Landesfischereigesetze -  Sind die bestehenden Schonmaße ok?

Hallo,

Eine Anhebung des Mindestmaßes und eine Verlängerung der Schonzeiten kann in Baden-Württemberg jeder Verein oder Eigentümer des Fischereirechts nach eigenem Ermessen festlegen. Nur bei einer Verkürzung bedarf es einer Genehmigung, die aber meistens bei einer guten Begründung erteilt wird (z.B. keine Hechtschonzeit in Salmonidengewässern)

Bei uns hat der Hecht gesetzlich ein Schonmaß von 50cm; an meinem Jahreskartengewässer hat der Hecht 55cm. Ich würde einer Erhöhung auf 60cm zustimmen, da sehr viele gefangene Hechte so zwischen 50 – 60cm liegen.
Bei uns wird allerdings so gut wie gar nicht kontrolliert, daher bringt diese Anhebung meiner Meinung nach nicht viel. Wir sind 40 Jahreskarteninhaber, von denen ca. die Hälfte regelmäßig fischt und auch vernünftig mit dem Fang umgeht. Da ist es schon die Regel, dass Hechte bis 70cm (sofern nicht verletzt) zurück gesetzt werden. Und in wie weit sich die anderen, ich nenne sie mal Gelegenheitsfischer, an die Regelungen halten, das kann und will ich nicht beurteilen. Da gabs auch schon ein paar schwarze Schafe, die in der Hechtschonzeit mit einem 40g Blinker angeblich auf Barsch gehen.

Ansonsten finde ich die Schonmaße bei uns ganz in Ordnung. Aber auch mit einer sogenannten „Fensterregelung“ könnte ich mich beim Hecht oder Waller z.B. sehr gut anfreunden. Bei Fischen wie Schleie oder Karpfen finde ich das nicht so sinnvoll. Bei diesen Fischarten nehme ich lieber kleinere Exemplare zum Verzehr, als die großen Brocken.
 
Allgemein gültige Schonmaße/Schonzeiten sind aus meiner Sicht nicht immer ganz glücklich aber haben Sinn.
Nicht ganz glücklich, weil viele Gewässerabhängig ist, hier sind aus meiner Sicht dann ganz klar die Vereine gefordert, individuell Schonmaße/Schonzeiten anzupassen. Das nicht nur nach oben, sondern teilweise auch nach unten....oder für manche Arten kann beides auch aufgehoben werden, bzw die Entnahmepflicht eingeführt werden (siehe Wels in einigen Bundesländern)...aber auch hier gilt: diejenigen, die am ehesten einen Überblick über den Tatsächlichen Bestand haben sind die Vereine, also sind die dort in der Pflicht.
 
Hallo,

die gesetzlichen Maße sind die absolute Untergrenze.

Die Hauptverantwortlichen für die letztendlich gültigen Maße sind die Vereine.

Die gesetzlichen Maße sind deswegen so niedrig, damit den Vereinen genug Spielraum für eigene Festlegungen bleibt.
Diese dürfen eigene Maße und Schonzeiten festlegen, solange sie die gesetzlichen Vorgaben nicht unterschreiten.

Zu geringe Maße, darf man daher dem Gesetz nicht anlasten, das ist dann ein Versäumnis des Vereins.

Die Maße gelten im übrigen an allen Gewässern, die dem Fischereirecht unterliegen, dass ist völlig unabhängig davon, ob das Gewässer gepachtet ist oder sich im Besitz des Vereins befindet.

Sogenannte Privatgewässer unterliegen nur teilweise dem Fischrecht.
Privatgewässer haben aber nichts mit der Eigentumsform zu tun. In NRW sind alle stehenden Gewässer kleiner 0,5 ha Privatgewässer. An solchen Gewässern gelten gar keine Mindestmaße.

winde
 
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