§ 18 Frühjahrsschonzeit
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.
§ 19 Winterschonzeit
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.
§ 20 Artenschonzeiten
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 31. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt) Lachs Meerforelle Stör Schnäpel Dreistacheliger Stichling Bitterling Elritze Moderlieschen Karausche Aland Schneider Quappe Flunder Schlammpeitzger Bachschmerle Steinbeißer Koppe Finte Meerneunauge Flussneunauge Bachneunauge Europäischer Flusskrebs Steinkrebs Flussperlmuschel Kleine Teichmuschel Große Teichmuschel Malermuschel Kleine Flussmuschel Große Flussmuschel