Waller -  Zwei-Meter-Wels aus dem Rhein

Flossenjäger

Allround-Angler
Rekord-Waller bei Mainz-Kastel, gefangen bei Hochwasser

Igor Hamm wollte eigentlich Zander angeln. Doch am Sonntagnachmittag ging dem 28-Jährigen aus Mainz-Kastel etwas deutlich Größeres an den Haken. In der Nähe der Bastion Schönborn biss ein Wels an... aber lest selbst hierzu in der swr landesschau aktuell

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Das Gesetz erlaubt keine Gnade

Der Präsident des Landesfischereiverbandes, Heinz Günster, führt das Tierschutzgesetz an. Zitat: "Demnach sei die sinnvolle Verwertung eines gefangenen Fisches wichtig. Ein einfaches Catch & Release, also das Fangen und wieder Zurückwerfen, sei verboten - auch, wenn es sich viele Angler wünschen, um ein kapitales Exemplar noch einmal angeln zu können."


Nach Angaben von Igor Hamm war der Wels 50-60 Kilo schwer.

und weiter...

"Letztlich habe Igor Hamm etwas für die Natur getan, indem er sich dagegen entschieden habe, den Wels wieder freizulassen. Welse vernichten große Fischbestände und sind keine heimischen Fische im Rhein, sagt Günster. Dass gerade jetzt viele Welse anbeißen, liegt am Hochwasser. Das spült viel Kleingetier in den Rhein, das den Wels als Allesfresser aus den unteren Gewässerschichten nach oben lockt."

In den gleichen Chor fällt der Vizegeschäftsführer vom Verband Hessischer Fischer, Günter Hoff-Schramm, in der Hessenschau
ein.

Diese Aussagen verwundern mich zumindest dahingehend, dass bereits der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, wonach Welse eben keine großen Fischbestände vernichten (und um welche soll es sich auch handeln? Hat der Rhein Mangel an Weißfisch?) und der Verzehr insbes. älterer Exemplare aus dem Rhein aufgrund derer Aufnahme von Schadstoffen und Schwermetallen gesundheitlich eher bedenklich ist.... und ab welchem Zeitpunkt zählt eigentlich eine Fischart zu einer heimischen? :augen

Gruß & Petri!
 
Hallo Zusammen,

Echt krass die Aussage vom Präsident des Landesfischereiverbandes: "Welse vernichten große Fischbestände..."

Ob der Wels im Rhein als heimisch bezeichnet werden kann, das möchte ich gar nicht näher behamdeln. Wer sich schon mal etwas intensiver mit Welsen und Ihren Lebens- und Fressgewohnheiten beschäftigt hat, der muss der Aussage von Herrn Günster allerdings klar widersprechen.

Klasse Arbeit vom Verband, sich in einem solch publikumswirksamen Fall derart zu äußern. Quo Vadis, Angeldeutschland? :durcheina
 
... einen Wels dieser Größenordnung, dann kann er ja mal zeigen wie man den sinnvoll verwertet.
Petri dem Fänger.
"Die „regelrechten Fressmaschinen“ müssten entnommen werden, und wer große Exemplare nicht selbst essen könne, solle sie als Futter in Wildschweingehege oder in Vogelparks bringen, forderte der Präsident des Landesfischereiverbandes Rheinland-Pfalz, Heinz Günster."
http://www.faz.net/aktuell/rhein-ma...n-fisch-fuers-wildschwein-gehege-1714942.html
 
Hi Micha!

Vermutlich fahren solche Leute lieber an Ebro, Po etc.. und betrachten dort das C & R großer Waller völlig anders als vor der eigenen Haustüre. :biggrin:

Die Aussagen aus dem FAZ-Beitrag zum Fressverhalten sind spekulativ und immerhin vertilgt der Waller ja auch Bisamratten und anderes "Ungeziefer"...

Da muss ein Beispiel herhalten, wo ein Waller an einem 50cm Karpfen halb erstickt und dann die Story mit dem Ball. Der Waller als großer Laichräuber? Letztendlich soll der "Laichräuber" überzeugen. Wie sieht es dann mit anderen Fischarten aus? Der Aal wäre auch einer.

Übrigens hatte ich verzweifelt gegoogelt. Wo genau steht der Passus des C & R Verbotes in Hessen beschrieben? Gab es keine Alternative? Der Fänger hatte ja eigentlich die Absicht Zander zu fangen.

Gruß!
 
Der Präsident des Landesfischereiverbandes, Heinz Günster, führt das Tierschutzgesetz an. Zitat: "Demnach sei die sinnvolle Verwertung eines gefangenen Fisches wichtig. Ein einfaches Catch & Release, also das Fangen und wieder Zurückwerfen, sei verboten - auch, wenn es sich viele Angler wünschen, um ein kapitales Exemplar noch einmal angeln zu können."

Ein Satz, drei Fehler.
1. Im Tierschutzgesetz steht nirgendwo das "die sinnvolle Verwertung eines gefangenen Fisches wichtig" ist. Reine Phantasie und individuelle Interpretation des TschG.
2. "
Ein einfaches Catch & Release, also das Fangen und wieder Zurückwerfen, sei verboten" steht wo? Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber sogar das "Zurückwerfen" bspw. bei geschonten Arten oder Unterschreitung des Mindestmaß.
3. "...
auch, wenn es sich viele Angler wünschen, um ein kapitales Exemplar noch einmal angeln zu können." unterstellt Anglern die gleiche Motivation für das Zurücksetzen - auch wenn es dafür unzählige gute Gründe gibt.

Schon erstaunlich wie die Verbandsfürsten bei jeder passenden (oder besser unpassenden) Gelegenheit ihre völlige Ahnungslosigkeit bzgl. der Gesetze und der biologischen Zusammenhänge im Habitat Wasser dokumentieren. Den Wels als "Vernichter großer Fischbestände" zu bezeichnen grenzt schon fast an Rufmord - aber solange es der Pflege der eigenen Vorurteile dient...

Gruß Thorsten
 
Servus, Thorsten!

Jetzt setzt der rheinland-pfälzische Landesfischereiverband dem ganzen die Krone auf, Zitat aus der SWR Landesschau aktuell

unter der reisserischen Überschrift:

Fisch wird behandelt wie "Spielzeug"

"Durch das "Fangen und Zurücksetzen" stünde ausschließlich der Spaß des Angelfischers im Vordergrund, erklärte der rheinland-pfälzische Landesfischereiverband auf SWR-Anfrage. Durch den Drill litten Fische unter Stress und möglicherweise Schmerzen und würden behandelt wie ein "Spielzeug".

und es kommt noch besser (!):

"Auch wenn es sich viele Angler wünschten, ein kapitales Exemplar noch einmal angeln zu können, sei eine sinnvolle Verwertung eines gefangenen Fisches unbedingt Vorschrift. Aus ethischen Gründen müsse an dieser Rechtslage unbedingt festgehalten werden. Zu lange habe man darum gekämpft, so der Verband."

Nein, dieses Statement kommt nicht von einem Vertreter der PETA oder eines anderen Laienschauspielers in Sachen Angelsport, sondern tatsächlich vom Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz!!!

Was ist da bloß los? Sämtliche Erkenntnisse zum Thema Fische und Schmerzempfinden, der falschen Auslegung des TierSchG, (es fehlt der sinnvolle Tötungsgrund, die sinnvollen Verwertung) es wird mit "ethischen" Gründen zum Festhalten an der Rechtslage argumentiert (welche?) und "der Verband habe lange um ein Releasverbot bzw. für ein Abschlagen jedes Fisches gekämpft????!!!!

So viel Unkenntnis, Oberflächlichkeit in der Argumentation und Speichelleckerei gegenüber der Presse kommt von einem Verband, der ja für seine Mitglieder sprechen soll! Man hat hier wohl den Bock zum Gärtner gemacht!

Der Fänger wird hier also durch den Druck der (Presse-) Öffentlichkeit inklusive derer Rückenstärkung des Landesfischereivereins zu einem Handeln genötigt, dessen Rechtsgrundlage äußerst fraglich ist!

Den Mitgliedern dieses Vereines kann man nur dringend raten sich zu überlegen, wen sie da eigentlich zu ihrem "Interessenvertreter" gewählt haben! Allerdings scheint dies ja auch kein Einzelfall mehr zu sein (siehe Nachtangelverbot...)!

Gruß & Petri!


 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Micha,

aus dem gleichen von dir verlinkten Beitrag stammt auch dieses Zitat:

Für viele Autoren in dieser Auseinandersetzung ist "Catch & Release" längst zu einer Glaubens- oder Rechtsfrage geworden. Aus diesem Grund wünscht sich auch der rheinland-pfälzische Landesfischereiverband eine Neubewertung der Rechtslage um der Diskussion die Schärfe zu nehmen.

Frage: wie stellt sich der LFV eine Neubewertung vor - wo man doch "lange darum gekämpft hat", dass die Interpretation der Rechtslage so ist, wie sie ist? Was genau soll denn "neu bewertet" werden und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse?

Dazu kommt im Zusammenhang mit dem 2-Meter Wels (Ausgangspunkt der Berichterstattung) ein offensichtlich bewusst gesteuertes Missverständnis: dem Fänger ging es gar nicht um catch & release, der wollte Zander für die Pfanne fangen - also Angeln ohne die Absicht den gefangenen Fisch in jedem Fall wieder frei zu lassen. Dann das Zurücksetzen im Einzelfall (weil keine Verwertungsmöglichkeit) gleich zu setzen mit c&r ist eine klar beabsichtigte Täuschung und und eine unzulässige Gleichsetzung des Zurücksetzens mangels Verwertungsmöglichkeiten - also der situationsbedingten Entscheidung gegen das Töten - mit der grundsätzlichen Entscheidung jeden gefangenen Fisch zurück zu setzen - Definition von c&r! Was treibt unsere Verbandsfürsten an, in der öffentlichen Diskussion bewusst zu tricksen und zu täuschen? Welchen Vorteil verspricht man sich davon?

Gruß Thorsten
 
Wallerexperten und einige Wissenschaftler sind der Meinung das Kapitale Hechte aufs Jahr gesehn mehr Fische erbeuten als Waller!

Also was solls!
 
Was treibt unsere Verbandsfürsten an, in der öffentlichen Diskussion bewusst zu tricksen und zu täuschen? Welchen Vorteil verspricht man sich davon?

Ich denke mal, dass anhand dieses Präzedenzfalles den Verbandsfürsten mit ihrem Tötungsbefehl der Spiegel ihrer Ignoranz gegenüber der Mündigkeit der Anglerschaft vorgehalten wird. Man hat sich den Naturschutz auf die Fahne geschrieben und will, entgegen aller Vernunft, diesen unter der fadenscheinigen Behauptung nicht gegen das TierSchG verstoßen zu wollen und sogar andere Fischbestände somit zu schützen, in der Öffentlichkeit punkten. Das geht allerdings in die Hose, denn einerseits werden durch den Vorstand seine Mitglieder genötigt und andererseits hinterfragt jeder kritisch denkende Mensch (und eben nicht nur die Angler), den Sinn eines solchen Verfahrens, einen Beifang anlanden und abschlagen zu müssen und das nur, weil diese verkrustete Ansicht des Vorstandes dies unter Androhung von Strafe gebietet.

Nach Empfehlung des Präsidenten Günster und der anderen, erwähnten, soll der glückliche Fänger für die Entsorgung des Wallers aufkommen oder das mit PCB`s verseuchte Fleisch als Fischbuletten (dennoch bleibt das Gift bestehen) verzehren. Also entweder bezahlt derjenige den Abtransport und die Entsorgung des Kadavers bei einer Tierkörperverwertungsanlage oder er vertilgt dies heldenhaft. Somit wird er vom glücklichen schnell zum unglücklichen Angelkollegen, der es ja ursprünglich auf einen Zander abgesehen hatte. Was nützt dann dieses Merkblatt für Angler in Rheinland-Pfalz über den Fischverzehr, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, zu finden auf der eigenen Seite des Verbandes??

http://www.lfvrlp.de/images/downloads/Merkblatt für Angler.pdf

Naja, geräuchert schmeckt auch Gammelfisch. Mit der Verfütterungsempfehlung an Zoos macht sich Herr Günster aber auch keine Freunde, nicht einmal bei den Naturschützern.

Fazit: Weder bei den Vereins- noch der anderen Angler kommt dieser Anlandungs-, Tötungs- und Entsorgungsbefehl gut an, noch bei den Naturschützern kann der Landesfischereiverband punkten. Das TierSchG wird falsch ausgelegt und hat auch nichts mit dem Naturschutz zu tun, denn das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Diese Verfahrensweise, auf die man ja gerade eben noch so stolz war, widerspricht sich von vorne bis hinten und mit der Bemerkung:

"Für viele Autoren in dieser Auseinandersetzung ist "Catch & Release" längst zu einer Glaubens- oder Rechtsfrage geworden. Aus diesem Grund wünscht sich auch der rheinland-pfälzische Landesfischereiverband eine Neubewertung der Rechtslage um der Diskussion die Schärfe zu nehmen."
wie von Thorsten bereits erwähnt,

beweist der Verband seine Hilflosigkeit in der bisherigen Herangehensweise zum Thema C & R und man kann nun hoffen, dass er endlich aufwacht und dem Angler die Möglichkeit gibt, über sein Handeln selber zu entscheiden, so wie es z.B. in den großen Angel-Foren bereits diskutiert wurde und bekanntermaßen die Schweiz eine gute Lösung anbietet:

https://www.ag.ch/media/kanton_aarg...lfischerei_FreilassenvonFischen_12_8_2014.pdf

Allerdings setzt das voraus, dass man über den eigenen Tellerrand blicken müßte und auch dazu bereit ist sein eigenes Dogma zu hinterfragen als auch Politik für die eigenen Mitglieder und damit verbunden der Anglerschaft zu machen.

Gruß & Petri!
 
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Was die Leute dort zum besten geben ist Schwachsinn hoch 10! Alle Mann zum Dachverband nach Holland schicken, dort können sie lernen!
 
DDanke an den 1,80 Meter Mainzer Igor Hamm, der auf dies weise auf das Thema aufmerksam wieder gemacht hat
Dass sich dann noch unser Landesvorstand dies Blöße gibt, ist eigentlich ein Geschenk und würde in der heutigen Marktwirtschaft mindestens eine Abmahnung wenn nicht sogar eine Entlassung nach sich ziehen.
Es müsste jetzt nur Menschen geben, die auch mal an diesem Stuhl sägen.
Aber was man in den Kommunen an Angelverbänden findet, kümmert sich gerade mal um das eigene Geschäft und den Schutz vor neuen Angeln an ihren Gewässern. Da wundert es doch kaum, das oben die größte Grütze erzählen werden kann, da der Druck von unten viel zu gering ist.

Unser Landesvorstand ist nicht mal bewusst, dass Sie eventuell (ich bin weder Anwalt noch Richter) gegen die eigene Satzung verstoßen.

§ 2 Zweck, Aufgaben
Anliegen des LAV Brandenburg ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder….

c) Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen sowie nationale und internationale Verbände, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.

- Würden Sie mit wissenschaftlichen Instituten zusammenarbeiten, würden Sie nicht so äußern.

i) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.

- Ich möchte catch & reales ausüben und werde nicht unterstützt.

k) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der Landesregierung, den Behörden, Institutionen, Verbänden und in der Öffentlichkeit.

- Eine große Anzahl von Anglern möchte catch & reales ausüben. Mit solchen Aussagen wird dieses Interesse nicht vertreten.
 
Mit solchen Aussagen wird dieses Interesse nicht vertreten.

Ist es so in Deutschland, dass Angelverbände die Interessen der Angler vertreten? Das kommt mir nicht so vor, speziell bei uns in Baden-Württemberg forderte z.B. jahrelang der Angelverband die Beibehaltung des Nachtangelverbots. Ich frage mich wirklich, ob die Herren von der Verbandsleitung eigentlich selber angeln? Egal ob Hessen, Rheinland Pfalz, das scheint nirgends anders zu sein. :nixweiss:
 
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du zitierst den LAVB. Haben die sich zur Sache geäußert?


Gruß Jörg

LAVB hat sich schon öfters zu catch & reales geäußert. Dass der LAVB sich zu den Fängen oder Regelungen am Rhein äußert, ist eher unwahrscheinlich.

Der Kern meiner Äußerungen sollte auch mehr auf dem Thema catch & reales liegen und die Problematik, dass der Willen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern nicht umgesetzt wird, geschweige die Fakten zum Thema ignoriert werden.
 
i) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.

- Ich möchte catch & reales ausüben und werde nicht unterstützt.

Hallo Nzofa,

da wirst du auch zukünftig keine Unterstützung bekommen - was ich sogar verstehen kann.
Aber: die Freiheit des Anglers am Wasser direkt beim Fang entscheiden zu können, ob der Fang sinnvoll verwertet werden kann, hat nichts mit c&r zu tun. Hier muss nachgebessert werden und das Dogma, demzufolge jeder zurückgesetzte Fisch (außer Schonzeiten und Mindestmaß) gleich c&r ist, muss endlich korrigiert werden. Die Entscheidung was ich im Einzelfall mit dem gefangenen Fisch mache, gehört in die Hand des Anglers und nicht in ein Gesetz.

Gruß Thorsten
 
Servus!

Jetzt wollte ich doch glatt weg behaupten, dass die Anlandungspflicht in Brandenburg so nicht geregelt ist. Aber mit Erstaunen lese ich doch folgendes:


Fischereigesetz für das Land Brandenburg

§ 32


Allgemeine Verordnungsermächtigung

(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:


10. die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist

und weiter unten kommt die Strafandrohung bei Zuwiderhandlung:


Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften


§ 40
Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

21. einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.​


Wenn ich diesen Gesetzestext richtig interpretiere, wäre also eine ähnliche Situation in Brandenburg denkbar?

Auf der Seite des LAVB steht hierzu folgendes:

Änderung Gewässerverzeichnis


In der Druckausgabe der Gewässerordnung im Gewässerverzeichnis 2015 des Landesanglerverbandes Brandenburg ist fälschlicherweise ein Mindestmaß von 75 Zentimetern für den Wels angegeben. Dieses ist genau wie die Schonzeit seit 1. Oktober 2010 entfallen. Die aktualisierte Gewässerordnung trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Bei der Großen Oderkarte wurde auf unserer Homepage im Merkblatt dazu die Angelstrecke präzisiert.

Mir ist bekannt, dass der Waller den Oderfischern als "Plage" galt, weshalb die Mindestmaße und Schonzeiten abgeschafft wurden. Gibt es hier auch Entnahmepflicht? Weiß einer der Oderangler hier genaueres?

Gruß & Petri!







 
Servus!

Jetzt wollte ich doch glatt weg behaupten, dass die Anlandungspflicht in Brandenburg so nicht geregelt ist.

für Gewässer des LAVB gilt folgendes:

Zitat: 4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.

aus: http://www.landesanglerverband-bdg.de/content/gewässerordnung


Aber mit Erstaunen lese ich doch folgendes:


Fischereigesetz für das Land Brandenburg

§ 32


Allgemeine Verordnungsermächtigung

(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:


10. die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist


Anlandungspflicht gibt es jedoch auch! Hier mal als Beispiel: http://www.landesanglerverband-bdg....verpflichtung-des-sibirischen-störs-acipenser

Wenn ich diesen Gesetzestext richtig interpretiere, wäre also eine ähnliche Situation in Brandenburg denkbar?

bei bestimmten Fischarten,ja.






Gruß Jörg
 
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