Landesfischereigesetze -  "...auch wenn er verenden sollte"

"......sowie jeder Fisch, der unter den nachfolgenden Mindestmaßen liegt, muss sofort (ohne zu hältern) ins Wasser zurückgesetzt werden, auch wenn er verenden sollte."

Dies ist ein Auszug aus der Gewässerordnung eines niedersächsischen Angelvereins.

Mein doch recht gesunder Verstand sagt mir, dass diese Regelung absoluter Schwachsinn ist und nicht in Einklang zu bringen ist mit dem Tierschutzgesetz. Jeder Jäger ist angehalten/verpflichtet, angeschossenes Wild aufzustöbern um ihm den Fangschuss zu geben. Wir Angler jedoch sollen nicht mehr lebensfähige Fische ins Wasser zurücksetzen, um sie ihrem quälenden Schicksal zu überlassen.

In der niedersächsischen Fischereiverordnung konnte ich keinen entsprechenden Passus finden. Sollte es diesen auch nicht geben, ist es einem Vrein überhaupt gestattet, solch hanebüchene Verordnungen zu erlassen?

Was sagt das Tierschutzgesetz darüber?

Über Antworten würd ich mich sehr freuen.

Thomas.....der immer noch mit dem Kopf schüttelt.

PS: Der Name des Vereins tut jetzt mal noch nichts zur Sache
 
Um es knapp zu machen:

Ich weiß nicht, wie das Recht (Tierschutzgesetz) richtig ausgelegt wird.
Meines Erachtens ist jedoch, das Zurücksetzen von stark verletzten Tieren fahrlässige Tötung und in diesem Sinne würde dann das hier gelten:


Tierschutzgesetz
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Meines Erachtens leidet ein verletzt zurück gesetzter Fisch an Schmerzen und sind diese Verletzungen lebensbedrohlich (was der kundige Angler erkennen sollte), dann sollte man das Tier sofort töten.

Demzufolge ist die Satzung dieses Vereins ein ganz klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Denn es liegt ja keine natürliche Verletzung mit Todesfolge vor, sondern eine künstliche Verletzung durch den Angler, woran der Fisch sterben kann....so long...

Petri und Grüße!
Chris
 
Eigentlich sagt da der §1 auch schon alles:

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen

Und das ein schwer verletztes Tier zusätzliche Schmerzen hat, wenn man es wieder freilässt, steht wohl außer Frage.
 
Hallo Schweyer,

vielen Dank für deinen Beitrag. Vielleicht erinnerst du dich noch an meine Thread bzgl. der Regelung "Lebendiger Köderfisch"? Hier ging es um eine Art Freifahrtschein für Mitglieder eines Angelvereins (ebenfalls Niedersachsen).

In dem selben Angelverein gibt es noch folgende Bestimmungen:

Dort steht unter den "Allgemeinen Bestimmungen":

10.
Untermaßige oder zu schonende Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort zurückzusetzen; sie dürfen nicht mitgenommen werden, selbst dann nicht, wenn sie bluten und mit dem Eingehen gerechnet werden muss (Fischereigesetz).

Geht es ebenfalls um den Verein?

gruß norfsen
 
Das ist schon krass! Könnte mir vorstellen das der Verein damit gegen Petrijünger vorgehen will, die jeden Fisch egal ob Untermaßig oder Schonzeit bedingt Gesperrt, mit der begründung:" Der hatte tief geschluckt" ans Messer liefern.
 
Hallo Schweyer,

vielen Dank für deinen Beitrag. Vielleicht erinnerst du dich noch an meine Thread bzgl. der Regelung "Lebendiger Köderfisch"? Hier ging es um eine Art Freifahrtschein für Mitglieder eines Angelvereins (ebenfalls Niedersachsen).

In dem selben Angelverein gibt es noch folgende Bestimmungen:

Dort steht unter den "Allgemeinen Bestimmungen":

10.
Untermaßige oder zu schonende Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort zurückzusetzen; sie dürfen nicht mitgenommen werden, selbst dann nicht, wenn sie bluten und mit dem Eingehen gerechnet werden muss (Fischereigesetz).

Geht es ebenfalls um den Verein?

gruß norfsen


Da würde mich wiederum interessieren, warum dahinter "Fischereigesetz" steht? Soll das heißen, diese Handlungen sind rechtlich belegt?
 
Das ist schon krass! Könnte mir vorstellen das der Verein damit gegen Petrijünger vorgehen will, die jeden Fisch egal ob Untermaßig oder Schonzeit bedingt Gesperrt, mit der begründung:" Der hatte tief geschluckt" ans Messer liefern.

So siehts aus. Wenn man dem Tier die Qualen ersparen will, fachgerecht erlösen und danach zurück ins Wasser. Findet sich bestimmt ein Abnehmer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass es sich dabei um einen recht großen Verein handelt und ich gehe davon aus, dass die Gewässerordnung nicht abends zwischen dem fünften und sechsten Bier aufs Papier gekritzelt wurde.

Dies macht die Sache für mich noch bedenklicher und trauriger.
 
Habe gerade mal die Landesfischereiordnung NDS durchgesehen - das ist ja NIX, und schon gar keine Fischereiordnung.
Zum eigentlichen Thema:
Ich halte die in der Gewässerordnung vorgeschriebene "Handhabung" mehr als fragwürdig, da sie im krassen Widerspruch zum Tierschutzgesetz steht.
Eine Gewässerordnung kann das Tierschutzgesetz niemals aushebeln ! Sie kann nur eine Orientierung sein.

Ich würde in dem Fall den Fisch von seinen Qualen erlösen (waidgerecht) und ihn dann in das Gewässer zurücksetzen (im Stück oder auch zerkleinert) - da gibt es bestimmt genug Räuber, die auf so etwas warten.

Und wenn mich deshalb jemand anp....n will, lasse ich es auf den Richterspruch ankommen.

So ein "Ding" gehört verboten !

Auf jeden Fall würde ich diese Gewässerordnung mal der OFB vorlegen - mal sehen, was die Leute dazu sagen.

Gruß

Detlef
 
Guten Abend!
Schon immer war ich der Auffassung, daß man einen untermaßigen oder durch Schonzeit geschützten Fisch, der an den Haken ging u. dabei so verletzt wurde, daß er blutete (z. B. im Kiemenbereich) unverzüglich waidgerecht töten und ihn dann kleingeschnitten dem Wasser wieder zu führen sollte. Aale, Krebse u. sonstige Lebewesen sorgen dann schon für die Verwertung. Den Fisch lebend verletzt zurückzusetzen, halte ich für einen klaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, welches Bundesrecht ist. Eine solche Gewässer-"Ordnung" sollte einmal von der Staatsanwaltschaft begutachtet werden. Ich glaube, dann könnte dieser Verein etwas erleben, was ihm nicht gefallen würde. Unmöglich, so etwas !!!
Gruß
Eberhard
 
In NDS hat jeder 4 te Verein solche Sätze inne,da hat der Staatsanwalt aber verdammt viel zutun,und auch in anderen Bl's gibt es diesen Satz öfter.

VDSF erfindung......

Das Bayrische Abknüppelgesetz verstößt auch gegen das TSG,und was ist bis Dato passiert???

Jenau nüscht.


mfg
 
Warum ist das so schlimm, wer dagegen handelt und von einem FA überprüft
wird muss sich halt erklären. Nicht jeder schätzt den Zustand des verletzten
Fisches richtig ein, etwas Blut bedeutet noch lange nicht den Tod des Fisches.
Nebenbei wird bei unserer Art der Jagd das Tier immer leicht oder schwer
verletzt, ob gelandet oder nicht, das Nachsuchen erledigen die anderen
Wasserbewohner/"Raubtiere".
 
Guten Abend!
Schon immer war ich der Auffassung, daß man einen untermaßigen oder durch Schonzeit geschützten Fisch, der an den Haken ging u. dabei so verletzt wurde, daß er blutete (z. B. im Kiemenbereich) unverzüglich waidgerecht töten und ihn dann kleingeschnitten dem Wasser wieder zu führen sollte. Aale, Krebse u. sonstige Lebewesen sorgen dann schon für die Verwertung. Den Fisch lebend verletzt zurückzusetzen, halte ich für einen klaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, welches Bundesrecht ist. Eine solche Gewässer-"Ordnung" sollte einmal von der Staatsanwaltschaft begutachtet werden. Ich glaube, dann könnte dieser Verein etwas erleben, was ihm nicht gefallen würde. Unmöglich, so etwas !!!
Gruß
Eberhard

Der Meinung bin ich aber auch, denke nämlich auch wenn die "Vereinsregeln" einer vom Tierschutz oder ein normal denkenter Gesetzes Vertreter in die Finger bekommt den stellen sich doch die nacken haare auf man kann doch kein verletztes geschweigenden ein schwer verletztes Tier wieder ins wasser zurücksetzen:mad::mad::mad::wein:wein:wein:wein.

Sorry für meine ansicht aber glaube den jungs und mädels die sich sowas einfallen lassen sollte man woll mal nen finger abschneiden und dann wieder auf arbeit jagen:schrei:mad::mad::mad::mad: damit sie wissen was das das soll.

einfach nur unverständlich für mich und sowas macht mich echt sauer!

Mfg Farmer
 
Manchmal ist es einfach nur der gesunde Menschenverstand, der das Handeln vorgeben sollte. Aber in Deutschland versuchen wir ja alles zu regeln, was eben geht. Gibts kein Gesetz, dann machen wir es mit einer Satzung.
Traurig und bedenklich, wenn ein dem Tode geweihtes Tier dann den Qualen überlassen wird. Ob mit oder ohne Gesetz, da muss wohl eher das Gewissen ran.
 
malzeit zu sammen . mein lehrgangs lehrer meinte zu diesem gesetz hinter vorgehaltener hand wenn ich nen zu kleinen fisch lande der so verletzt ist das ich zu 100prozent sagen kann das er stierpt sollen wir in fachgerecht toten und verscharren . angeln ist ein sport da muss man von zu hause vort
 
Hallo!
Ein paar Beiträge vorher wurde geschrieben, daß ein Fisch, der blutet, noch nicht lebensgefährlich verletzt sein muß. Man kann das zwar nicht ausschließen, meiner Meinung nach ist das aber reine Theorie. Fische, welche so, wie es sein soll, im vorderen Maulbereich gehakt sind, bluten nicht. Der winzige Nadelstich des Hakens bei Raubfischen im hornigen, bei Friedfischen im ledrigen Maulbereich macht ihnen nichts aus und sie bluten dort auch nicht. Wenn sie also bluten, liegt im allgemeinen auch eine lebensbedrohende Verletzung vor. Selbst wenn ein Fisch das einmal überstehen sollte, was unwahrscheinlich ist, hat er sich bis zu seiner Genesung ziemlich gequält. Meist jedoch quält sich der Fisch erst und stirbt dann. Meiner Erfahrung nach ist es vor allem bei sämtlichen Raubfischen u. hier insbesondere beim Zander so, daß sie, mit einer blutenden Verletzung zurück gesetzt, gleich umkippen, noch eine Weile ziellos auf der Seite oder dem Rücken umherschwimmen u. dann unter Schmerzen eingehen. Eine Gewässerordnung, welche so etwas vorschreibt, steht absolut nicht im Einklang mit dem Tierschutzgesetz. Natürlich würde sich die Staatsanwaltschaft erst darum kümmern müssen, wenn sie davon Kenntnis erhält. So lange sie es nicht weiß, kann sie auch nicht einschreiten. In einer solchen Gewässerordnung wird klar zu einer Straftat aufgefordert. Das sollte man unbedingt bedenken, bevor man in einen solchen Verein eintritt u. diese Gewässerordnung mit unterschreibt.
Gruß
Eberhard
 
Die meisten Angler sind redliche Leute. Es gibt aber auch Angler, welche einen nicht maßigen Fisch "nachträglich verangeln" um einen Grund zu haben, ihn mitnehmen zu können. Solcherlei unsinnige Regelungen haben darin ihren Ursprung: Gier, Geiz, Neid oder Missgunst machen solchen Quatsch möglich.

Wie schrieb einst ein Kollege: "Ich stehe immer voll hinter unserem Fischereirecht, denn nüchtern kann ich es nicht ertragen".

Gruss,
Peter
 
Also im Landesfischereigesetz NRW ist es meiner Meinung nach so geregelt, das verletzte Fische, die es (voraussichtlich) nicht schaffen zu überleben, waidgerecht getötet und verscharrt werden müssen. Also vergraben oder tot dem Wasser zurück geführt. Man darf die Fische nicht zum eigenem Verzehr gebrauchen.

Das Landesfischereigesetz steht über der Satzung vom Verein. Der Verein hat das Recht das Gestz zu ergänzen jedoch nicht es zu ändern!
Und schonmal gar nicht mit solch schwachsinnigen Regeln!:nein
Das ist für mich vorsätzliche Tierquälerei!!!
 
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