Hecht -  Wie viele Ruten darf ich benutzen?

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Es ist nun mal so das die Angelfischerei nicht nur dem Fischreigesetz unterliegt sondern auch dem Naturschutzgesetz, dem Tierschutzgesetz und auch dem Sportgesetz .
Und da du ja vom Boot aus Angeln möchtest kommen für dich noch die Bootsführergesetze dazu .
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MfG

Servus, Leute!

Ich will mich hier nicht weiter in die Diskussion reinhängen, da für mich (wie Henry weiter ober bereits beschrieb) ganz klar ist:

entweder eine Spinnrute (bzw. Fliegenstange) oder die andere Art der Fischerei, wie eben Ansitzangel mit einer oder mehreren Ruten gleichzeitig. Dafür benötige ich keine Gesetzesvorlage zur weiteren Erläuterung, weil für mich völlig klar ist, dass das aktive Fischen mit Spinn- oder Flugangel die volle Konzentration des Anglers beim Wurf und der Köderführung erfordern, sowie sein schnelles Handeln bei der Attackierung des Köders und dem Drill bis zur Anlandung.

Was mich jetzt sehr wundert ist Jimminys letzte Aussage, wonach die Angelfischerei dem "Sportgesetz"(??) unterliegen soll und was "Bootsführergesetze" sein sollen und weshalb sich ein Angler auf seinem Teich mit einem Ruderboot nach diesen richten sollte?

Bitte hier mal um Aufklärung!

Gruß & Petri!
 
Nicht zu vergessen das Gesetz zum Schutz von Schwangeren am Arbeitsplatz.

Jetzt wird es langsam zum fürchten.

Nochmals, wie und womit geangelt wird, ist im Erlaubnisschei festgehalten.

Es gibt kein Gesetz in Rheinland-Pfalz.welches das regelt.

Am ehesten käme das Tierschutzgesetz in Frage, weil die Gefahr den Fisch unnötig schlucken zu lassen erhöht wird.
Wenn ich in den §43 LFischG reinschauue, was alles verbotene fischereiliche Mittel sind, ist da z.B. eine Aalschnur mit Mundschnüren nicht aufgeführt. Somit ist eine Aalschnur ein erlaubtes Mittel. Wenn das so ist, dass Montagen, die die ganze Nacht unbeaufsichtigt fangen, erlaubt sind, sehe ich nicht die Gefahr in unserem Beispiel belangt zu werden

Hier hilft nur ein Gespräch mit dem Besitzer, wie er das sieht, mehr ist nicht erforderlich. Ohne Gespräch würde ich mich hüten, das auszuprobieren.. Wenn ich da nicht aufpasse und das verstößt gegen Bestimmungen des Erlaubnisscheines, ist das sehr schnell eine Fischwilderei nach §294 StGB
Dieser § regelt nicht die Fischerei, er hat die Aufgabe, die Rechte des Verpächters zu schützen.

Die Forderung, dass Ruten nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen, ergibt sich in fast allen Fällen aus den Gewässerordnungen der Vereine.
Das kann leicht den Eindruck erwecken, das sei vom Gesetz so gefordert.
Da steht aber keine gesetzliche Forderung dahinter.. Es gibt auch keine Gewässerordnungen im Bundesland. Die Gewässerordnung erstellt der Pächter/Verein als Regelung der Fischerei in seinem Gewässer.Nur weil das fast alle so machen, ergibt sich für mich doch daraus keine generelle Verpflichtung.an allen Gewässern.

Es gibt auch keine gesetzliche Forderung in der Nähe der Ruten zu bleiben.

Alve
 
Hallo Alve

Es gibt auch keine gesetzliche Forderung in der Nähe der Ruten zu bleiben........

Also zumindest bei uns in Brandenburg lese ich das anders...

(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.

Beste Grüße :)
 
2.8.
Der Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheines darf in allgemeinen Angelgewässern
beköderte Angeln wie folgt verwenden:
2.8.1
. zwei
Friedfischangeln oder
2.8.2.
eine
Friedfischangel und eine Köderfischangel oder
2.8.3.
zwei
Köderfischangeln oder
2.8.4.
eine
Spinnangel oder
2.8.5.
eine
Flugangel.
2.8.6.
Die Benutzung einer Hegene oder einer Schleppangel ist nur in den gemäß
Gewässerverzeichnis zugelassenen Gewässern erlaubt

so sieht es in Sachsen aus , es ist eindeutig beschrieben und so etwas gibt es bestimmt in jeden Bundesland
 
Hallo Modellbauer,

ich habe mir aber das Landesfischereigesetz durchgelesen und eine solche Regelung für RLP nicht gefunden.
 
Hecht - Wie viele Ruten darf ich benutzen?

Siggi, Alve und BlubBlub reden über (vermutlich) Rheinland Pfalz, da ist es völlig irrelevant, was die Gesetze aus dem Land Brandenburg dazu sagen. Wenn Alve also meint, dass es kein gesetz dazu gibt, meint er RP.

BlubBlub, warst du eigentlich mal angeln die Woche oder hast du nur diskutiert? Ich war letzten Montag vor Kühlungsborn auf Dorsch mäßig erfolgreich wegen zu kurz dank aufkommendem Wind und gestern hier auf unserm See. Klassisch abschneidern.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Im Landesfischereigesetz dürftet Ihr da nichts finden. Aber in der Gewässerverordnung sowie auf dem Erlaubnisschein.

Auch wenn die Gewässerverordnung keinen Gesetzescharakter hat (Gesetzt vs Verordnung) regelt diese Verordnung alles, was uns Angler betrifft und bindent für uns ist.

Und wenn in einem Erlaubnisschein steht, dass Blub Blub nur mit einer vorgeschriebenen Anzahl von Ruten fischen darf, dann ist es so, auch wenn es Blub Blub nicht passt.

Von daher freue ich mich wirklich schon darauf, was uns Blub Blub mitteilen wird, denn er hat ja eine Mail an den Landesfischereiverband geschickt, die mit Sicherheit beantwortet wird. Und mit dem Eigentümer wollte er ja auch noch ernsthafte Gespräche führen, die zur Änderung der Gewässerverordnung oder Anzahl der Ruten bei Bootsbenutzung führen.

Entspannte Grüße, Fliege 2
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Fliege,

im Landesfischereigesetz sind, wie du schon sagtest, nur die Richtlinien und keine weiteren Bestimmungen verfasst.

Im Landesfischereigesetz findet sich nur folgender §:

§ 46 LFischG – Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums Bestimmungen getroffen werden über:

  • 1.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
  • 2.
    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  • 3.
    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  • 4.
    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
  • 5.
    die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb der rechtlichen Vorschriften,
  • 6.
    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
  • 7.
    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  • 8.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  • 9.
    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
  • 10.
    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  • 11.
    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.




Also habe ich im zuständigem Ministerium nachgeschaut, was dieses für uns Angler festlegt.


Dort ist das Mindestmaß, die Schonzeiten aller Fische, allgemeine Fangverbote usw. geregelt. Über den Ausschluss der zweiten Rute bei Benutzung einer Spinnrute steht allerdings nichts darin.

Ich hänge es einmal an, damit man sich es durchlesen kann, wenn man Lust hat.

http://www.landesrecht.rlp.de/jport...X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-FischGDVRPrahmen


Der Inhaber des Gewässers beginnt den Erlaubnisschein mit folgendem Satz:

"Nach dem Landesfischereigesetz (LFischG) vom 9. November 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) und ÄndGes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198) ist nachstehendes zu beachten..........."

Unter "Punkt 2" steht dann die Regelung über die Wegnahme der zweiten Rute beim Benutzen einer Spinnrute.

Nur ist diese Regelung des Inhabers nirgends zu finden. Weder im Landesfischereigesetz, noch in der Landesfischereiordnung, die durch das Ministerium für Umwelt und Natur erlassen wurde.

Mich würde einmal interessieren, was passieren würde, wenn ein Kontrolleur mein Vorhaben bemängelt?!

In dem Fall, denke ich, bin ich klar im Recht, weil sich der Eigentümer des Gewässers auf das Landesfischereigesetz und die Landesfischereiverordnung beruft, dort aber eine solche Regelung nicht zu finden ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
..............

Mich würde einmal interessieren, was passieren würde, wenn ein Kontrolleur mein Vorhaben bemängelt?! .............

Er wird sich, vollkommen zu Recht, auf die Gewässerordnung berufen, die auf deiner Angelkarte steht. Aber das wurde Dir hier schon zig-mal erklärt. Warten wir ab, was der Betreiber des Gewässers sagt und was die zuständige Behörde dazu meint. Wobei ich eigentlich jetzt schon das Gefühl habe, dass Du auch deren Aussage in Frage stellen wirst.

Ich bin dann raus hier und hoffe auf die Stellungnahme der Behörde und des Betreibers. Alles andere macht keinen Sinn.

Fliege 2
 
Hecht - Wie viele Ruten darf ich benutzen?

Hi Kajun,

nein,aber die Woche ist ja noch jung. ;)

Letzte Woche habe ich es 3 Mal auf Barsch versucht und meine Spinnrute nochmal ordentlich missbraucht, weil bald Kunstköderverbot bei uns angesagt ist.

Alles außer drei kleinen Hechten, die nicht das Mindestmaß hatten und sich sowieso in der Schonzeit befanden, gab es nichts bedeutendes.

Außer, dass 2 von drei kleinen Hechten Verletzungen hatten, die nach Kormoran aussah. Die Drecksplagen werden jedes Jahr mehr bei uns.



Die Dorsche würde ich auch gern einmal ärgern, nur wohne ich zu weit weg. Fährst du dann mit einem Kutter aufs Meer oder wie machst du das?

Er wird sich, vollkommen zu Recht, auf die Gewässerordnung berufen, die auf deiner Angelkarte steht.

Fliege 2

Hallo Fliege,

aber die Gewässerverordnung, also der Erlaubnisschein des Inhabers, bezieht sich ganz klar auf das Landesfischereigesetz und die Landesfischereiverordnung. (Mehr Instanzen gibt es auch nicht)

Dort ist zwar das Mindestmaß der einzelnen Fische aufgeführt, auch die Winters- und Frühjahrsschonzeit, das Verbot des lebenden Köderfischs und noch vieles mehr, aber es lässt sich keine Regelung bezüglich der Spinnrute finden.

Wenn ich den Inhaber darauf hinweise, dürfte es keine Probleme mit meiner Angelmethode geben. Ich glaube nicht, dass es die Firma interessiert wie ich angele, wenn ich dabei kein Gesetz oder eine Verordnung missachte.

Vielleicht hat diese Regelung auch mal bestanden und war im Gesetz oder in der Verordnung geregelt, wurde aber gestrichen. Ich denke nicht, dass die Firma jedes Jahr die aktuellen Rechte und Verordnungen abklärt, bevor sie die Erlaubnisscheine druckt.

Möglicherweise gab es schon einmal jemand, der diese Sache hinterfragt hat. :)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die Dorsche würde ich auch gern einmal ärgern, nur wohne ich zu weit weg. Fährst du dann mit einem Kutter aufs Meer oder wie machst du das?
Wir leihen uns vor Ort einen dickgemachten Ruderkahn mit 15 PS Aussenborder. Der darf ohne Führerschein gefahren werden. Zu dritt halten sich die Kosten in Grenzen, mit Fahrt ca. 50€ für einen Tag. Am Abend vorher wird noch mal angerufen, dann bekommt man den aktuellen Seewetterbericht vom Verleih und dann erst wird endgültig entschieden, ob gefahren wird,
 
gibt es einen aktuellen stand, zu der sehr belustigenden diskusion ??

@ blub blub - sagt dir der begriff hausrecht etwas ?
derjenige, welcher das hausrecht hat bestimmt die regeln -
wenn du mit mir als pächter des gewässers in dieser uneinsichtigen form diskutieren würdest -
würde ich dir das angeln einfach untersagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Man sollte diesen Thread eigentlich in die Witz Ecke verschieben, denn ich habe lange nicht mehr so gelacht. Stelle mir diese andauernden Ausreden gerade in einer Beziehung vor, nur das dann sich die Frau trennt wenn der Mann eine 2. Angel ins Spiel bringt. Als Angler sich jedoch Fragesteller irgendwann von seinem Fischereischein trennen wird. Der Brüller war zu lesen als man mit den Rutenwinkeln angefangen hat 120 ° . Was folgt als nächstes? Ich habe doch ein Periskop? Die Modis der FiHi sollten sich echt einmal miteinander reden um alle 5 Jahre ein Buch auf den Markt zu bringen. The Best Of Fischhitparade.
 
Gruß !

Ich habe auch mal den Fehler gemacht und mal mit 3 Ruten geangelt, habe eine dicke Strafe bekommen und kam kein Stück weiter.. Habe aus dem Grund auch einen Angel Schein gemacht und war dann auf der sicheren Seite, trotzdem aber habe ich nur 2 Ruten drinnen haben dürfen. Ich habe mir aber so viel Zubehör für das Angeln gekauft und habe auch ne Menge sparen können. Unter anderem habe ich bei http://karpfenliege.info/ eine tolle liege gekauft und mir Infos geholt welche für welches Angeln sind, dann über eBay habe ich mir ne neue rute gekauft - mit sehr zufrieden.

Wenn du dir in manchen Sachen unsicher bist - am besten fragst du dann einen Fachmann der kann dir am besten helfen und dir sagen was erlaubt oder nicht ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gruß !

Ich habe auch mal den Fehler gemacht und mal mit 3 Ruten geangelt, habe eine dicke Strafe bekommen und kam kein Stück weiter.. Habe aus dem Grund uch einen Angel Schein gemacht und war dann auf der sicheren Seite,

Wenn du dir in manchen Sachen unsicher bist - am besten fragst du dann einen Fachmann der kann dir am besten helfen und dir sagen was erlaubt oder nicht ist.

Hallo !
Hast du die Strafe bekommen weil du mit zuviel Ruten geangelt hast oder weil du ohne Fischreischein geangelt hast :confused: ?
Dies könnte man aber denken wenn mein deinen Kommentar ließt .
Aber der letzte Tip ist Super und wurde hier schon von so manchen Mitglied geraten .
MfG
 
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