Landesfischereigesetze -  Wozu ist ein Angelgehilfe in BW befugt

Jogify

Petrijünger
Petri Heil,

Ich hoffe das steht nirgendwo schon passend beantwortet im Forum, dann tut es mir leid und ich würde mich über einen Link dazu freuen, falls nicht würde ich gerne wissen wie das in Baden-Württemberg aussieht wenn es darum geht einen Angelgehilfen mitzunehmen. Gibt es irgendwo eine genaue Regelung hinsichtlich der Tätigkeiten die er dann vor Ort ausüben darf ?
Habe nämlich dieses Jahr meinen Angelschein gemacht und würde gerne auch irgendwann mal meinen Vater mitnehmen und ihn vielleicht auch mal das ein oder andere machen lassen.

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen

Gruß Jochen
 
... nach meinem Kenntnisstand ist Dein Vater ein Schwarzangler, sobald er eine einsatzfähige Angel an einem Gewässer in seiner Hand hält.

Keschern darf er glauge ich für Dich - viel mehr leider nicht.

Gruß Andi
 
Denke auch mal. Selber angeln oder das Versorgen des Fisches nach dem Fang darf er nicht. Helfen beim landen des Fisches oder im Hintergrund was zusammenbasteln dürfte kein Problem sein.
 
Mir wurde gesagt, der gehilfe darf die haken mit ködern bestücken, und beim der Landung keschern.

Sobald die funktionsfähige Rute im Wasser ist, darf er nur noch zusehen.
 
Ok schon mal danke für die Information, gut dass ich noch nicht mit ihm angeln war . Aber doof finde ich es irgendwie schon, reicht doch wenn einer es weiß ,solange man nicht mehr Ruten reinwirft als es einer alleine sowieso dürfte. Naja :heulend:
 
. Aber doof finde ich es irgendwie schon, reicht doch wenn einer es weiß ,solange man nicht mehr Ruten reinwirft als es einer alleine sowieso dürfte.

Oops, Diese Aussage würde ich aber noch mal auf ihre Praxistauglichkeit überprüfen.

Fängt schon damit an, dass dein Vater ja auch keine Fischereierlaubniskarte für das Gewässer hat, warum also sollte er angeln dürfen. Und dürfte er dann nur Friedfisch, du aber Raubfisch angeln? Oder dürftest du dann auch nur noch Friedfisch?
Dürfte ich auch zwei oder mehr Angelgehilfen haben, die dann auch mal die Angel halten dürfen? Oder eine ganze Busladung, die sich beim Angelhalten abwechseln?
Stell dir mal die ganzen Paragraphen vor, die da neu geschrieben werden müssten....

Ich würde den Vater ein paar Mal mit zum Angeln nehmen und wenn er richtig Spass dran hat, ist es an dir, ihn dazu zu überreden, dass er den Schein macht. So habe ich es mit meinem Schwiegervater auch gemacht und seit einem Jahr dürfen wir gemeinsam losziehen.
 
Oops, Diese Aussage würde ich aber noch mal auf ihre Praxistauglichkeit überprüfen.

Fängt schon damit an, dass dein Vater ja auch keine Fischereierlaubniskarte für das Gewässer hat, warum also sollte er angeln dürfen. Und dürfte er dann nur Friedfisch, du aber Raubfisch angeln? Oder dürftest du dann auch nur noch Friedfisch?
Dürfte ich auch zwei oder mehr Angelgehilfen haben, die dann auch mal die Angel halten dürfen? Oder eine ganze Busladung, die sich beim Angelhalten abwechseln?
Stell dir mal die ganzen Paragraphen vor, die da neu geschrieben werden müssten....

Ich würde den Vater ein paar Mal mit zum Angeln nehmen und wenn er richtig Spass dran hat, ist es an dir, ihn dazu zu überreden, dass er den Schein macht. So habe ich es mit meinem Schwiegervater auch gemacht und seit einem Jahr dürfen wir gemeinsam losziehen.

Man kann ja sagen, es dürfen nicht mehr Angeln ausgeworfen werden, als es ein Einzelner auch machen dürfte.
Aber nun gut , dann werd ich ihn entweder zu Privatseeen mitnehmen oder nur zusehen lassen.
Wobei ich finde ,dass wenn man es nicht an Flüssen oder Seeen machen darf , sollte man es auch nicht an Privaten dürfen, irgendwie fehlt mir da die Logik, ist ja immer noch der selbe Fisch :confused: .

Hoffe ja er macht nen Angelkurs, die faule Socke ;D
 
Das hab ich jetzt aber auch noch nicht gehört ?

... es geht dem Gesetzgeber ums waidgerechte Angeln, welches mit dem Befähigungsnachweis (Fischereischein) nachzuweisen ist.

Du darfst Deinen Hund ja auch nicht quälen, nur weil er in Deinem Garten sitzt, oder Deine Frau schlagen, weil sie in Deinem Haus wohnt ...

Die Gesetze gelten natürlich überall - nicht nur in der Öffentlichkeit, oder auf öffentlichem Grund!
 
Das hab ich jetzt aber auch noch nicht gehört ?


Nochmal der selbe Link,diesmal aber Abschnitt 1 : wer die Fischerei ausübt muß über einen gültigen Fischereischein verfügen.

All das müßtest du aber wissen.Soweit mir bekannt ist muß auch in Ba-Wü eine Prüfung abgelegt werden und die Gesetzeskunde gehört dazu. Es ist erstaunlich wieviele Jungangler NACH der Prüfung hier im Forum fragen was sie am Wasser dürfen und was nicht.Ein kurzer Blick in die Kursunterlagen würde meist weiter helfen.Gruß
 
Als meine Töchter noch jünger waren, haben sie mich auch ab und an zum Angeln begleitet. Sie durften auch meine Angel auswefen und sie halten....hätte ein Fisch gebissen, hätte ich die Sache übernommen bzw. wäre ihnen hilfreichzur Seite gestanden.
Ich bin mir sicher, einem vernünftigen Kontrolleur könnte man dies auch erklären.
Ehrlich gesagt, ich hatte dabei kein schlechtes Gewissen....auch wenn mir die Gesetzeslage bekannt ist.....und würde auch heute noch so handeln.

Grüße Thomas
 
Nochmal der selbe Link,diesmal aber Abschnitt 1 : wer die Fischerei ausübt muß über einen gültigen Fischereischein verfügen.

All das müßtest du aber wissen.Soweit mir bekannt ist muß auch in Ba-Wü eine Prüfung abgelegt werden und die Gesetzeskunde gehört dazu. Es ist erstaunlich wieviele Jungangler NACH der Prüfung hier im Forum fragen was sie am Wasser dürfen und was nicht.Ein kurzer Blick in die Kursunterlagen würde meist weiter helfen.Gruß

Mir ist das alles bekannt, jedoch verlangt man an den Seeen die ich meine auch nicht das Vorzeigen eines Angelscheins auch muss man kein Heft ausfüllen für die Fangstatistik. Bei einem Züchter gehen ganze Familien an den See und von diesen Gewässern gibt es ein paar in meiner Umgebung (ich alleine war an drei verschiedenen) und ich bin mir fast sicher auch darüber was gelesen zu haben, es gelten allgemein an Gewässern in privater Pacht eigene Regelungen .
 
Als meine Töchter noch jünger waren, haben sie mich auch ab und an zum Angeln begleitet. Sie durften auch meine Angel auswefen und sie halten....hätte ein Fisch gebissen, hätte ich die Sache übernommen bzw. wäre ihnen hilfreichzur Seite gestanden.
Ich bin mir sicher, einem vernünftigen Kontrolleur könnte man dies auch erklären.
Ehrlich gesagt, ich hatte dabei kein schlechtes Gewissen....auch wenn mir die Gesetzeslage bekannt ist.....und würde auch heute noch so handeln.

Grüße Thomas

Da haben wir es in Bayern leichter mit unseren Kindern. Kinder im Alter von 8 bis 10 Jahren dürfen ohne Fischereischein und ohne Berechtigungskarte in Begleitung eines volljährigen Scheininhabers angeln.Ab dem 10 Lebensjahr kann dann ohne Prüfung ein Jugendfischereischein ausgestellt werden.Gruß
 
Da haben wir es in Bayern leichter mit unseren Kindern. Kinder im Alter von 8 bis 10 Jahren dürfen ohne Fischereischein und ohne Berechtigungskarte in Begleitung eines volljährigen Scheininhabers angeln.Ab dem 10 Lebensjahr kann dann ohne Prüfung ein Jugendfischereischein ausgestellt werden.Gruß

Der Kumpel von sagen wir mal 25Jahre...bezeichnet man dann unter selben Umständen als Schwarzangler. :nixweiss:

Ab 10 Jahre gibbet es ohne Prüfung einen Jugendfischereischein.Je älter(und hoffentlich reifer)man wird...geht das dann auf einmal nicht mehr?

Gruß Jörg
 
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