein Beliehener des Land Brandenburgs.

§ 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln


§ 30 sagt, dass weiterführende Verordnungen zu treffen sind = Stufe 4.


4. Stufe
Fischereiverordnung

Legt den Rahmen der Hegemaßnahmen fest.


5. Stufe
Satzung des DAV


In der Satzung des DAV fließen die Hegemaßnahmen mit ein.

4.5.1 Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurück setzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen.


Hier wird unter anderem gesagt, dass sofort über den Fang entschieden werden muss. Erfolgt ein Zurücksetzen, ist dies unmittelbar zu geschehen. Der Fisch darf also nicht mehr gewogen werden.
----------------------------
Zusammenfassung C&R:
Reines C&R ist verboten, da der Grund zur Angelei fehlt. Diese Regelung gilt Bundesweit, da die Ableitung aus dem Tierschutzgesetz erfolgt ist. Selektive Entnahme ist demnach nicht verboten, es sei denn, dass es durch weiterführende Vorschriften verboten ist.

Fall DAV-Gewässer in Brandenburg:
Selektive Entnahme ist nicht verboten, solange man mit dem Grund "Einen Speisefisch" zu fangen am Gewässer antritt. Es zählt also die Absicht, mit welcher man sich an das Gewässer begibt. Beifänge und zu große Fische können zurückgesetzt werden. Zu kleine Fische (Mindestmaß) und Fische in der Schonzeit sowie Fische, die die Mindestanzahl der Mitnahme überschreiten sind zurückzusetzen. Wichtig und ausschlaggebend sind die Regelungen ab dem Tierschutzgesetz. Diese variieren nicht nur von Land zu Land, sie können auch von zwei unterschiedlichen Gewässern in einem Land variieren (in diesem Fall von Hegebestimmungen).

Abhakmatten und Wiegesack:
Mitführen einer Abhakmatte oder eines Wiegesackes ist nicht verboten. Da diese Mittel auch zum Töten oder Wiegen eines getötetem Fisches geeignet sind.

Da kommt dann höchstens noch Stufe 6 zu tragen. Mit Stufe 6 meine ich, die Kontrolle durch Thomsen. Dann seid ihr der gnadenlosen Rhetorik von Thomsen ausgesetzt. Ich weiß nicht, ob ich das Riskieren würde? :erledigt:

Gruß
Bono
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke freundlichst, Bono ... zur möglichen Stufe 6 kann ich nur hinzufügen, dass ich jederzeit ein freundliches und offenes Gespräch mit einem Kollegen am Wasser suchen würde.

Eine Bestrafungsmentalität liegt mir fern ... eine aufklärerische Mentalität, auch oder gerade beim persönlichen Gespräch am Wasser, sicher wesentlich weniger.

Wenn ich hier im Forum meinen Kollegen das für sie aktuell geltende Recht vor Augen halten will, bin ich wohl manches Mal, ich konzessiere, gnadenlos rhetorisch.

Aber ich wusste ja vorher, wozu die Veranstaltung gut sein sollte ...

Nochmal: danke ...(seufz)
 
Und Max ... Mischung aus C&R und Kochtopfangler? Warum nennst Du das nicht gleich Selektive Entnahme (zumal Du ja, wie Du ausführtest, nicht angelst, um ausschließlich zurückzusetzen)? ... genau so verfahre ich auch am Wasser.

Hallo,
ich wollte nur nochmal kurz nachfragen, ob ich das richtig verstanden habe, dass man, wenn man einen maßigen oder zu großen Fisch gefangen hat (keine Möglichkeit zur Verwertung, z.B. keine Kühltruhe :nixweiss: ), diesen wieder zurücksetzen DARF??? :durcheina (ohne Abhakmatte,Wage, lange Fotosession etc. versteht sich)
Gilt das für alle Bundesländer?

Beim Lehrgang wurde nämlich noch behauptet, dass man jeden Fisch, der das Mindestmaß überschritten hat, töten und mitnehmen muss, solange nichts anderes am Gewässer oder tierschutzrechtlich (geschützte Art) geregelt ist?!?! :shock

Und mein Lehrgang ist noch gar nicht solange her. :mad:
 
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