Ohne Fischereischein

O´melly

Petrijünger
Hallo Zusammen,

bin neu hier und daher nicht sicher, ob das richtige Forum gewählt ist. Falls nicht, bitte entsprechend verschieben!!!
Ich habe nach langer Pause im Urlaub die Lust am Fischen wiederentdeckt. Jetzt habe ich aber beruflich nach vielen Jahren Jugendfischereierlaubnis den Fischereischein nicht gemacht. Am 09.09.2014 startet hier einer, wo ich bereits angemeldet bin.
Jetzt die Frage:
-gibt es hier in Dülmen oder Umgebung die Möglichkeit, irgendwo bereits ohne Schein angeln zu gehen? Der Kurs würde erst im Oktober enden. Das ist mir eigentlich zu lange.
Oder reicht einem Verein die Anmeldebestätigung, damit ich eintreten und vorher schon an dem Vereinsgewässer angeln darf?
Oder hier am Forellensee?
Bin ja kein totaler Anfänger.

Danke für eure Unterstüzung.
 
Angelmöglichkeit

Bis Oktober ohne Angelei ist es mir eigentlich zu lange.
Niemand eine Idee, wie ich mir legal die Zeit verkürzen kann?
 
Hallo !

Also wie das so in der Umgebung von Dülmen gehandhabt wird weiß ich leider nicht . Aber eigentlich ist es so das die Vereine wenigstens einen Fischreischein sehen wollen , auch wenn du noch keine Prüfung abgelegt hast. Erkundige dich doch mal bei der , für deine Region , zuständigen Behörde ( Fischereiamt ) oder in einem guten Angelladen nach einem vorläufigen Fischereischein . Der hat dann ein Jahr gültigkeit mit der option auf ein weiteres Jahr . In der Zeit solltest du aber dann auch die Fischereiprüfung gemacht haben .

MfG
 
Hallo Jimmy,
danke für die Antwort. Habe noch meinen alten sportfischerschein gefunden, allerdings natürlich ohne Prüfdatum und Prüfungsbescheinigung.
Also wenn ich bereits zur Prüfung angemeldet bin, könnte mich ein Verein auch aufnehmen?
 
Jetzt die Frage:
-gibt es hier in Dülmen oder Umgebung die Möglichkeit, irgendwo bereits ohne Schein angeln zu gehen?

Theoretisch nicht , da in deinem Bundesland ein gültiger Fischereischein benötigt wird, auch an der Forellenanlage.
Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle
gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende
Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß
haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder
Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31
für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts
für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern
gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.

§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber
eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den
Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Fazit: egal ob anglerisch genutzt oder reines Privatgewässer -> Scheinpflicht!

Oder reicht einem Verein die Anmeldebestätigung, damit ich eintreten und vorher schon an dem Vereinsgewässer angeln darf?

Zum Anmelden als passives Mitglied kein Problem, angeln fällt aber trotzdem flach!
Als aktives Mitglied mit Angeln erst nach bestandener Prüfung möglich.

Oder hier am Forellensee?

Ohne gültigen Fischereischein kein Angeln möglich, mit Ausnahme du findest einen , allerdings macht sich dieser, wenn er dich angeln läßt selbst strafbar!

Also wenn ich bereits zur Prüfung angemeldet bin, könnte mich ein Verein auch aufnehmen?

Als passives Mitglied ja, als aktives zur Zeit nicht möglich, da kein gültiger Schein vorhanden ist!
https://www.fisch-hitparade.de/showpost.php?p=135449&postcount=1
 
Tja,
also das mit vorläufig und so gibt es nicht?
Also muss ich wirklich so lange warten?

Du mußt warten, bis du den Schein hast!

Vorläufiger Schein, wie soll das gehen, du hast keine bestandene Prüfung!

Ist dasselbe, wie beim Führerschein, beim Jagdschein oder sonstigen prüfungsbezogenen Scheinen(Sprengschein, Waffenschein, usw etc) , ohne bestandene Prüfung, welche durch ein Zeugnis belegbar ist, gibt es auch keinen Schein, einen vorläufigen schon garnicht.
 
Informiere dich mal bei deinem fischereiamt, ob es auch ein entsprechendes Gesetz als "Altangler" gibt. So ist das nämlich in Berlin. Wenn man vor 1995 einen Ausweis vom angelverein oder jugendfischereischein hatte, dann braucht man diesen bloß beim fischereiamt vorlegen und bekommt ohne Prüfung einen fischereischein.
So geschehen bei meinem Kumpel. Ich war leider ein Jahr zu spät dabei und musste die Prüfung machen.

Es wird sicher wieder für jedes Bundesland andere Regelungen geben, aber fragen kostet ja nichts!
 
also ich habe nie eine prüfung machen müssen, daa ich immer einen schein hatte, der auch immer aktuell und aktiv war.
ich würde mal den alten sportfischereinschein nehmen und bei der behörde vorstellig weden.

gruß gü nni
 
Es wird sicher wieder für jedes Bundesland andere Regelungen geben, aber fragen kostet ja nichts!

Ja, gibt es, deshalb muß dieser User, welcher nur im Besitz des Jugendfischereischeines war eine Prüfung machen.

also ich habe nie eine prüfung machen müssen, daa ich immer einen schein hatte, der auch immer aktuell und aktiv war.

Rheinland-Pfalz ist nicht NRW, anders BL , anderes Gesetz.

Mein Opa hatte auch nie eine Prüfung in Bayern machen müssen, da er den Fischereischein für die Erwachsenen vor einem gewissen Datum schon hatte, damals gabs noch keine Prüfungspflicht.

Der User "hört" sich aber nicht so an, als ob er schon "asbach-uralt" wäre, zumal ein Jugendfischereischein ja ohne Prüfung erteilt wird, ist dies sowieso hinfällig, mit Ausnahme, daß in der Gemeinde-/Stadtverwaltung jemand arbeitet, der Null Plan hat, die würden sogar bedrucktes Klopapaier umschreiben.

ch würde mal den alten sportfischereinschein nehmen und bei der behörde vorstellig weden.

Bringt ihm nix, da er nur den Jugendfischereischein hatte.

Siehe Fischereigesetz von Nordrhein-Westfalen, aus diesem BL stammt der TE.
 
Zuletzt bearbeitet:
wenn Du in das Land Brandenburg umziehst kannst Du den kleinen Fischereischen beantragen(den bekommst Du dann auch) gilt nur für Friedfisch ohne Nachtangeln
 
Klar, er zieht mal eben um, auch wenn es nur aufm Papier ist.. :augen Außerdem, es gibt im Land Brandenburg keinen "kleinen Fischereischein". Erzähl den Leuten nicht so einen Unsinn. Was du meinst ist, dass man seine Fischereiabgabe von 12€/ Jahr bezahlt und damit mit Friedfischangel und/ oder wirbellosen Ködern angeln darf. Wer was von angeln auf Friedfisch erzählt, hat keine Ahnung. Und da greift Dieter Nuhr.. Ende!
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer was von angeln auf Friedfisch erzählt, hat keine Ahnung.

Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
§ 17
Fischereischeine

(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die

eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,

eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder

als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die

-einen Fischereiausübungsberechtigten oder

-einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,

-im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,

-den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,

-den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

-den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen sind und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind.

(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel. Der Jugendfischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster erteilt.
Brandenburgisches Fischereigesetz
Abschnitt 3 §17 Absatz 4 Satz 4

Der sogenannte "Friedfischschein".

Quelle:
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17

Hier ging es aber nur um das Angeln ohne Prüfung, was ja in Brandenburg durch diesen Schein möglich gemacht wird.

Aber genug OT, zurück zum eigentlichen Thema.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dülmen gehört zu NRW, damit gilt das NRW LFischG und die NRW LFischVO.

In NRW gibt es nur eine legale Möglichkeit.

Wenn man selber der Besitzer eines sogenannten Privatgewässers ist.
Unter einem Privatgewässer versteht man in diesem Zusammenhang ein Stillgewässer mit einer Fläche < 0,5 ha.

Das bedeutet, in NRW darfst du ohne Fischereischein nur in deinem Gartenteich angeln, es sei denn du bist nur Mieter.

Du wirst auch auf legalem Wege keinen Erlaubnisschein bekommen.
Der Inhaber des Fischrechts darf Erlaubnisscheine nur ausstellen für Personen, die im Besitz eines Fischereischeines sind.
Der hat damit die Pflicht sich den Fischereischein vorlegen zu lassen.

Alve
 
SOOOOOOOOOOOOOOOO,
Komando zurück!!!
Habe mit nem Bekannten gesprochen. Also ih´rgendwie haben wir vorher wohl immer eine andere Sprache gesprochen.
Damals 1998 habe ich den deutschen Sportfischer-Paß gemacht (dachte, Fischereischein wäre wieder was anderes, weil anderes Bundesland). Diesen habe ich jetzt gefunden. Leider total verwaschen, so dass man nur wenig rauslesen kann, wann und wo die Prüfung gemacht wurde.
Reicht das aus? Bin nach NRW gezogen aus Niedersachsen. Gibt es da irgendwo noch andere Unterlagen, die das Amt hat oder einsehen kann?
 
SOOOOOOOOOOOOOOOO,
Komando zurück!!!
Habe mit nem Bekannten gesprochen. Also ih´rgendwie haben wir vorher wohl immer eine andere Sprache gesprochen.
Damals 1998 habe ich den deutschen Sportfischer-Paß gemacht (dachte, Fischereischein wäre wieder was anderes, weil anderes Bundesland). Diesen habe ich jetzt gefunden. Leider total verwaschen, so dass man nur wenig rauslesen kann, wann und wo die Prüfung gemacht wurde.
Reicht das aus? Bin nach NRW gezogen aus Niedersachsen. Gibt es da irgendwo noch andere Unterlagen, die das Amt hat oder einsehen kann?

Ja, normal bei der Behörde in Niedersachsen!
 
Irgendwie verwickelst du dich immer in mehr Wiedersprüche.

Jetzt habe ich aber beruflich nach vielen Jahren Jugendfischereierlaubnis den Fischereischein nicht gemacht

Habe noch meinen alten sportfischerschein gefunden, allerdings natürlich ohne Prüfdatum und Prüfungsbescheinigung

Damals 1998 habe ich den deutschen Sportfischer-Paß gemacht (dachte, Fischereischein wäre wieder was anderes, weil anderes Bundesland). Diesen habe ich jetzt gefunden. Leider total verwaschen, so dass man nur wenig rauslesen kann, wann und wo die Prüfung gemacht wurde.


Was jetzt nun?
 
also, ich habe nen alten angelschein (Vereinsintern) gefunden. da stand kein Prüfdatum oder sonstiges drin.
Diesen anderen Schein habe ich jetzt total verdreckt und verwaschen gefunden. Dachte das der Sportfischerschein was anderes wär, als der Fischereischein in NRW.
 
Ich hätte da mal eine ganz simple Frage, die zur Lösung Deines Problems beitragen könnte und hoffe auf Dein Erinnerungsvermögen.

Hast Du nun eine Prüfung abgelegt oder nicht?
 
Zurück
Oben