Landesfischereiverordnungen -  ein Angelerlaubnisschein für zwei Angler "teilen"

eckhaard

Super-Profi-Petrijünger
Moin,

ich fahre morgen nach Halle und wollte mir am Montag eine Tageskarte für die Saale im Stadtgebiet holen um mit meiner Tochter (10) zu spinnen. Sie hat einen Jugendfischereischein. Jetzt lese ich eben in der Fischereiordnung für Sachsen Anhalt in Paragraph 1 Absatz 4, daß nur eine Spinnrute je Angler zulässig ist. Macht ja soweit auch Sinn.

Hier die Fischereiordnung: http://www.internationale-angelgeraete.de/images/download/fpr2006.pdf

Bisher habe ich es so gehandhabt, daß ich immer einen Erlaubnisschein gekauft habe und jeder von uns eine Rute hatte. Der Erlaubnisschein wurde immer auf meinen Namen ausgestellt.

Was ist denn rechtlich überhaupt davon zu halten. Dürfen wir einen Schein teilen und dürfen wir das in Sachsen Anhalt auch beim Spinnen?

Gruß, David
 
Moin,

ich fahre morgen nach Halle und wollte mir am Montag eine Tageskarte für die Saale im Stadtgebiet holen um mit meiner Tochter (10) zu spinnen. Sie hat einen Jugendfischereischein. Jetzt lese ich eben in der Fischereiordnung für Sachsen Anhalt in Paragraph 1 Absatz 4, daß nur eine Spinnrute je Angler zulässig ist. Macht ja soweit auch Sinn.

Hier die Fischereiordnung: http://www.internationale-angelgeraete.de/images/download/fpr2006.pdf

Bisher habe ich es so gehandhabt, daß ich immer einen Erlaubnisschein gekauft habe und jeder von uns eine Rute hatte. Der Erlaubnisschein wurde immer auf meinen Namen ausgestellt.

Was ist denn rechtlich überhaupt davon zu halten. Dürfen wir einen Schein teilen und dürfen wir das in Sachsen Anhalt auch beim Spinnen?

Gruß, David
Hi,

generell darf nur derjenige angeln, auf dem der Schein ausgestellt ist!

Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen, um zum Beispiel Jugendlliche an das Angeln heranzuführen, wie in Bayern, dort dürfen sie auch ohne Schein unter 10Jahren eine meiner Angeln betreuen, das Abhaken der Fische und die Versorgung darf allerdings nur der Erwachsene durchführen, ab 10 Jahren wird der Jugendfischereischein und eine Tages-, Wochen- oder sonstige Gewässerkarte benötigt!

Eine Karte die für zwei Personen benutzt wird , die auf deinen Namen ausgestellt ist, erfüllt den Straftatbestand des Schwarzangelns bzw Fischwilderns!
 
Zuletzt bearbeitet:
Alter Verwalter! Das heißt meine Tochter müßte einen eigenen Erlaubnisschein erwerben? Man kann es auch übertreiben. :(
 
Alter Verwalter! Das heißt meine Tochter müßte einen eigenen Erlaubnisschein erwerben? Man kann es auch übertreiben. :(

So ist es.
Andere Frage: Dürfen bei euch Inhaber eines Jugendfischereischeins überhaupt mit der Spinnrute angeln?
Sollte das so sein, haben wir ja schon wieder Unterschiede zwischen den einzelnen BL (nicht nur im Thema "Schwarzangler").
In Berlin dürfen Inhaber eines Jugendfischereischeins, den man hier ab 12 Jahre erhalten kann, nur und wirklich nur mit der Friedfischrute angeln. Spinnfischen dürfen nur Angler, die den Fischereischein "A" besitzen.
Und dann ist es auch so, dass jeder Angler einen eigenen Fischereierlaubnisvertrag/Angelkarte haben muss. Ein "Reinteilen" zu zweit in eine Angelkarte ist nicht zulässig.
Geht Papa mit Sohnemann, oder Tochter zum Angeln (Kinder unter 12 Jahre), kann das Kind mit einer Friedfischangel fischen, aber auch nur dann, wenn Papa auch nur mit einer Friedfischangel fischt. Die Versorgung des gefangenen Fisches muss in jedem Fall durch den Erwachsenen erfolgen.
Will Papa mit der Spinnrute fischen, darf das Kind keine Angel im Wasser haben.

Gruß

Detlef
 
Alter Verwalter! Das heißt meine Tochter müßte einen eigenen Erlaubnisschein erwerben? Man kann es auch übertreiben. :(

Anderes Beispiel, DU hast einen Führerschein, der dich berechtigt Auto zu fahren, deswegen darf sie aber auch nicht damit rumkurven oder.

Jugendliche bezahlen , zumindest hier in Bayern meist die Hälfte oder zwei Drittel, was die Gewässererlaubniskarte kostet.
Heißt, würdest du 15€ für die Tageskarte hinblättern, zahlt sie dafür etwa 8-10€, bei gleicher Entnahmemenge an Fischen.

Jugendfischer werden aber in manchen Bundesländern eingeschränkt, das heißt sie dürfen zum Beispiel nicht Spinnfischen oder nur mit einer Rute angeln, auch müssen sie ihren Angelplatz in der Nähe des Erwachsenen Anglers haben, also Angeln unter Aufsicht.

In Bayern regeln dies meist Vereine selbst, gesetzlich dürfen hier zum Beispiel Jungangler mit dem Jugendfischereischein und einer gültigen Gewässerkarte sowohl Spinnfischen, wie auch Angeln mit zwei Ruten, aber eben unter Aufsicht eine Erwachsenen, der die nötigen Papiere besitzt.
Zu beachten wären allerdings die vereinsinternen Regelungen auf den Karten.
 
Hier sind unsere Gesetze bzw. Verordnungen:

http://www.fischereiverband-saar.de/gesetze-verordnungen/

Aus dem Saarländischen Fischereigesetz:
§ 27
Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die aus-schließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
2. soweit der Fischereiverband Saar in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereili-chen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 28
Jugendfischereischein

(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines voll-jährigen Fischereischeininhabers.
........

§ 34
Erlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 .

§ 35
Inhalt des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
4. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteils, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.
(2) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind dem Fischereiverband Saar auf Verlangen vorzulegen.

Aus der Landesfischereiordnung:

§ 9
Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht,
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufhe-ben.

Mehr habe ich dazu eigentlich nicht gefunden. Demnach müßte meine Tochter im Saarland einen Erlaubnisschein erwerben und dürfte dann zwei eigene Ruten verwenden. Sogar zwei Spinnruten wären zulässig, wenn sie es kann. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Mehr habe ich dazu eigentlich nicht gefunden. Demnach müßte meine Tochter im Saarland einen Erlaubnisschein erwerben und dürfte dann zwei eigene Ruten verwenden. Sogar zwei Spinnruten wären zulässig, wenn sie es kann. ;)

Genau so sieht es aus!

Hast noch Glück gehabt, daß euch bis jetzt niemand kontrolliert hat.

Das wäre eine Ordnungswidrigkeit gewesen.
 
Also am Montag in Halle zusammen Spinnen ist wohl abgesagt. Zumal ich auch noch folgendes im Fischereigesetz Sachsen Anhalt gefunden habe:
Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.

(2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.

(4) Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.
(5) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.


Zum Saarland:
Ich muß sagen, daß der Dozent im Fischerprüfungsvorbereitungslehrgang von Teilen eines Erlaubnisscheins sprach. Dieser Dozent war gleichzeitig "Kontrolleur".

Eine weitere Frage wäre inwieweit ich meiner Tochter das Bedienen meiner Ruten (im Saarland) gestatten dürfte? In Sachsen-Anhalt wird dies z.B. teilweise Personen ohne Fischereischein erlaubt, zumindest bis Fischkontakt entsteht. Ich glaube ich mache so weiter wie bisher und riskiere sogar ein gerichtliche Prüfung dieser Angelegenheit. Für mich gilt: Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wenn wir zusammen mit zwei Ruten fischen, tun wir doch niemandem etwas. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie ist das mit nem Angelgehilfen? Wenn man jetzt z.b. BLinkern geht mit einer Rute und jemand dabei ist der auch ein paar Würfe machen möchte mal. Ist das Erlaubt? Alle Handlungen am Fisch würde ich ja machen dann.
 
Wie ist das mit nem Angelgehilfen? Wenn man jetzt z.b. BLinkern geht mit einer Rute und jemand dabei ist der auch ein paar Würfe machen möchte mal. Ist das Erlaubt? Alle Handlungen am Fisch würde ich ja machen dann.

Ein "Angelgehilfe" darf Keschern, also dir zur Hand gehen und dir deine Sachen hinterhertragen.

Nicht mehr und nicht weniger!

Steht aber oben schon gut beschrieben dabei, das was hier die Jugendlichen betrifft, trifft auch für Erwachsenen zu,
KEIN SCHEIN-KEINE ERLAUBNISKARTE- KEIN ANGELN-ENDE!
 
Natürlich darf er auch weniger machen. Zb einfach nur zugucken ohne kescherhilfe und Sachen hinterhertragen
 
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