C&r

...durchgelesen hab ich es...nur ist mir nicht klar, ob der Autor damit für oder gegen C&R sein will, gibt er doch selbst zu,

"Damit war es letztlich seine „Trophäengeilheit" bezüglich des mit Selbstauslöser gemachten Photos und seine Neugier bzw. seine Lust, mit dem ermittelten Gewicht des Karpfens aufwarten und evtl. auch später prahlen zu können, welche zu einer Verurteilung führten."

"Dies spricht zum einen nicht gegen die Praxis des „Catch & Release" und zum anderen auch nicht für eine „Anglerfeindlichkeit" des erkennenden Gerichts, da nach hier vertretener höchstpersönlicher Ansicht „max. 5 Minuten" unnötig und zu lang erscheinen und auch die „Gründe" für diesen Vorgang rechtlich bedenklich erscheinen."

Ja was denn nun? Fange ich Fische des Fotos willen (denn wenn ich 2 30mm Boilies als Köder nutze selektiere ich dermaßen, das die Verzehrabsicht bald entfällt) verstoße ich gegen das Gesetz...aber gleichzeitig wiederspricht das nicht C&R?

Auch ansonsten gibts da nix wirklich neues, ganz im gegenteil, er hält den Groteil der Angler anscheinend für unwissend:
"Ein weit verbreiteter Irrtum unter Anglern, welcher anscheinend teilweise sogar in Lehrgängen zur Fischereiprüfung von den Dozenten vor Ort vermittelt wird, taucht immer wieder in verschiedensten Anglerforen auf und soll hier thematisch einmal als Aufhänger dienen."
Dann bezeiht er sich auf die Entnahmepflicht....
.........ich dagegen behaupte, 99% der Angler wissen ganz genau wie es damit in IHREM Bundesland ausschaut, die meisten Irrungen treten dann auf, wenn man in einem andrem Bundesland angelt, weil vieles einfach dort anders ist.
 
Hi

Vorsicht vor solchen Aussagen, Entnahmepflicht herscht immer da wo sie gefordert wird. Steht auf der Gewässerkarte Entnahmepflicht so ist das bindend. Jeder Verein kann diese scharfe Regelung einführen und man muss sich an sie halten. Und ich behaupte mal frech das der Passus auf 90% aller Tagesscheine etc zu finden ist.

Gruss
Olli
 
Interesante Seite,habs gelesen aber das c&r ist ja eigentlich jedem Angler seine persönliche Sache.Es gibt Angler die angeln wegen Trophäen und andere um den Hobby nach zu gehen.
Ich jedenfalls bekenne mich als c&r Angler!:klatsch
 
Hi,

da das Fischereirecht Länderrecht ist, würde ich mich darauf nicht verlassen - in Bayern ist ein Rückwurfverbot. Da brauchst Du im Zweifelsfall schon einen sehr verständigen Richter.
Viele Grüße
Dieter
 
Hallo,

Vorsicht vor solchen Aussagen, Entnahmepflicht herscht immer da wo sie gefordert wird. Steht auf der Gewässerkarte Entnahmepflicht so ist das bindend. Jeder Verein kann diese scharfe Regelung einführen und man muss sich an sie halten. Und ich behaupte mal frech das der Passus auf 90% aller Tagesscheine etc zu finden ist.

Eine pauschale Entnahmeplficht ist Anstiftung zum Verstoß gegen §17 Nr.1 TschG (Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigne Grund) bzw. kann plausibel als solche ausgelegt werden.

Das Tierschutzgesetz ist die höchte Ebene, die von keiner Regelung einer darunter stehenden Ebene (Landesfischereigesetz, Fischereiordnung, Vereinssatzung / Gewässerordnung) widersprochen werden darf.

Vereinssatzungen und Gewässerordnungen, die pauschale Entnahmepflichten formulieren, tun dies, weil sie der perversen Auslegung des Tierschutzgesetzes seitens des VDSF folgen welche jedoch den Geist des im Tierschutzgesetz manifestierten Tierschutzgedankensunter den Buchstaben des Gesetztes stellt.

Für das alleinige Zurücksetzen entnahmefähiger Fische ist bisher noch kein Angler rechtskräftig verurteilt worden, weil die strafrechtlich relevanten Kriterien von §17 Nr.2b bzw. einer Ordnungswidrikeit nach §18 TschG nicht erfüllt sind.

Catch&Release ist Angeln ohne Entnahmeabsicht und damit ohne einen vom Tierschutzgesetz geforderten und juristisch anerkannten vernünftigen Grund (sinnvolle Verwertung, Hege).
 
Hi

Vorsicht vor solchen Aussagen, Entnahmepflicht herscht immer da wo sie gefordert wird. Steht auf der Gewässerkarte Entnahmepflicht so ist das bindend. Jeder Verein kann diese scharfe Regelung einführen und man muss sich an sie halten. Und ich behaupte mal frech das der Passus auf 90% aller Tagesscheine etc zu finden ist.

Gruss
Olli


Dann such den passus mal in Sachsen...viel Glück bei der Suche
 
In Hessen ist glaube ich auch entnahme pflicht.Ich finde es Schwachsin es soll doch jedem sellber überlassen werden ob er den Fisch mitnimt oder c&r betreibt.
Ich bekenne mich auch zu C&R egal ob entnahme plicht ist oder nicht
:angler:Gruß sebig:angler:
 
Hallo,

nein auch das hessische Landesfischereigesetz/Fischereiordnung fomuliert lediglich:

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.

also Angeln ohne Entnahme- und Verwertungsabsicht. Das ist definitiv NICHT das zurücksetzen entnahmefähiger Fische, für die subjektiv die Verwertungsabsicht und das Aneignungsrecht ausgeschlagen wird.
 
Dann such den passus mal in Sachsen...viel Glück bei der Suche

Wenn auf einer Tageskarte oder in der Gewässerordnung, dieser Passus steht, kannst du gar nichts dagegen machen, egal was die Fischereiverordnung oder sonstwer sagt. Verschaerfende Vorschriften darf jeder Verein, jeder Pächter oder Besitzer für seine Gewässer erlassen und in seine Gewässerordnung schreiben. Löst du so eine Karte bist du an diese Vorschriften gebunden, genauso wie an Schonmasse und Schonzeiten die von Fischereiverordnungen abweichen (sich verlängern), denn mit dem lösen einer solchen Karte gehst du einen Vertrag ein und hast dich an ihn zu halten. Lediglich Lockerungen der staatl. Vorgaben sind untersagt. In Sachsen etc. habt ihr numal das Glück das ihr viele Verbandsgewässer habt so das ihr selten mal eine Tageskarte lösen müsst.

Gruss
Olli
 
Hallo,

Wenn auf einer Tageskarte oder in der Gewässerordnung, dieser Passus steht, kannst du gar nichts dagegen machen, egal was die Fischereiverordnung oder sonstwer sagt.

Das stimmt nicht. Pauschale Entnahmepflichten / Rücksetzverbote für entnahmefähige ("maßige") Fische sind eine Aufforderung zum Verstoß gegen §17 Nr.1 TschG oder können zumindest logisch konsistent als solche argumentiert werden. Sie sind in jedem Falle eine irrige Interpretiaton des Tierschutzgesetzes, wo der diesem Gesetz zu Grunde liegende Tierschutzgedanke pervertiert wird.

Differenziert davon sind spezifische Entnahmepflichten zu sehen, sofern sie fischereibiologisch indikiert sind und nicht dazu dienen, ein Angeldisneyland zu schaffen.
 
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