Allgemein -  Wie denkt Ihr darüber?

Bernd Gutsche

Super-Profi-Petrijünger
Ist mir doch ein Fehler unterlaufen.Ich hatte bei unserem Angeltreffen im
April es gutgemeint und ein paar Fotos vom Gewässer und den Angelkumpels
geschossen.Leider habe ich nicht jeden persönlich gefragt ob ich die Fotos
in der Fischhitparade veröffentlidchen darf.Derjenige ist auf dem Foto auch
kaum zu erkennen aber egal ich habe den Beitrag gelöscht um ihm Genüge
zu tun. Derjenige hat sich aufgeregt über die "Veröffentlichung" der Fotos.
Vom Gesetzgeber her hat er Recht aber nun muß ich auch am 31.5. bei
unserem Angeltreffen Paaren jeden (mit Zeugen)fragen ob es ihm recht
wäre.
Petri Bernd:hahaha:
 
Hallo Bernd!

Ist schon richtig, wenn man vorher fragt ob es den Leuten recht ist, wenn man ein Bild von ihnen ins Net stellt.
Auf der anderen Seite ist es ja schon fast eine Selbstverständlichkeit für mich, dass wenn ich auf ein Treffen gehe, (grade FiHi Treffen) dass danach ein Bericht mit Fotos veröffentlicht wird. Somit ist die Reaktion dieser Person für mich ein wenig unverständlich!

Beim nächsten mal halte vorher einfach schon ein Schild hoch!

ACHTUNG ACHTUNG
FOTOSCHEUE ANGLER BITTE IN DECKUNG GEHEN!


Na ja, auf jeden Fall gehst du auf Nummer sicher, wenn du das nächste Mal jeden einzelnen vorher fragst!


Gruß Red Twister
_______________________________
Am Wasser lernt man Freunde kennen
 
Nicht nur bei Personen kannst du kannst du schwierigkeiten bekommen musste mal ein foto von meinem Ferienhaus löschen weil das Auto mit Kennzeichen von meinem Nachbar drauf war. Tja so schaut es mal aus.
 
Es mag einem kleinkariert erscheinen,
aber wer möchte irgendwann Spamms erhalten.
Darum besitzen auch die meissten von uns einen Nickname
und halten sonstige Informationen zur eigenen Person verdeckt.
 
Hallo Bernd,

hiermit muß ich Dir widersprechen... Du hast keinen Fehler gemacht wenn...
... Du den See fotografiert hast und die Personen dabeistanden, dann sind sie öffentliches Beiwerk und müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Eine mündliche Zusage, wie Pescador erwähnte, ist quatsch, genau wie der Link^^

[URL="http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk-versammlungen-und-hohere-zwecke-der-kunst/" schrieb:
fotorecht[/URL]] Heute soll es um die restlichen Fälle gehen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos verzichtbar ist.

Lassen Sie uns nur der Übersicht halber noch mal kurz in das Gesetz schauen, das kann nicht schaden:

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.
Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.

Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.
Bsp: der Fall der „Oben-ohne-Badenden am Strand“. Diese mochte zwar, eher klein abgebildet, der „Belebung“ der Abbildung des Standes dienen. Bei solchen Gestaltungen wandern die Blicke de Betrachter dann aber wohl doch zu häufig auf die Badende statt auf den Stand, um sie als Beiwerk zu betrachten.

Übrigens: Wenn Sie den § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG aufmerksam lesen, in dem es um Personen als Beiwerk geht, dann fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Vorschrift von „Bildern“ spricht, während es in Nr. 1 um „Bildnisse“ geht. Das Gesetzt meint mit letzeren immer solche Abbildungen, bei denen die Personen die Hauptsache bilden, vgl. § 22 KunstUrhG Satz 1. Nun sagt die ganze Vorschrift ohnehin nichts anderes. Hier wird praktisch „doppelt gemoppelt“.
Versammlungen, Aufzüge u.Ä.

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.
Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.

Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.

Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.
Bsp: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.

Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.
Höhere Interessen der Kunst

Hier noch etwas:

[URL="http://www.zoonar.de/blog/2009/02/10/fotorecht-ein-erster-uberblick/" schrieb:
fotorecht-ein-erster-uberblick/[/URL]]2. Fotos von Personen


* Allgemein gilt das Recht am eigenen Bild, Nahaufnahmen von Personen oder auch alle anderen Fotos, in denen ein Mensch das Hauptmotiv darstellt bzw. erkennbar ist, benötigen ein sog. Model-Release, also die Genehmigung der fotografierten Person. Hiervon ausgenommen sind Personen der Zeitgeschichte, Politiker, Spitzensportler Schauspieler z.B. so sie sich im öffentlichen Raum bewegen – wobei eine kommerzielle Nutzung des Bildes hiervon aber nicht gedeckt ist.

* Auch von Personen der Zeitgeschichte sind Aufnahmen in privaten Situationen ohne Genehmigung des Betroffenen verboten, hierzu zählen besonders auch Aufnahmen in die Innenräume einer Wohnung, genauso aber auch der private Spaziergang mit den Kindern

* Man braucht keine Genehmigung einholen wenn Menschen nur Beiwerk auf einem Foto sind, wenn man also eine Straße fotografiert muß man nicht von jeder einzelnen Person, die eventuell auf dem Bürgersteig zu sehen ist, eine Genehmigung haben

* Menschenansammlungen, also Feste, Umzüge, Demonstrationen usw. dürfen ebenfalls fotografiert werden, solange kein einzelner Mensch hervorgehoben wird, bzw. das Ereignis als solches im Vordergrund steht. Aufnahmen eines Einzelnen bedürfen nach wie vor der Genehmigung der betroffenen Person, gleiches gilt für Aufnahmen kleinerer Gruppen. Bei einer kommerziellen Nutzung im Zweifelsfall trotzdem ein Model Release vorlegen, so wurde 2005 erfolgreich gegen die Verwendung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung geschossenen Gruppenphotos mit 50 Personen als Wahlplakat geklagt.

* Für Fotos, die einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen braucht man ebenfalls nicht die Genehmigung der fotografierten Person einholen, solange das Foto nicht auf Bestellung hin erfolgt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken, Lichtbilder sind am ehesten als „Schnappschüsse“ zu bezeichnen, also Bilder ohne künstlerischen Anspruch, diese dienen nicht einem höheren Interesse der Kunst. Lichtbildwerke hingegen zeichnen sich durch einen gewissen Anspruch aus, das kann der Blickwinkel sein, die Perspektive, der Zeitpunkt der Aufnahme, wenn eine eindringliche Aussagekraft vorhanden ist, wenn zusätzliche Technik wie Scheinwerfer oder Blitze verwendet werden, Bildschärfe und Tiefe besonders eingesetzt werden, usw usf. - sowie Retuschen, Collagen und Fotomontagen. Allgemein gilt, daß bei Lichtbildwerken die Gestaltung des Bildes im Vordergrund steht, während ein Lichtbild ein Motiv lediglich unverändert, naturgetreu abbildet. Die kommerzielle Verwertung darf nur kunstgemäß erfolgen, in Form einer Ausstellung, eines Kataloges oder auch einer Postkarte.

* Nicht gestattet ist auch die kommerzielle Nutzung von Bildnissen eines Doppelgängers, wenn man z.B. jemanden fotografiert, der einer prominenten Person lediglich ähnlich sieht. Es ist ebenfalls nicht gestattet, Szenen aus Filmen nachzustellen, zu fotografieren und dies dann kommerziell zu verwerten

Nur mal so nebenbei. Laßt Euch von den Leuten, die ihr fotografiert, nicht verrückt machen, sind alles nur Sprücheklopfer.

Ich weiß wovon ich rede, arbeite seit 15 Jahren bei einer Zeitung und bin noch nie verklagt worden...

Gut Licht & gruss stecs
 
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