Landesfischereigesetze -  Fischereirecht

Mpe

Petrijünger
Hätte mal eine Frage bezüglich des Fischereirechtes:
Einem Verwandten von mir gehört das Fischereirecht, an einem sehr großem Abschnitt der Havel. Er verpachtet dies an einen Berufsfischer und an ca.2 Angelvereine. Nun meine Frage, dürfte er an diesem Gewässer angeln oder nicht?
Mfg. Ebsen
 
Hätte mal eine Frage bezüglich des Fischereirechtes:
Einem Verwandten von mir gehört das Fischereirecht, an einem sehr großem Abschnitt der Havel. Er verpachtet dies an einen Berufsfischer und an ca.2 Angelvereine. Nun meine Frage, dürfte er an diesem Gewässer angeln oder nicht?
Mfg. Ebsen

Hi,

kommt drauf an, welchen Wortlaut der Pachtvertrag hat und ob er über eine Sonderklausel verfügt.

Generell, wenn nichts anderes im Vertrag steht dürfte er dort selbstverständlich angeln, wenn er einen gültigen Angelschein/Fischereischein hat.

Auch ist es vom dortigen Fischreigesetz abhängig, was wiederum vom jeweiligen Bundesland abhängig ist!
 
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Hallo,

nein, das darf er selbstverständlich nicht.

Das Fischereirecht ist grundsätzlich einmal an den Grundbesitz gekoppelt.

Kommt es aber an dem Fluss zur Bildung einer Fischereigenossenschaft, so geht das Fischereirecht an die Genossenschaft über. Dein Verwandter dürfte schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fischen. Er erhält aber einen Anteil an den Pachteinnahmen und ein Stimmrecht gem seines eingebrachten Anteils.

Das gleiche gilt bei einer Verpachtung.

Das Wesen einer Verpachtung ist es, dass ein Fischrecht mitsamt den Hegerechten und -Pflichten in vollem Umfang auf den Pächter übergehen.

Dein Verwandter könnte auch Erlaubnisscheine ausgeben. Dann bliebe das Fischrecht bei ihm und er könnte dort fischen.

Das ist aber bei einem Pachtvertrag grundsätzlich anders.

Das ist auch der Grund, weswegen Pachtverträge der Behörde vorgelegt werden müssen. Hier wird geprüft, ob Bestimmungen enthalten sind, die einer vollständigen Übertragung der Rechte im Wege stehen.

Sollte im Vertrag stehen, dass dein Verwandter für sich weiterhin ein Fischereirecht behält und Tagesscheine ausgeben möchte, ist der Vertrag nicht Genehmigungsfähig.

Was möglich ist, er kann vereinbaren, dass er jedes Jahr einen Jahresschein vom Pächter bekommt.

Ist ein Pachtvertrag geschlossen, verliert de Verpächter sein Recht dort zu fischen.

Wenn ich meine Wohnung vermiete und Miete kassiere, kann ich als Vermieter auch nicht dort wohnen bleiben.

Nutze ich Teile der Wohnung als Pension, nehme ich Geld ein, kann aber trotzdem wohnen bleiben und bestimmen was in der Wohnung passiert und was nicht.
Das Beispiel Vermietung entspricht der Verpachtung. Das Beispiel mit der Pension ist vergleichbar mit der Ausgabe von Erlaubnisscheinen.

winde
 
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Dankeschön, dann wäre das ja schonmal geklärt, dann wird er sich wohl einen Jahresfischereischein für "sein Gewässer" holen müssen.
Wie sieht es eigentlich mit dem Berufsfischer aus, der dort die Berechtigung hat zu Fischen, könnte man durch ihn auch die Erlaubnis bekommen dort zu Angeln oder ist das nur über die Angelvereine möglich?
Mfg. Ebsen
 
...auch das kann man wohl nur dann genau sagen, wenn man die Pachtverträge kennen würde.
Das er keinem das alleinige Fischereirecht gegeben hat, kann man der Tatsache entnehmen, das er es mehreren verpachtet hat (Fischer und Vereine)...aus diesem Grund vermute ich auch mal, das der Wortlaut so sein kann (nicht muß) dass er mit Fischereischein dort auch selbst weiter angeln darf....aber wie gesagt, das ist nur eine Vermutung, da er es keinem Pächter komplett alleine übertragen hat.
 
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Hallo Lars,
wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat, benötigt er dann trotzdem einen Fischereischein und muss die Abgabe bezahlen?
Gruß Dirk
 
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Hallo Dirk,

Hallo Lars,
wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat, benötigt er dann trotzdem einen Fischereischein und muss die Abgabe bezahlen?

(Fischerei-) Abgabe muss er in Brandenburg grundsätzlich zahlen. Den Fischereischein braucht er nur, wenn er nicht ausschließlich auf Friedfische angeln will. Vergleiche § 17 Abs. 4 BbgFischG: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17

Viele Grüße

Lars
 
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Behörden-Wirrwarr mit meinem Fischereischein

Moin Moin alle zusammen,

ich habe meinen Fischereischein 2002 in Meck-Pomm gemacht und habe dort auch gewohnt. Danach ist das Angeln bei mir eingeschlafen d.h. ich habe mir keine Fischereiabgabemarken mehr für die Jahre geholt usw. Jetzt wohne ich in Niedersachsen und war gestern Angeln. Ohne Probleme habe ich den Fischerei-Erlaubnisschein bekommen ( habe sogar in zwei Ausgabestellen nachfragt ob meine Papiere okay sind!!!) und bin gestern an den See gefahren. Da wurde ich von einer netten Fischereiaufsicht kontrolliert und der meinte mein Fischereischein sei ungültig,weil ich diese Fischereiabmarke die in Meck-Pomm pflicht sind von 2003-2011 nicht habe. Nachfragen bei den Behörden hat auch nichts gebracht. Deswegen frage ich Euch wie das rechtlich aussieht? Ist der nun gültig oder nicht?

gruß Joerkin
 
...also wenn 2002 eine Prüfung gemacht hast, und diese beim ausstellen der neuen Papiere vorlegen konntest, dann bist safe...sonst hättest den Fischerei-Erlaubnisschein nicht bekommen.
Grund ist ganz einfach der, dass deine Prüfung lebenslang gilt, egal ob jetzt mal 5 Jahre mit angeln aussetzt oder nicht.
So ist es zumindest in sachsen, der gesunde Menschenverstand (ok...bei Behörden manchmal zweifelhaft) würde aber sagen, dass es in Niedersachsen auch so ist.
was interessiert denn eigentlich die Fischereiaufsicht von Niedersachsen die Abgabemarken für Meck-Pomm? Die können denen völlig wurscht sein....wenn dein Fischereischein 2011 von Niedersachsen ausgestellt worden ist, erst recht.....
 
Erstmal danke für die Antwort der Schein wurde aber nicht umgeschrieben das würde ich jetzt machen d.h. Ich wohn in Niedersachsen hab den Schein noch aus meck-pomm.
 
Die Berechtigung war nur für den See weil ich in keinem Verein bin...und nur mal so wieder angeln wollte...also ein tagesticket das ich ohne probleme bekommen habe...dann auf einmal die Aussage wegen der Ungültigkeit...
 
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