Moinsen!
Zu einem ähnlichen Thema habe ich kürzlich schon mal etwas geschrieben.
Nach meiner Erfahrung haben viele eigentlich reine Friedfischköder schon Raubfische zum Anbíß verleitet. Ich erinnere an beim Einholen kreisende Madenbündel, geschleppte Tauwürmer usw. Wie oft haben schon Barsche oder auch Zander auf Wurm gebissen?! Den Wurm deshalb aber als Raubfischköder zu bezeichnen, nur weil ihn hin u. wieder auch ein Räuber nimmt, ist meiner Meinung nach rechtlich nicht haltbar.
Beim Fliegenfischen allerdings gilt es zu differenzieren. Ein Streamer ist auf jeden Fall ein Raubfischköder, auch wenn er ab und zu mal von einem größeren Friedfisch (z. B. Aland) genommen wird. Das Fliegenfischen mit Streamer dürfte also in Brandenburg für einen Angler mit ausschließlicher Friedfisch-Lizenz strafbar sein. Fischt er mit Trocken - oder Naßfliege an einem Gewässer, wo die Forelle Hauptfisch ist, dürfte das ebenso strafbar sein, denn die Forelle ist ein Raubfisch, zumindest, wenn sie das Jugendstadium hinter sich hat. In einem Gewässer jedoch, wo es hauptsächlich Weißfische oder generell Friedfische gibt, dürfte das Angeln mit der Trocken - oder Naßfliege nicht strafbar sein, weil es ein reiner Zufall wäre, wenn sich ein Barsch oder sogar Hecht daran vergreifen würde. Man kann hier m. E. nicht argumentieren, daß es auch das schon gegeben hat.
Meine Ausführungen stellen nur meine persönliche Meinung dar, weil ich das Brandenburgische Landesfischereigesetz nicht kenne. Ich würde es nicht unbedingt darauf ankommen lassen, weil es ziemlich teuer werden könnte, hier einen Präzedenzfall zu schaffen.
Wirklich abschließend klären könnte das nur ein Jurist, der im Brandenburgischen Recht - auch Fischereirecht - versiert ist.
Gruß
Eberhard