Bundesgesetze -  Fischereirecht u. Gesetze in der BRD.....

Achim P.

Super-Profi-Petrijünger
Liebe Petrifreunde,


möchte / werde hier in diesem Bericht einmal genau verdeutlichen was es mit „Fischereirecht“ (in Stichworten) auf sich hat u. welche Bestimmungen u. Gesetze festgelegt sind / wurden…

möchte deshalb mal einige Fragen welche noch offen sind od. auch schon des Öfteren angesprochen wurden erläutern…


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FISCHEREIRECHT IN DER BRD…


Fischereirecht ist in der Regel Landesrecht (das ist glaube ich jedem bekannt)
In den einzelnen „Bundesländern“ gelten eigene „Fischereigesetze u. Verordnungen“…
Die im folgenden angesprochenen rechtlichen Grundlagen sind deshalb nur von grundsätzlicher, allgemeiner Natur…
Genaue Regelungen des einzelnen Bundeslandes müssen vor Ort (z.B. Untere Fischereibehörde) nachgefragt bzw. können auch bei uns in den Foren
der jeweiligen (als Beispiel: Rheinland/Palz) „Landesfischereiverordnungen“ nachgelesen werden…

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GEGENSTAND DES FISCHEREIRECHTS…

(FISCHE (incl. FISCHLAICH) NEUNAUGEN, KREBSE, TEICH- u. PERLMUSCHELN
sowie FISCHNÄHRTIERE)

Die Fischereibehörde darf die o.a. Tiere im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hegen, fangen u. sich aneignen…

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FISCHEREIBEHÖRDEN…

(BUND)
Oberste Fischereibehörde = Bundesministerium f. Land u. Forstwirtschaft

(LÄNDER) (je nach Land unterschiedliche Behörden)…
(oberste Fischereibehörde) = Land-Forstwirtschaftsministerium, Senator für Wirtschaft

(höhere Fischereibehörde) = Bezirksregierung, Forstdirektionen, Landesverwaltungsämter

(untere Fischereibehörde) = Kreisverwaltungsbehörden, Stadt u. Polizeiämter

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ERLAUBNIS ZUR FISCHEREIAUSÜBUNG…

Voraussetzung zur Ausübung der Fischerei in „Deutschland“ ist für alle in Frage kommenden
Personen immer der Besitz eines gültigen „staatlichen Fischereischeines“ (Ausgabe durch die jeweiligen Bundesländer) bzw. Jugendfischereischeines…(uns besser in der Umgangssprache als
Bundesfischereischein“ bekannt)…

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FISCHEREIBERICHTIGTER…

…ist der (Eigentümer) des privatrechtlichen „Fischereirechts“
(gleichzeitig auch Fischereiausübungsberechtigter, falls im Besitz eines gültigen
staatlichen Fischereischeines“) = (auch „Bundesfischereischein“ genannt)…
Wird hauptsächlich von Personen, welche private Weiher u. Teichanlagen bewirtschaften gefordert u. ist ein muss…

° Eigentumsfischereirecht:
Fischereirecht gehört dem Gewässerbesitzer…

° Selbstständiges Fischereirecht:
Fischereirecht gehört „nicht“ dem Besitzer…

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WEITERE FISCHEREIAUSÜBUNGSRECHTE…

° Fischereipächter:
Er hat das Recht vom Eigentümer des „Fischereirechts“ (Fischereiberechtigter) über einen bestimmten Zeitraum gepachtet…

° Erlaubnisschein-Inhaber:
Er ist vom Fischereiberechtigten od. dem Fischereipächter durch einen Erlaubnisschein zur Fischerei ermächtigt…

° Ohne Erlaubnisschein:
Dürfen in Begleitung des Fischereiberechtigten od. Pächters eine bestimmte Anzahl von Fischereischein-Inhabern (in Bayern z.B. 3 Personen) angeln bzw. die Fischerei ausüben…

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FISCHEREIPACHTVERTRÄGE…

° Mindestdauer: i.d.R. zwischen 10 u. 12 Jahren (Ausnahmen durch untere Fischereibehörde)…

° Wenn der „Fischereischein“ eines Pächters eingezogen wird, kann der Verpächter den Vertrag sofort kündigen…

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MERKMALE EINES ERLAUBNISSCHEINS (auch Angelschein, Fischereierlaubnisschein)…

° Ausstellung auf eine „natürliche“ Person (nicht übertragbar)…
° Festgelegter Gültigkeitsbereich u. zeitlich begrenzt…
° Fangbegrenzungen (z.B. Anzahl der Fische pro Tag)…
° Fischereiberechtigter kann gesetzliche Schonzeiten, Mindestmaße verändern (aber nur über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus, nicht darunter…
° Muss von der Fischereibehörde genehmigt / bestätigt sein…

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BEIM ANGELN MUSS DER FISCHEREIAUSÜBUNGSBERECHTIGTE FOLGENDE PAPIERE MIT SICH FÜHREN…

° Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
° Fischereierlaubnisschein

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DIESEN PERSONEN SIND DIE PAPIERE AUF VERLANGEN VORZULEGEN…

° Polizeibeamten, Fischereiaufsehern, Fischereiberechtigten u. Pächtern des jeweiligen Gewässers…

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KINDER UNTER DER ALTERSGRENZE FÜR DEN JUGENGFISCHEREISCHEIN…

° Regelung ist in den Bundesländern verschieden…
In Bayern gilt z.B.: Kinder unter 10 Jahren dürfen unter Aufsicht einer Person mit gültigem Fischereischein 1 Handangel, die dieser in dem betreffenden Gewässer zur Fischereiausübung
berechtigten Person gehört, zusammenstellen, auswerfen einen Fisch einholen u. landen…
(Den Fisch vom Haken lösen u. waidgerecht töten, darf nur der Fischereischeininhaber)

FISCHEREISCHEIN…

° Je nach Bundesland kann die Gültigkeit 1, 5, 10 oder sogar auf Lebenszeit betragen…
° Der Schein wird gegen eine Gebühr beim Landesamt, den Gemeinde- od. Stadtämtern ausgestellt…
° Neben der Gebühr wird gleichzeitig die „Fischereiabgabe“ erhoben…
° Diese wird vom ausstellenden Land zur Förderung des Fischereiwesens verwendet…

JUGENDFISCHEREISCHEIN…

° Die Altersgrenze für Jugendliche ist je nach „Bundesland“ verschieden.
Er wird entweder nach einer „leichter“ od. gar keiner „Prüfung“ von der zuständigen Behörde ausgestellt…
Im Allgemeinen ist ein „Jugendfischereischein“ ab 10 bis 16 (18) Jahre erforderlich, danach muss der reguläre „staatliche Fischereischein“ erworben werden…
Besondere Auflagen für Jugendliche sind z.B.: die Begleitpflicht durch einen volljährigen
bzw. eine Person welche im Besitz eines „staatlichen Fischereischeines“ ist, die Beschränkung auf „1 Rute“ od. nur das „Angeln“ auf „Friedfische“ in „Ausnahmen auch das Angeln auf „Raubfische“…(Sonderregelungen)…(Bundesländer unterschiedlich) erlaubt werden kann…

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WAS IST EIN GESCHLOSSENES UND EIN OFFENES GEWÄSSER??????

° Diesen rechtlichen Status von Gewässern gibt es in einigen „Bundesländern“ überhaupt nicht, in solchen wird dieses unterschiedlich gehandhabt…
Er hat z. B. Bedeutung für die erlaubten Methoden des Fischfangs od. die Gültigkeit von gesetzlichen Schonbestimmungen…Liegt nicht klar auf der Hand ob es sich um ein „geschlossenes“ od. „offenes“ Gewässer handelt, entscheidet i.d.R. die jeweilige „Fischereibehörde“…

BEISPIELE:

° Geschlossene Gewässer:
z.B. in Bayern: Ablassbare, künstlich angelegte Gewässer, ständig abgesperrt während Bespannung (Fischteiche), sie müssen der Fischhaltung – Züchtung od. dergleichen dienen…

° Gewässer, welchen es an einer für den „Fischwechsel“ geeigneten regelmäßigen Verbindung zu einem „ offenen“ Gewässer fehlt…


Offene Gewässer:
° i.d.R. alle anderen (untereinander vernetzte) Gewässer…

° z.B. in Bayern auch vom Hauptgewässer getrennte „Altgewässer“ (z.B. auch bei Niedrigwasser)…Dagegen gelten diese in Rheinland / Pfalz als geschlossen…


WAS IST „ selbstständiger Fischereibetrieb u. Koppelfischerei“…

° ein selbstständiger „Fischereibetrieb“…
Fischereirecht besteht nur wenn: Räumlicher Umfang der Gewässerstrecke ist ausreichend für die ordnungsgemäße u. nachhaltige Fischerei (z. B. i.d.R. 2 km beidseitige Uferlänge bezieht sich jeweils auf das zuständige Bundesland) (Bayern hat diese Regelung)…

° Eine Koppelfischerei:
Eine Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben „Gewässerstrecke“ mehrere unselbstständige „Fischereirechte (z.B. 2 km) bestehen od. wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein unselbstständiges „Fischereirecht“ eingeräumt bzw. zusteht…

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SCHUTZ DES „FISCHEREIRECHTS“…

(Privatrechtliche Tatbestände)

Fischereirecht ist ein „privates Eigentumsrecht“ u. gegen rechtswidrige Störungen geschützt…

Schutz durch:
° § 1004 BGB: Unterlassung od. Beseitigung der Störung, durch Klage od. einstweilige Verfügung beim „Zivilgericht“…
° § 823 BGB: Forderung von Schadenersatz bei erheblichen, schuldhaften Beeinträchtigungen der „Fischbestände…

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STRAFRECHTLICHE TATBESTÄNDE:

Tatbestand:
° Unerlaubtes Angeln unter Verletzung des fremden Fischereirechtes = § 293 StGB = Fischwilderei (Verfolgung von Amtswegen) (bezogen auf offene Gewässer – Fische sind herrenlos)

° Unerlaubtes Entnehmen (Angeln, etc.) von Fischen aus Geschlossenen / (Privatgewässern)
(Teichen etc. = Fische sind Eigentum) = § 242 StGB Diebstahl, § 246 StGB Unterschlagung…

° Vorsätzliche Beschädigung von Sachen, die in Verbindung mit der „Fischerei“ stehen
(Boote, Netze, Reusen, Handangeln) = § 303 StGB Sachbeschädigung od. auch privatrechtlich gesehen Schadenersatz nach § 823 BGB

° Ausstellung falscher Fischereierlaubnisscheine, Pachtverträge etc…

§ 267 StGB = Urkundenfälschung…

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FISCHEREIAUFSEHER…

In den „Bundesländern“ verschieden geregelt. Zwei Arten von „Fischereiaufsehern“ ist möglich…

° staatlich, amtlich (Beamte od. Angestellte der zuständigen Fischereibehörde)

° ehrenamtlich (Mehrzahl)… Geeignete Bewerber werden auf Antrag des „Fischereiberechtigten, - Pächters, Fischereigenossenschaften etc… durch die zuständige Verwaltungs- bzw. Fischereibehörde bestätigt u. die örtlich Zuständigkeit festgelegt…

(Fischereiaufseher führen bei Kontrollgängen einen “Dienstausweis“ u. ein äußerlich sichtbares „Dienstabzeichen“ (jeweils ausgestellt von der zuständigen Fischereibehörde)
mit sich…Auf / Bei Verlangen muss dieser „Dienstausweis“ vorgezeigt werden, sofern dies aus Sicherheitsgründen nicht unzumutbar wäre…

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RECHTE u. PFLICHTEN des FISCHEREIAUFSEHERS…

° Ständige Befugnisse:
Identitätsfeststellung, Aushändigung u. Prüfung Fischereischein u. Erlaubnisschein, sowie Überprüfung der Fanggeräte u. Behälter, sowie gefangener Fische das bezieht sich auch auf die zugehörigen Fahrzeuge (Auto, Motorrad etc…)

° Befugnisse bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtvorschriften (zu deren Verhütung od. Verbindung, gemäß Polizeiaufgabengesetz)

Platzverweis, Sicherstellung von unrechtmäßig erworbenen od. verwendeten Fischen u. Sachen…Betreten von Grundstücken (aber keine Wohnungen, Wohnwagen, Zelten)
(Das wäre nach Rechtssprechung „Hausfriedensbruch“ u. somit eine strafbare Handlung)
dieses bezieht sich auch auf „anrufen, stoppen u. Betreten von „Wasserfahrzeugen“
(Booten etc…)

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NEUSTE REGELUNGEN UND EINSSCHRÄNKUNGEN IN DER FISCHEREI…
VERBOTEN SIND / IST…


° i.d.R. die Fischerei in einem festgelegten Umkreis um „Fischpässe bzw. Treppen“

° die Verwendung von Lichtquellen z.B. Fackeln, Lampen u. Feuer am Ufer mit dem Ziel den „Fangerfolg“ zu beeinflussen…

° das äußerliche „Reißen“ von Fischen mit „Angelhaken (auch nicht mit beköderten)
od. anderen dazu geeigneten Werkzeugen…

° Das Absperren von Fließgewässern u. auch zusammentreiben von Fischen…

° das Fischen mit elektrischem Strom ohne amtliche Genehmigung (kann gegeben werden wenn / für Hegemaßnahmen, Aalfang, Laichfischfang u. Untersuchungen der Populationsdichte eines Gewässers beantragt wurden bzw. gegeben sind…

° das Hältern von gefangenen Fischen in ungeeigneten Behältern…Erlaubt ist i.d.R. ein geräumiger „Setzkescher“ aus weichen, knotenlosen Maschen (kein Drahtkescher)…

° das Einbringen toter od. zerstückelter Fische, der Fisch-Eingeweide zwecks „Fütterung od. auch Entsorgung welcher in das „Fischwasser“…
Gefahr: Parasitenübertragung, Übertragung von „Fischkrankheiten“…

°° Besondere Regelungen können bestehen für dir Benutzung von:
° Fischreusen
° Fang von Köderfischen mit einer „Senke“…


So das war es erstmal, im Bezug auf unser „Bundesfischereigesetz“…

Der nächste große Beitrag ist in Arbeit…wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da ich mich erst diesbezüglich genau informieren muss…man kann nicht alles wissen…

In diesem Sinne verbleibe ich….
 
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