Hallo,
nein, das darf er selbstverständlich nicht.
Das Fischereirecht ist grundsätzlich einmal an den Grundbesitz gekoppelt.
Kommt es aber an dem Fluss zur Bildung einer Fischereigenossenschaft, so geht das Fischereirecht an die Genossenschaft über. Dein Verwandter dürfte schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fischen. Er erhält aber einen Anteil an den Pachteinnahmen und ein Stimmrecht gem seines eingebrachten Anteils.
Das gleiche gilt bei einer Verpachtung.
Das Wesen einer Verpachtung ist es, dass ein Fischrecht mitsamt den Hegerechten und -Pflichten in vollem Umfang auf den Pächter übergehen.
Dein Verwandter könnte auch Erlaubnisscheine ausgeben. Dann bliebe das Fischrecht bei ihm und er könnte dort fischen.
Das ist aber bei einem Pachtvertrag grundsätzlich anders.
Das ist auch der Grund, weswegen Pachtverträge der Behörde vorgelegt werden müssen. Hier wird geprüft, ob Bestimmungen enthalten sind, die einer vollständigen Übertragung der Rechte im Wege stehen.
Sollte im Vertrag stehen, dass dein Verwandter für sich weiterhin ein Fischereirecht behält und Tagesscheine ausgeben möchte, ist der Vertrag nicht Genehmigungsfähig.
Was möglich ist, er kann vereinbaren, dass er jedes Jahr einen Jahresschein vom Pächter bekommt.
Ist ein Pachtvertrag geschlossen, verliert de Verpächter sein Recht dort zu fischen.
Wenn ich meine Wohnung vermiete und Miete kassiere, kann ich als Vermieter auch nicht dort wohnen bleiben.
Nutze ich Teile der Wohnung als Pension, nehme ich Geld ein, kann aber trotzdem wohnen bleiben und bestimmen was in der Wohnung passiert und was nicht.
Das Beispiel Vermietung entspricht der Verpachtung. Das Beispiel mit der Pension ist vergleichbar mit der Ausgabe von Erlaubnisscheinen.
winde