VDSF -  Jugendfischereischein

dermichl

Super-Profi-Petrijünger
hi all :)
da ich ja stellvertrettener jugendwart bei uns im verein bin,
hätte ich da gerne mal infos zum Jugendfischereischein,die ich bis jetzt noch nicht gefunden hab :(
bei http://www.vdsf-fischerjugend.de/500818938210c0b01/50081893bf1006117.htm
heisst es:

Jugendliche unter 10 Jahren dürfen im Einwirkungskreis des Fischereischeininhabers beim Angeln assistieren und dabei auch die Angel halten. Ausgenommen sind die tierschutzrelevanten Vorgänge, insbesondere das Abhaken und das Töten von Fischen. Wer zwischen 10 und 16 Jahren alt ist, erhält ohne Prüfung den Jugendfischereischein. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Ab dem 13. Lebensjahr können Jugendliche die Fischerprüfung ablegen und erhalten dann mit Vollendung des 14. Lebensjahrs den regulären Fischereischein, mit dem sie ohne weitere Auflagen angeln dürfen.

gibt es da für die kids unter 14 ne extraregelung wenn es um das fischen am eigennen vereinsgewässer geht?
wie ist das mit nachtangeln geregelt?
muss die begleitung eine fürsorgeaufsichtserklärung der eltern haben?
(hab da mal was gelesen,find es aber nicht wieder)
bundesland ist nrw
petri michl :)
 
Zuletzt bearbeitet:
keine juristen (jugendschutzgesetz spielt da ja auch ne rolle)oder aktive jugendwarte mit langjähriger erfahrung hier:confused:
 
Hej Michl,

bin zwar kein Jurist, aber kann mal sagen, wie es bei uns im Verein gereglt ist. Bin dort zumindest unterstützender Jugendwart ;-) auch NRW (Kreis DN).

Es gibt einen kleinen Weiher direkt neben unserem Vereinssee und dort dürfen sowohl Mitglieder unter 10 als auch Jugendliche mit Jugendfischereischein alleine angeln, mit einer Rute (egal ob Spinn, Grund- oder Posenrute).
An unserem großen See ist es so, wie von Dir beschrieben, unter 10 als Mitangler eines Erwachsenen mit Fischereischein und gültiger Gewässerkarte.
Das ist alle so auch in der Satzung und der Gewässerordnung festgelegt.

Wenn wir vom Verein ein Nachtangeln veranstalten, fragen wir bei den Eltern das Einverständnis ab. Ohne das geht es nicht. Wir haben im Verein auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für Vereine für solche Veranstaltungen. Mal erkundigen bei einem Versicherungsexperten.

Wenn ich privat mit einem Freund von meinem Sohn unterwegs bin, bin ich mir gar nicht sicher, wie es versicherungsrechtlich aussieht, aber wir haben ein gutes Verhaältnis zu den Eltern und im Vorneherein ist abgeklärt, wpfür ich verantwortlich bin und dass der Junge sofort nach Hause geht, wenn er etwas macht, was ich nicht will. In die Nesseln setzen möchte ich mich nicht, von wegen Aufsichtspflicht und so.

Vielleicht hat es ja geholfen.

Thomas
 
Bei Vereinsveranstaltungen ist das Einverständnis schriftlich mit Unterschrift der Eltern, bei privat nur mündlich.
 
Dieser Kinderschein des LFV ist mit einer Unfallversicherung verbunden und ist so wie beschrieben.
Die Kids mit dem Jugendfischereischein dürfen allein angeln brauchen aber nach Gesetz eine Aufsicht.
Wie lange Kinder draußen rumlaufen dürfen - sprich angeln dürfen weiß ich nicht.
So weit die Vorgaben des Gesetzgebers

Wie wir das machen:
Jugendliche, Kinder und andere die keinen Angelschein haben dürfen eine Rute bewachen, auswerfen und auch den Fisch einholen. Aber der Fischereiberechtigte muss dabei sein und die Rute wird seinem erlaubten Kontingent zugerechnet.
Jugendliche müssen beim Eintritt eine Einverständnisserklärung der Eltern für Veranstaltungen beilegen. Sind die allein am See (ohne Aufsicht eines Fischereischeininhabers) sehen darüber hinweg, schauen aber schon ob die Ausrüstung komplett ist (Kescher Hakenlöser Fischbetäuber Messer).
Bei uns wird recht viel kontrolliert, bzw die Gewässerwarte sind oft am Gewässer und schauen nach dem Rechten.

Sicherlich ist das nach dem Gesetz nicht richtig, aber wir sind ja nicht die Polizei.
 
Hallo,

Jugendliche von 10-16 Jahre erhalten grundsätzlich den Jugendfischereischein. Ab 14 Jahren können sie mit bestandener Prüfung dann den blauen Fischereischein erwerben.

Für Kinder unter 10 Jahren gibt es in NRW eine Sonderregelung.
Das ist in einem Erlass des Ministeriums geregelt.

http://www.asvkrevag.de/PDF`s/Erlass16.03.2010.pdf

Kinder unter 10 Jahren dürfen demnach mit einer Angel der Begleitperson selbstständig angeln. Der Begleiter muss im Besitz des Fischereischeines sein. Nur der Begleiter darf den Fisch aber abhaken und töten.

Der Jugendfischereischein ist nur gültig, wenn der Jugendliche durch eine Person mit Fischereischein begleitet wird. Die Begleitperson muss nicht volljährig sein, ein 14-jähriger mit bestandener Prüfung und FS ist o.K.
Fehlt diese Begleitperson, ist der Jugendfischereischein nicht wirksam.

Die Begleitperson ist auch nicht dazu da, den Jugendlichen zu beaufsichtigen. Sie hat aber auf dem Lehrgang gelernt, wie man Fische waidgerecht behandelt und tötet. Man darf in DE ein Wirbeltier nur dann töten, wenn man einen Sachkundenachweis hat. Den erwirbt man bei der Prüfung. Der Jugendliche darf daher keinen Fisch selber töten, daher nur in Begleitung.

Da es sich hierbei um eine gesetzliche Regelung handelt, darf der Verein das fischen ohne Begleitperson nicht erlauben. Damit macht er sich strafbar.
Bei einer Kontrolle gibt es sicher für den Jugendlichen ein Problem.
Das Fischereigesetz enthält kein weiteres Verbot für Jugendliche. Nachtangeln ist gem. LFG kein Problem.

In wie weit man sich durch eine Erklärung der Eltern absichert ist jedem selbst überlassen.

Winde
 
zitat:Da es sich hierbei um eine gesetzliche Regelung handelt, darf der Verein das fischen ohne Begleitperson nicht erlauben.
wo ist das bitte geregelt?
 
Das kommt stark auf das Gesetz oder die landesweite Verordnung an. In der Regel sind Dinge wie der Jugendfischereischein im jeweiligen Landesfischereigesetz verankert.

In Hessen ist es bspw. der §28 (1) des HFischG. Dem folgend darf ein Jugendfischereischeininhaber nur mit Begleitperson (volljährig, Inhaber des Fischereischeins) ausübern. Anderslautende Vereinsregeln wären in der Tat nicht statthaft sondern ein Verstoß gegen das Gesetz. Natürlich ist es theoretisch möglich, dass es irgendwelche Sonderregelungen oder Ausnahmen gibt, aber grundsätzlich geht es erst einmal nicht.

In Sachsen ist die Lage bspw. etwas anders. In § 22 (1) SächsFischG steht:
"(1) Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein." [Hervorhebung durch mich.]

Hier kann natürlich ein Angelverein diese Regelung in seine Satzung übernehmen, stillschweigend hinnehmen oder aber auch aktiv ausschließen. Der Verstoß eines Jugendanglers ohne Aufsicht trotz mehrerer Jahre im Angelverein, wäre dann eben kein gesetztlicher sondern ein privatrechtlicher in Bezug auf die Satzung, die er mal anerkannt hat.

In Hessen, auf Basis des HFischG, wäre eine entsprechende Aufnahme einer solchen, sächsischen Regelung, zwar dann etwas, was privatrechtlich der Verein erlauben würde, aber es trotzdem gegen das Gesetz verstößt.

So ganz allgemein kann man also gar nicht sagen, dass ein Verein eine solche Erlaubnis machen darf oder eben nicht. Es kommt, wie immer, auf den gesetzlichen Rahmen an und der unterscheidet sich im Zweifel von Bundesland zu Bundesland. Was in einem Land erlaubt ist, muss im anderen eben noch lange nicht gelten.

Was man jetzt von der sächsischen Regelung hält? Völlig andere Frage...ich persönlich nicht viel. Die Mitgliedschaft im Verein kann auch nur proforma erworben werden.

Petri Heil
Piety
 
Zuletzt bearbeitet:
Man darf in DE ein Wirbeltier nur dann töten, wenn man einen Sachkundenachweis hat. Den erwirbt man bei der Prüfung.
Darf ich bitte mal erfahren wo das so steht?

Wichtig ist hier der letzte Halbsatz - er erlaubt die alleinige Ausübung des Sports durch den Jugendlichen, wenn er seit einem Jahr (mind.) Mitglied in einem Angelverein ist.

Ich persönlich halte diese Regelung für völlig idiotisch. Denn lediglich die Mitgliedschaft im Verein ersetzt wahrlich keine Prüfung. Aber das ist meine Meinung.
Das liegt daran dass du nicht die geringste Ahnung hast wie bei uns in den Vereinen Jugendarbeit betrieben wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


So steht es im Tierschutzgesetz. Allerdings steht da nix von Sachkundeprüfung. (Hatte das auch anders im Kopf)
 
folgendes beispiel
ein junge 13 jahre alt hat die prüfung erfolgreich abgelegt,er wird im oktober 14.
darf er fische abstechen?
ich hab mal gelesen das er mit 13 noch kind ist und das nicht darf,find den text nicht wieder :(
 
Nein, natürlich weiß ich nicht, dass ihr 100%ig alle Jugendfischereischeininhaber permanent und ausreichend im ersten Jahr schult und beaufsichtigt..., damit sie alle nötigen Kenntnisse nach einem Jahr haben. Soll jetzt nicht gegen Deine Arbeit oder Deinen Verein gehen, aber ich halte das für utopisch. Ich finde es allerdings durchaus erstaunlich, dass Du Dich gleich so angegriffen fühlst, wenn man eine gesetzliche Regelung kritisiert. Eine Regelung, die übrigens Deine Argumentation ja auch stützt.

Ich denke da nur an meinen Ex-Klub. Locker 80% aller Jugendlichen waren lediglich passiv Mitglied. Aktiv vom Jugenwart unter die Fittiche wurden nur ein Teil genommen - vielleicht waren wir 10-15 Leute, bei herausragenden Aktivitäten. Auf alle anderen hatte die Jugendarbeit null Einfluß. Aber vielleicht war ich ja auch nur im falschen Verein.

Zum Thema Wirbeltier - das regelt der §4 TierSchG und der ist nicht so ganz einfach:

Der hier erwähnte Sachkundenachweis wird durch die Fischereiprüfung NICHT erworben, denn dieser umfasst meines Wissens immer alle Arten von Wirbeltieren und gilt erst einmal nur für Leute, die regelmäßig berufs- und erwerbsmäßig Wirbeltiere töten und für Warmblüter. (§4 (1) i.V.m. §4a). Auch die Jagd ist von dem Sachkundenachweis erst einmal nicht direkt betroffen, denn hier kann es andere Rechtsverordnungen etc. geben (§4 (1) S. 2).

Davon abgetrennt sind kaltblütige Tiere (§4b). Hier kann von Seiten des Bundesministeriums von den o.g. Dingen abgewichen und gesonderte Regeln aufgestellt werden. Das ist dann für die Angler interessant...ist m.M.n. aber nicht gleichzusetzen mit dem Sachkundenachweis.
 
Nur als Beispiel für Jugendarbeit: mein Sohn hat den Jugendfischereischein. Er geht immer mit mir mit, und lernt auch von mir. So verlangt es der Schein und so ist es richtig! Dazu kommen noch Jugendprojekte im Verein. Eigentlich optimal.
Und zum Töten, ist sicher nicht das erste was ich ihm beibringe- ich warte damit aber auch nicht bis er 14 ist.
 
folgendes beispiel
ein junge 13 jahre alt hat die prüfung erfolgreich abgelegt,er wird im oktober 14.
darf er fische abstechen?
ich hab mal gelesen das er mit 13 noch kind ist und das nicht darf,find den text nicht wieder :(

habs,
Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden. Zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden bei.
- Abködern eines lebenden Fischs
- Betäuben und Töten von Fischen

allerdings ist das gültig für bayern,mich interessiert aber nrw
 
Hast Du schon mal bei der UB nachgefragt? Die müssten doch die Vorschriften haben und referenzieren können.
 
Ich finde es allerdings durchaus erstaunlich, dass Du Dich gleich so angegriffen fühlst, wenn man eine gesetzliche Regelung kritisiert.
Ich fühle mich nicht angegriffen. Das sähe anders aus! :)

Aber deinerseits ohne nötiges Hintergrundwissen eine Regelung als "völlig idiotisch" zu bezeichnen ist auch nicht gerade gentlemenlike!

In allen hiesigen Vereinen die ich kenne, finden jährlich rund ein Dutzend Veranstaltungen für die Jugend statt. Vom zweistündigen Theoriekurs bis zum mehrtägigen Jugendcamp. Es gibt kaum/keinen Jugendlichen der nicht alles daran setzt an allen Veranstaltungen dabei sein zu können. Die wollen nämlich angeln gehen und mit 14 Jahren ihren richtigen Schein bekommen. Außerdem sind die Jugendlichen sowieso meist als Grüppchen am Wasser und irgendeiner der 14/15 Jahre alt ist ist meistens dabei!

Zum Thema Wirbeltier - das regelt der §4 TierSchG und der ist nicht so ganz einfach:

Der hier erwähnte Sachkundenachweis wird durch die Fischereiprüfung NICHT erworben, denn dieser umfasst meines Wissens immer alle Arten von Wirbeltieren und gilt erst einmal nur für Leute, die regelmäßig berufs- und erwerbsmäßig Wirbeltiere töten und für Warmblüter. (§4 (1) i.V.m. §4a). Auch die Jagd ist von dem Sachkundenachweis erst einmal nicht direkt betroffen, denn hier kann es andere Rechtsverordnungen etc. geben (§4 (1) S. 2).

Davon abgetrennt sind kaltblütige Tiere (§4b). Hier kann von Seiten des Bundesministeriums von den o.g. Dingen abgewichen und gesonderte Regeln aufgestellt werden. Das ist dann für die Angler interessant...ist m.M.n. aber nicht gleichzusetzen mit dem Sachkundenachweis.

Ich weiß, danke! Darum hatte ich ja Winde gefragt wo er das her hat!
 
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