Hecht am Fopu Schonzeit?

Normalerweise ist wenn es eine Fischzucht ist, es doch die Sache des Inhabers ob diese Fische gefangen werden dürfen oder nicht. Da es sich um einen Fischbetrieb handelt denke ich das diese sich nicht an die Schonzeiten halten müssen.
In normalen Gewässern wäre es dann so, wenn man eine sagen wir Hecht in der Schonzeit fängt und dieser nicht verletzt ist und überlebensfähig ist muß er zurückgesetzt werden.
Sagen wir man geht auf Aal und ein Hecht nimmt den Wurm (alles schon passiert) der Hecht schluckt den Wurm und der Haken sitzt zu tief muß der Fisch entnommen werden. Kleiner Tip: Den Haken nicht raus machen, sondern Vorfach abschneiden und im Fisch belassen. Sollte eine Kontrolle folgen kann man Beweisen das man keinen Fehler gemacht hat.
 
Hallo!

Egal, ob normales Gewässer oder eins vom Fischer bewirtschaftet...der Hecht hat seine Schonzeit. Der Gewässer-Bewirtschafter kann die Schonzeiten zwar verlängern, aber nur, indem er sie noch strenger fasst, als die gesetzlichen Schonzeiten.

(bildliches) Beispiel:

Der Hecht hat von Montag bis Freitag Schonzeit nach dem Gesetz. Der Fischer kann nicht einfach sagen, an seinem Gewässer hat der Hecht nur von Montag bis Donnerstag Schonzeit. Aber er kann sagen, dass der Hecht von Montag bis Samstag Schonzeit hat.

Wenn der Fischer will, kann er den Hecht ganzjährig schützen, aber auf keinen Fall die gesetzlichen Schonzeiten unterschreiten.


@ Jacky:

Wo hat denn der Wels eine ganzjährige Schonzeit??? :confused:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hi Alex ,

im FoPu gibt es keine Schonzeiten .

Erst alles Lesen , bevor man seine Senf dazugibt !

mfg Jacky1
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Alex ,

der Hecht wurde in einem Teich auf dem Gelände eines FoPu´s gefangen !
Da gelten eben andere Gesetze !

mfg Jacky1
 
Auszug aus dem Fischereigesetz von Wallerwürgers Bundesland:

§ 18 Frühjahrsschonzeit
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

§ 19 Winterschonzeit
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.

§ 20 Artenschonzeiten
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 31. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt) Lachs Meerforelle Stör Schnäpel Dreistacheliger Stichling Bitterling Elritze Moderlieschen Karausche Aland Schneider Quappe Flunder Schlammpeitzger Bachschmerle Steinbeißer Koppe Finte Meerneunauge Flussneunauge Bachneunauge Europäischer Flusskrebs Steinkrebs Flussperlmuschel Kleine Teichmuschel Große Teichmuschel Malermuschel Kleine Flussmuschel Große Flussmuschel


In dem Bundesland wird nicht zwischen den Gewässern unterschieden, ob privat, öffentlich oder sonstwas...
 
Heißt also , dann dürften sie die Forellen im FoPu auch nicht beangeln !Jetzt schon , da ja bereits der 18.März ist ?
mfg Jacky1
 
Laut deren Verordnung dürften sie es wohl nicht.

Ich komm ja nun aus Brandenburg und wir haben andere Bestimmungen, aber die FoPus in meiner Umgebung halten sich auch an die (bei uns gültigen) Bestimmungen.
 
Das ist das Problem mit den Bundesländern , bei uns hier gelten die gesetzlichen Schonzeiten nicht in den FoPu´s , da sie nicht unter normal zu bewirtschaftende Gewässer (Vereinsgewässer oder staatliche Gewässer) fallen .
Die Befreiung von den Schonzeiten oder auch Schonmaßen erhält man relativ leicht , gerade wenn man Betreiber einer solchen Anlage ist .

mfg Jacky1
 
Fischereigesetz NRW:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 31 Fischerprüfung

§ 39 Verbot schädigender Mittel

§ 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken




für mich folgt daraus, dass die gesetzliche Schonzeit nicht anzuwenden ist.´

Bei uns in BW gibt es definitiv keine Schonzeit in den Anlagen
 
Hallo Leute

Wollte kein Streit vom Zaun brechen.
Jacki 1:Ich verstehe bloß nicht warum man einen Fischereischein am Fopu braucht,wenn alles ausser kraft gesetzt wird.Die anderen Fische sind mir nicht egal,es sind alles Lebewesen.
Allex B: Danke für den auszug,werde ihn mir kopieren.

Danke für eure Meinung

Petry ich:confused:
 
Ich denke das der Fischereischein verlangt wird, damit der Umgang mit den Fanggeräten und der Umgang mit dem Fisch ( weidgerechtes Töten usw.) sichergestellt ist. Denn das sollte jeder Inhaber des Fischereischeins können. Ist glaube ich auch Vorschrift das der Schein kontrolliert werden muß.
 
Hi Wallerwürger ,

dies liegt alles in den Händen unserer Gesetzgeber , und die soll man manchmal verstehen oder kapieren wie die Denken ?
Den Schein verlangen sie , da man ja wie Thuny schon schrieb , daß die Gewährleistung des richtigen Tötens der Fische und der Umgang mit dem Angelgerät gegeben ist .

Diese Teiche dienen den Teich-oder Fischwirten als lukrative Einnahmequelle , was natürlich auch wieder steuerliche Abgaben nach sich zieht , wenn ich einen privaten Teich habe gelten ja die Schonmaße und Schonzeiten auch nicht .

mfg Jacky1
 
Fischereigesetz NRW:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 31 Fischerprüfung

§ 39 Verbot schädigender Mittel

§ 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken




für mich folgt daraus, dass die gesetzliche Schonzeit nicht anzuwenden ist.´

Bei uns in BW gibt es definitiv keine Schonzeit in den Anlagen


dann definiere doch bitte Punkt 4 lieber Thorsten:confused:

Gruss
moby
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Moby,
guter Einwand,

da hab ich wohl etwas schnell gelesen :confused:

Dann müssten aber idR. trotzdem noch Absatz 4 und 5 greifen, sofern die Tatbestandsmerkmale zutreffen, wobei ich vorher nochmal die Def. zu Privatgewässer durchlesen müsste:confused:


§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern

@ Alex, wo hast du denn deinen Auszug her??? hab die Textpassagen bisher nicht im Gesetz gefunden, vllt hab ich sie ja übersehen?

PS: @ Pikehunter, ich wollte nur die gestzliche Lage beleuchten, da wallerwürger auch danach gefragt hat, meine persönliche Meinung zu Fopus halte ich da einfach mal raus.

PPS: Wallerwürger du kommst aus NRW oder, Alex B hat Rheinland Pfalz zitiert, wenn ich richtig recherchiert habe.
 
Zuletzt bearbeitet:
in FoPu`s gibt es keine Schonzeiten...da wo ich ab und an mal hingehe, sind in den Teichen auch nur maßige Fische drin.
Wenn die Schonzeiten auch für Zuchtanlagen und Berufsfischer gelten würden, dann würde es in zum Teil in den Läden ganz schön leer aussehen...keine Forellen im Frühjahr usw.
Die Zuchtanlagen sorgen schon für genug Nachwuchs, häufig durch künstliche Befruchtung und gesonderte Aufzucht. Den Forellen bei uns werden z.B. vorm Einsatz in den Fangteich die Eier abgestreift....
 
dann definiere doch bitte Punkt 4 lieber Thorsten:confused:

Hi moby,

ich weiß, dass ich nicht gemeint bin, glaube aber trotzdem die Antwort zu kennen - die liegt in §1 Absatz 4 b: "nicht größer als 0,5 Hektar sind.".

Aber nochmal zurück zum kollektiven Aufschrei wg. der Entnahme des Hecht. Hat sich denn irgendeiner der Moralapostel und Gesetztextauswendiglerner mal gefragt, was denn ein Schutz der Hechte durch die Schonzeitregelung für den Nachwuchs in solchen Anlagen überhaupt bringen würde? Wer glaubt denn ernsthaft, dass es in solchen Anlagen überhaupt zu einer erfolgreichen Laichablage kommt und selbst wenn, welche Chance hätte denn dann der Nachwuchs auch angesichts der hoffnungslosen Futtersituation?
Warum soll ich denn einen Vorgang schützen, der so überhaupt nicht stattfinden kann? Aus Prinzip??
Sehr wahrscheinlich handelt es sich bei den Klosterhechten um unfruchtbare Kreuzungen um Mord und Totschlag unter Wasser zu verhindern. Macht es denn Sinn, Schonzeiten auch auf Fische auszudehnen, die überhaupt keine Nachkommen produzieren können?

Gruß Thorsten
 
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