Naturschutzgesetze -  Wer entscheidet ob ich zu meinem Angelplatz fahren darf ?

Tachen zusammen,
...schon, benutzen beinhaltet das befahren aber am Ende kommt der kleine Anhang:"....wie es die Ausübung der Fischerei ERFORDERT." Und obwohl ich es gut verstehen kann, da ich selbst die Fahrspur benutzt hätte, erfordert hats aber nur die Bequemlichkeit, nicht das Fischen an sich, holt er die Cops dann hast total versch*****...und dann noch die Sache mit dem Schadenersatz....brrrrr.
Trotzdem schade dass euer Angeltag so aprupt unterbrochen wurde, kann man aber nichts gegen machen....und ein dickes PETRI beim nächsten mal!
 
Bereits mit Abs. 1 widersprichst du dir selber. Das Wort Benutzen umfasst das Befahren.

Wenn da schon ein zerfahrener Weg ist, wird man mit Abs.1 durchkommen. Ist da keiner, muß man mit Schadensersatzklagen des Eigentümers rechnen. Wenn du nicht auf der Wiese parken kannst, musst du dein Auto nach dem Ausladen halt woanders hinfahren. Aber verbieten, eine VORHANDENE Fahrspur zu benutzen, kann der Eigentuemer nicht.

Okay fahr du ich laufe wer am ende des Jahrews mehr tickets hat verliert :klatsch.

Gruss
Olli
 
[FONT=Arial, Helvetica]§ 4 Uferbetretungsrecht[/FONT]

[FONT=Arial, Helvetica](1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.[/FONT]

Bereits mit Abs. 1 widersprichst du dir selber. Das Wort Benutzen umfasst das Befahren.

Es ist schon interessant, wie ein Text zu seinem persönlichen Vorteil auslgelegt werden kann. :shock

Fuerstenwalder, wie kommst Du darauf, daß das Wort "benutzen" auch gleichzeitig das befahren rechtfertigt,
wo doch das betreten explizid aufgeführt ist, befahren jedoch nicht. :confused:

In meiner Gegend gibt es einen Arm des Mittellandkanals, hier gilt eine ähnliche Regelung,
die Wortwahl zum Wegerecht ist sogar identisch.
Es gibt hier immer wieder Leute, die meinen mit dem Auto bis an den Kanal heran fahren zu müssen,
die WaPo ist da aber ganz anderer Meinung, zeigt dies auch sehr deutlich, da wird nicht diskutiert. ;)
 
@Fürstenwalder

Wie schön das es eine Gewässerordnung des LAVB gibt,die natürlich nicht für Bayern gilt,aber hier einiges regelt,das Dir wiederspricht.

2.1. Uferbetretung

Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen-stehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft

In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit.

Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Befugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen (§ 44 Abs. 1 und 2 BbgNatschG).

2.3. Betretungsbefugnis im Wald

Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 19 Abs. 1 und 3 LWaldG).

2.4. Verhaltensregeln, Grenzen der Betretungsbefugnis

Die allgemeinen Betretungsrechte nach 2.2 und 2.3 sind so auszuüben, dass die Rechte der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt und andere Erholungssuchende nicht gestört werden (§ 19 Abs. 2 LWaldG, § 45 BbgNatSchG).

2.5. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken

Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.
 
@ Fliegenpeitsche, vor ca. drei Jahren am Tierfersee bei Ranzig (Nähe Beeskow) hab ich genau mit der Argumentation einen von der Wapo überzeugen können. Entweder gibts bei euch eine Regelung, die der WaPo Recht gibt oder mein ehemaliger Lehrer für Strafrecht an der FH POL Brandenburg hatte keine Ahnung. ;)

@Thorsten, wenn das der DAV für seine Gewässer so festlegt, ok. Ob eine Satzung eines Vereins rechtliche Allgemeingültigkeit besitzt, ist wohl fraglich. Was ist z.B. mit den Seen, die nicht im Bestand des LAVB sind? Deswegen bleib ich für mich dabei, solange es mir nicht expliziet verboten wird (Schild, Bekanntmachung, etc.) werde ich vorhandene Wege über Wiesen mit meinem Auto benutzen. Die Anfahrt zum oben erwähnten See führt über private Wiesen, auf denen seit Jahren Wege ausgefahren sind.
 
@Fuerstenwalder
Sicher kannst Du machen was Du willst.
Natürlich auch Konfrontationen herauf beschwören.
Mal drüber nachgedacht " Warum " der LAVB das so in seiner Gewässerordnung schreibt ?
Glaube eher nicht.
Selbst wenn Du Recht haben solltest,was ich aber immer noch bezweifle,ist deine Art,etwas durchzudrücken,eher Kontraproduktiv.
Eigentum zu respektieren ist natürlich ja so schwer,noch schwerer einfach mal höflich anzufragen,bevor man sich das Recht nimmt,selbst bei ner negativen Aussage diese zu respektieren.
Naja jeder nach seinem Gusto,nur leichter wird es für Angler mit Sicherheit nicht.
Wie in vielen Fällen die ich kenne.
Übrigens,bei mir Torsten ohne ( h) ,sonst fühlt sich noch Thunfisch oder TP angesprochen.:zwinkernd
Kein Nörgeln,wunder mich nur immer das ein Vorname falsch geschrieben wird,ebend weil es auch schon zu Missverständnissen führte.
 
@ Fuerstenwalder

... vor ca. drei Jahren am Tierfersee bei Ranzig (Nähe Beeskow)
hab ich genau mit der Argumentation einen von der Wapo überzeugen können.

Glück gehabt, bei uns hagelt es Anzeigen.

... oder mein ehemaliger Lehrer für Strafrecht an der FH POL Brandenburg hatte keine Ahnung.

Keine Sorge, sowas kommt selbst in den besten Familien vor.

Der Satzteil: "...wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert."
Sagt doch im Grunde schon alles aus, seit wann ist zur Ausübung der Angelfischerei ein KFZ erforderlich?
Selbst der Transport der Ausrüstung rechtfertigt hier nicht das befahren einer Wiese so wie es Shiryn schrieb:

... Es ist auch nicht so das wir quer über nen Acker sind sondern am äußersten Rand einer Wiese
die weder bebaut noch sonst was war einfach ne Wiese halt. ...

Aber mal ganz abgesehen davon:

Dir schrieb:
... Aber verbieten, eine VORHANDENE Fahrspur zu benutzen, kann der Eigentuemer nicht.

Kann er doch!
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrenrechts)
ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache.
Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet.
Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen,
soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB ).

;)
 
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Auf den Punkt gebracht.
In Bayern gilt folgendes, wobei ich aber nicht sicher bin, ob es überall gültig ist.
Ab den 1. Mai dürfen keine Wiesen oder Grundstücke, abseits von Wegen, weder befahren oder beschritten werden.
Der Bauer / Eigentümer oder Pächter der Wiesen / Grundstücke, hat sogar das Recht dieses zu untersagen, evtl . , bei Schaden eine Anzeige zu machen.
Gegen kleine Trampelpfade sagt bestimmt keiner etwas.
PKW Fahrspuren in / auf Wiesen , bedeuten einen Sach und Ertragsschaden.
 
Befahren

Habe die Erfahrung gemacht,das höfliche Anfragen per Post an verantwortlichen Stellen um Genehmigungen zu erhalten zum Befahren mit KFZ,lapidar beantwortet werden bzw. der Antragsteller vertröstet wird.es gibt keine konkreten antworten,so das man das Briefschreiben langsam einstellt.Das es möglich ist beweist die Ausstellung einer Durchfahrt und Abstellerlaubnis in Köthen
 

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@ Fliegenpeitsche

soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB ).

Wenn der Weg nun mal die einzige Zufahrtsmöglichkeit ist, ist genau dieser Ausschluss meine Berechtigung. Nämlich, das ich jederzeit ans Ufer ran darf. Ob ich das Auto oder den Trolley nehmen darf/ muss, wird wohl dann ur von einem Richter entschieden werden können.
Am oben genanten See ist es so, es gibt nur einen Weg. Vielleicht war der Mann von der WaPo vielleicht doch nicht so unwissend? ;)

@ Walter, dein Beispiel zeigt leider nur, dass der zuständige Verband sich dort kümmert. Weil es um Angelfreunde geht. Wie haben sich die dortigen Ämter verhalten? Oder hast du sie nicht angefragt?
Gruß Dirk
 
Hallo.
Ich muß mich leider nochmals zu Wort melden.
Sollte es sich hier um eine Grundsatzdiskussion handeln, find ichs in Ordnung.
Sollten hier aber Schlupflöcher im Gesetz gefunden werden, um fremde Wiesen legal oder gar halblegal zu befahren, hab ich dafür keinerlei Verständniss. Jedem - und da bin ich jetzt mal ganz böse - , der eine fremde Wiese ausserhalb gekennzeichneten Fahrwegen befährt, wünsche ich, daß er bis zu den Achsen im Dreck einsinkt.

Ein fröhliches abschleppen.

Gruß Thomas
 
Moin,
und wieder mal ein Diskussionsthread der kein Ende haben wird.
Aus den Sichten des Anwohners/Eigentümers und denen des Anglers ergeben sich nunmal Überschneidungen.

Würde ich da wohnen, würde ich auch genervt sein, wenn fremde ständig mit dem Auto (auch zu Fuß) über mein Land spazieren (denn so gut wie an jedem häufig benutztem Weg werden früher oder später Hinterlassenschaften auftauchen, für die sich niemand verantwortlich zeigt.
Trotzdem ist es kein Grund, den Threadstarter auf eine cholerische Art und Weise "anzusprechen" oder viel mehr anzumachen. Jeder Mensch hat das Recht, mit dem gebührenden Respekt angesprochen zu werden. Und weils je hier viele Freunde von Gesetzen gibt, sowie Freunde der Spielerei "Welches Gesetz hebt welches auf bzw. ist wichtiger" sei nur am Rande das Grundgesetz zitiert, welches über allem steht.
"Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Punktum. Leider gibts unter den Menschen immer solche, die meinen über die Stränge schlagen zu müssen. Ich kann mir die Situation des Threadstarters sehr gut vorstellen. Auch ich hatte schon mit solchen Menschen zu tun (allerdings nicht in Bezug auf das Angeln).

Als Angler bin ich auch bestrebt, meinem Hobby nachzugehen. Mein Hobby ist das Angeln und nicht das Tragen von Angelzeug zum Gewässer. Logisch, dass ich nach Möglichkeit den kürzesten Weg wähle. Natürlich kann ich hierbei nur soweit gehen, wie es mir Einfriedung, Schild und vor allem: Der gesunde Menschenverstand erlauben.

Schade, dass der Mensch mit zunahme der Medien, insb. Internet, verlernt hat miteinander zu reden. Reden bringt viel mehr als anmaulen, rumsülzen o.ä. Recht haben bedeutet nicht, das Recht auf allen Wegen einzufordern. Nur so funktioniert ein Miteinander. Dumm gelaufen für den Threadstarter, da es in seinem Fall leider nicht funktioniert hat.

Natürlich schließe ich mich auch der Meinung an, dass Angeln nicht "Drive In" bedeutet und die Natur zu schützen ist. Dazu zählt ebenso der Verzicht mit dem Auto über eine Wiese zu fahren, wie für mich gesehen aber auch der Verzicht die Angelstelle erstmal schön frei zu schneiden, am besten gleich den Uferbereich zu begradigen, drei Zelte aufzustellen und dort für Stunden und Tage zu vegetieren so dass am Ende nur noch eine plattgedrückte Gradnabe inkl. Matsch und Wüste verbleiben. Nur, dass muss jeder selbst wissen, wie er mit der Natur umgeht.
Wer ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein fällt mir noch dazu ein.

Tja, also wie in vielen Themen hier, wird immer erbitterter argumentiert, mit Gesetzen um sich geworfen und z.T. schon ins beleidigende über gegangen. Ebenso zB mit dem Thema "Ausländische Angler halten sich nicht an unsere Regeln" oder "drei Bengels angeln ohne Schein". Immer gleich voll in die Bresche. Ohne vor Ort mal zu reden bzw. aufzuklären.

In diesem Sinne, wünsche ich einen schönen, harmonischen Tag!

Grüße
Mastermirk
 
Hallo Mastermirk.

Hab ich jemand beleidigt? Ich tät sagen: Eindeutiges Nein.
Ich hab meine Meinung kundgetan, sonst nichts. Und die ist in diesem Fall eindeutig. Außerdem finde ich, daß die Diskussion hier noch recht sachlich erfolgt. Da hab ich schon andere erlebt.
Negative Äußerungen gegenüber Ausländern wirst Du von mir hier nie hören.

Gruß Thomas
 
soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB ).

Wenn der Weg nun mal die einzige Zufahrtsmöglichkeit ist, ist genau dieser Ausschluss meine Berechtigung. ...

Diese Argumentation ist an Dickfälligkeit nicht zu übertreffen! :augen

Dein selbsternanntes "Durchfahrtsrecht" verletzt das Eigentumsrecht!
Da das Eigentumsrecht nun mal eine höhere Priorität besitzt ist Dein Argument mehr als dünn.
Wenn der bewirtschaftende Verein oder Verband des von Dir genannten Gewässers ein Betretungsrecht mit dem Eigentümer ausgehandelt hat kannst Du den Grund und Boden betreten, eine Durchfahrt für Fahrzeuge muß aber seperat verhandelt werden und so auch in der GO aufgeführt sein.

Mach doch von mir aus so weiter, wie bisher.
Wundere Dich dann aber nicht, wenn in Zukunft Deine Zuhfahrtswege mit Schranken verschlossen sind,
glaubst Du eigentlich Du wärst der Einzige der so denkt?
Nö keineswegs, deshalb müssen ja auch alle anderen unter solchem Fehlverhalten leiden und die logischen Konsequenzen mittragen.
Aber Dir wird dann sicherlich noch was einfallen, bestimmt ist dann die Schranke oder das Tor,
welches den Weg versperrt eine "Verletzung Rechte Dritter".
 
@ Fuerstenwalder ZU Deiner Frage: Habe verschiedene Ämter angeschrieben,Wo eben zum DAV- Gewässer Ein Sperrschild ( Durchfahrtverbot ) steht.Mein Fazit
es ist mitunter eine gewisse Sturheit vorhanden,Beispiel Oder-Spree-Kanal,Am Kanal für Angler ein Schild mit Angelpapiere Frei.Also geht es doch.Warum so viel
Sturheit vorhanden ist,ich kann es nicht begreifen
 
Moin,

ich glaube nicht, dass in diesem Tröt bisher "beleidigt" wurde oder in irgendeiner Art der falsche Ton angeschlagen wurde.

Nur, dass muss jeder selbst wissen, wie er mit der Natur umgeht.

Das lese ich immer wieder und halte es für falsch. Mit diesem Scheinargument lässt sich alles rechtfertigen und es negiert auch, dass es eben Regelungen gibt, an die man sich zu halten hat. Beispielsweise ob ein Fisch aufgrund seiner Größe zurückgesetzt werden muß, oder entnommen werden darf. Stell dir mal vor, da würde jemand kommen und behaupten, das müsse jeder selber wissen...
Exakt so verhält es sich mit der Anfahrt zum Angelgewässer. Es gibt schlicht keinen persönlichen Ermessensspielraum. Was Anderes ist es, wenn man sich mit dem Eigentümer einigt - das setzt ein vernünftig geführtes Gespräch voraus, in diesem Punkt hast du völlig recht.
Wer allerdings in einem solchen Gespräch versucht geltende Gesetze oder Verordnungen zu interpretieren, oder nach eigenem Gusto umzuinterpretieren, wird vermutlich häufig sein Ziel nicht erreichen.
Wer sich gar stur darüber hinwegsetzt, dem wünsche ich wie von Thomas beschrieben, "daß er bis zu den Achsen im Dreck einsinkt".

Gruß Thorsten
 
Moin,

ich glaube nicht, dass in diesem Tröt bisher "beleidigt" wurde oder in irgendeiner Art der falsche Ton angeschlagen wurde.
Hallo,
bitte lies meine Aussage genau:
mastermirk schrieb:
Tja, also wie in vielen Themen hier, wird immer erbitterter argumentiert, mit Gesetzen um sich geworfen und z.T. schon ins beleidigende über gegangen.
Ich wollte darauf anspielen, dass aus einer einfachen Frage hier des Öfteren eine Grundsatzdiskussion wird, die dann in "Argumentschlacht" gipfelt und letztlich auch der ein oder andere User federn lassen musste. Ich erinnere mich genau an einen Thread, wo ein User beleidigt wurde, weil er eine andere Ansicht zu einem Thema hatte. Hier, in diesem Thread ist es glücklicherweise noch nicht soweit gekommen.
Ich finde auch, dass hier in einigen Teilen der falsche Ton angeschlagen wurde. Da werden kompetenzen in Frage gestellt, ohne Beleg o.ä. nur um seine eigenen Aussagen zu untermauern. Ein unschöner Diskussionsstil in meinen Augen, aber das empfindet jeder sicher anders.

Das lese ich immer wieder und halte es für falsch. Mit diesem Scheinargument lässt sich alles rechtfertigen und es negiert auch, dass es eben Regelungen gibt, an die man sich zu halten hat.
Sehe ich anders. Jedenfalls in Bezug auf meine Aussage. Ich meine: Selbst wenn es gestattet ist, den Uferbereich frei zu schneiden, obliegt es jedem einzelnen dies auch zu tun. Hierbei geht es nicht um den Verstoß gegen Gesetze sondern um den (noch verbleibenden) Ermessensspielraum den man z.B. beim Angeln hat. Vergleichbar mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung.
Sind 100 erlaubt und man fährt 120 ist es ein Verstoß gegen ein Gesetz und somit zu ahnden. Aber es obliegt doch jedem selbst, nur 90 zu fahren, aus welchen Gründen auch immer. Ebenso obliegt es doch mir, einen öffentlichen Feldweg zu befahren und somit ggf. Vögel zu vergrämen oder eben auch den Uferbereich meinen Vorstellungen anzupassen. Ich habe es lieber natürlich, wie andere damit umgehen, muss der einzelne für sich wissen. Ich hoffe, du hast es nun verstanden wie ich es meinte.
Beispielsweise ob ein Fisch aufgrund seiner Größe zurückgesetzt werden muß, oder entnommen werden darf. Stell dir mal vor, da würde jemand kommen und behaupten, das müsse jeder selber wissen...
Vom Mindestmaß (=Gesetz) mal abgesehen gibt es (auch hier) einige, die dies praktizieren. Dies nennt sich selektive Entnahme. So stehts auch in der Gewässerordnung des LAV Brandenburg im Punkt 4.5.1.:
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will.
Ich sehe da kein Problem.

Exakt so verhält es sich mit der Anfahrt zum Angelgewässer. Es gibt schlicht keinen persönlichen Ermessensspielraum. Was Anderes ist es, wenn man sich mit dem Eigentümer einigt - das setzt ein vernünftig geführtes Gespräch voraus, in diesem Punkt hast du völlig recht.
:prost


Wer allerdings in einem solchen Gespräch versucht geltende Gesetze oder Verordnungen zu interpretieren, oder nach eigenem Gusto umzuinterpretieren, wird vermutlich häufig sein Ziel nicht erreichen.
Wer sich gar stur darüber hinwegsetzt, dem wünsche ich wie von Thomas beschrieben, "daß er bis zu den Achsen im Dreck einsinkt".

Gruß Thorsten
Dem habe ich nichts zu entgegnen, außer wenn ich das sehe, dann: :spass:hahaha::hops
 
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