Landesfischereiverordnungen -  Kein Welsschonmaß mehr in Bayern

ist schon wieder falsch!
verbreitet doch bitte nicht so einen Quark.

Strasse kommt aus Bayern und dort ist seine Aussage leider(!) kein Quark. Ich bin selbst eigentlich nicht für C&R, möchte mich aber auch nicht bevormunden lassen, was ich mit einem gefangenen Fisch mache.

Erst dieses Jahr wurden die "Ausführungsbestimmungen zum Bayrischen Fischereigesetz" überarbeitet, dazu gibt es einen Kommentar im Verbandsblatt des Bay. Fischerieverbandes von Manfred Braun, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Zitat:
Ein gefangener Fisch, der alle Schonbestimmungen erfüllt, ist dem Gewässer endgültig zu entnehmen. Ein fangfähiger Fisch darf nur dann erneut ausgesetzt werden, wenn
• die Erfüllung des Hegeziels das Zurücksetzen erfordert (z. B. Bestandserhaltung durch noch vorhandene adulte Fische) und
• der Fisch eindeutig lebensfähig ist.
Zusätzlich ist jetzt in § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG bestimmt, dass über das Zurücksetzen der Fischereiausübungsberechtigte zu entscheiden hat. Das ist im Regelfall der Pächter, in der Praxis vielfach der Fischereiverein. Hier liegt die Entscheidungsbefugnis, nicht aber beim Inhaber eines Erlaubnisscheins. Der Angler mit Erlaubnisschein darf nicht eigenmächtig entscheiden, den gefangenen maßigen Fisch „aus Gründen der Hege“ zurückzusetzen.


Zumindest in Bayern sollte man also wirklich vorsichtig sein, und erstmal zu überprüfen ob jemand zusieht, bevor man einen Fisch released.

Mit der Verwertbarkeit kann man laut Fischereigesetzgebung wohl nicht argumentieren, sonst bekommt man zur Antwort, das man gar nicht erst fischen darf, wenn man mit dem möglichen Fang nichts anfangen kann. Wer keinen großen Karpfen verwerten kann, darf eben nicht in einem Gewässer angeln, in dem große Karpfen vorkommen könnten.

Mir gefällt dieser Trend nicht, ich frage mich aber, ob solche harten Linien nicht als Antwort auf die ebenso harte C&R Philosophie entstanden sind...
 
@Amanita

Nun ist Bayern aber nicht dass komplette Deutschland.Nur weil BW ein Nachtangelverbot hat,gilt es eben nicht für ganz Deutschland.
Lies dir einfach noch mal sein Posting durch,dann weißt du was ich meine.

PS:sehr traurige Entwicklung bei euch in Bayern,wird doch wohl nicht der VDSF seine Finger im Spiel haben?

Gruß Jörg
 
Jörg, du hast schon recht. Strasse war da etwas ungenau in seinem Posting.
Der Thread bezieht sich aber auf Bayern und den Waller und hier in Bayern ist rechtlich also wirklich klar festgelegt, jeder (!!) gefangene Wels egal wie groß muss entnommen werden.

Mit der Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz ist das Releasen sogar ausdrücklich Bußgeldbewehrt.

Ich angle meistens im Gebüsch wo mir keiner zusieht, da bin ich frei in meinen Entscheidungen - auch wenn ich meistens meine Beute mitnehme.

Grüße
Amanita
 
bei uns in Sachsen gibts schon länger kein Schonmaß mehr für Wels, Grund ist nicht nur die natürliche verbreitung, sondern einige "Sportfreunde" setzten ihn zusätlich in fast jedes Gewässer aus.
In Flüssen mag das weniger nen Problem sein, aber in einem nicht ablaßbaren Schloßteich, von 2-3 ha machen sich 50 Welse über 1 m (plus die darunter) nicht besonders gut für den Rest der Fische
 
na ja...die Aussage von DAV ist schön diplomatisch finde ich.....
Einerseits stimmen sie dem Naturschutzgesetz zu, andererseits führen sie wissenschaftliche (fragwürdige) Gegenargumente auf.
Sie sagen weden ja, wir wollen 100% C&R noch sagen sie zu 100% nein dazu....bloß auf nix falsches festlegen
 
um uns nicht in eine C&R Diskussion zu verzetteln,sollten wir für Bayern festhalten:

Erst dieses Jahr wurden die "Ausführungsbestimmungen zum Bayrischen Fischereigesetz" überarbeitet, dazu gibt es einen Kommentar im Verbandsblatt des Bay. Fischerieverbandes von Manfred Braun, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Zitat:
Ein gefangener Fisch, der alle Schonbestimmungen erfüllt, ist dem Gewässer endgültig zu entnehmen. Ein fangfähiger Fisch darf nur dann erneut ausgesetzt werden, wenn
• die Erfüllung des Hegeziels das Zurücksetzen erfordert (z. B. Bestandserhaltung durch noch vorhandene adulte Fische) und
• der Fisch eindeutig lebensfähig ist.
Zusätzlich ist jetzt in § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG bestimmt, dass über das Zurücksetzen der Fischereiausübungsberechtigte zu entscheiden hat. Das ist im Regelfall der Pächter, in der Praxis vielfach der Fischereiverein. Hier liegt die Entscheidungsbefugnis, nicht aber beim Inhaber eines Erlaubnisscheins. Der Angler mit Erlaubnisschein darf nicht eigenmächtig entscheiden, den gefangenen maßigen Fisch „aus Gründen der Hege“ zurückzusetzen.

daraus folgt:

, jeder (!!) gefangene Wels egal wie groß muss entnommen werden.

Mit der Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz ist das Releasen sogar ausdrücklich Bußgeldbewehrt.


Gruß Jörg
 
Wir sollten hier beim Thema Bayern bleiben!
Was interessiert mich Brandenburg etc.?!
Hier gehts um Bayern!

Der Wegfall des Schonmaßes für den Wels/Waller wurde ja schon gesagt.

Auch, dass der Aal jetzt 50cm Schonmaß hat, aber noch nicht, dass er auch eine Schonzeit bekommen hat!
Das ganze drumherum will ich hier aber nicht schreiben, kann man ja - bei Interesse - nachlesen (im Gesetzestext)!

Zudem hat sich einiges am Bayerischen Fischereigesetzt geändert!
Auch ein weiterer Fisch hat eine neue Schonzeit.

Der LFV Bayern gibt hier kostenlos Einsicht auf seiner Homepage.

:schreiAuch sollte das hier schnellstmöglich geändert und angepasst werden!:schrei
 
Hallo Hadl,

du befindest es als "einen Schmarn", dass der Wels nicht mehr geschont wird und ebenso "Schmarn", dass der Aal besser als bisher geschützt wird!?

Der Aal ist in erster Linie ein Tier. Als Masttier ist er in der Natur nicht vorgesehen.

Was bringt es, wenn der Aal in der Donau ein Schonmaß hat, da wäre es doch viel besser wenn keine neuen mehr besetzt werden. Der Aal kann in der Donau aber nicht abwandern, also ist das für mich ein reines Masttier, der dem Gewässer entnommen werden soll.

Viel besser wäre doch ein/e Schonmaß/zeit für den Barsch, damit man diese Sche** Grundeln endlich in den Griff bekommt.


mfg Hadl
 
Na Herr der Schwarzmeergrundeln werden wir hier am RMD-Kanal auch nicht mehr, aber soger die Waller verschmähen diese kleinen Fiecher.

Aber zurück zum Wells hier wird man nicht in der Lage sein diese komplett zu entfernen. Teilweise am Kanal wäre es durch ablassen möglich aber andere Strecken mit Zuflüssen ist das nicht möglich.

An der Strecke in Erlangen wie diese Abgelassen wurde vor ca. 20 Jahren waren ca 20 Stück drin mit ca 1,4 und 1,9m aber Nachwuchs war schon im Anflug. Der Aalbestand war da noch Super aber in der Zwischenzeit kannste das vergessen.
 
Na Herr der Schwarzmeergrundeln werden wir hier am RMD-Kanal auch nicht mehr, aber soger die Waller verschmähen diese kleinen Fiecher.
aale fressen sie aber,
meine 5 aale vom rmd kanal letzten jahres hatten jeweils mindestens eine Schwarzmeergrundel drin alle so zwischen 2 und 5cm
es waren aber alle Spitzköpfe
 
Hallo,

ein Umstand scheint hier völlig unter zu gehen.

Das gesetzlich Maß ist doch nicht das Maß, welches nachher auf dem Erlaubnisschein steht. Die Vereine können doch die Maße festlegen, die sie für das Gewässer für sinnvoll halten, dürfen aber das gesetzliche Maß nicht unterschreiten.
Das ist bei einem Maß von Null auch gar nicht möglich.

Der Verein mit Welsproblem, darf jetzt alle entnehmen, wer kein Problem mit dem Wels hat, kann doch bei 50 cm bleiben.

Es ist also nicht so, das sich irgendwelche Bürokraten was ausgedacht haben, im Gegenteil, jetzt haben die Verantwortlichen vor Ort mehr Spielraum zu reagieren.

winde
 
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