Landesfischereigesetze -  Angeln am privatem Gewässer

@ Schweyer

Die Flußabschnitte sind wirklich Privatbesitz!
Wenn sie nur die Fischrechte hätten, dann würden sie die Gewässer glaube ich nicht verpachten oder verkaufen dürfen.
Unser Verein hat vor einigen Jahren ein Stück der Naab gekauft.

Zum anderen Thema private Teiche!
Soweit ich weiß sind nur Teiche zur Zucht von Schonzeit und Schonmaß frei.

Und wie es ist, wenn du deine eigenen Forellen fangen willst, in deinem kleinen Teich, dass weiß ich nicht genau.
Mir ist nur bekannt, sobald du ein Gewässer zum Angeln her gibst, dann müssen auch die Gesetze des Bundeslandes eingehalten werden.

Dann war da noch die Frage wie es im FoPu ist!
Auch da braucht man einen Fischereischein.
Da macht sich dann sogar der Betreiber strafbar, wenn er jemanden ohne angeln lässt.
Wird natürlich häufig übergangen, denn dort Kontroliert ja keiner und das Geld ist den Betreibern oft wichtiger wie die Gesetze.


Gruß Red Twister
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Nicki
Oha, jetzt wird´s haarspalterisch. :)
O.K. Mein Zitat ist "ein wenig" aus dem Kontext gerissen, aber zu der Frage werd´ ich erstmal ein wenig suchen müssen.
Obwohl ich nicht glaube, dass der Gartenteich zu den in den Gesetzen genannten Gewässern gehört. Der Gedanke wäre allerdings lustig...

Versuche mal deine Frage auf das hier geschriebene zu subsumieren.
Zitat Anfang
§ 2 LFischG (Berlin)
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern,
die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen
künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei
und der Fische.
Zitat Ende

Jetzt müsste man die Definition "künstlich angelegter Fischteich" parat haben, um deine Frage zu beantworten.
Sorry, auf derartige Kommentare zum LFischG habe ich keinen Zugriff...
Ein mögliche Merkmal ist aber zum Beispiel, ob sich der Teich auch hält, wenn die Plane bzw. die Wanne ein Leck hat...
 
Zuletzt bearbeitet:
Najo, aber welcher FoPu macht eine Angelscheinkontrolle? Ist schon schlimm genug das Leute aus Phillipinen und dem Ostblockstaaten ohne Schein uns dann noch vormachen wie man 20-30 Forellen dann fängt. Das kotzt mich immer an ein bissi, vor allem wie sie dann die Haken rausholen und die Forellen teilweisen auf den Boden klatschen und schnell die nächste rausholen. Finde jeder FoPu sollte vor dem Austellen der Tageskarten nach den Scheinen fragen.

3 Teiche fallen mirspontan ein

Adam Angelteiche (da gibt es nichtmal Schonmaaße oder Schonzeiten)
Birkensee Angelpark (hat zwar Regeln, aber das Bockt da keinem)
Steinfischbach (gibt es leider nichtmehr, aber dort wurde früher auch nie nach gefragt)

Was dann noch wirklich Nervt ist and FoPus die Leute wenn sie sehen das du mal 2-3 Forellen an DEINEM Platz gefangen hast sich gleich dazustellen und teilweise über deine Schnur werfen. Diese art Wettberbsdruck hat man an normalen Seen nicht zum Glück.
 
trizzy - jetzt sind wir aber komplett vom Thema weg. Und die Menschen anderer Nationen haben damit auch nichts zu tun. Scheint aber immer wieder ein beliebtes Thema zu sein. Woran das wohl liegt?

Schöne Grüsse Thomas
 
@Ralf,

naja, ich hab mit meinem "kleinen Gartenteich" auch ein bisschen untertrieben.:)
Ich hab einen der ist ca. 50x30m, nicht im Garten aber liegt halt auf einem Privatgelände, deswegen die Frage. Ich kann mir nicht vorstellen das für den die gleichen Bestimmungen gelten.
 
@ Nicki
Na ja, bei der größe denke ich schon eher an einen Fischteich, der dann den Bestimmungen unterliegen dürfte.

an den TE
Sorry für den Mißbrauch deines Threads. Weiteres, wenn nötig per PN Nicki ?
 
ich hab mal eine Frage: wenn mein onkel oder ein anderer verwandter eine weiher oder see oder bachlafu hat, darf ich da auch OHNE angelschein angeln???? ( wenn diese frage nicht so gut war kann der mod. diese frage löschen.

Grundsätzlich muss jeder der in Deutschland der Angelei nachgeht im Besitz des Fischereischein sein. Dies gilt sowohl für private Gewässer als auch für "FoPu´s".

Die Frage ist nur, in welchem Umfang dies auch kontrolliert wird.

Petri
 
ich fische ohne OHNE angelschein an einem forellenteich (KEIN FoPu)! un der besitzer hat auch noch nie mich kontrolliert. un wenn ich zum wiegen der fische and kasse komme schenkt er mir immer paar cent ;-D un manchal gibt er sogar tipps^^
 
ich fische ohne OHNE angelschein an einem forellenteich (KEIN FoPu)! un der besitzer hat auch noch nie mich kontrolliert. un wenn ich zum wiegen der fische and kasse komme schenkt er mir immer paar cent ;-D un manchal gibt er sogar tipps^^

Dass wundert mich wie gesagt nicht, da das meist nicht so genau genommen wird. Er verdient zum einen Geld an dir und zum anderen ist er auch kein offizielles Kontrollorgan wie z.B. ein staatlicher Fischereiaufseher.

Fakt ist jedoch: Wenn du durch einen staatlichen Fischereiaufseher, die Ortspolizeibehörde, die Polizei oder einen vom Unweltministerium Beauftragten kontolliert wirst und keinen gültigen Fischereischein vorweisen kannst, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen dich eingeleitet werde.

Aber wie man so schön sagt: Wo kein Kläger, da kein Richter !!!

Petri
 
Nein, eigentlich nicht. Aber Schon/Mindestmasse sind doch nicht wirklich schlimm. Warum sollte man einen Fisch in der Schonzeit fangen wollen, dazu noch im eigenen Teich. Ich sollte mich doch freuen zu wissen dass der Fisch nun laicht und ich später mehr Fische im Teich /Weiher habe.



????

also wenn ich mich nicht irre warst du der erste der mich über angelgesetze und sowas zu gequasselt hast :nein das darfst du nicht usw......


und nun so eine aussage:confused:

also ich habe gelernt das der fischereirechtsinhaber schonzeiten sowie mindestmaß lediglich vergrößern darf aber niemals veringern :confused:


nur mal so :)
 
...bei Fließgewässern weiß ich es nicht genau ob die selbst in Privatbesitz sein können, denke das wird wie das Wegerecht sein, Stehende Gewässer können nat. Privatbesitz sein, Beispiel: ich kaufe ein Grundstück wo eine alte Tongrube drauf ist....diese läuft mit Wasser voll und ich setze Fische ein.....nat. ist sie Privatbesitz dann.
Was Schonzeiten angeht, die kann ich in meinem Privatgewässer außer Kraft setzen, ebenso wie Mindestmaße oder ich kann sogar festlegen das bestimmte Fischarten NICHT zurük gesetzt werden dürfen.
Beispiel: In Sachsen wurde das Mindestmaß vom Wels komplett aufgehoben (durch den DAV?) und im Vogtland kenne ich ein Gewässer, wo Barsche z.B. nicht zurück gesetzt werden dürfen
Dazu muß ich ja nur das Fischereirecht haben, kann jeder Verein in seinem Vereinsgewässer ja auch machen, und in FoPu`s gibts ja auch keine Schonzeiten.
Verpachte ich das Gewässer an einen Verein z.B. jedoch wirds komplizierter, weil dann der Verein Rechte und Pflichten mit bekommt (Besatz, Pflege usw)
 
Um mal endlich wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Sorry eigentlich wollte ich es gestern schon schreiben aber mir fehlte leider die Zeit.
In Bayern gibt es, wie in jedem Bundesland ein Fischereigesetz. In diesem steht geschrieben, dass eine Angelerlaubnis für ein Gewässer schriftlich erteilt werden muss und man über diese Erlaubnisse Listen führen muss. Näheres dazu siehe Gesetzestext.
Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Fischereirechtsinhaber selbst bis zu drei Begleiter beim Angeln bei sich hat, muss er keinen Schein ausstellen und es genügt seine Anwesenheit.
Und !JA! in Bayern gibt es unter Anderem Gewässer in Privatbesitz!

Was Mindestmaße und deren Veränderung sowie Hegepläne angeht, ist dies ein sehr komplexes Thema, in das wesentlich mehr Faktoren reinspielen, als nur eine simple Fischereiverordnung. Wer davon wirklich Ahnung hat, ist natürlich gerne dazu ermuntert dies in einem Threat zu erläutern.

Ansonsten ist das Thema hier völlig off Topic geraten. Was Forellenanlagen angeht, so gibt es ein Thema mit der einzelnen Gesetzeslage je Bundesland und zig Diskussionsthemen.
Wer noch etwas zu dem Ausgangsthema zu ergänzen hat kann das natürlich gerne tun, aber die anderen Beiträge sollten doch in die entsprechenden Themen verlagert werden.
Sonst müsste ich das Thema hier schließen und das möchte ich gerne vermeiden.
 
Hallo,
auch ein fließendes Gewässer kann in einem privaten Besitz sein - warum nicht. Wenn ich ein Grundstück habe, und durch das Grundstück fließt ein Bach, dann gehört der Bach mir! - Das Fischereirecht ist eine andere Sache und kann vom Eigentum des Gewässers getrennt sein. Wenn die Strecke lang genug (Uferlänge, wenn ich mich recht entsinne ca. 3 km - also wenn mir der Bach auf einer Länge von 1,5 km mit beiden Uferseiten gehört) ist und das Fischereirecfht nicht vom Grundeigentum getrennt ist, habe ich ein Fischereirecht an meinem Bach. - Wenn mir ein kleinerer Abschnitt gehört und können mehere Abschnitte durch ein sog. Koppelrecht verbunden werden und mehrere Gewässereigentümer teilen sich dann das Fischereirecht .... aber wenn Du nicht der Inhaber des Fischereirechts bist, dann brauchst Du immer eine schriftliche Erlaubnis zum Angeln - außer der von Steffen beschreibenen 3-Mann-Regel.
Viele Grüße
Dieter
 
????

also wenn ich mich nicht irre warst du der erste der mich über angelgesetze und sowas zu gequasselt hast :nein das darfst du nicht usw......


und nun so eine aussage:confused:

also ich habe gelernt das der fischereirechtsinhaber schonzeiten sowie mindestmaß lediglich vergrößern darf aber niemals veringern :confused:


nur mal so :)

Hallo Fisch Hunter,

1. Wo bitteschön habe ich dich "zu gequasselt"? Bitte nenne mir den Thread!

2. Ich spreche hier von einem kleinen privaten Teich, und da scheint es m.M. nach nicht deutlich zu sein. Wie ich aber schon geschrieben habe, respektiere ich die Schonzeiten und Mindestmaße.

Kannst mir auch gern eine PN schreiben, oder wir diskutieren weiter wenn wir im OT gelandet sind.
 
Hallo,
auch ein fließendes Gewässer kann in einem privaten Besitz sein - warum nicht. Wenn ich ein Grundstück habe, und durch das Grundstück fließt ein Bach, dann gehört der Bach mir! - Das Fischereirecht ist eine andere Sache und kann vom Eigentum des Gewässers getrennt sein. Wenn die Strecke lang genug (Uferlänge, wenn ich mich recht entsinne ca. 3 km - also wenn mir der Bach auf einer Länge von 1,5 km mit beiden Uferseiten gehört) ist und das Fischereirecfht nicht vom Grundeigentum getrennt ist, habe ich ein Fischereirecht an meinem Bach. - Wenn mir ein kleinerer Abschnitt gehört und können mehere Abschnitte durch ein sog. Koppelrecht verbunden werden und mehrere Gewässereigentümer teilen sich dann das Fischereirecht .... aber wenn Du nicht der Inhaber des Fischereirechts bist, dann brauchst Du immer eine schriftliche Erlaubnis zum Angeln - außer der von Steffen beschreibenen 3-Mann-Regel.
Viele Grüße
Dieter

Leuchtet mir nicht ganz ein...wenn ich ein Privatgewässer habe, habe ich in erster Linie das Fischereirecht und kein anderer....ich kann es abgeben, ja....aber vom Grund her hab ich es....wo soll denn sonst jemand ein Recht an meinem Gewässer plötzlich her haben? Wäre ja albern.....denn um sein Fischereirecht auszuüben braucht er ja auch das Uferbetretungsrecht....sonst nützt ihm sein ganzes Fischereirecht nix.
Deswegen bin ich der Meinung, das die Sachlage bei Fließgewässern anders geregelt ist als bei Stillgewässern. Was will ich denn machen, wenn ein Fisch aus "meinem" Fließgewässer in den privatteil des Nachbarn flüchtet?
Abschneiden?
 
@ MVogtlaender

Wenn ein Fisch aus meinem Flussabschnitt in das nächste schwimmt, pech gehabt!

Frage von einem Prüfungsbogen:

Schwimmt ein Fisch den ich gesetzt habe in den Gewässerabschnitt eines anderen, wem gehört er dann

a) Noch immer mir, denn ich habe ihn ja gesetzt!

b) Dem Besitzer des nächsten Flussabschnittes, da der Fisch ja jetzt bei ihm ist!

c) Niemandem, denn Besitzansprüche gelten erst dann, wenn der Fisch gefangen wird.

In diesem Fall müsste es Antwort C sein.


Gruß Red Twister
 
Richtig! Es ist kompliziert. Im Freistaat Bayern gibt es wirklich Fließgewässer und Abschnitte, die mit allen Rechten in Privatbesitz sind (Siehe Fischereigesetz für Bayern). Das geht aber nicht in ganz Deutschland.
Hier in NRW beispielsweise sind die verschiedenen Rechte an den Gewässern aufgeteilt. So hat der eine das Nutzungsrecht der Wasserkraft, der nächste das Fischereirecht und so weiter.
Eigentum an einem Fließgewässer wäre mir aus NRW nicht bekannt.

Aber in dieser Hinsicht ist es wirklich so: Andere (Bundes-) Länder andere Sitten.
 
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