Naturschutzgesetze -  Guiding Einschränkung für Sachsen-Anhalt

Einerseits ist die Begründung etwas mau "Diese bieten gegen hohe Gebühren anderen Anglern an, ihnen zum Fang von Trophäenfischen zu verhelfen" Es gibt genug Guides, die ihren Kunden das angeln auf einen Zielfisch beibringen wollen und nicht gleich auf Trophäenjagd sind. Andererseits.. die Verbände pflegen ihre Gewässer, bezahlen mit den Beiträgen ihrer Mitglieder den Besatz und dann kommt von irgendwoher ein Nichtmitglied und möchte da Geld verdienen.
Ich denke, das Ganze hat noch Nachbesserungsbedarf.
 
...und wieder der obligatorische Hinweis auf den § 1 des Tierschutzgesetz.
Wann agieren wir endlich konsequent und verbieten das Autofahren aufgrund dieses Paragraphen ( vernünftige Forderung des ADAC)? Oder die Tierhaltung insgesamt (vorgeschlagen vom Bauernverband), oder den Reitsport (gefordert vom Reitsportverband) oder die Hochseefischerei ...
Erstaunlich das nur "Anglerverbände" immer wieder im vorauseilendem Gehorsam solchen schwachsinnigen Argumenten folgen. Oder der Grund für das Verbot ist ein ganz anderer - dann muss man das aber auch sagen, sonst sägen die Verbände am Ast auf dem sie sitzen.

Gruß Thorsten
 
Der Grund wurde doch genannt: Man will verhindern, dass Guides und ihre Kunden C&R betreiben. Das C&R nach Ansicht der Angelverbände gegen §1TierSchG verstößt, ist doch seit langem bekannt, auch unser LAVB will es nicht an seinen Gewässern.
 
Einerseits ist die Begründung etwas mau "Diese bieten gegen hohe Gebühren anderen Anglern an, ihnen zum Fang von Trophäenfischen zu verhelfen" Es gibt genug Guides, die ihren Kunden das angeln auf einen Zielfisch beibringen wollen und nicht gleich auf Trophäenjagd sind. Andererseits.. die Verbände pflegen ihre Gewässer, bezahlen mit den Beiträgen ihrer Mitglieder den Besatz und dann kommt von irgendwoher ein Nichtmitglied und möchte da Geld verdienen.
Ich denke, das Ganze hat noch Nachbesserungsbedarf.

Etwas mau ist da untertrieben, ich meine konfus und widersprüchlich, zumindest was die Zusammenfassung in dem Artikel betrifft.

- Was versteht an unter gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung, wo ist der Unterschied?
- Wann nutze ich ein Gewässer gewerblich, ist die Anleitung beim Angeln eine gewerbliche Nutzung?
Ich entnehme ja keinen Fisch in gewerblicher Nutzung, sondern vermarkte mein Wissen gewerblich, ..:confused::confused::confused:
- "Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding" wenn da ein Angelführer (Guide) mit einem Angler angelt, ist dies eine Veranstaltung:confused::confused:
- Will der LAV dann auch alle Angelführer in Papieform (Bücher), oder Zeitschriften, wie Fisch & Fang vebieten, wenn dort über deren Gewässer berichtet wird, dass diese kommerziell sind, steht ja wohl ausser Zweifel
- was wird unter "Trophäenfischen" verstenden, der Hechtkopf an der Wand der Anglerlaube, oder das Foto, da sind wir dann wieder bei der Frage, geht es gegen CuR (Argument1 Tierschutz) oder die Entnhme von Fischen, die durch Besatzt zugeführt werden, so das Argument2

Ich höre hier lieber auf über Widersprüche dieser Entscheidung nachzudenken:mad:

Wenn es ein vernünftiges Argument gäbe, dann das hier völlig vernachlässigte:

Der LAV ist (nach meiner Kenntnis) ein gemeinnütziger Verein, womit der gewerblichen Nutzung dessen Gewässer Regeln auferlegt sind.
Natürlich kann man da auch eine gewerblich Nutzung, ohne Regeln, als Gefahr für die Gemeinnützigkeit des Vereins betrachten.
Auch wäre zu akzeptieren, wenn man das grundsätzlich nicht wünscht (was man dann auch so kommunizieren soll, ohne den Tierschutz und anderes zu bemühen)

Aber dann soll man das klar sagen, eventuell auch Regeln formulieren, aber nicht ein schwammiges Verbot erlassen, was ohnehin weder zu kontrollieren, noch durchzusetzen ist, sofern es keine direkte öffentliche Werbung für diese Leisung, als gewerbliche Dienstleistung, gibt:nein
 
Zuletzt bearbeitet:
Servus!

Ich kann diesen Beschluss durchaus nachvollziehen. Handelt es sich doch um Vereinsgewässer (gemeinnützig) für die Mitglieder und Gastangler. Dass auf solchen gemeinnützigen Gewässern, deren Pacht und Nutzung durch die Mitglieder finanziert werden Gewerbetreibende (also Guides) ihr Geld machen, ist sicher nicht korrekt. Immerhin versuchen die Vereine die Nutzungsentgelte für ihre Mitglieder erschwinglich zu gestalten.

Gruß & Petri!
 
Aber dann soll man das klar sagen, eventuell auch Regeln formulieren, aber nicht ein schwammiges Verbot erlassen, was ohnehin weder zu kontrollieren, noch durchzusetzen ist, sofern es keine direkte öffentliche Werbung für diese Leisung, als gewerbliche Dienstleistung, gibt:nein

Mit was werben denn die Angelguides? Ich vermute, beschäftigen tu ich mich damit nicht, mit Fotos von großen und lebenden Fischen aus den entsprechenden Gewässern. Nur mit Wörtern lockt man bestimmt keine Kundschaft an. Sind es nur besonders große Exemplare, kommt die Trophäenangelei hinzu, die ich aber nicht unterstellen würde, schließlich mag es auch Leute geben, die in ihrem Leben z.B. einfach einmal einen Zander fangen wollen. Ob die dazu einen Guide brauchen sei dahingestellt, meist mangelt's dann doch eher an guten Gewässern.
Da kommt dann C&R noch zu dem Ausnutzen des Gemeingutes des Vereins hinzu. Sargnägel zur Genüge um das zu verbieten.

Was glaubt ihr, wie eine Umfrage unter Vereinsmitgliedern aussehen würde, wenn man sie fragt, ob Guides auf den vereinseigenen und gepachteten Gewässern ihre Brötchen verdienen dürfen?
Ich wäre dagegen, bin aber auch so eingestellt, dass ich jedem Angeltouristen oder auch Vereinskollegen durchaus ein paar Kniffe kostenlos beibringe und offen und gerne meine Erfahrungen austausche- schließlich sitzen wir alle im gleichen Boot. Das trifft aber nicht mehr zu, wenn vielen Anglern im Kopf herumgeistert, dass man Erfolge beim Angeln (durch Guides) einfach kaufen kann. Diese Angelführer machen aus uns eine Zweiklassengesellschaft und das gefällt mir überhaupt nicht.
 
Servus!

... Handelt es sich doch um Vereinsgewässer (gemeinnützig) für die Mitglieder und Gastangler....

Gruß & Petri!

Sag ich doch!

..schwammig

von Gemeinnützigkeit ist im Beitrag keine Rede.
Ist man nun gegen die Gastangler, oder gegen die Guides, oder gegen beide:confused:
Ist man gegen CuR oder gegen die Entnahme von Fischen:confused:
Verstösst Guiding in Vereinsgewässern gegen den Tierschutz, aber in den von Fischern bewirtschafteten Gewässern ist das dann OK:confused:

Wenn man etwas dagegen hat, dass Guides ihr Geld auf Vereinsgewässern verdienen, dann ist das OK.
Möglicherweise muss man dies sogar unterbinden, aus steuerrechtlichen Gründen (Gemeinnützigkeit)
Ich hätte auch etwas dagegen, wenn jemand auf unserem Vereinsgrundstück eine Basis für Guiding unterhalten würde (das Guiding selbst könnten wir als Vorstand nicht untersagen, da Fischreigewässer)

Aber man soll doch klar sagen, was man will und dies nicht schwammig und widersprüchlich begründen.

Im übrigen ist es für mich zweifelhaft und unlogisch, dass das Guiding von Gstanglern ausgeübt wird, schon aus Kostengründen:confused::nein:confused:

Ich gehe davon aus, dass ein erfogreicher Guide das Gewässer kennt, also dort regelmässig angelt - also wahrscheinlich Mitglied im LAV ist.
Also muss man doch lediglich das bestehende Verbot durchsetzen:confused::confused::confused:
 
Ich persönlich habe nichts gegen Guides einzuwenden. Gerade wenn man als Touri ein Gewässer nicht kennt und die Urlaubszeit knapp ist oder man eine Angelmethode erlernen will, ist das doch eine gute Sache! Auch haben sich einige damit selbständig gemacht, was ist daran schlecht?

Was allerdings nicht korrekt ist wäre, wenn jemand durch seine gewerbliche Tätigkeit auf dem Vereinsgewässer den Verein nicht an seinem Gewinn in gewisser Weise beteiligt, also dafür seinen Obolus zahlt. Denn das gewerbsmäßige Fischen als Guide geht ja wohl weit über das normale Fischen eines zahlenden Vereinsmitgliedes hinaus.

Die Frage nach dem Trophäenfischen oder die Betreibung von C & R spielt dabei keine Rolle, denn es geht hier um einen gewerblichen Gewinn auf einem Vereinsgewässer. Auf einem Privatgewässer müsste eine gewerbliche Nutzung ja ebenfalls dem Eigentümer angezeigt und eine bestimmte Nutzungsgebühr geleistet werden. Egal ob Angelguide oder Wasserskibetreiber, Tauchschule usw..

Nachtrag

@Gunti;

wieso schwammig? Es steht doch da:

Zitat:

Wie der Verband der Redaktion am 16. November per E-Mail bestätigte, wurde unter Punkt 4.9. „Sonstige Regelungen“ folgender Wortlaut in die Gewässerordnung eingefügt:

„Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig. Dies trifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen. Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine - allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.”

Es geht eindeutig um die kommerzielle Nutzung!

Alles weitere wie Tierschutzgesetz, C & R etc. ist hier mit erwähnt, aber nicht der Kern der Begründung.

Gruß & Petri!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich persönlich habe nichts gegen Guides einzuwenden. Gerade wenn man als Touri ein Gewässer nicht kennt und die Urlaubszeit knapp ist oder man eine Angelmethode erlernen will, ist das doch eine gute Sache! Auch haben sich einige damit selbständig gemacht, was ist daran schlecht?

Was allerdings nicht korrekt ist wäre, wenn jemand durch seine gewerbliche Tätigkeit auf dem Vereinsgewässer den Verein nicht an seinem Gewinn in gewisser Weise beteiligt, also dafür seinen Obolus zahlt. Denn das gewerbsmäßige Fischen als Guide geht ja wohl weit über das normale Fischen eines zahlenden Vereinsmitgliedes hinaus.

Die Frage nach dem Trophäenfischen oder die Betreibung von C & R spielt dabei keine Rolle, denn es geht hier um einen gewerblichen Gewinn auf einem Vereinsgewässer. Auf einem Privatgewässer müsste eine gewerbliche Nutzung ja ebenfalls dem Eigentümer angezeigt und eine bestimmte Nutzungsgebühr geleistet werden. Egal ob Angelguide oder Wasserskibetreiber, Tauchschule usw.

Grundsätzich einverstanden, aber einige Anmerkungen:

- Ich habe auch nichts gegen Guides, wenn sie dann gut sind, gerade im Urlaub und mich beim Angeln an einem Gewässerr was ich nicht kenne unterstützen.
- einen Obulus an den Verein geht meiner Meinung nur als Spende und die kann ich als Verein nicht einfordern
- "das gewerbsmäßige Fischen als Guide geht ja wohl weit über das normale Fischen eines zahlenden Vereinsmitgliedes hinaus" ist das so:confused::confused:, vor allem, wenn er einen Urlaubsangler anleitet, der dann mal einen Fisch entnimmt
- "Die Frage nach dem Trophäenfischen oder die Betreibung von C & R spielt dabei keine Rolle, denn es geht hier um einen gewerblichen Gewinn auf einem Vereinsgewässer" ...der nicht erzielt werden darf, da der Verein sonst seine Gemeinnützigkeit (steuerlich) verliert
- "Auf einem Privatgewässer müsste eine gewerbliche Nutzung ja ebenfalls dem Eigentümer angezeigt und eine bestimmte Nutzungsgebühr geleistet werden." - ist dies so?, was ist ein Privatgewässer? muss der Betreiber der Bootsfahrschule das wem anzeigen und dafür bezahlen?

Was mich ärgert, sind solche Beiträge, die wegen ihrer unklaren Formulierung die Angler "Vereinsangler", "Urlaubsangler", "Profiangler" "Freiangler" untereinander aufbringen.

Nachtrag zum Nachtrag:

„Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig."

Soweit so Gut - vieleicht sogar eine ehrenwerte Absicht!

aber:

"Dies trifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen."

Ist Angelguiding (Angler + Lehrer/Guide) eine Veranstaltung?
Mit §1 sind wir dann wieder bei der Diskussion um das Verbot des Angelns allgemein und reden dem das Wort, wen Angeln unter Anleitung verbten wird.

"Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine - allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.”

Wie/von wem soll das kontrolliert werden, Muss jeder Erwerber eine Gastangelkarte eine eidestattliche Versicherung abgeben, dass er allein angelt und sich kein anleitender oder unterstützender Angler auf mehr als 10m nähert

Wann nutz ein Mitglied des LAV seine Fischereierlaubnis "dafür"?
Wenn er neben einem Gastangler selbst angelt und zeigt, dass fische gefangen werden können?
Wenn er ihn in seinem Auto zum HotSpot fährt? (Dafür bräuchte er einen Führerschein, aber keine Fischereierlaubnis)
Wenn er gar das Boot führt und selbst gar nicht angelt, sondern nur anleitet????

Solche Gestze, die nicht kontrollierbar sind sollte man nach meiner Meinung sparen, sie schaden mehr, als sie nutzen und bringen nur Verunsicherung.


 
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Sorry, aber für mich ist die Formulierung kurz und eindeutig. Vielleicht solltest du nicht mehr hineininterpretieren, als da steht?

Es werden weder Vereinsangler, Urlaubsangler noch Profiangler untereinander aufgebracht, lediglich die kommerzielle (gewerbliche) Nutzung durch einige Guides, die damit ihr Geld verdienen, wird untersagt.
 
Es gibt genügend Gewässer, die nicht privat sind und von einem LAV bewirtschaftet werden. Wenn ein Guide da arbeitet, mit dem Ziel Fische zu fangen, dann nutzt er die Arbeit des LAV, deswegen seh ich ich das Verbot nicht so schlimm. Das mit dem Trophäenfisch ist nur halbseiden formuliert. Ich würde es grundsätzlich mit "mein See, mein Entscheidungsrecht" begründen und mich auf keine Diskussion einlassen. Guiden ja, wenn der Guide mir Geld dafür gibt. Basta.
Die Frage nach dem Trophäenfisch stellt sich schon, die Aussage, dass man da keinen gewerblichen Gewinn erwirtschaften dürfe ist völlig irrelevant, da es um den Gewinn des Guides geht, aber der gemeinnützige Verein keinen erwirtschaften darf. Guide und gemeinnütziger Verein sind zweierlei Paar Schuhe, die man nicht verwechseln sollte.

Der Bootsführer entnimmt keine Fische und will da auch keine fangen. Wenn der Verein ihn da nicht haben will, kann er es untersagen, wenn es ein Vereinsee ist. Allerdings ist da zu beachten, dass es Wasserstraßen gibt, die von jedermann benutzt werden dürfen. Dann kann man der Bootsschule nix. Die Fahrschule für PKW muss ja auch nicht extra abdrücken, wenn sie Fahrschüler auf öffentlichen Straßen ausbildet. Wollen sie auf meiner (so fern ich eine hätte) Privatstraße rumgurken, könnte ich über einen kleinen Obolus nachdenken.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Fürstenwalder;

wie kommst du jetzt auf Bootsschule? Davon abgesehen kannst du ein Gewässer, auf welchem Eigentums-, Nutzungs- und Pachtrechte geregelt sind nicht mit dem öffentlichen Straßennetz vergleichen.

Wer eine Tauchschule unterhält oder eine Wasserskianlage betreibt, zahlt dafür es sei denn, ihm gehört das Gewässer. Mir ist jedenfalls nichts anderes bekannt. Selbst wenn ich an meinem Vereinsgewässer ein Boot nutze zahle ich und wenn ich obendrein noch einen elektr. Bootsmotor nutze, zahle ich dafür eine Jahresgebühr extra.
 
@Fürstenwalder;wie kommst du jetzt auf Bootsschule?
Gunti sprach davon.

Wasserstraßen dürfen von jedermann benutzt werden, wie auch öffentliche Straßen. Der Vergleich hinkt keinesfalls.Ob du was für Boot mit oder ohne Motor bezahlen mußt, legt der Eigentümer fest, in deinem Fall wahrscheinlich dein Verein.
PS: Wir reden hier von Gewässern in DE- ;-)
 
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Gunti sprach davon.

Wasserstraßen dürfen von jedermann benutzt werden, wie auch öffentliche Straßen. Der Vergleich hinkt keinesfalls.Ob du was für Boot mit oder ohne Motor bezahlen mußt, legt der Eigentümer fest, in deinem Fall wahrscheinlich dein Verein.

O.k., da hat er den Text geändert.

Die meisten Vereinsgewässer werden sicher nicht als Wasserstraße genutzt. Aber es dreht sich im Kreise. Wer gegen Bestimmungen verstößt, dem kommt die Kontrolle auf die Schliche. Bis dahin kann er Glück haben, wenn er nicht erwischt wird. So wie es mit der Schwarzangelei etc. ebenfalls der Fall ist. Wenn ich eine Gastkarte erwerbe, habe ich mich über die Gewässerordnung zu informieren und wenn das Verbot da drin steht, trage ich auch das Risiko, wenn ich mich unerlaubter Weise auf ein kommerzielles Guiding einlasse.
 
Wenn ich eine Gastkarte erwerbe, habe ich mich über die Gewässerordnung zu informieren und wenn das Verbot da drin steht, trage ich auch das Risiko, wenn ich mich unerlaubter Weise auf ein kommerzielles Guiding einlasse.
Eben, wie ich schon sagte, der Pächter oder Eigentümer hat die Macht und legt fest. Der Rest hat sich danach zu richten.
 
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Eben, wie ich schon sagte, der Pächter oder Eigentümer hat die Macht und legt fest. Der Rest hat sich danach zu richten.

Genau!

ich gehe davon aus, dass sich Gastangelkarten auf die Gewässerordnung beziehen, damit wird sie für den Angler mit deren Erwerb verpflichtend, und für Mitglieder gilt sie sowieso!

Auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole, dann muss man es klar formulieren!

und nicht so

„Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig."

was denn nun, nicht gestattet, oder unzulässig, worin besteht der Unterschied, warum schreibt man nicht schlicht verboten?


"Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine - allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.”

Völlig überflüssige Kommentierung, die dann auch noch missverstanden werden kann.
Wenn ich das Verbot drei Sätze weiter vorn in der Gewässerordnung habe und der Gastangler mit Erwerb der Gastangelkarte sich der Gewässerordnung verpflichtet kann ich mir diesen Passus sparen. Man könnte zugespitzt fragen, gab es bisher Gastagelkarten speziell "Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen"

"Mitglieder dürfen die ihnen erteilte Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.”

Wenn es in der Gewässerordnung verboten ist, dürfen sie dass selbstverständlich nicht! Dass muss dann nicht nochmal verklausuliert werden!

Ich meine, eine kurze, prägnante und präzise Regelung wäre hilfreicher gewesen, etwa in der Form:

Eine mit der Ausübung des Angelns im direkten Zusammenhang stehende gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist verboten.
In Gastangelkarten ist eine entsprechendes Verbot mit Strafandrohung aufzunehemen.
 
Genau! ich gehe davon aus, dass ..
Vielleicht wollte man einfach nur noch mal explizit darauf hinweisen, dass es nicht statthaft bzw. erlaubt. ist. Irgendwie ist mir unklar, wie man deswegen seitenweise Foren vollschreiben muss.
Ich meine, eine kurze, prägnante und präzise Regelung wäre hilfreicher gewesen, etwa in der Form:
Eine mit der Ausübung des Angelns im direkten Zusammenhang stehende gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist verboten. In Gastangelkarten ist eine entsprechendes Verbot mit Strafandrohung aufzunehemen.
Schreib es dem LAV Sachsen- Anhalt als Verbesserungsvorschlag.
 
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