Landesfischereigesetze -  Uferbetretungsrecht - wie ist es geregelt?

Northlight

Pädagogischer Allrounder
Moin Moin,

ich habe eine ( ich hoffe ) interessante Frage, welche ich hier ansprechen möchte.

Und zwar geht es wegen dem Uferbetretungsrecht in Niedersachsen.

Folgender Sachverhalt. Ich war am Sonntag an der Hunte angeln und wollte einen Seitenausläufer ( wurde vor 5 Jahren extra von der Stadt DH angelegt - ca. 40 Meter lang und 10 Meter breit - durch eine Insel vom Fluss getrennt - 1 Einfluss - 1 Abfluss - also Direktverbindung zum Fluß) beangeln. Dieser Seitenausläufer wird ringsrum vom Grundstück der Lebenshilfe umringt. Das Grundstück ist nicht eingezäunt, sondern nur durch einen kleinen Graben "umzäunt". Auf dem Grundstück ist auch ein Steg, welcher direkt in den Seitenausläufer geht. Das Gebäude nebst Grundstück wurde vor ca. 4 Jahren erst errichtet.

Nun wollte ich den Seitenauslauf beangeln. Dieser ist nur über das Grundstück zu erreichen. Ich bin also über den Graben rüber und ehe ich mich versah, kam eine Pflegekraft ( das Gebäude wird von einer Altenpflegeeinrichtung betreut ) und er "bat" mich sofort das Gelände zu verlassen, das es "Privateigentum" sei. Wenn ich dem nicht nachkommen würde, würde die Polizei gerufen. :mad:

Ich verwies darauf, dass ich die Hunte ( Ist Pachtgebiet der Hunte 2 ) und den Seitenausläufer beangeln darf und dementsprechend dort angeln darf. Natürlich zog es nicht.

Nun habe ich in der Niedersächsischen Verordnung ein wenig geblättert und dort steht, dass ich selbstverständlich das Gelände betreten darf und der Angelei nachgehen kann, da der Fluss im öffentlichen Bereich ist ( § 10 ff ).

Aber es ist nun die Frage, was darf ich? Darf ich das Gelände / Grundstück betreten? Wie nah darf ich ans Haus ran. Es steht im Gesetz, dass ich nicht in die unmittelbaren Nähe darf ( Dehnbar ). Darf ich den Steg mitbenutzen? Er ist ca. 5 Meter vom Haus entfernt - der Fluss war erst da.

Was darf ich, was darf ich nicht? Soll ich das Spiel mit dem Polizeiruf austesten? Ich habe mal gehört, dass ich bis auf 1 Meter ans Haus darf! Erst da würde die unmittelbare Nähe beginnen.

Wer kann mir da weiterhelfen?

Gruß Northlight
 
Zuletzt bearbeitet:
direkt helfen kann ich nicht da ich meine meinug nicht belegen kann !

aber ich würde sagen du bist nicht berechtigt dieses grundstück zu betreten egal ob das gewässer schon da war !

wenn ich ein grundstück kaufen würde das direkt am wasser liegt!
und dann würde jemand raufkommen weil da ein steg drauf ist den er schon immer beangelt hat!wäre mir das schei... egal!

das grundstück ist meins !dazu gehört dann auch der steg!

das wasser natürlich nicht!wenn du dich mit einem boot direkt vor den steg stellst und angelst kann der jenige nicht´s sagen!

hättest vill erstmal fragen können den so wie ich es verstanden habe,ist es eine einichtung für behinderte und wenn man da mal lieb angefragt hätte ob es ein problem wäre wenn ich den steg nutze
statt gleich rumzudiskutieren !wäre es vill. besser gelaufen!

ich denke die sind im recht!
 
Schade das wir nicht in Schweden oder Norwegen sind. Dort dürftest Du folgende grundsätzlichen Freiheiten (allemannsretten) genießen.

Man darf bis zu zwei Nächte (für längeren Aufenthalt auf privaten Grundstücken ist die Erlaubnis des Besitzers nötig) auf nicht kultiviertem Land (also nicht auf Feldern, Wiesen und im Nutzwald) übernachten, wobei ein Mindestabstand von 150 m zum nächsten Gebäude eingehalten werden muß.
Dieses Recht gilt für Wanderer und alle Leute die sich zu Fuß in der Natur bewegen. Es ist nicht gestattet, mit Autos, Wohnwagen oder Wohnmobilen wild zu campen.
Man darf fremde Grundstücke betreten und durchqueren, ausgenommen sind gekennzeichnete, z.B. eingezäunte Privatgrundstücke. Ausnahme: kultiviertes Land darf nur auf Wegen oder im Winter bei gefrorener Erde betreten werden.

Leider sind wir aber in Deutschland und ich würde mir auch verbitten, daß jedermann über mein Grundstück latscht, mit welcher Begründung auch immer.
Bei unserer Bevölkerungsdichte sagt das der gesunde Menschenverstand.
Nächstes Mal den Besitzer vorher fragen.
Nichts für Ungut- meine persönl. Meinung.
 
Ok, klar wäre es mir auch unangenehm wenn jemand mein UMZÄUNTES Gelände betreten würde, nur es ist nicht umzäunt, sondern nur durch ein Entwässerungsgraben von der Straße getrennt.

Ich weiß zum Beispiel bei Landwirten, die Ihr Feld direkt am Wasser haben, dass ich das Land betreten darf. Dieses ist deutlich geregelt. Ich darf, als Fischereiberechtigter, dieses ausüben, auch wenn ich ein fremdes Land betrete.

Und ich meine, wenn ich das Niedersächsiche Fischereigesetz richtig verstehe, dass ich diesen Flußabschnitt beangeln möchte, dass ich es darf. Hier hab ich mal die Passagen die ich meine:

§ 10

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.



Im Komentar von Tesmer wird beschrieben:

Ufer: Ufer sind Randstreifen der Gewässer. Die Ausdehnung in die Tiefe darf benutzt werden. Es bestimmt sich ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse nur nach der Notwendigkeit der Fischerei. ........

Zuwege sind alle Wege die zu einem Gewässer hinführen ( Auch Privatwege und gesperrte Wege )......

Grundstücke dürfen nur in der Ausdehnung benutzt werden, die für die Ausübung des Rechtes notwendig ist. Grenzt zum Bsp. eine Wiese ans Gewässer darf der Fischereiberechtigte das Ufer nutzen, aber nicht die gesamte Wiese.

Das Recht narf nur für die Zwecke der Fischerei genutzt werden.
 
Zum Fragen bin ich nicht mal gekommen, habe gleich die Rote Karte bekommen. Und geklingelt habe ich auch, wurde nicht geöffnet.
 
@Blaukorn u. blackpike
So einfach ist das nicht, ich weiß nicht wie es anderswo aussieht aber in Bayern ist es so das man als Angler ein Uferbegehungsrecht (nicht Auto) hat solange das Grundstück nicht eingefriedet ist (Zaun). Wobei man keinen Schaden anrichten darf z.B. durchs Blumenbeet latschen.

Würde das selber auch nicht wollen ist aber so. Wenn es jemand stört soll er halt einen Zaun aufstellen. Weiß allerdings auch nicht wie die Rechtslage bei einem Graben aussieht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok, klar wäre es mir auch unangenehm wenn jemand mein UMZÄUNTES Gelände betreten würde, nur es ist nicht umzäunt, sondern nur durch ein Entwässerungsgraben von der Straße getrennt.

Ich weiß zum Beispiel bei Landwirten, die Ihr Feld direkt am Wasser haben, dass ich das Land betreten darf. Dieses ist deutlich geregelt. Ich darf, als Fischereiberechtigter, dieses ausüben, auch wenn ich ein fremdes Land betrete.

Und ich meine, wenn ich das Niedersächsiche Fischereigesetz richtig verstehe, dass ich diesen Flußabschnitt beangeln möchte, dass ich es darf. Hier hab ich mal die Passagen die ich meine:

§ 10

(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.

.

habe zwar keine grosse ahnung von gesätze würde meine meinung darauf beziehen !
habe es mal rot makiert!

kann schon sein das ein graben als zaun zählt

wie ist es da? ist es möglich auf´s grundstück zu kommen ohne den graben zu überspringen?
wenn nein ist bei dem übergang ein tor?
dann denke ich schon das es als zaun zählt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Fragen bin ich nicht mal gekommen, habe gleich die Rote Karte bekommen. Und geklingelt habe ich auch, wurde nicht geöffnet.
dann darfst du da meiner meinung nach nicht rauf

der besitzer des grundstück´s ist ja nicht verpflichtet dir die tür zu öffnen(könnte immer die GEZ.sein):)
und wenn er nicht öffnet ist es noch lange keine bestätigung das du das grundstück betreten darfst

PS du hast ja die rote karte erst bekommen wo du schon drauf warst oder habe ich das falsch verstanden
 
Ich glaube nicht das ein Graben zählt, könnte ja auch ein Entwässerungsgraben sein. Kann mir nicht vorstellen das die als einfriedung gilt. Der nächste legt dann ein paar Steine hin weil alles andere zu aufwendig ist?? Ich habe bis jetzt nur was vom Zaun gehört.
 
Weiter steht noch im Komentar drin, dass unmittelbare am Haus gelegene Hausgärten!!! ( eingezäunt oder nicht ) oder Hofbereiche nicht betreten werden dürfen. Wo fängt aber ein Hausgarten an und wo hört er auf. Die Stelle, welche ich beangeln will liegt 5 Meter vom Haus ( Steg ) bzw. eine andere Stelle 15 Meter vom Haus weg. Es ist eine verlängerte Landzunge. Das Bild ist angefügt.

Andere Stellen zum beangeln sind nicht möglich, weil überwuchert oder zu nah am Haus. Von der anderen Seite kann man nicht die Stelle beangeln.

Der Graben ist ca. 100 cm breit und 40 cm tief. Wirklich nur ein kleiner Entwässerungsgraben der trocken gelegt ist!

Ich habe mal gelesen, unmittelbar bedeutet 1 Meter vom Haus entfernt. Und ich gehe davon aus, dass es sich in diesem Fall um keinen Hausgarten handelt, sondern eine "Verlängerung des Grundstückes - es sind auch keine Blumen angesäät, sondern nur Büsche und Rasen!

Man ist das alles kompliziert. Wären dort nicht so viele Fische, würde ich ja drauf verzichten, aber dort ist ein wunderbarer Bestand!
 

Anhänge

  • Projekt1.jpg
    Projekt1.jpg
    37,8 KB · Aufrufe: 419
Moin allesamt

Haben uns letztes Jahr beim Prüfungslehrgang darüber unterhalten, dabei wurde gesagt, man darf auf Acker und ähnliches latschen ( nur am Ufer!!) aber nicht auf eingezäunte Gelände!! Also Privatgelände sind Tabu!

Christian379
 
ich denke das gesamte grundstück darf man nicht betreten
es ist eine einrichtung (mehrere menschen wohnen da)

weiss nicht ob das für die gesätzliche seite eine rolle spielt

weiss auch nicht wo du dich da direkt erkundigen kannst

wenn der bloss 40 tief ist dann geh doch mit ner warthose rein dann betrittst du das grundstück nicht:)

und musst auf deine fische nicht verzichten
 
Der Graben ( Straße / Einrichtung ) ist 40 cm tief, nicht der Angelabschnitt!!!! Der ist ca. 2-3 Meter tief!!!!! Sprich es ist ein Teil der Hunte! Watthose ist damit tabu, eher Schnorchel und Flossen :)

Einrichtungen spricht das Gesetz nicht an! Mit keinem Wort! Der Vorsitzende des Angelsportvereins sagt, es ist erlaubt, der Besitzer sagt nicht! Es gibt keine konkrete Antwort! Die Gemeinde sagt " keine Ahnung ". Und man kann ja auch sagen, ein Haus ist auch eine Einrichtung - es wohnen mehrere Menschen dort. Und "Behinderte" sollen ja nicht abgeschottet werden, sondern aktiv am Leben teilnehmen.

Privatgelände sind nicht generell tabu, nur voll eingezäunte: Und ein Graben ist kein Zaun, zumal der seit 40 Jahren da ist! ( ehemaliger Moorentwässerungsgraben ). Und zu Fischerei und Hegemaßnahmen darf man wiederrum das Gelände betreten. ( Muss man schon alleine bei Fischsterben, der "Besitzer des Grundstückes" will ja nicht die toten Fische vorm Haus schwimmen sehen ). Ein Feld ist auch Privateigentum, dass darf ich betreten. Und die Landzunge nebst Ufer gehört zum Fluss, also darf ich rauf! Eigentlich!
 
dann doch die flossen !:)

wenn du keine möglichkeit findest es raus zu finden dann lass es einfach drauf ankommen
dann wirst du sehen wie das gesätzlich geregelt ist!
nicht die beste methode aber dann bekommst du es raus!
 
Hi Northlight,

wenn ich mir bei solchen Sachen unsicher bin, dann schicke ich eine E-mail an die Fischereibehörde/Regierungspräsidium, und lasse mir den genauen Sachverhalt erklären, bzw schriftlich bestätigen. Da bekommst du eine fundierte Aussage, auf die du dich verlassen kannst, außerdem kannst du sie dann auch ausdrucken und mitnehmen, dann sind auch die Kollegen in Grün in aller Regel auf deiner Seite, wenn sie gerufen werden.

Hab mir jetzt den § 10 ein paar mal durchgelesen, und bin mir bei diesen Passagen unsicher, weil sie wachsweich sind, und man viel Auslegungsspielraum hat:

"Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile"

Stellt sich die Frage, was hier unmittelbar ist, und was Grundstücksteile sind?

"Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt"


Ist die nächste Frage, weil das Grundstück ja Privatbesitz ist, kann dich meiner Meinung nach der Eigentümer, bzw von ihm Weisungsbefugte, des Grundstückes verweisen, weil das Grundstück gesetzlich geschützt ist.

Wäre mir persönlich nur nach diesem § zu unsicher, lass es dir lieber von der Behörde absichern, dann bist du am Ende auch nicht der Buhmann.

Hoffe es hilft dir etwas weiter:)
 
Ok, ich habe die Kommentare von Tesmer / Messal. Auf diese beziehen sich die Behörden auch ( Mein "Chef" hat sich schon oft mit dem Besitzer deswegen gehabt ). Und diese Kommentare sind genau so wachsartig! Der eine wiedersprechen sich auch! Leider! Ich denke ich werde es darauf ankommen lassen! Mal sehen was passiert!
 
Hallo zusammen.

Bei uns in Thüringen darf mann nicht das Grundstück betreten,mal sehen ob die Eiermaler(Polizei) überhaupt eine Meinung haben und wenn können sie dich auch nur des Feldes verweisen.
Gruß Audi-angler:angler::angler::angler:
 
Keiner, nicht mal eine Behörde darf ein Privatgrundstück ohne das Einverständnis des Eigentümers betreten ohne einen trifftigen Grund. Gründe können sein um an ein Gewässer zu kommen um Baumaßnahmen zu Planen oder auszuführen, das aber auch nur wenn ein öffentliches Interesse dahinter steht oder wenn Gefahr im Verzug ist.

Eingefriedet heißt in der deutschen Rechtssprache nicht das ein Grundstück eingezäunt ist, es reicht völlig aus wenn die Grundstücksgrenze erkennbar ist durch z.B. Büsche, Rasenfläche, Bäume usw. Würde es jemanden gefallen wenn fremde Leute über ihr Grundstück laufen oder würde dir das gefallen.

Wenn euer Verein das Angelrecht besitzt dann muss er sich drum kümmern wie du dahin kommst oder diesen Abschnitt nicht freigeben.

Hier habe ich mal etwas gefunden das wohl auch auf Niedersachsen zutrifft. Ich kann mir schlecht Vorstellen das ein Fischereirecht ein Grundgesetz oder das Privatrecht aufhebt. Der rote Satz scheint dir und deinem Vereinsvorsitzendem nicht klar zu sein den da liegt das Geheimnis was keins ist. Damit wären dann auch der Passus unmittelbarer Haus-Wohn-Hofbereich hinfällig.

Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der
gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.
(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

Ich denke ich werde es darauf ankommen lassen! Mal sehen was passiert!

Kann ich dir sagen die Blauen kommen nehmen deine Personalien auf, es folgt eine Anzeige wegen Landfriedensbruch wenn du Ersttäter bist gibbet eine Geldstrafe. Ich glaube wenn du zum Besitzer gehst wird es beim Nein bleiben da ja euer Vereinsvorsitzender nicht so viel Feingefühl besessen hat ihn um Erlaubnis zu Fragen und stattdessen auf sein Recht gepocht hat was er nicht besitzt. Frag ihn mal ob es ihm gefallen hätte wäre einer bei ihm mit der Tür ins Haus gefallen.

Gruß

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Klar kenn ich den Passus! Aber wo fängt unmittelbar an und wo hört es auf! Eigentlich könnte dann ein Landwirt auch sagen, dass sein Feld unmittelbar am Haus ist, obwohl es 200 Meter lang ist! Also darf ich es nicht betreten! Eigentlich! Sind 15 Meter unmittelabar dran oder nicht! Und da gibt es Definitionslücken! Muss es bauliche Abtrennungen geben, wie eine Brücke, Pfeiler, Wege? Muss ein Zaun das Haus vom restlichen Grundstück trennen? ( Ist dort gegeben ( Terrassenteil ist mit einem Zaun vom "Garten" getrennt!) Also es nicht mehr unmittelbar!
 
Zurück
Oben