Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

Und was ist jetzt falsch an meiner Aussage?
Ist doch genau dasselbe.
Angelrute, Schnur, zehner Haken und ein Maiskorn.
Eine Friedfischangel mit der ich den Räuber Forelle fangen kann.
Desgleichen die Zusammenstellung nur mit Tauwurm.
Eine Friedfischangel mit der ich den Räuber Barsch oder Zander fangen kann.
Und wenn ich einen bunten Boilie durchs Wasser ziehe wie einen Spinnköder kann ich auch einen Hecht damit an den Haken locken.
Alles gewollt oder ungewollt.
Nichts falsch dran.
Deswegen ist die Brandenburger Regelung Blödsinn.
 
Und was ist jetzt falsch an meiner Aussage?

Ganz einfach. Du warst der Meinung, wenn jemand mit Mais als Köder fischt, ist es eine Friedfischangel!

Wenn ich nun mit Mais als Köder fische, dann habe ich ja eine Friedfischangel und brauch in Brandenburg keinen Fischereischein zur Ausübung der Angelei.

Und das stimmt eben nicht! Die verwendete Hakengröße z.B., ist ein wichtiger Aspekt.
Und liegt die Hakengröße nicht in dem erlaubten Bereich, ist es ob mit Mais oder ohne eben keine Friedfischangel mehr.
Deshalb habe ich die Definition noch mal reingesetzt.
Ob diese Regelung sinnvoll ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.
 
Dann ist ein Haken der Größe 10 deffinitiv ein Haken der der Friedfischangel entspricht?
Also eigentlich auch für Forellen und Barsche geeignet.
Gruss Armin
PS Hat richtigerweise nichts mit dem Grundthema zu tun.
Dazu eigentlich nur noch eines.
Ob an Forellenanlagen nun Schein oder nicht Schein verlangt wird, vom Gesetzgeber.
Egal, denn viele Betreiber gehen dazu über keinen mehr ohne Schein an ihre
Anlagen zu lassen.
Sie gehen entweder auf Nummer sicher. oder sie wünschen von sich aus das unkundige keinen Mist bauen an ihren Gewässern und zu einem schlechten
Image beitragen.
Gut so.
 
Hallo Armin

Dann ist ein Haken der Größe 10 deffinitiv ein Haken der der Friedfischangel entspricht?

Stimmt.
Aber in deinem ersten Beitrag erwähntest Du keine Hakengröße, sondern nur das Maiskorn!
Deshalb brachte ich die Definition: Friedfischangel noch mal ein.
Dass Du einen Beitrag später dann die Hakengröße erwähnst, konnte ich nicht erahnen.
Mir ging es zu diesem ersten Zeitpunkt lediglich um die klare Aussage zur Friedfischangel.
Und das ist ja wichtig gewesen, zur Erklärung meinerseits, bezüglich des Themas vom Admin.
Denn die Aussage, Fischereischeinpflicht an Forellenanlagen in Brandenburg, stimmt so nicht.
Das andere, sagte ich schon, steht auf einem anderen Blatt, ist aber hier im Thema nicht relevant.
 
Hallo MV Vogtländer,

ich zitiere mich mal selber, was BW angeht, da ich diese Frage vor 2 Jahren an das RP in Karlsruhe gestellt habe. Meines Wissens wurde der § seitdem nicht verändert, weshalb weiterhin gilt, dass man in BW keinen Schein benötigt.

Das "nur" für die § der bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft ist eine abschließende Aufzählung, in der der 31 er nicht vorkommt. Für die kleinen Gewässer gilt zusätzlich zu der Aufzählung der bewirtschafteten Anlagen auch noch der 31´er, also hier dann Scheinpflicht.


Kein Ding Thorsten...das mit dem Fischereischein (das er benötigt wird) bezog sich auf Sachsen.....wenn man den Text zusammenhängend liest kann man denken man braucht dort keinen, aber da ist ein kleiner und wichtiger Punkt, deswegen habe ich den folgenden Satz mal etwas weiter weg gestellt....
BW hatte ich rein gesetzt, weils da um die Gewässergröße ging, und einige im Thema der Meinung waren, wenn auf ihrem Privatgrundstück nen Gewässer ist, dort einfach angeln zu dürfen...was aber nicht in jedem Bundesland so richtig ist, sondern oft von der Gewässergröße abhängt
 
In Brandenburg besteht keine Fischereischeinpflicht an „Forellenteichen“!

...

Kein Fischereischein erforderlich stimmt.
Aber nicht in Bezug auf "Privatgewässer".
Wird in nächster Zeit aber bestimmt geändert.
So hoffe die Erklärung und Berichtigung zur "Scheinpflicht an Forellenanlagen" ist ausreichend und hilft dem Admin.

@manni.l

Sorry, aber das kann man so nicht stehen lassen. In Brandenburg besteht sehr wohl eine Fischereischeinpflicht. Die Ausnahme für "Friedfischangler an Forellenteichen" mag ja sein, ist aber ein Widerspruch für sich (von dem Schnickschnack mit dem Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel und dergleichen gar nicht zu reden...).

Wer geht schon an einen Forellenteich und zahlt eine Menge für die Tageskarte um z.B. ein paar Rotaugen zu stippen (wo doch sowieso ruckzuck eine Forelle dranhängt)? Ich persönlich würde fast schon wetten, wenn der Fänger einer Forelle von jemand angezeigt wird und von einem Richter entschieden werden muss, da hat der Angler ohne Schein wohl das Nachsehen. Aber ok, Gesetz ist Gesetz...

P.S.: Bitte bei allen Textauszügen die genaue Quellenangabe hinzuschreiben (Stichwort: Definition Friedfischangel).
 
Hallo Spezi

Sorry, aber das kann man so nicht stehen lassen. In Brandenburg besteht sehr wohl eine Fischereischeinpflicht.
Stimmt. Aber nur wenn ich bestimmte Köder oder eine Raubfischangel zur Ausübung der Fischerei benutze. Oder an ausgewiesenen Salmonidengewässern angeln möchte.
Ansonsten eben nicht. Und das gilt nicht nur für „Forellenanlagen, Angelteichen“, sondern z . B . “Auch“ an allen Gewässern des LAVB .
Welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen, schrieb ich schon hier.

https://www.fisch-hitparade.de/showpost.php?p=406609&postcount=34

Es gibt auch keine gesetzliche Richtlinie, die Friedfischanglern verbietet, den zufällig gefangenen Raubfisch zurückzusetzen.
Außer in der Schonzeit gefangen oder Untermaßig oder ganzjährig geschont.
Und kein Richter, kann und wird für diesen zufällig gefangenen Fisch, einen Friedfischangler bestrafen. Zumindest in Brandenburg. Aus dem einfachen Grund, weil es völlig legitim und rechtlich sicher ist.
Im Übrigen gibt es Angelteiche, in denen Mischbesatz, völlig normal ist.

Z.B. hier. http://angelteich.an.funpic.de/

Aber auch Forellenanlagen, die über mehrere Becken verfügen, teilweise auch gemischt.
Und ob jemand unter dem Vorwand „Rotaugen“ zu fischen sich an den Teich setzt und zufällig nur Forellen fängt, ist dann erstmal unerheblich, solange Er sich an die Regeln zum Friedfischfang hält ( Friedfischrute + erlaubte Köder)
Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Darüber kann man diskutieren.
Fakt ist aber, rechtlich O.K. und abgesichert.
Ich dachte es ging in dem Thema um die rechtliche Lage? Wenn dem nicht so war, ist, sorry. Einfach löschen.

Ach so der Link zur Definition:Friedfischangel: http://www.lav-bdg.de/page/gewaesserordnung.html aber in der (BbgFischG) oder (BbgFischO) steht auch nichts was dem entgegen spricht.
 
...
Und kein Richter, kann und wird für diesen zufällig gefangenen Fisch, einen Friedfischangler bestrafen.
...
Na dann, Dein Wort und Gottes Ohr. Wenn ich Richter wäre (bin ich aber nicht), würde ich dem Friedfischer schon sagen, dass es keine "zufällig gefangene" Forelle ist! Schließlich fischt man ja an einer Forellenanlage, deren Besatz in den allermeisten Fällen wohl überwiegend Forellen sind.

Ob die Forellen den Hakenschenkel abmessen und damit entscheiden ob sie beißen oder nicht, bezweifle ich stark. Von daher muss ich Armin klar zustimmen, diese Verordnung ist Quatsch! Und ob diese Definition der Friedfischangel, aus der Gewässerverordnung für Verbandsgewässer, auch für kommerzielle Forellenanlagen anzuwenden ist, ist eine andere noch zu klärende Frage. Oder?
 
Hallo Ralf,

vielleicht sollte man die Diskussion bezügliche der Fischereischeinpflicht in einen neuen Thread packen ...

Na dann, Dein Wort und Gottes Ohr. Wenn ich Richter wäre (bin ich aber nicht), würde ich dem Friedfischer schon sagen, dass es keine "zufällig gefangene" Forelle ist! Schließlich fischt man ja an einer Forellenanlage, deren Besatz in den allermeisten Fällen wohl überwiegend Forellen sind.

Ein Richter entscheidet auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen. In dem Fall interessiert die Fischereiordnung und aus der die Definitionen für Friedfischangeln und die Raubfischangel. (§ 7 BbgFischO http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de ) Beim Lesen des Paragraphen wird deutlich, dass man bei der Differenzierung Friedfisch- / Raubfischangeln explizit auf die Montage / Beköderung abstellt, nicht aber auf die Zielfischart, der mit der jeweiligen Montage / Beköderung nachgestellt wird. Deshalb ist es völlig legitim, wenn sich ein Steppke ohne Fischereischein an einem Angelteich hinstellt und munter Forellen auf Mais fängt. Kein Richter käme auf die Idee, ihn dafür auch nur zu ermahnen, nur weil Forellen gemeinhin als Raubfische gelten.


Ob die Forellen den Hakenschenkel abmessen und damit entscheiden ob sie beißen oder nicht, bezweifle ich stark. Von daher muss ich Armin klar zustimmen, diese Verordnung ist Quatsch! Und ob diese Definition der Friedfischangel, aus der Gewässerverordnung für Verbandsgewässer, auch für kommerzielle Forellenanlagen anzuwenden ist, ist eine andere noch zu klärende Frage. Oder?

s.o. Es gilt in dem Fall die Fischereiordnung. Warum die Quatsch sein soll, erschließt sich mir noch nicht ganz. Klingt so, als könntet Ihr Euch nicht für die eher entspannte Sichtweise in Sachen Fischereischeinpflicht erwärmen.

Dazu mal etwas Hintergrund: Die in der Fischereiordnung Brandenburgs in den letzten Jahren verankerten Erleichterungen für das Angeln haben ihren Ursprung unter anderem in den Erfahrungen, die entscheidende Mitarbeiter des zuständigen Ministeriums bzw. der Staatskanzlei bei regelmäßigen Urlaubsreisen in Schweden gemacht haben. Die haben sich dort oben zwangsläufig die Frage gestellt, warum man in Skandinavien so ganz ohne diesen Krampf um Fischereischein und Anglerprüfung auskommt, an dem man sich in Deutschland so genüsslich aufreibt. Das Ergebnis dieser Überlegungen ist die Aufhebung der Fischereischeinpflicht für das Friedfischangeln im Land Brandenburg. Diese Vereinfachung hat in den letzten Jahren zu einer steigenden Anzahl von Anglern (gemessen an den verkauften Fischereiabgabemarken) und einer wieder steigenden Mitgliederzahl im Landesanglerverband geführt. Das nicht nur aus meiner Sicht Erfreuliche: es sind viele ganz junge Angler dabei, die über diese Form der Entbürokratisierung die Möglichkeit bekommen, erste Erfahrungen mit diesem Hobby zu machen. Weil der Mensch regelmäßig nur schützt, was er auch schätzt, sehe ich die Regelungen in Brandenburg auch langfristig als Erfolg. Aber das ist wahrscheinlich alles eine Frage des Blickwinkels.

Viele Grüße

Lars
 
Abgelehnt, ganz klar.
Die Mentalität schwedischer Angler auf Deutsche "Sportfischer" zu beziehen ist totaler Blödsinn.
Auch sind die gesetzlichen Voraussetzungen in Schweden, wie übrigens in fast allen anderen Ländern ohne Fischereischeinpflicht, völlig andere.
Da sieht man mal wieder wie weltfremd doch Bürokraten, die warscheinlich sowieso vom Angelsport genausoviel wissen wie von der chinesiachen Schrift, durchs Leben torkeln.
 
Hi,

bekommst Du es hin, Deine Meinung hier sachlich mit Argumenten zu vertreten, statt zu versuchen, Menschen zu beleidigen, die Du gar nicht kennst?

Gib mal Butter bei die Fische! Worin unterscheidet sich das Fischereirecht in Schweden konkret vom Fischereirecht in Brandenburg?

gespannte Grüße

Lars
 
Hallo Spezi

Wenn ich Richter wäre (bin ich aber nicht), würde ich dem Friedfischer schon sagen, dass es keine "zufällig gefangene" Forelle ist!

Und für einen Richter, zählt, nur Recht und Gesetz.
Und darum ging es doch in diesem Thema: „Gesetzeslage je Bundesland„.
Und die ist in Brandenburg nun einmal so, wie sie ist.

Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen

Genau das wurde doch gemacht, ohne persönliche Meinung oder Sicht zur Gesetzeslage!
Deshalb verstehe ich auch nicht, die Ausuferung oder das einfließen lassen, der persönlichen Ansichten.
Es ging rein um die rechtliche Sachlage. Nichts weiter. Letztendlich um möglichst Fakten auf den Tisch zu haben. Besonders für hier lesende oder vertretene Angler.
Vielleicht liegt das Missverständnis auch in nicht mehr aktueller Gesetzgebung begründet.
Deshalb hier noch einmal die rechtlichen Rahmenbedingungen.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23781.de

http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.210983.de

Eine Fischereischeinpflicht besteht jedenfalls Nicht!
 
Hi,

bekommst Du es hin, Deine Meinung hier sachlich mit Argumenten zu vertreten, statt zu versuchen, Menschen zu beleidigen, die Du gar nicht kennst?

Gib mal Butter bei die Fische! Worin unterscheidet sich das Fischereirecht in Schweden konkret vom Fischereirecht in Brandenburg?

gespannte Grüße

Lars

Wen denn beleidigen?
Aber egal.
Hier sind schon mal einige Schwedenregeln nachzulesen.
http://www.schwedisch-translator.de/schweden/angeln.html
Und in Schweden darf schon mal ausgiebig releast werden.
Außerdem sind die Schweden bei Zuwiederhandlungen auch nicht zimperlich.
Gerät beschlagnahmen, hohe Geld oder gar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.
Schade wen sich entscheidende MA im Urlaub irgendwas abkupfern müssen
anstatt sich mal selbst Gedanken zu machen was verbessert oder verändert werden sollte.
 
Hallo Ralf,

vielleicht sollte man die Diskussion bezügliche der Fischereischeinpflicht in einen neuen Thread packen ...
Hallo Lars,
das Thema hier lautet doch "Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland". Das heißt es geht hier nicht um allgemeine Verbandsgewässer und deren Regelungen, sondern um "Forellenteiche" und der Fischereischeinpflicht. Also alles korrekt. :)

Ein Richter entscheidet auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen. In dem Fall interessiert die Fischereiordnung und aus der die Definitionen für Friedfischangeln und die Raubfischangel. (§ 7 BbgFischO http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de )

Naja, was die Richter in Deutschland entscheiden, ist letztendlich doch deren persönliche Auslegung der dafür in Frage kommenden Gesetzestexten, oder nicht? Bei der Entscheidungsfindung werden Gesetze und Verordnungen erst mal nach deren Bedeutung gewichtet. Erst kommen Bundesgesetze wie z.B. das Tierschutzgesetz, dann Ländergesetze und dann lange Zeit nichts und zuletzt, ich nenne es mal, regionale und/oder vereins-/verbandsbezogene Verordnungen.

Manni schrieb, seine hier zitierte Definition der Friedfischangel sei aus der Gewässerordnung des Verbandes. Hier geht es aber um kommerzielle "Forellenteiche". Daher dürfte mein Einwurf berechtigt gewesen sein. Die Definition und Ausformulierung in der BbgFischO stimmt zwar sinngemäßt aber von den Formulierungen nicht mit der Gewässerordnung überein. Wie da ein Richter entscheiden würde, naja... Ich würde jedenfalls keinem raten mit der Ausrede "habe aber ne Friedfischrute" an einen Forellenteich ohne Schein zu angeln, der laut Besatzlisten zu 95% mit Raubfischen (Forellen etc.) besetzt wird. Natürlich gibt es unterschiedliche Anlagen mit unterschiedlicher Besatzpolitik. Wir sprechen aber erst mal von den typischen "Forellenteichen".

Dass ich hier mal meine persönliche Meinung einfließen lies, war zugegeben nicht richtig. Da habt Ihr recht. Womöglich liegt es aber daran, dass hier ein Verband ein Schlupfloch für Nicht-Fischereischeininhaber geschaffen hat, wärend hingegen in anderen Bundesländern alle eine Prüfung ablegen und kräftig Fischereischeingebühren abdrücken müssen. Damit wird der Sinn anderer Verordnungen klar in Frage gestellt. Weitergehend müsste man fragen, was passiert denn wenn ein Friedfischer seine "zufällig" gefangene Forelle ohne Grundkenntnisse "abmurkst"? Verstoß gegen das "gewichtigere" Tierschutzgesetz? Aber ok, das führt zuweit weg vom Thema Fischereischeinpflicht. Ist jedoch erwähnenswert für jeden Neuling der sich in Brandenburg an einen Forellenteich setzt. "Hab ich nicht gewusst" interessiert dann keinen Richter. ;)

s.o. Es gilt in dem Fall die Fischereiordnung. Warum die Quatsch sein soll, erschließt sich mir noch nicht ganz. Klingt so, als könntet Ihr Euch nicht für die eher entspannte Sichtweise in Sachen Fischereischeinpflicht erwärmen.
Wie immer hat alles ein Pro und ein Contra. Eine "entspannte Sichtweise" des brandenburgischen Verbandes ändert (noch) nichts an der Sichtweise der anderen Bundesländer, aber auch nichts an den Gesetzen der Bundesebene. ;)

Hallo Spezi

Und für einen Richter, zählt, nur Recht und Gesetz.
Eben (s.o.). Deutschland ist angeblich Weltmeister mit den meisten (sich überschneidenden) Gesetzen. Weshalb gehen denn soviele Gerichtsverhandlungen durch so viele Instanzen? Und jeder Richter entscheidet anders!? Wie gesagt, mir wäre die rechtliche Lage in Bbg (derzeit) etwas zu unsicher, um jemandem ohne Schein generell einen Freibrief für das Angeln in Forellenteichen zu geben. Zum Angeln gehört bekanntlich mehr als nur eine Rute mit Köder ins Wasser zu halten.

Zum Beispiel:
Auszug aus dem Tierschutzgesetz
§ 4
(1) ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Hier fangen die Probleme schon mal an. Und das sind Bundesgesetze die über allen anderen genannten Gesetzen und Verordnungen stehen!
 
Das Angeln in Brandenburg an sog. Forellenteichen ohne Fischereischein ist meines Erachtens nicht statthaft.
In keinem Bundesland, um mal zu konkretisieren.

Da hilft auch keine geklebte Abgabemarke hinweg, wenn der sog. Brandenburger Friedfisch-Schein vorgezeigt wird.
Jeder von uns weiß, dass eine Forelle kein sog. Friedfisch ist.

Unabhängig davon, was evtl. ein Richter sagen würde, würden mich erst einmal Meinungen von Fischereiaufsehern interessieren?

Haben wir keine hier im Forum?
Das mag ich kaum glauben.
 
Hallo Spezi

Zwar ne ziemlich lange Antwort, aber wenn egal.

Wenn Du schon so auf den Begriff „Forellenteich“ pochst, dann gebe bitte eine allgemeingültige bundesweite Definition dieses Begriffes „Angeln in Forellenteichen“ als Grundlage im Erstbeitrag des Themas an.
Was ist ein Forellenteich an dem geangelt wird?
Was ist ein kommerzieller Angelteich, der deshalb diesen Namen trägt, weil darin geangelt wird, von mir aus mit 95% Forellenbesatz?
Nur damit jeder diese „Definition“ als Basis vor Augen hat auf derer dann eine Entscheidung Fischereischeinplicht oder Nicht, gefällt wird. Natürlich sollte diese Definition auch so sein, dass die Nachvollziehbarkeit anhand der Landesgesetzgebung oder Verordnungen plausibel erkennbar und damit auch differenzierbar ist, ja sogar rechtlich, klar beschrieben wird.

Manni schrieb, seine hier zitierte Definition der Friedfischangel sei aus der Gewässerordnung des Verbandes. Hier geht es aber um kommerzielle "Forellenteiche".Daher dürfte mein Einwurf berechtigt gewesen sein. Die Definition und Ausformulierung in der BbgFischO stimmt zwar sinngemäßt aber von den Formulierungen nicht mit der Gewässerordnung überein.
Gut streiche einfach meine eingefügte Definition der Friedfischangel vom LAVB. Habe ich nur schnell genommen, weil gerade zur Hand.
Nehme dafür die der Verordnung.
Nur erkläre bitte, was sich dann ändert?
Noch eine Frage.

Ab wann darf ein Friedfischangler an einem Gewässer angeln?
Bei 95% Raubfischbesatz ja nicht, nach deiner Aussage.
Darf Er ab 70%, oder 60% oder 50% oder gar nicht wenn die Möglichkeit besteht, das ein Raubfisch an den Haken geht?
Ich beziehe das natürlich erstmal nur auf Brandenburg!
Außerdem kann ich in der Brandenburger Gesetzgebung nichts finden, was dem "Friedfischangler" die Aneignung eines gefangenen Raubfisches in "Forellenanlagen" oder "Angelteichen" verbietet, sofern nicht gegen Bestimmungen, des Landes(Gesetz,Verordnung) auch bezüglich der Ausübung mit erlaubten Ködern, Friedfischangeln,oder des Pächters oder Eigentümers(Fischereirechteinhabers) verstoßen wird.

Womöglich liegt es aber daran, dass hier ein Verband ein Schlupfloch für Nicht-Fischereischeininhaber geschaffen hat, wärend hingegen in anderen Bundesländern alle eine Prüfung ablegen und kräftig Fischereischeingebühren abdrücken müssen.
Warum es in Brandenburg diese Regelung gibt, ist doch bei der reinen Bewertung bezüglich deines Themas völlig egal.
Um „Was geht es hier eigentlich“?
Um die nüchterne Rechtsgrundlage oder um die persönliche Sichtweise?

Zitat:Spezi
Auszug aus dem Tierschutzgesetz
§ 4
(1) ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Gut.
Warum zählt dann dieser Passus „anscheinend“ nicht für die gebilligten Ausnahmen der Fischereischeinpflicht in anderen Bundesländern?
Wo steht ausdrücklich das die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nur und ausschließlich über einen Sachkundenachweis zu erfüllen sind?

Warum dann in Thüringen diese Möglichkeit?

http://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1132.pdf

Oder Brandenburg diese.

http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/friedfischfang.pdf

Und noch eine kleine Anmerkung. Wie läuft es diesbezüglich in Prüfungen zum Fischereischein ab?
Bundesweit!
Muss dort jeder Prüfling am lebenden Fisch den Nachweis erbringen über Kenntnisse und Fähigkeiten, diesbezüglich?
Wie viel lebender Fisch, steht in den Vorbereitungslehrgängen und der Prüfung zur Verfügung um es zweifelsfrei erlernen zu können?
Oder ist es doch mehr oder weniger eine theoretische Erklärung!
Die Umsetzung schult dann das Anglerleben!
Wenn es diesen Passus so ausdrücklich und völlig spielraumfrei gibt, müsste eigentlich die Prozesslawine laufen.
In Brandenburg, Niedersachsen, Baden Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen Anhalt, Schleswig Hollstein usw.
Denn, dann darf die Gewässergröße usw. keine Rolle spielen. Oder gibt es etwa Unterschiede bei der Beurteilung Wirbeltier und was diesen dann zugemutet werden darf? Rein auf den Fisch, dem Angler und das Angeln bezogen?

Im Übrigen gilt auch in Brandenburg folgende Aussage.

§18 (3) (BbgFischG)
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#18

Hiermit setzt der Gesetzgeber auf den mündigen Bürger, der sich die notwendigen Grundkenntnisse selbständig aneignet.

Quelle: http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.210983.de
Genau das, was Angler immer fordern und wünschen.

Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage.

Aber deine Aussagen, Begründungen deiner Argumentation, angeführt als Zitat mit Link zum einfachen Nachlesen, würde mich bezüglich meiner Fragen interessieren.
Vielleicht bekommen Wir alle dann Licht ins Dunkle.

P.S. Randbemerkung. Eine Änderung der angeführten Aussagen zum Landesfischereigesetz Brandenburg im Erstbeitrag wäre nicht schlecht.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17

Nur um aktuell zu bleiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ab wann darf ein Friedfischangler an einem Gewässer angeln?
Bei 95% Raubfischbesatz ja nicht, nach deiner Aussage.
Darf Er ab 70%, oder 60% oder 50% oder gar nicht wenn die Möglichkeit besteht, das ein Raubfisch an den Haken geht?
Ich beziehe das natürlich erstmal nur auf Brandenburg!

Na, das sollte wohl einfach zu klären sein.

Er (der Angler mit Brandenburger Freischein) darf überall in Brandenburg angeln, aber nicht mit Ködern, die speziell auf Raubfische abgestimmt sind.

Hier dürfte wohl die Defintion der sog. Raubfischangel nach der Brandenburgischen Fischereiverordnung gelten.
 
Das Angeln in Brandenburg an sog. Forellenteichen ohne Fischereischein ist meines Erachtens nicht statthaft.
In keinem Bundesland, um mal zu konkretisieren.

Da hilft auch keine geklebte Abgabemarke hinweg, wenn der sog. Brandenburger Friedfisch-Schein vorgezeigt wird.
Jeder von uns weiß, dass eine Forelle kein sog. Friedfisch ist.

Unabhängig davon, was evtl. ein Richter sagen würde, würden mich erst einmal Meinungen von Fischereiaufsehern interessieren?

Haben wir keine hier im Forum?
Das mag ich kaum glauben.

Ach Thomas, sorry, Thoste!
Nur gut, dass wir Dich bei uns haben. Mach Dir doch bitte mal die Mühe und lies einfach nach, was bisher zum Thema gepostet wurde. Du wirst schnell merken, dass derjenige, der richtig lesen kann, klar im Vorteil ist. Damit ist Deine Aussage (1. Satz) hinfällig.
 
Ab wann darf ein Friedfischangler an einem Gewässer angeln?
Bei 95% Raubfischbesatz ja nicht, nach deiner Aussage.
Darf Er ab 70%, oder 60% oder 50% oder gar nicht wenn die Möglichkeit besteht, das ein Raubfisch an den Haken geht?
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Außerdem kann ich in der Brandenburger Gesetzgebung nichts finden, was dem "Friedfischangler" die Aneignung eines gefangenen Raubfisches in "Forellenanlagen" oder "Angelteichen" verbietet, sofern nicht gegen Bestimmungen, des Landes(Gesetz,Verordnung) auch bezüglich der Ausübung mit erlaubten Ködern, Friedfischangeln,oder des Pächters oder Eigentümers(Fischereirechteinhabers) verstoßen wird.
...

Genau das ist der springende Punkt: Derartige Interpretationsspielräume werden doch erst durch (höchst-)richterliche (Grundsatz-)Urteile festgelegt. Das ist doch in manchen Bundesländern z.B. bei der Setzkescherregelung genau das Gleiche - ab wann gilt die Nutzung als Tierquälerei?
Gehe ich als Angler in vollem Bewusstsein und Kenntnis an ein Gewässer, das von seinem Pächtern überwiegend mit Raubfisch besetzt wurde und habe ich rechtlich nur die Erlaubnis mit einer Friedfischangel zu fischen, möchte ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass diese Praxis vor Gericht rechtlichen Bestand hat. Schließlich ist diese Vorgehensweise doch gegenläufig zur Absicht des Gesetzgebers.

Wo steht ausdrücklich das die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nur und ausschließlich über einen Sachkundenachweis zu erfüllen sind?
Im Zweifel muss ich Sachkenntnis belegen können. Man stelle sich nur einmal vor, der betroffene Friedfischangler ist ausgebildeter Metzger - es würde wohl niemand an mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten zweifeln. Bei einem nicht ausgebildeten Angler wäre die Sachkenntnis vermutlich durch einen gerichtlichen Gutachter zu prüfen.
Für das Gros der Angler ist nun einmal die Prüfung zum Fischereischein der Sachkundenachweis, auch wenn es qualitiative Unterschiede gibt.
Für mich ein klarer Grund gegen die Praxis der Angler 1. und 2. Klasse.
 
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