Tierschutz -  (Richtiges) Handeln mit fatalen Folgen!!

Hallo,

Bevor die Entrüstung über den bösen Fischereiaufseher hier überbordet, rate ich zur Gelassenheit und einigen ganz dringend zu einem Taschenheftchen mit den Fischereigesetzen. Die schon eines haben,schauen auch bitte einmal da rein.

wir müssen 2 Sachen trennen.

Dass der Fisch geschluckt hat, dafür kann keiner was und das wirft den Anglern auch niemand vor.Auch dass sie den Fisch getötet haben, war richtig und wurde auch nicht beanstandet.


Der einzige Vorwurf ist, das sie zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz von untermaßigen Fischen waren. Für die Aneignung untermaßiger Fische haben sie aber keine Genehmigung. Wenn ich unter Verletzung fremden Fischrechts angele begehe ich eine Fischwilderei.

Dieser Fall liegt hier vor. Ich darf nicht 3 Stunden später einen Junghecht neben dem Angelplatz liegen haben.

Ich muss ihn so schnell als möglich loswerden. Auf welche Art und Weise das zu geschehen hat, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.

Insofern hat der Fischereiaufseher richtig gehandelt als er eine Fischwilderei feststellte und einschritt,

In dem Fall war der Fisch zu klein zum Verwerten.

Aber auch einen maßigen Hecht in der Schonzeit darf ich nicht mitnehmen falls er geschluckt hat.Da wird in solchen Fällen von der Fischereiaufsicht oft ein Auge zugedrückt um dem Angler die Möglichkeit zu geben den Hecht zu essen anstatt ihn im Boden vermodern lassen. Das hat aber auf der andern Seite dazu geführt, das sehr viele Angler denken, dass man untermaßige Fische mitnehmen darf wenn sie geschluckt haben.

Das ist aber ganz sicher nicht so.
 
Hallo Winde,

was Du schreibst mag ja in Eurem Bundesland so sein - in Bayern ist das gesetzlich geregelt (steht hier mehrmals schon im Thread!) - und man sollte sich an die Gesetze halte, denn wenn der FA dich beobachtet, wie Du einen verangelten Hecht loswirst, dann hast Du erst recht Probleme. - Bitte schließt nicht von den Regelungen in Eurem BL auf die Regelungen in einem anderen BL!! - Und es ist auch müßig sich über den Sinn/Unsinn so mancher Regel aufzuregen - sie sind halt derzeit so.
Das könnte nämlich ziemlich schnell ins Auge gehen.
viele Grüße
dieter
 
Nun stellt sich die Frage. Wer hatte Recht. Für mich is die Antwort klar, der Angler hat richtig gehandelt. Was hätte er denn sonst machen sollen? Einen toten Hecht ins Gewässer werfen, nur um einer unangenehmen Situation zu entgehen?? Er wurde ja quasi fürs Ehrlichsein bestraft. Naja, traurig. Außerdem war der Biss nicht zu erkennen, es war einfach eine Situation des Typs "mieses Pech gehabt"

Bei uns, auf der Karte steht eindeutig,
das untermaßige Fische wieder zurückzusetzen sind,
egal ob tot der schwer verletzt.
Und das ist auch richtig so.
Wer will denn im später überprüfen ob der untermaßige Fisch wirklich nicht mehr zurückgesetst hätte könne.
"Der Fisch war zu schwer verletzt, den musste ich mitnehmen"
Genau das ist nähmlich die standard Aussrede.
Also, es kommt drauf an was bei euch auf der Karte steht.

MfG Algon
 
Aber es wäre meiner Meinung nach trotzdem Falsch, einen Toten Fisch zurück in denn See zu werfen.
Wenn man einen untermaßigen Fisch nicht zurück setzen kann an Hand schwerster verletzungen, dann sollte man den Fisch abschlagen und entsorgen,anstatt ihn in den See zu werfen.
 
Hi Winde und all die anderen ,

ihr geht alle von den Gesetzen EURER BUNDESLÄNDER aus , der FRAGESTELLER kommt aber aus BAYERN , ist also an für euch geltenden Gesetzen nicht interessiert !

Hier in Bayern heißt es , daß ein nicht überlebensfähiger Fisch , egal ob untermaßig oder während der Schonzeit gefangen, entnommen und fachgerecht versorgt werden muß , das Vorfach hat im Fisch zu bleiben und um bei einer Kontrolle vorgezeigt werden zu können .

Sie bzw. der Angler hatte zu keiner Zeit gegen irgendwelche geltende Rechte verstoßen , im Gegenteil !

Auf manchen Angelkarten/Tagesscheinen usw steht die vereinsinterne Regelung drauf , daß das Vorfach bündig mit dem Maul abgeschnitten werden muß und der Fisch unverzüglich zurückgesetzt werden muß .
Davon weicht man aber wieder ab , denn was hilft es , wenn der Fisch verludert .
Sind Krebse im Wasser würde er gefressen werden ok , sind keine drin vergammelt er im Wasser , sehr qualitätsfördernd .
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei uns, auf der Karte steht eindeutig,
das untermaßige Fische wieder zurückzusetzen sind,
egal ob tot der schwer verletzt.
Und das ist auch richtig so.
Wer will denn im später überprüfen ob der untermaßige Fisch wirklich nicht mehr zurückgesetst hätte könne.
"Der Fisch war zu schwer verletzt, den musste ich mitnehmen"
Genau das ist nähmlich die standard Aussrede.
Also, es kommt drauf an was bei euch auf der Karte steht.

MfG Algon

Steht bei Euch wirklich das man schwer verletzte Fische zurücksetzen soll? Das entzieht sich doch jedem logischen Denken.
Wenn ich nicht irre steht in unserer Vereinssatzung das man untermaßige nicht mehr lebensfähige Fische tötet, in Stücke schneiden soll und dann als Futter wieder dem Gewässer zuführt. So macht es auch Sinn. Aber ein halbtoten Fisch einfach wieder ins Wasser setzen hat mit weidgerecht nix zu tun.
 
Steht bei Euch wirklich das man schwer verletzte Fische zurücksetzen soll?

hast recht, natürlich sind diese vor dem "zurücksetzen" waidgerecht zu töten.
" Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel zum Landen (z.B. Kescher) und Hakenlösen (z.B. Hakenlöser, Zange) ist vorgeschrieben."

mein Fehler......
MfG Algon
 
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Hi Winde und all die anderen ,

ihr geht alle von den Gesetzen EURER BUNDESLÄNDER aus , der FRAGESTELLER kommt aber aus BAYERN , ist also an für euch geltenden Gesetzen nicht interessiert !

Hier in Bayern heißt es , daß ein nicht überlebensfähiger Fisch (Fischart , Schonmaß, Schonzeit unrelevant) entnommen und fachgerecht versorgt werden muß , das Vorfach hat im Fisch zu bleiben und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden muß .

Vielen Dank Jack,

Das ist die offizielle Regelung in Bayern, Punkt aus. Also hat der Aufseher einen Fehler gemacht, da er die Karte abgenommen hat.

Über Sinn und Unsinn der verschiedenen Regelungen in Deutschland, kann man sich sicher in einem anderen Thread unterhalten.
Interessant wäre die offizielle Regelungen in den anderen Bundesländern, und nicht ein Kommentar "Das ist Verboten" "Fischwilderei".

Trotzdem allen ein
 
Nicht umbedingt.

"das Vorfach hat im Fisch zu bleiben und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden muß "

MfG Algon

Ob man es als Fehler , Fehlhandlung oder "übertriebene Härte" ansehen will ist eine andere Sache , meiner Meinung hätte er ( der Aufseher) nicht so handeln müssen/dürfen , denn Nobody is perfect !
Eine "Ermahnung" oder Belehrung hätte es für den Anfang auch getan !

Vielleicht hatte der Aufseher auch nur einen schlechten Tag gehabt .
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

wir reden hier alle von der bayrischen Regelung.

Wenn es um Gesetze geht, ist es ganz einfach zu argumentieren, man zitiert das Gesetz oder nennt den §.

Ich dachte jemand hätte die Regelung einmal eingestellt oder eine Quelle genannt: Fehlanzeige.

Das wäre die einfachste Sache um das hier ein für alle Mal zu klären.

Statt dessen Sätze wie "Hier in Bayern heißt es..."

Ich habe zumindest das Fischereigesetz und die Fischereiverordnung quer gelesen und habe nichts gefunden.

Vielleicht habe ich ja etwas überlesen.

Wenn mir jemand eine Quelle für diese Aussage nennen kann, bin ich ihm sehr verbunden.

Irgend etwas, mit dem man belegen kann, dass man sich in Bayern untermaßige Fische aneignen darf, wenn sie geschluckt haben.


Winde
 
:advokat:Die AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern) sagt dazu in § 11 Abs. 6 :vertrag:"Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen." ...jetzt interpretiert das mal bitte!

Zum konkreten Fall muss ich sagen - richtig gehandelt!

ABER ...und das entzieht sich nun unser aller Kenntnis... gut möglich, dass es dort noch eine Vereins oder Gewässerinterne Sonderregelung gibt.
z.B. ist es oft nur erlaubt einen Raubfisch (Hecht, Zander, Waller) pro Tag zu fangen. Dem Sinne nach heißt es dann meist "Bei erreichen des Tagesfangziels ist das Fischen auf die entsprechende Fischgruppe einzustellen..." :vertrag:Denn Besatz und Kartenausgabe sind so bemessen, dass eben pro Tag und Angler maximal ein Hecht, Zander oder Waller gefangen werden kann/soll. Wer einen Fisch fängt entnimmt und tötet -warum auch immer - hat das Angeln auf die Fischgruppe einzustellen! Wer dann weiter mit Köderfisch/fetzen angelt - auch wenn er damit "angeblich" nur auf Aal geht - gehört bestraft!

Wäre das der Fall gewesen, dann hat der Aufseher richtig gehandelt.

So, Ende ...ich muss jetzt auf die Arbeit...
 
Also ich schließe mich ausnahmslos dem von Jack geschriebenen Worten an! Sollte es sich tatsächlich um ein `Fehlverhalten` handeln, wäre eine Belehrung angemessen. Ich jedoch erkenne kein falsches Vorgehen- aber so isses manchmal mit der Ehrlichkeit...
 
Das soll heißen in einfachen Worten:

das Untermaßige oder während der Schonzeit gefangende Fische (Die Lebensfähig sind,der Begriff ist sehr dehnbar) Müßen umgehend mit allen nötigen mitteln wieder in das Gewässer zurück gesetzt werden.

Kann man soweit gut nach vollziehen aber der Fisch um den es sich geht war eigntl. nur bedingt Lebensfähig. Das Gesetz wiederspricht sich mal wieder selbst.

Denn wenn ich einen Fisch mit stärkeren inneren Verletzungen wieder zurück setze dann ist die Sache im Allgemeinen Sinne nicht zu Verantworten! Selbst wenn das Gesetz es so will.

Der Begriff Lebensfähig ist im übrigen auch nicht exakt einschätzbar in bezug auf den Fisch,man weis nie ob er nicht nach dem zurück setzen 2min später krepiert...
 
Den Sachverhalt kann man eh nur klären, wenn man die andere Seite auch hört bzw. die Gesetze für diesen See kennt.
Und von "fatalen Folgen!!" kann ja nun wirklich nicht die Rede sein, oder?

MfG Algon
 
Hallo Winde

Ich habe zumindest das Fischereigesetz und die Fischereiverordnung quer gelesen und habe nichts gefunden.

Das glaube ich Dir gern, das Du nichts gefunden hast, was deine Aussagen belegt.

Der einzige Vorwurf ist, das sie zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz von untermaßigen Fischen waren. Für die Aneignung untermaßiger Fische haben sie aber keine Genehmigung. Wenn ich unter Verletzung fremden Fischrechts angele begehe ich eine Fischwilderei.
Dieser Fall liegt hier vor. Ich darf nicht 3 Stunden später einen Junghecht neben dem Angelplatz liegen haben.
Ich muss ihn so schnell als möglich loswerden. Auf welche Art und Weise das zu geschehen hat, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.

Wer sagt, dass sie gegen fremdes Fischereirecht verstoßen haben?
Auf welchen gesetzlichen Passus stützt Du deine Aussage?

Aber auch einen maßigen Hecht in der Schonzeit darf ich nicht mitnehmen falls er geschluckt hat.

Ach ja, wo steht das.
Immer auf die Aussage des TE bezogen, der Hecht war nicht mehr lebensfähig.

Wenn mir jemand eine Quelle für diese Aussage nennen kann, bin ich ihm sehr verbunden.

Na vielleicht wäre es besser, du beginnst deine Aussagen, mit Quelle zu belegen.
So nachdem ich nun selber die gesetzlichen Bestimmungen (Fischereigesetz/Ausführungsverordnung) gelesen habe, mit einigen Bezirksverbänden und dem LVF in Bayern telefoniert habe Folgendes.
Ist der Fisch nicht mehr lebensfähig, egal ob untermassig oder in der Schonzeit gefangen, habe ich diesen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, waidgerecht zu töten.
Gleichzeitig ist mir in diesem Fall das Zurücksetzen in das Gewässer untersagt.
Ich habe zwecks Beweisführung, lediglich das Vorfach am Maul zu kappen und den Haken im Fisch zu hinterlassen und kann trotzdem entspannt weiterangeln.
Auch bin ich nicht verpflichtet den Fisch, sofort „loszuwerden“.
Dazu gibt es keine Aussage im Fischereigesetz.
Der Fisch ist auch in diesem Falle(untermaßig/Schonzeit) einer „sinnvollen Verwertung“ zuzuführen und die sinnvollste ist laut Aussagen aus Bayern, der Verzehr.
Aus diesem Grunde, darf sich der Angler auch den Fisch aneignen, wenn keine anderen Verstöße, bezüglich des ungewollten Fanges, vorliegen. Es sei, der Bewirtschafter/Verein, hat eine Bestimmung, die eine andere Verfahrensweise vorschreibt.
Generell von Landes-, wie Bezirksseite, ist die Aneignung und sinnvolle Verwertung (Verzehr) dieses ungewollten, nicht mehr lebensfähigen Fisches, erlaubt, wenn trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Gewässerbestimmungen, leider dieser Fang erfolgte.
 
Ist der Fisch nicht mehr lebensfähig, egal ob untermassig oder in der Schonzeit gefangen, habe ich diesen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, waidgerecht zu töten.
Gleichzeitig ist mir in diesem Fall das Zurücksetzen in das Gewässer untersagt.
Ich habe zwecks Beweisführung, lediglich das Vorfach am Maul zu kappen und den Haken im Fisch zu hinterlassen und kann trotzdem entspannt weiterangeln.
Auch bin ich nicht verpflichtet den Fisch, sofort „loszuwerden“.
Dazu gibt es keine Aussage im Fischereigesetz.
Der Fisch ist auch in diesem Falle(untermaßig/Schonzeit) einer „sinnvollen Verwertung“ zuzuführen und die sinnvollste ist laut Aussagen aus Bayern, der Verzehr.
Aus diesem Grunde, darf sich der Angler auch den Fisch aneignen, wenn keine anderen Verstöße, bezüglich des ungewollten Fanges, vorliegen. Es sei, der Bewirtschafter/Verein, hat eine Bestimmung, die eine andere Verfahrensweise vorschreibt.
Generell von Landes-, wie Bezirksseite, ist die Aneignung und sinnvolle Verwertung (Verzehr) dieses ungewollten, nicht mehr lebensfähigen Fisches, erlaubt, wenn trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Gewässerbestimmungen, leider dieser Fang erfolgte.

Nix anderes habe ich die ganze Zeit geschrieben !

Einen direkten Paragraphen hierzu gibt es ja leider nicht , in einem heißt es ja nur , daß ein überlebensfähiger untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fisch unverzüglich zurückgesetzt werden muß .

So wurde es aber schon vor über 20 Jahren beim Prüfungsvorbereitungskurs gelehrt , als ich den Schein gemacht habe , und so wird es auch heute noch in Bayern gelehrt , daß nicht überlebensfähige , untermaßige , während der Schonzeit gefangene Fische waidgerecht getötet und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden müssen .

Aber so ist es leider mal in Deutschland mit 16 Bundesländern hat man eben auch 16 verschiedene oder zum Teil nur ähnliche Fischereigesetze , ein einheitliches Fischereigesetz , welches in ganz Deutschland gelten würde , wäre mir auch lieber , da es dann nicht mehr ganz so kompliziert wäre , gerade wenns in den Urlaub in ein anderes Bundesland geht oder so!
 
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Hallo Winde



Das glaube ich Dir gern, das Du nichts gefunden hast, was deine Aussagen belegt.



Wer sagt, dass sie gegen fremdes Fischereirecht verstoßen haben?
Auf welchen gesetzlichen Passus stützt Du deine Aussage?



Ach ja, wo steht das.
Immer auf die Aussage des TE bezogen, der Hecht war nicht mehr lebensfähig.



Na vielleicht wäre es besser, du beginnst deine Aussagen, mit Quelle zu belegen.
So nachdem ich nun selber die gesetzlichen Bestimmungen (Fischereigesetz/Ausführungsverordnung) gelesen habe, mit einigen Bezirksverbänden und dem LVF in Bayern telefoniert habe Folgendes.
Ist der Fisch nicht mehr lebensfähig, egal ob untermassig oder in der Schonzeit gefangen, habe ich diesen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, waidgerecht zu töten.
Gleichzeitig ist mir in diesem Fall das Zurücksetzen in das Gewässer untersagt.
Ich habe zwecks Beweisführung, lediglich das Vorfach am Maul zu kappen und den Haken im Fisch zu hinterlassen und kann trotzdem entspannt weiterangeln.
Auch bin ich nicht verpflichtet den Fisch, sofort „loszuwerden“.
Dazu gibt es keine Aussage im Fischereigesetz.
Der Fisch ist auch in diesem Falle(untermaßig/Schonzeit) einer „sinnvollen Verwertung“ zuzuführen und die sinnvollste ist laut Aussagen aus Bayern, der Verzehr.
Aus diesem Grunde, darf sich der Angler auch den Fisch aneignen, wenn keine anderen Verstöße, bezüglich des ungewollten Fanges, vorliegen. Es sei, der Bewirtschafter/Verein, hat eine Bestimmung, die eine andere Verfahrensweise vorschreibt.
Generell von Landes-, wie Bezirksseite, ist die Aneignung und sinnvolle Verwertung (Verzehr) dieses ungewollten, nicht mehr lebensfähigen Fisches, erlaubt, wenn trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Gewässerbestimmungen, leider dieser Fang erfolgte.

Hallo Torsten1,

da freut sich Winde immer, wenn er was so schön erklärt kriegt.

Wenn ich alles zusammenfasse, hast du also auch nichts in den Bestimmungen gefunden.

Eines vorweg, in dieser Diskussion, geht es nicht mehr darum, was sinnvoll ist, oder ob der Aufseher sich anständig verhalten hat. Es geht um die Frage, wie der Vorgang juristisch zu werten ist.
Erst wenn ich sagen kann, ob der Angler rechtmäßig gehandelt hat, kann ich den Rest beurteilen.

Es dreht sich alles um die Frage, ob die Angler an dem Fisch ein Eigentumsrecht erworben haben, oder erwerben konnten.


Fischereierlaubnis bedeutet letztendlich, dass ich mir die Fische unter Einhaltung bestimmter Regeln aneignen da
rf. Der gefangene Fisch wird mein Eigentum.
Eine der Regeln definiert
§ 9 der Landesfischereiverordnung Bayern. Dort ist festgelegt, dass ich mir Hechte erst mit mindestens 50 cm aneignen darf. Da steht auch nichts davon, dass das bei einem toten oder verletzten Tier anders ist. Andere Bundesländer regeln an dieser Stelle die Vorgehensweise bei lebensfähigen und nicht lebensfähigen Tieren. Das ist offensichtlich in Bayern anders. Hier ist nur auf den lebensfähigen Fisch Bezug genommen. Dieser ist zurückzusetzen. Es ist für den verletzten Fisch keine Ausnahme aufgeführt.
Daher bleibt §9 auch für alle Hechte unter 50 cm gültig.
Daraus resultiert weiterhin ein Aneignungsverbot für untermassige, verletzte Hechte.

Es ist durchaus möglich, dass an anderer Stelle davon abgewichen wird. Diese Bestimmung hat mir aber noch niemand zeigen können. Alle kennen die Bestimmungen ganz genau, wissen aber nicht wo es steht.


Du forderst mich auf dass mit §§ zu belegen.

Frage, wie soll ich denn belegen, dass etwas nicht drin steht?


Bei der Fischwilderei denken viele nur an den klassischen Fall, jemand fischt ohne Erlaubnisschein.


Ich begehe aber auch eine Fischwilderei, wenn ich die im Erlaubnisschein erlaubten Mittel und Beschränkungen überschreite. Beispiele sind:


-Einsatz von nicht aufgeführtem Fanggerät

-Fischen mit Wurm in der Fliegenstrecke
und so weiter.

Auch das Mindestmass ist eine der Bedingungen, die ich einhalten muss.Ich habe mit dem Inhaber des Fischrechts einen Vertrag geschlossen, der mir erlaubt Hechte von 50 cm zu entnehmen. Die Entnahme von einem 25 cm Hecht ist aber durch den Erlaubnisschein nicht abgedeckt. Daher kann der Fisch nicht in meinen Besitz übergehen. Eigne ich mir den Fisch trotzdem an, ist das zumindest eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoß gegen § 9. unter Umständen auch ein Verstoß gegen § 293 StGB (Fischwilderei)



Dazu gibt es ein Urteil des OLG Zweibrücken, vom 2.12.1991 - AZ 1 Ss 65/91

Kernaussage: Unberechtigt fischt auch derjenige, der den Umfang oder den Inhalt des ihm eingeräumten Fischereirechts überschreitet.

Du hast Recht, wenn du anmerkst, dass die aktuelle Rechtssprechung ein sinnvolles Verwerten fordert.
Das greift aber doch nur für Fische, die in deinen Besitz übergegangen sind, Fremde Fische brauchst du nicht sinnvoll zu verwerten. Das könnte sogar Ärger geben. :)

Wie bereits erwähnt, läuft alles auf eine Frage hinaus,

Die Angler hatten den Hecht in Besitz genommen.
Hatten sie das Recht den Hecht in Besitz zu nehmen.
Da sage ich nach Stand der Diskussion, nein,hatten sie nicht.

§ 9 LFVO Bayern verbietet das Aneignen von Hechten unter 50 cm. Ausnahmen werden keine genannt.

Der privatrechtliche Vertrag mit dem Inhaber des Fischrechtes, der Erlaubnisschein, gestattet dem Angler die Aneignung des 50 cm Hechtes, nicht aber eines Kleineren.

Also nochmal um nicht missverstanden zu werden. Es macht Sinn eine praktikable Lösung am Wasser zu finden. Ich verstehe meinen Beitrag als Versuch die juristischen Zusammenhänge besser beurteilen zu können. Es muss doch zu denken geben das alle oder fast alle Bundesländer in ihren Regelungen geradezu überdeutlich machen, dass auch ein totgeweihter Fisch keinesfalls entnommen werden darf sondern in NRW als Beispiel "unverzüglich zu vergraben ist.

Wie ist es möglich, dass ein Bundesland jahrzehntelang eine Regelung ausbildet, von der die Ausbilder selbst nicht wissen wo diese Regelung steht und die die bayrischen Angler hier wörtlich zitieren können.


winde

 
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