Blindschleiche
Petrijünger
Zum Boot: Hatte mal prinzipiell beim LAVB Brandenburg wegen Bootsbenutzung angesprochen. Die meinten, dass es zwei Faustregeln gibt: Fließendes Gewässer und Schiffahrt, dann gelten die Regeln der WSA Brandenburg
Wenn DAV-Gewässer, steht im Gewässerverzeichnis, wenn es Einschränkungen gibt. Ich habe da keine gefunden, und ich für mich gehe davon aus, dass muskelbetriebenes Boot erlaubt ist.
Zu Elektromotor: Auf nichtschiffbaren Gewässern ist lt. §43 Brandenburgische Wassergesetz der Betrieb eines Elektromotors nicht gestattet, sie können aber bei der zuständigen unteren Wasserbehörde bei einem berechtigten Interesse eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Wenn DAV-Gewässer, steht im Gewässerverzeichnis, wenn es Einschränkungen gibt. Ich habe da keine gefunden, und ich für mich gehe davon aus, dass muskelbetriebenes Boot erlaubt ist.
Zu Elektromotor: Auf nichtschiffbaren Gewässern ist lt. §43 Brandenburgische Wassergesetz der Betrieb eines Elektromotors nicht gestattet, sie können aber bei der zuständigen unteren Wasserbehörde bei einem berechtigten Interesse eine Ausnahmegenehmigung beantragen.