Landesfischereigesetze -  Fischereiausuebungsrecht eines Nicht-Fischereischeinbesitzers

zottel

Webhamster
Hallo Zusammen,

ein Freund und ich wollen die naechsten Tage ein Wochenende an den Edersee(Hessen). Ich bin in Besitz eines Bundesfischereischeins, mein Freund nicht.

Waehrend meiner Schulung zur Erlangung des Scheins, wurde uns gesagt, dass ein Fischereiausuebungsberechtiger auch Freunde, Enkel, wie auch immer... unter seiner Aufsicht angeln lassen darf.

Viele, gute Informationen hab ich in diesem Thema gefunden: https://www.fisch-hitparade.de/angeln.php?t=9557

Punkt 1:
Ohne Erlaubnisschein:
Dürfen in Begleitung des Fischereiberechtigten od. Pächters eine bestimmte Anzahl von Fischereischein-Inhabern (in Bayern z.B. 3 Personen) angeln bzw. die Fischerei ausüben…
klingt ersteinmal positiv.

Punkt 2:
° Ausstellung auf eine „natürliche“ Person (nicht übertragbar)…
Heisst also, dass der Erlaubnisschein nicht uebertragbar ist.

Wenn ich jedoch einen Erlaubnisschein , MIT DER GENEHMIGUNG FUER 2 RUTEN, habe, koennen wir doch beide angeln? ... Jeder mit einer Rute natuerlich;-)

Ich denke mein Anliegen ist relativ klar. Danke fuer Eure Antworten!

regards
fubar
 
hi,

na das ist doch wirklich super. Hatte ganz vergessen nach einer Quelle/Paragraph zu fragen. Genau diese/den wollte ich naemlich haben. Am Edersee habe ich ja zum Glueck eine Erlaubnis ueber 2 Handangeln...

regards
fubar
 
Ich gehe bei meiner Antwort mal von den Berliner Vorschriften aus. (Ich denke aber, dass es in den anderen Bundesländern auch so ist)
Natürlich darf Dein Freund nicht !!!! mitangeln, da er nicht im Besitz eines Fischereischeins ist.Wir müssen hier klar unterscheiden zwischen einem Fischereischein und einem Fischereierlaubnisvertrag.
Du, als Inhaber eines Fischereischeins kannst mit 2 Handangeln fischen. Hätte Dein Freund ebenfalls einen gültigen Fischereischein, aber keinen Fischereierlaubnisvertrag, könntet Ihr beide, jeweils mit einer Handangel fischen. Hat nur einer einen Fischereischein, muß der Freund halt zuschauen.

Es steht und fällt also alles mit dem Fischereischein - der ist entscheidend !!!


Gruß

Detlef
 
Hi, Danke fuer die Antwort. ABER wie machen das dann Opi und Enkel? Sind das alles Schwarzangler?

Punkt 2 des geposteten Artikels war doch eigentlich unmissverstaendlich
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

Leider habe ich aber auch eine etwas praezisere -fuer Uns/Mich - nachteiligere Aussage gefunden
2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

1.

für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
§33 Landesfischereigesetz (LFischG) vonn Anno keine Ahnung wann.

An anderer Stelle finde ich wieder andere Infos. Kann sich hier mal wer einschalten, der wirklich Ahnung davon hat und das ganze mittels aktueller Rechtssprechung belegt? Wenn wir denn kontrolliert werden sollten, will ich schon genau wissen, das ich mich im Rahmen der Legalitaet bewege.

Ich Blick hier langsam nicht mehr durch. In jeder Fassung und jedem Bundesland steht was anderes....


regards
fubar
 
Tachen,
also in Bayern darfst zwar deinen Kollegen mitnehmen, darfst ihn zum Helfer ernennen, er darf dann meinetwegen mit dem Kescher Köderfische fangen, eine deiner Angeln darf er aber NICHT übernehmen.
MfG
 
tja Zottel,so ist es nunmal:) eigentlich ist deine Begleitung nur berechtigt,dein takle zum Wasser zu schleppen und während du angelst,den Grill zu beaufsichtigen:klatsch im Grunde genommen,ist es in ganz Deutschland verboten,ohne bestandene Fischereiprüfung zu angeln!!! ausgenommen hierbei sind der jugendfischereischein und der tourischein,allerdings auch wieder nur gegen auflagen!!!
ps:Opa mag kein schwarzangler sein,aber enkelchen(wenn noch kein jugendfischereischein) dann schon!!! wird aber in den meisten fällen toleriert,weil man die Jugend nicht früh genug an das Hobby ranführen kann!die meisten aufseher haben es gerafft,nur die Gesetzesgeber halt nicht!!!
dein Kumpel kann ja schon mal im Garten den Umgang mit dem unterfangkescher üben:) aber bitte :Finger weg von den Ruten!!!
Mfg Frank
 
Also zu Deinen Fragen:
1. Opi und Enkel müssen nicht zwingend Schwarzangler sein.
Hat Opi einen Fischereischein und einen Fischereierlaubnisvertrag/Angelkarte und ist Enkelkind unter 12 Jahre alt (Berliner Regelung), kann Enkelkind mit Opi angeln gehen, solange Opi bei ihm ist. Das Enkelkind darf aber den Fisch nicht selbst abhaken und waidgerecht versorgen, das muß Opi machen.

2. Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist........

der Satz sagt eigentlich alles.

3. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich .........

Dies bezieht sich auf Personen, die den Fischereiberechtigten (Inhaber des Fischereischeins B, also Berufsfischer) bzw. Pächter, also den Inhaber/Pächter der Fischereirechte unterstützen.

"Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel....."
Ist doch eine klare Aussage. Es geht hierbei um Unterstützung beim Stellen bzw. Leeren von Stellnetzen usw.
Der Fischfang mit der Handangel ist nicht gestattet.

Gruß

Detlef
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Zottel,

Um auf der 100 % sicheren Seite zu stehen, würde ich dir gerne den Rat geben die hier mal zu erkundigen : Gemeindeverwaltung Edertal -Meldeamt- Tel. 05623 - 80814


Die Gemeindeverwaltung hängt mit der Wasserwirtschaft zusammen, die können dir alles zum Edersee sagen !!!


Gruß Olli


... viel spaß beim :angler: und Petri Heil
 
Bayern wurde ja schon besprochen.
Jugendschein ist bis 18 J ohne Prüfung gültig, und es muß eine begleitende Person dabei sein, die die Prüfung abgelegt hat.
Ein Helfer ohne einen den beiden Scheine, darf nur Keschern, oder oder ihn mal die Ruten beködern lassen. Keinesfalls auswerfen der Montagen, , drillen eines Fisches, ebenso nicht das töten des Fangs.
Wie Frank oben postete, sieht man gerne mal drüber weg, wenn man sein Enkel oder Sohn / die Tochter mal werfen oder kleine Fische drillen
lässt.:engel
Ist aber sicher kein Freibrief. !!!:nein Manchmal gibt es auch engstirnige Aufseher :heulend:
 
Hi,

nun habe ich endlich etwas handfestes gefunden. Im Endeffekt ist alles so, wie es mir bei der Pruefung zugetragen und von Fisherman's Friend bestaetigt wurde:
§ 25 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.
Quelle: (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) Vom 19. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002

Danke fuer Eure Muehen.... Edersee WIR kommen! Zu zweit macht's dann doch mehr Spass;-)

regards
Peter
 
Bravo Zottel

...du hast da was gefunden was es eigentlich garnicht geben dürfte *grinz*

Aber mal ganz davon abgesehn, stell diese Fragen mal in Hessen einen "Altarm-Polen" oder einen Rhein- Russen um Erfelden drumrum *LACH*
Die machen das anders, die erlauben sich das Angeln selbst.

Grüsse
Dietmar
 
Auskunft vom Ministerium

So, nachdem ich ähnliches Problem wie zottel hatte und den diversen "Humbug"-Antworten (Fischereigesetze sind Ländersache, also bitte nicht verallgemeinern oder einfach denken ;) ) keinen Glauben schenken wollte, habe ich einfach direkt mit dem "Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" telefoniert. Wenn's die nicht wissen, dann läuft was schief ;)
Bitte nun nicht alle dort anrufen, sondern §25.2 lesen und so verstehen, wie es drinsteht.

Fazit: In Hessen(!) darf ein Fischereischein-Inhaber Helfer mitnehmen und eine (1) davon sogar mitangeln lassen! Mit einer (1) der meist erlaubten zwei Angeln.
Das ganze aber nur bis der Fisch im Kescher ist. Dann muß der Fischereischein-Inhaber den Fisch betäuben und töten oder abhaken und zurücksetzen, wenn Schonzeit oder Schonmaß. Machts oder versuchts der Nicht-Fischereischeininhaber/Helfer ist's ne Straftat und keine OWi mehr!
Das ganze ist gedacht um Nachwuchs legal ans Angeln heranzuführen.

Nochmal zum Nachlesen:
Link weiter oben, korrektes Zitat auch von zottel.

Petri Heil, :angler:
Andreas
 
Na wunderbar, endlich mal ein Bundesland, wo es eine solche, in meinen Augen vernünftige, klare Regelung gibt. Danke fürs recherchieren und telefonieren!
 
Na wunderbar, endlich mal ein Bundesland, wo es eine solche, in meinen Augen vernünftige, klare Regelung gibt. Danke fürs recherchieren und telefonieren!

Es gibt sogar ein Bundesland, in dem Angeln ohne Fischereischein erlaubt ist:

Brandenburg

7. Juli 2006

Friedfischangeln in Brandenburg ab 1. August ohne Fischereischein

Potsdam – Der Brandenburger Landtag hat mit der Verabschiedung des ersten Bürokratieabbaugesetzes beschlossen, Angeln auf Friedfische ohne Fischereischein auch ohne gesonderte Prüfung zu ermöglichen. Die Änderungen treten ab 1. August in Kraft.

In Brandenburg konnten bisher lediglich Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahren mit dem Jugendfischereischein ohne Anglerprüfung auf Friedfisch angeln. Zukünftig soll es auch Erwachsenen erlaubt sein, was Kinder und Jugendliche bereits dürfen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch für das Friedfischangeln eine Fischereiabgabe entrichtet werden muss. Diese gilt für mindestens ein Jahr und kann bei den jeweiligen Unteren Fischereibehörden, den Geschäftsstellen des Landesanglerverbands Brandenburg sowie weiteren noch festzulegenden Ausgabestellen erworben werden.

Selbstverständlich ist wie bisher auch der Erwerb einer entsprechenden Angelkarte beziehungsweise Angelberechtigung erforderlich.

Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke betont, dass damit eine praktikable und unbürokratische Regelung gefunden worden ist, die das Angeln von Friedfischen für jedermann ermöglicht. Sie wird bei vielen Erwachsenen, nicht zuletzt bei den Besuchern unseres gewässerreichen Landes, das Verständnis für das Hobby Angeln und die Leistungen der Angler für die Hege und Pflege der Gewässer vertiefen.“

„Die neue Regelung wird zweifellos von Bürgern, die Interesse und Freude am Angeln finden, genutzt. Die früher so beliebten Veranstaltungen der Vereine wie Paarangeln oder Familienangeln sowie Volksangeltage werden sicherlich erheblich zunehmen“, ist sich der Präsident des Landesanglerverbands Brandenburg, Eberhard Weichenhan, sicher.

Wer auf Raubfisch(e) oder in anderen Bundesländern angeln will, muss wie bisher auch künftig einen Fischereischein erwerben.

Die für die erforderliche Prüfung notwendige Sachkunde können sich interessierte Bürger in Lehrgängen aneignen, die vom Landesanglerverband Brandenburg angeboten werden.

Ansprechpartner für Rückfragen an den Landesanglerverband:
Eberhard Weichenhan, Telefon: 0331/ 95 12 68 1 oder 0331/ 74 30 110

Hier noch mal ein interessanter Link: Angeln ohne Fischereischein

Und das ist bereits seit 3 Jahren erlaubt ;)

gruss stecs
 
Aber Stecs, diese Thema hatten wir doch schon reichlich ausgewalzt!!!
Brandenburg ohne Fischereischein - ja, aber mit Einschränkungen (nur Friedfischangelei) und Fischereiabgabe + jeweilige Gewässerkarte.
Also ganz ohne Schein (Friedfischschein) geht es auch hier nicht.

Ist mehr als ausreichend im anderen Thema erläutert.

Gruß

Detlef
 
Zurück
Oben