Gewässerökologie -  Karpfensterben in Baden-Württemberg !

Krankheitsausbrüche betreffen nur Karpfen, Carrier (Infizierte ohne Symptome, Überträger) können aber auch andere Fischarten sein: Schleien, Graskarpfen, Karauschen, Goldfische und, so habe ich zumindest in einem anderen Forum gelesen, Störe und Welse (Seminarinhalt der Österreichischen Bundesanstalt für Wasserwirtschaft).

Aha, Update, ich lese gerade, dass das Virus auch von fischfressenden Tierarten verbreitet werden kann ... da haben wir den Salat. Von Übertragung durch Exkremente stand aber auch hier nichts ...
 
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Was bedeutet das jetzt für Regionen die noch weiter entfernt sind.
Sollte man einen Karpfen im Raum Berlin/Brandenburg auch sofort "verwerten" weil die Überlebenschande so gering ist oder kann man Fische trotzdem wieder zurücksetzen?
Sollte man vielleicht doch das gezielte Fischen auf Karpfen einstellen?

MfG
Ted
 
Moin

Das Problem ist nun schon einige Jahre bekannt und das der Virus sich über das gesamte Verbreitungsgebiet ausbreiten wird, ist so ziemlich sicher - eine Weile wird er sich noch, durch teilweise sehr fragwürdige Maßnamen, aufhalten lassen aber früher oder später wird es passieren...
In den großen Fischereibetrieben wird schon über eine Durchseuchung nachgedacht, weil über längere Zeit nur noch resistente Stämme eine Chance haben werden.
Das Hauptproblem besteht eigentlich darin, dass, wie Thomas schon angedeutet hat, es eine riesige Zahl von Carriern (Überträger) gibt - um also ein Gewässer völlig seuchenfrei zu bekommen, müsste fast der gesammte Fischbestand getötet und entsorgt werden - und dies ist bei größeren Seen oder Flußsystemen nicht umzusetzen...
Wir werden uns wohl oder übel damit abfinden müssen, dass es zeitweise einen starken Einbruch in den Karpfenpopulationen geben wird - und manchen Gewässern würde es auch ganz gut tun - für die Angler leider traurig aber die Realität...

:winke
 
Das kann böse folgen haben.

Gibt ja genügend beispiele dafür. Z.B das ein See komplett gesperrt wird.

Kann aber auch sein das fast nichts passiert weil und Ich denke da sind wir uns einig es keine möglichkeit gibt das virus im Fluß einzudämmen.

Aber dank der Deutschen gründlichkeit tippe Ich auf das erste.

MFG

Michael
 
Nun hat es auch das Altenburger Land erwischt :crying
Man hat heute in den Nachrichten gemeldet, dass im Haselbacher See der Koi Herpes Virus nachgewiesen wurde :mad:
 
Aktuelles !

Eine Information des Staatl. Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf www.untersuchungsämter-bw.de

Am 28.07.08 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart ein durch das Koi-Herpesvirus (KHV) verursachtes Karpfensterben bei Wildkarpfen im Neckar gemeldet. Bereits Anfang Juli wurden im Landkreis Heilbronn zwei akute KHV-Ausbrüche bei Nutzkarpfen in Angelgewässern (Baggerseen) zweier Fischereivereine gemeldet. Das Koi-Herpesvirus hat nun also auch in den Nutzkarpfenpopulationen in Baden-Württemberg und sogar bei Wildkarpfen im Neckar, zugeschlagen.

Die KHV-Ausbrüche gehen mit massiven Verlusten einher. Die Erkrankung ist unheilbar. Da es sich um eine Viruserkrankung handelt, gibt es keine Medikamente, um die Fische zu heilen.

Die Koi-Herpesvirus-Infektion ist eine anzeigepflichtige Fischseuche. Daher wurden die betroffenen Gewässer durch die Behörde gesperrt, unter amtliche Aufsicht gestellt und ein Verbringungsverbot verhängt.
Höchstwahrscheinlich erfolgte die Einschleppung durch Besatz mit latent infizierten Karpfen (die gesund erscheinen).
Um Ihre Karpfenbestände vor dieser höchst ansteckenden und verlustreichen Fischseuche zu schützen, beherzigen Sie bitte die folgenden Biosicherheitsmaßnahmen:

- Der Zukauf latent infizierter Satzfische birgt das größte Risiko. Es sollte daher nur aus Betrieben zugekauft werden, die regelmäßig klinisch und virologisch vom Fischgesundheitsdienst mit negativem Ergebnis auf KHV untersucht werden. Der Lieferant muss versichern, dass die Fische aus untersuchten Beständen stammen.
(Bemerkung: auch andere Fischarten, z. B. Graskarpfen, können das KHV übertragen, ohne selbst daran zu erkranken!)

- Nutzkarpfen sollen nicht mit Zierfischen (z. B. Koi-Karpfen, Goldfische) zusammen gehalten werden

- Das Koi-Herpesvirus kann auch indirekt über verseuchte Gerätschaften (Netze, Kescher, Transportbehälter usw.), über verseuchtes Wasser, oder über Personen bzw. deren Schutzkleidung (z. B. Stiefel) übertragen werden! Daher müssen besonders beim Fischtransport Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden (wie bei den Forellenseuchen):

o Auslieferung von Fischen: Entkeimung des Transportfahrzeugs, der Transportbehälter, Gerätschaften und Stiefel des Fahrers mit einem geeigneten Desinfektionsmittel nach dem Abladen; nur eigene Gerätschaften verwenden! kein Antemperieren des Wassers auf dem Transportfahrzeug!

o Aufladen von Fischen: Personen, die Fische abholen wollen, müssen sich (Stiefel, Hände) und ihre Behältnisse und Geräte vor dem Aufladen desinfizieren; am sichersten sollten nur eigene Gerätschaften verwendet werden.

o Hinweise zur Desinfektion:
Eine Desinfektion muss fachgerecht durchgeführt werden. Insbesondere Kescher, Stiefel und Behältnisse mit unmittelbarem Fischkontakt müssen sehr sorgfältig desinfiziert werden. Ein Besprühen oder Eintauchen mit handelüblichen Desinfektionsmitteln ist hier angezeigt, dabei ist auf eine ausreichende Konzentration und Einwirkzeit sowie Materialverträglichkeit zu achten. Die UV-Strahlung der Sonne sowie Hitze haben starke entkeimende Eigenschaften und ergänzen die Desinfektion. Wenn die Geräte jedoch unmittelbar wieder zum Einsatz in Gewässer kommen, ist ein alleiniges Ab- bzw. Austrocknen von Geräten mit Fischkontakt nicht ausreichend.
Nur durch Vorsicht und Disziplin beim Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen bei Zukauf und Verkauf von Karpfen wird es hoffentlich gelingen, diese äußerst verlustreiche Fischseuchen von unseren Karpfenbeständen fern zu halten.

Infoblatt zu KHV: http://www.vfg-bw.org/pdf/info_khv_mlr.pdf
 
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Veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der Fischbestände vor einer Koi - Herpesvirusinfektion (KHV-Infektion) vom 30.07.2008: Az.: 35-9123.90 / 0025

1. Aufgrund eines amtlich festgestellten Ausbruchs einer Koi - Herpes - Virusinfektion (KHV-Infektion) im Fußabschnitt „Mittlerer Neckar“ zwischen Wehr Kochendorf und Wehr Gundelsheim (Landkreis Heilbronn) werden folgende Schutzmaßnahmen gemäß § 79 Abs. 4 Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBI. I S. 1260, berichtigt: BGBI. I S.3588) angeordnet:

1.1. Wird in einem Fließgewässer, einem See oder einem Angelteich durch die zuständige Veterinärbehörde eine KHV-Infektion amtlich festgestellt, gilt die behördliche Beobachtung der verdächtigen bzw. erkrankten Fische als angeordnet:

a) für den Gewässerabschnitt zwischen zwei Staustufen sowie den flussaufwärts und den flussabwärts angrenzenden Gewässerabschnitt bis zur jeweiligen nächsten Staustufe,
b) für den See,
c) für den Angelteich bzw. die Teichanlage.

1.2. Aus einem unter behördlicher Beobachtung stehenden Gewässer, Gewässerabschnitt, Angelteich oder einer Teichanlage dürfen keine Fische in ein anderes Gewässer, einen anderen Angelteich oder eine andere Teichwirtschaft umgesetzt werden oder als sogenannte Köderfische verwendet werden.
Fische dürfen lediglich zu Speisezwecken oder zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung aus dem Gewässer bzw. dem Teich verbracht werden.

1.3. Bei Verdacht oder Ausbruch einer KHV-Infektion in einem Fischbestand eines Gewässers oder eines Angelteiches ist den näheren Anweisungen der zuständigen Veterinärbehörde zur Entnahme und Einsendung von Proben für weiterführende Untersuchungen Folge zu leisten.

1.4. Verendete oder aus Gründen der Seuchenbekämpfung getötete Fische aus einem unter behördlicher Beobachtung stehenden Gewässer, Gewässerabschnitt, Angelteich oder Teichwirtschaft sind durch den Fischereiberechtigen nach näherer An-weisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht und hat eine vorläufige Gültigkeit für den Zeitraum von drei Jahren.

3. Sofern nicht bereits § 80 Tierseuchengesetz den Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtung anordnet, wird der Sofortvollzug der übrigen Maß-nahmen angeordnet.
 
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