Hecht -  Wie viele Ruten darf ich benutzen?

Blub Blub

Petrijünger
Hi,

ich habe ein kleines gesetzliches Definitionsproblem bezüglich meines Gewässers an dem ich angle.

Für den kommenden Sommer wollte ich mir ein Boot kaufen und hauptsächlich spinnen. Um die Drift zu nutzen, wollte ich eine Posenmontage auf Hecht hinter dem Boot positionieren. (Als eine Art Segelposenmontage)

Jetzt steht in meinem Erlaubnisschein folgendes:

"Die Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei beschränkt sich auf das Fischen mit zwei Handangeln; die Führung einer Spinnrute schließt die gleichzeitige Benutzung der zweiten Angel aus."

Ist dies so zu verstehen, dass ich keine zweite Spinn- und damit Kunstköderrute einsetzen darf oder generell, egal ob ich Kunst- oder Naturköder verwende, die Angelei mit mehr als einer Angel verboten ist?


Falls die Spinnrute jede weitere Angel ausschließt, gäbe das vom Ufer aus sogar Sinn, da ich mich mit der Spinnrute von meiner Posen- oder Grundangel entfernen könnte und sie damit unbeobachtet wäre. Vom Boot aus kann ich aber nirgends hin und habe somit, egal ob zwei Posenruten oder eine Spinn- und eine Posenrute, immer beide Ruten im Blick.


Darf ich mein Vorhaben mit dem Einverständnis der Gesetzgeber umsetzen oder müsst ich die Gesetze brechen? :)
 
Ganz klare Definition, egal ob zu Fuß vom Ufer oder auf dem Boot, bist Du auf Raubfisch mit einer Spinnrute unterwegs,

1. Rute erlaubt.

Solltest Du zwei Ruten mit toten Fisch draussen haben,

erlaubt.

Hier kommt es klar auf die Definition Spinnrute an.

Segelposenmontage ist keine Spinnrute.

Gruß Henry
 
Bringt es, deiner Erfahrung nach, etwas mit einem Fischereiaufseher darüber zu diskutieren?


Weil ich finde die Regelung vom Boot aus mehr als unnötig. Die Regel gibt es doch nur deshalb, weil ich mit einer Spinnrute mich von meiner Handangel entferne und diese unbeobachtet wäre.

Beim Boot habe ich aber immer beide Ruten im Auge, egal ob zwei Deadbaitruten ausliegen oder eine Spinnrute und eine mit totem Köfi benutzt wird. (Diese Köfirute wäre natürlich nahe am Boot)


Wenn ich vom Boot aus eine Köfirute in Richtung Süden und die andere in Richtung Norden werfe, hätte ich beide Ruten wesentlich weniger im Blick wie in meinem erdachten Fall.


Ich weiß, dass ich dich nicht überzeugen muss, aber ich wollte nur mal meine Überlegungen aufzeigen und wissen was die Forenmitglieder denn von einer solchen Regelung halten, wenn sie keinen Sinn ergibt.
 
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Aso. Ist das dann in ganz Rheinland-Pfalz so? Ich dachte, das kann der Inhaber selbst handhaben?!

Was würde denn als Strafe drohen, wenn ich mich nicht daran halten würde? Entzug meiner Fischereierlaubnis?
 
Und wenn die Grünen weiterhin was zu sagen haben, wird das Angeln bald ganz eingestellt. :)

Da ich kein Flüchtling bin, dürfte ich nichts zu befürchten haben. ;)

Aber mal im Ernst. Was würde denn als Strafe drohen?

Ich bin sicherlich keiner, der im Allgemeinen keine Gesetze achtet. Aber wenn ein Gesetz nachweislich keinen Sinn ergibt, warum sollte ich mich daran halten?
 
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Du kannst natürlich jetzt ewig lange darüber nachgrübeln, warum dieses Gesetz für dich keinen Sinn ergibt, du kannst aber auch nur einfach angeln gehen. Henrys Auslegung ist akurat richtig.
 
Ich denke es gibt für keinen einen Sinn, der das vorhat, was ich umsetzen möchte.

Natürlich hat Henry recht mit dem was er sagt. Der springende Punkt bei diesem Erlass ist doch aber der, dass man eine der beiden Ruten durch Vernachlässigung nicht beobachten kann, was z.B. am Ufer, wenn ich mit meiner Spinnrute losziehe und mich 100 Meter von meiner Posenmontange entferne, auch zutrifft.

Wenn ich aber bei einem driftenden Boot am Heck eine Posenmontage in 5 Meter Abstand positioniere und ich beim Spinnfischen in Richtung Heck stehe, ergibt das Gesetz doch keinen Sinn mehr. Ich kann zu jeder Zeit meine beiden Ruten beobachten und sofort reagieren, falls ich Fischkontakt bekommen sollte. (was beim Köfiansitz aber nicht einmal der Fall ist)

Wenn ich vom Ufer oder vom Boot aus in einem 120 Grad Winkel 2 Ruten ausbringe, mit einer stippe und mit der anderen mit Köfi auf Hecht angele, dann habe ich meine zwei Ruten wesentlich schlechter im Blick. Das ist allerdings erlaubt.

Von daher denke ich, dass es für niemanden einen Sinn ergibt. Mann müsste die Regelung besser definieren.

Nicht die Spinnrute als solche sollte den Ausschlag geben, sondern die Voraussetzung beide Ruten beobachten zu können.
 
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Aber mal im Ernst. Was würde denn als Strafe drohen?

Ohne groß auf den rechtlichen Hintergrund einzugehen: Sofortiger Entzug des Erlaubnnisscheins. Das kann der Inhaber des Fischereirechts (oder ein Beuaftragter Kontrolleur) bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen auf der Erlaubniskarte sofort machen.

Ich würde mal sagen, das ist auch ein Stück weit Auslegungssache. In Deinem speziellen Fall würde ich Dich und Deine Argumentation sicher verstehen, aber wenn Du das vom Boot aus praktizierst kommt der nächste und macht das am Ufer. Begründung: "Ich stehe doch auch direkt neben meinen Ruten." Oder: "Das macht doch der Kollege vom Boot aus auch".
Schwieriger Fall, ich rate Dir eindeutig zu Henrys Lösung: Biete einen Köfi an, dann spricht nichts gegen die 2. Rute, oder wenn Du unbedingt spinnen willst: Lass die 2. Rute weg.
 
Das wird wohl die vernünftigste Lösung sein. Habe mir extra schon eine Freilaufrolle für diesen Zweck gekauft, um gestern Abend diesen Satz in meinem Schein zu lesen.


Naja, ich werde die Rolle sicherlich auch anders einsetzen können.

Wenn ich mitten auf dem See auf Freiwasserhechte wobbler, rutscht aber vielleicht mal mein Köfi ins Wasser. ^^ Von Ufer zu Ufer ist es fast einen Kilometer. Mich soll der Blitz beim .....treffen, wenn der Kontrolleur meine Pose sehen sollte. :)

Dann könnten wir in Deutschland zwei Drittel der gesetze missachten !

Es lebe die Revolution. :)
 
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Da ich kein Flüchtling bin, dürfte ich nichts zu befürchten haben. ;)
Dann wünsche ich dir, nie einer werden zu müssen.

Aber mal im Ernst. Was würde denn als Strafe drohen?
Der Entzug des Erlaubnisscheins
Möglicherweise eine Anzeige wegen des Überschreitens fremden Fischereirechts nach §294 StGb. Landläufig auch als Schwarzfischen bezeichnet.

Möglicherweise ergibt diese Regelung in deinem Fall keinen Sinn. Also müssen aus einer Regel zwei werden, eine für Bootsangler und eine für Uferangler. Der Uferangler, der direkt neben seiner ausgelegten Grundrute ein bisschen spinnen will, muss dann natürlich ebenfalls eine eigene Regel bekommen, weil er ja eigentlich nichts anderes macht, als du in deinem Boot.
Schon hast du statt einer Regelung derer drei. Dann gibt es ja auch noch große Boote, aka Schiff. Wenn da einer am Bug spinnfischt, hat der die Rute 40m weiter hinten am Heck nicht mehr unter Kontrolle. Das wäre dann Regel Nr. 4.

Und schon geht das Genöle wieder los, dass wir in Deutschland einen unübersichtlichen Regel- und Gesetzteswald haben.

Angle doch einfach dort, wo es die Regelung durch die du dich eingeschränkt fühlst, nicht gibt.
 
Naja, "Flüchtling" ist auch das falsche Wort. Wirtschaftsmigranten trifft es besser.

Genau. Ich finde, man muss genau definieren, denn ansonsten gibt es immer Ausnahmen, die zu solchen Situationen führen wie sie wir jetzt diskutieren.

Nach der jetzigen Definition könnte ich zwei Ruten vom Ufer aus in einem Abstand von 100 Meter fischen, Hauptsache eine der beiden Ruten ist keine Spinnrute. Wo soll der Sinn einer solchen allgemeinen Regelung sein? Worin unterscheidet sich diese Methode von einem wandernten Spinnangler, der eine Rute zurück lässt? Zumal mich einmal interessieren würde, wer beim Benutzen einer Spinnrute eine Grundrute auf Karpfen auslegt, wenn diese 200 Meter entfernt ist? Welchen Sinn sollte eine solche Rute haben?

Nicht die Spinnrute ist entscheidend, sondern entscheidend ist, ob ich bei zwei Ruten, die ich fische, beide im Auge habe und in unmittelbarer Nähe bin.

Das ist bei meiner Angelmethode beides gegeben.


Leider gibt es in meiner Gegend nicht unzählige Gewässer. Somit bin ich mehr oder weniger an dieses Gewässer gebunden.


Ich habe heute Abend mal eine E-Mail an die Landesfischerei geschickt.

Mal schauen, ob sie was zurück schicken.
 
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In solchen Fällen soll gelegentlich ein Blick ins Gesetz helfen.


In Rheinland-Pfalz gibt es keine Beschränkung von Angelgerät.


Im Fischereigesetz von Rheinland-Pfalz im Paragrafen 43 sind die verbotenen fischereilichen Mittel aufgezählt. Unter anderem Gift Elektrizität usw. Alles was hier nicht aufgeführt ist, ist als Fischereigerät gestattet . Den Gesetzgeber stört es auch nicht, wenn du mit 100 Ruten, einem Stellnetz und einer Aalschnur fischt.
Denjenigen, der dir die Karte verkauft hat, interessiert das aber sehr. Daher hat der Inhaber des Fischereirechtes beim Vertrag mit dir die fischereilichen Mittel eingeschränkt. Dieser Vertrag ist der Erlaubnisschein. Dieser Vertrag erlaubt dir 2 Ruten.


Fischt du dann mit 3 Ruten ist das ganz klar eine Straftat und zwar Fischwilderei nach § 294 StGB. Dieser § gilt für Täter, die zwar eine Fischereiberechtigung haben, diese dort genannten Rechte aber überschreiten. Im Gegensatz zum § 293, der gilt für Täter ganz ohne Genehmigung, wird nach §294 nur eine Strafverfolgung eingeleitet, wenn der Besitzer des Fischrechts oder sein Pächter Anzeige erstatten.

Mit der 3. Rute fischt du unter Verletzung fremden Fischrechts genau das ist Fischwilderei. Du hast dazu nicht das Recht.
Wenn du mit den Bedingungen des Erlaubnisscheines nicht einverstanden bist, ist dein Ansprechpartner der Inhaber des Fischrechtes. Das geht die Behörde nichts an.
Zu deinem speziellen Problem bleibt dir nur den Pächter zu fragen, ob er das erlaubt.

Tust du das nicht, muss ggf. der Richter die Frage klären.



Alve
 
Danke für die rechtliche Aufklärung. Da habe ich mit meinem ursprünglichen Verdacht den Inhaber anzusprechen doch richtig gelegen.


Hab da aber denke ich schlechte Karten. Die Frau, die als Angestellte dieser Firma die fischereirechtlichen Dinge klärt, ist ,gelinde ausgedrückt, wenig anpassungsfähig und für eine nachdenkliche Diskussion eher nicht zu gebrauchen. Nach dem Motto "Gesetz ist Gesetz und fertig aus!"

Werde aber trotzdem einmal mein Glück versuchen.
 
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Hallo !
Ich weiß nicht was es da zu diskutieren gibt ? Es ist nunmal eindeutig im Gesetz genau beschrieben , mit Pose und toten Köderfisch - 2 Ruten , Spinnfischen - 1 Rute . Und ich denke mal das dies vom Ufer und auch auf dem Boot gelten tut da du beim Spinnfischen , auch wenn du nur 2 - 3 m von der anderen Rute erntfernt bist , die Pose ja nicht immer im Blick hast weil du dich ja um die Führung deines Spinnköders kümmern must . Desweiteren sagst du das vom Ufer zu deiner Angelstelle fast 1 Km entfert ist und wie der Aufseher dies sehen sollte . Es gibt Hilfsmittel die dem Aufseher zu verfügung stehen wie Fernglass oder auch ein Boot , des Nachts haben einige Aufseher sogar Nachtsichtgeräte .
Aber was die noch wichtigere Frage aufwirft , um welche Rute kümmerst du dich zuerst wenn auf beiden ein Biss erfolgt ?

MfG
 
Hallo !
Ich weiß nicht was es da zu diskutieren gibt ? Es ist nunmal eindeutig im Gesetz genau beschrieben , mit Pose und toten Köderfisch - 2 Ruten , Spinnfischen - 1 Rute . Und ich denke mal das dies vom Ufer und auch auf dem Boot gelten tut da du beim Spinnfischen , auch wenn du nur 2 - 3 m von der anderen Rute erntfernt bist , die Pose ja nicht immer im Blick hast weil du dich ja um die Führung deines Spinnköders kümmern must


Wenn du stippst und in die andere Richtung eine Hechtmontage ablegst, ist es für dich unmöglich beide Ruten zu beobachten. Warum ist das denn erlaubt? Ich habe im vorherigen Gesprächsverlauf aber noch andere Beispiel gebracht. Vielleicht liest du dich da mal ein.


Aber was die noch wichtigere Frage aufwirft , um welche Rute kümmerst du dich zuerst wenn auf beiden ein Biss erfolgt ?

MfG

Was machst du, wenn du beim Ansitz gleichzeitig auf beiden Ruten einen Biss bekommst?

Ich finde aber in meinem Erlaubnisschein keine Begründung, weshalb ich das nicht dürfte.

Abgesehen davon ergibt es aber natürlich nicht viel Sinn. Nur, gibt es einen Sinn mit einer Spinnrute 100 oder 200 Meter von meiner ausgelegten Hechtmontage wegzulaufen? Wer würde so etwas machen? Das ergibt doch genau so viel Sinn wie bei zwei ausgelegten Posenmontagen, die weit voneinander entfernt sind.

Deshalb kann ich die Regelung bezüglich der Spinnrute nicht ganz nachvollziehen.

Die Bedingung für eine solche Regelung sollte die Beobachtungsmöglichkeit und die Nähe zu beiden Ruten sein und nicht einfach die Spinnrute.
 
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Hi,

ich habe ein kleines gesetzliches Definitionsproblem bezüglich meines Gewässers an dem ich angle.............

Hallo Blub Blub,

wo gibt es da ein Problem? In Deinem Erlaubnisschein ist doch alles mehr als verständlich beschrieben. Es ist eben so, egal, ob es Dir passt oder nicht.

Vielleicht sollte man sich in der Art Gedanken über das Angeln machen, dass es aktive und passive Formen gibt, einen Fisch an den Haken zu bekommen. Von daher ist es für einen Angler, der aktiv am Wasser unterwegs ist, schwer , nebenbei noch Grund- oder Posemnmontagen zu beaufsichtigen. Ich stelle mir das mal am eigenen Leib vor, ich als Fliegenfischer (ein Spinnangler macht eigentlich auch nichts anderes) hat nebenbei noch eine Posenmontage im Wasser. Geht nicht.

Dein Zitat:
"Aber wenn ein Gesetz nachweislich keinen Sinn ergibt, warum sollte ich mich daran halten?"

Die Regelung mit den Ruten macht schon Sinn. Aus meiner Sicht jedenfalls.

Dein Zitat:
"Ich habe heute Abend mal eine E-Mail an die Landesfischerei geschickt. "

Ich bin gespannt, aber sei bitte nicht entäuscht von der Antwort der Landesfischrei.

Dein Zitat:
"Die Frau, die als Angestellte dieser Firma die fischereirechtlichen Dinge klärt, ist ,gelinde ausgedrückt, wenig anpassungsfähig und für eine nachdenkliche Diskussion eher nicht zu gebrauchen. Nach dem Motto "Gesetz ist Gesetz und fertig aus!"

Die Frau handelt korrekt, der Fehler liegt bei Dir.

Dein Zitat:
"Werde aber trotzdem einmal mein Glück versuchen."

Eine gewisse Beratungsresistenz ist schon da, oder?

Fliege 2
 
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