Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

Fischereischeinpflicht an kommerz. Angelteichen? (Länderübergreifende Diskussion)

Hallo Sprotte,
entgegen der Meinung vieler Leute muß auch einer , der am Forellenpuff angeln geht, einen Jahresfischereischein haben u. die Betreiber sind verpflichtet, dies bei jedem Kunden zu kontrollieren. Das tut aber kaum einer, weil er dann mindestens die Hälfte der Kunden nach Hause schicken müßte. Und das würde dann natürlich auch einen entsprechend reduzierten Verdienst bedeuten. Ausgenommen sind Teiche von weniger als einer bestimmten Größe. Ich kann im Moment keine Zahl nennen, aber ein solcher Teich ist doch schon sehr klein. Da kannst Du genauso gut in einer Badewanne fischen.
Nein, wenn Du wirklich Interesse am Angeln hast oder es auch nur Deinem Partner zuliebe anfangen willst, so kommst Du nicht drumherum, einen Jahresfischereischein zu erwerben u. den bekommst Du nur nach abgelegter Prüfung. Man muß nicht unbedingt einen Lehrgang dafür absolvieren. Es gibt im INet Programme, welche die gesamte Fragenpalette für die Prüfung enthalten. So kann man auch den Stoff zu Hause studieren. Man muß sich dann nur erkundigen, wann u. wo eine Prüfung stattfindet u. sich dafür anmelden. Nach bestandener Prüfung gehst Du zum Bürgerbüro oder zur unteren Fischereibehörde u. läßt Dir den Jahresfischereischein ausstellen. Es gibt ihn auch für 5 Jahre zu entsprechend höherem Preis. Des weiteren mußt Du dann den Erlaubnisschein für das Gewässer erwerben, wo Du mit Deinem Partner fischen willst. Wo Du den bekommst, kann er Dir ja sagen. Nur einfach so mal die Angelrute Deines Partners nehmen u. damit fischen, solltest Du sein lassen, denn wenn ein Fischereiaufseher Euch dabei betrifft, wird es für Euch beide teuer. Nun mußt Du Dir überlegen, ob Dein Interesse groß genug ist, um das alles auf Dich zu nehmen.
Gruß
Eberhard

Moderation: OT`s abgetrennt von folgendem Quellthema: Anfängerfragen - Frau und Angeln
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...
entgegen der Meinung vieler Leute muß auch einer , der am Forellenpuff angeln geht, einen Jahresfischereischein haben u. die Betreiber sind verpflichtet, dies bei jedem Kunden zu kontrollieren...

Hallo Eberhard!

Nein, da irrst DU hier! Das Thema wurde aber hier im Forum bereits ausführlich durchgeknetet! Die Gesetzeslage erlaubt ein Fischen OHNE Fischereischein (auch kein Jahresfischereischein erforderlich) in einem privat bewirtschafteten Gewässer (FoPu). Selbst das unangemeldete Auftreten von Kontrollorganen ist nicht gestattet. Bitte recherchiere mal in der Suchfunktion.

Gruß!

Ansonsten sage ich nur....mich erinnert das hier an die Dame, die ein Buch über Angelepisoden einiger User hier aus dem Forum schreiben wollte, von der liest man auch nichts mehr.
 
Nein, da irrst DU hier! Das Thema wurde aber hier im Forum bereits ausführlich durchgeknetet! Die Gesetzeslage erlaubt ein Fischen OHNE Fischereischein (auch kein Jahresfischereischein erforderlich) in einem privat bewirtschafteten Gewässer (FoPu). Selbst das unangemeldete Auftreten von Kontrollorganen ist nicht gestattet. Bitte recherchiere mal in der Suchfunktion.

Gruß!

Ansonsten sage ich nur....mich erinnert das hier an die Dame, die ein Buch über Angelepisoden einiger User hier aus dem Forum schreiben wollte, von der liest man auch nichts mehr.

Meine Recherchen erbrachten, dass dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Aber egal.....gehört eh nicht direkt zum eigentlichen Thema.
Wobei....Sprotte könnte ein Problem bekommen, wenn sie dieser Fehlinformation folgt.
 
Hallo Eberhard!

Nein, da irrst DU hier! Das Thema wurde aber hier im Forum bereits ausführlich durchgeknetet! Die Gesetzeslage erlaubt ein Fischen OHNE Fischereischein (auch kein Jahresfischereischein erforderlich) in einem privat bewirtschafteten Gewässer (FoPu). ...........

Du irrst. Geh doch mal zur Hauptgeschäftsstelle des Landesanglerverbandes Berlin, in die Hausburgstraße und erzähl denen das mal.

Ein Angeln ohne "Schein" in einem Fopu ist auch in Brandenburg verboten, auch wenn div. Betreiber solcher Anlagen mit dem Spruch" Angeln ohne Schein erlaubt" werben. Für Brandenburg brauchts du mindestens den sogenannten "Friedfischschein", also den Schein, mit dem du ohne Prüfung fischen darfst. Dann aber auch nur auf Friedfische.

Fliege 2
 
@Fliege2!

Ich sagte ja, mal recherchieren! Was interessiert mich die angeblich gegensätzliche Meinung deiner Hauptgeschäftstelle, wenn es Gesetze (hier konkret für das Land Brandenburg gibt) ?!

Du brauchst keinen Schein, damit hab ich mich bereits ausgiebig befasst und du musst das auch nicht glauben! Die Anlagenbetreiber handeln eben nicht illegal.

Ich brauche hier keinen Aufreger, guck dir die Gesetzeslage an, wir brauchen das Fahrrad jetzt nicht neu zu erfinden. Hier gibt es immerhin die Such-Funktion.
 
@Fliege2!

Ich sagte ja, mal recherchieren! Was interessiert mich die angeblich gegensätzliche Meinung deiner Hauptgeschäftstelle, wenn es Gesetze (hier konkret für das Land Brandenburg gibt) ?!

Umsoweniger versteh ich nun Deine Antwort, die an Sprotte gerichtet war.
Da war noch von einer Allgemeingültigkeit die Rede und nun konkretisierst Du es auf das Land Brandenburg. :confused:
Laut Postleitzahl stammt sie aus Niedersachsen und vermutlich wird sie die Gesetzeslage in Brandenburg recht wenig interessieren.
 
wenn es Gesetze (hier konkret für das Land Brandenburg gibt) ?!

Du brauchst keinen Schein, damit hab ich mich bereits ausgiebig befasst und du musst das auch nicht glauben! Die Anlagenbetreiber handeln eben nicht illegal.

Hallo Flossenjäger!

Habe gerade mit der UFB Beeskow telefoniert und die Frage nach einem Fischereischein in den FoPu`s gestellt.

Antwort: Ja und Nein ! Also ganz klare Gesetzeslage:confused:

Es gibt Anlagen, wie z. B. "Klein-Wall", in der ein Schein erforderlich ist.
Entweder man hat einen Fischereischein "A" inkl. Fischereiabgabemarke oder einen "Friedfischschein", also den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe für BB.
In anderen Anlagen (ich rede jetzt nur von BB) ist weder der eine, noch der andere Schein erforderlich. (Man lernt halt nie aus).

Also ganz klar, jeder macht sein eigenes Ding, Keiner weiß so richtig was Phase ist und alle machen mit.

Ich denke mal, dass uns eine weitere Diskussion zu diesem Thema kein Stück weiterbringt (bezogen auf FoPu`s in BB).
 
Zuletzt bearbeitet:
@Fliege2!

Ich sagte ja, mal recherchieren! Was interessiert mich die angeblich gegensätzliche Meinung deiner Hauptgeschäftstelle, wenn es Gesetze (hier konkret für das Land Brandenburg gibt) ?!

Du brauchst keinen Schein, damit hab ich mich bereits ausgiebig befasst und du musst das auch nicht glauben! Die Anlagenbetreiber handeln eben nicht illegal.

Ich brauche hier keinen Aufreger, guck dir die Gesetzeslage an, wir brauchen das Fahrrad jetzt nicht neu zu erfinden. Hier gibt es immerhin die Such-Funktion.

Hallo Flossenjäger,

bitte unterstelle mir nicht, dass ich nicht recherchiere. Nenne mir die entsprechenden Gesetze, damit ich mal reinlesen kann.

In meinem Beitrag ging es um die Anlage "Klein-Wall", weil das der einzigste Fopu ist, in dem ich von Zeit zu Zeit fische. Und glaub mir, wenn dort kontrolliert wird, gibt es Streß. Und glaube nicht, dass der Zutritt der entsprechenden Behörden dort vom Eigentümer verweigert wird. Es handelt sich um eine kommerzielle Anlage, die Fischzucht- und verkauf betreibt, inkl. dem Verkauf von frisch gefangenem Fisch an Angler. Jede Behörde kommt dort rein, egal ob mit oder ohne Voranmeldung.

Wenn ich mir ansehe, wie manch ein Angler dort mit lebenden Fischen umgeht, wird mir schlecht. In solchen Fällen wünsche ich mir in solchen Anlagen die ein oder andere Kontrolle.

Fliege 2

PS:Ich freue mich vorab schon auf die Gesetzestexte von dir.
 
Hier nochmals eine kurze Zusammenfassung nach mehreren Telefonaten und erhaltenen Hinweisen vom heutigen Tag (ohne Garantie).

Mein Fazit....

Die letzten Beiträge zum FoPu Angeln ohne Fischereischein gehören eigentlich hier hin: https://www.fisch-hitparade.de/angeln.php?t=42780

Da wir/ ich zuletzt über BB insbesondere „Groß Wall“ diskutiert haben nach eingehender Recherche/Telefonaten nochmals eine Klarstellung zum Grundsätzlichen.

Den sogenannten „Friedfischschein“ in Scheinform, gleicher Stellenwert und rechtliche Wertung wie ein Fischereischein gibt es nicht.

Quelle: § 17(4): http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17

Es ist kein Fischereischein sondern lediglich die Nachweiskarte über die geleistete Fischereiabgabe!

Zur Leistung der Fischereiabgabe ist jeder verpflichtet.

Regelt § 22 laut BbgFischG.

(2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist.

Quelle: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#22

Eine wichtige Ausnahme von der Fischereiabgabe wird in folgender Broschüre benannt!

Ausnahme:

Beabsichtigen Sie in einem fischereilich bewirtschafteten Angelteich zu angeln,

sind Sie von der Fischereiabgabe befreit. Die Art der aber auch hier notwendigen

privatrechtlichen Legitimation sowie eventuelle andere Festlegungen

erfahren Sie bei dem Betreiber des Angelteiches.


Quelle: http://www.mil.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Broschüre_Friedfischangeln.pdf

Was eine Friedfischhandangel und welche Köder verwendet werden dürfen ist im §7 der BbgFischO klar definiert.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.48782.de

Der dann eventuell gefangene Fisch entscheidet nicht über Raubfisch-, oder Friedfischhandangel!



Zum Betreten und der Kontrolle durch die Fischereiaufsicht schreibt der §39 BbgFischG u.a. vor:

„(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.“

Quelle: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#39



Für mich als Berliner viele neue Erkenntnisse.

Wichtig erscheint mir bei diesen Themen die klare rechtliche Verwendung von Bezeichnungen und Begriffen um Irritationen durch den lokalen Sprachgebrauch zu vermeiden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe die vorigen Beiträge vom Quellthema abgetrennt, da OffTopic.

Zur Sache. Jedes BL kocht offenbar sein eigenes Süppchen. Nichts neues, da Fischereigesetze bekanntlich Ländersache sind.
Viele Angler, wie auch ich, wünschen sich bundesweite Regelungen um Struktur ins "Chaos" zu bringen.
Unklarheiten über eine Fischereischeinpflicht, sofern sie je nach BL bestehen, kommen den Anlagenbetreibern schon aus wirtschaftlichen Gründen zu Gute, und Angler ohne Fischereischein, warum auch immer, finden hier ihr Schlupfloch. Doch sind sie damit auf der legalen Seite?

Nachvollziehbar somit auch, dass UFB`s sich ggfs. mit konkreten und verbindlichen Antworten zur Themenfragestellung schwer tun, da sie es mit einem Wirrwar aus Landes- u. Bundesgesetzen zu tun haben.


Aber sicher ist, Bundesgesetz geht immer vor Landesgesetz. Daher generell:

Angler haben nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz sachkundig zu sein.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


Am Beispiel von NRW

Rechtliche Grundlage:
Die Angler haben nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz sachkundig zu sein. Die Sachkunde wird grundsätzlich durch einen gültigen Fischereischein nachgewiesen (§§ 31, 32 und 32a LFischG).

Somit ist die Frage für NRW geklärt.

Interessant wären (neue) Fakten für die weiteren Bundesländer!
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Problem.....wenn auch nur theoretischer Natur......ist eigentlich weniger, dass dies nicht länderübergreifend geregelt ist sondern vielmehr, dass die einzelnen Bundesländer nicht in der Lage sind, eine glasklare Aussage zu treffen. Für einen Nichtjuristen ist es doch nahezu unmöglich anhand der Gesetzestexte zu sagen, ob er nun darf oder nicht. Übrig bleiben reine Spekulationen.

Wenn ich dann noch die Ausführungen von Detlef (Alter Däne) und Pescador "verquirrle", komm ich zu dem Schluss, dass auch der Friedfischschein in BB nur den Wert des Papiers hat, auf dem er steht und mich in keinster Weise zum Angeln berechtigt, da mir die "Lizenz zum Töten" fehlt. Wäre ich nun....zum Beispiel.... Metzgergeselle oder gar Meister, stünde dem Vergnügen nichts im Weg.

Für meine Begriffe besteht da dringender Handlungsbedarf um Klarheit zu schaffen.

Schönen Abend noch.

Thomas
 
Wenn ich dann noch die Ausführungen von Detlef (Alter Däne) und Pescador "verquirrle", komm ich zu dem Schluss, dass auch der Friedfischschein in BB nur den Wert des Papiers hat, auf dem er steht und mich in keinster Weise zum Angeln berechtigt, da mir die "Lizenz zum Töten" fehlt. Wäre ich nun....zum Beispiel.... Metzgergeselle oder gar Meister, stünde dem Vergnügen nichts ...

Sorry bin noch zu doof zum zitieren :)

Könnte man fast so sagen, gerade der sogenannte Friedfischschein besteht nur aus dem kleinen Grünen Heft mit der Fischereiabgabe Marke und einer DAV Wochenkarte bzw Tageskarte oder dem Vereinsheftchen. Kostet im prinzip nur Geld sagt nichts über das Sachgerechte töten etc. Also es geht nur ums Geld machen. Man kann auch Raubfische damit fangen wenn sie zufällig beißen. Mich Ko..zt in Deutschland schonlange diese Kleinstaaterei an, ein Recht für alle in einer normal verständlichen Form geschrieben und uns wäre schon alle geholfen.

Ach ja das heißt bei uns Fleicher bzw Fleischermeister ( Bin Exfleischer) :prost
 
Zuletzt bearbeitet:
Umsoweniger versteh ich nun Deine Antwort, die an Sprotte gerichtet war.
Da war noch von einer Allgemeingültigkeit die Rede und nun konkretisierst Du es auf das Land Brandenburg. :confused:
Laut Postleitzahl stammt sie aus Niedersachsen und vermutlich wird sie die Gesetzeslage in Brandenburg recht wenig interessieren.


Dass du das nicht verstehst, wundert mich nicht.


Aber für die anderen, die hier mitlesen:


1. Eberhard hat eine allgemeine Behauptung aufgestellt, auf die ich auch allgemein geantwortet hatte. Dazu mein Hinweis auf Recherche hier (dank Pescador, der den richtigen Thread zugewiesen hat).


2. Wurde im Laufe der Diskussion konkretisiert, was ich dann auch getan habe. Nun gab es die üblichen überheblichen Angriffe und Unterstellungen, ich hätte Unrecht und solle mal in die Hausburgstraße und mich mal richtig informieren etc...


3. Versuchts du mit deiner letzten Bemerkung meinen Beitrag lächerlich zu machen, da es ja den "User Sprotte" sowieso nicht interessieren wird.


Dazu noch soviel: Die PLZ ist zwar hier angegeben, jedoch weißt du, lieber Schlaumeier "Schweyer" ganz gewiss nicht, wo jeder seinem Hobby nachgeht. Du gehst vielleicht nur in deinem PLZ-Bereich fischen, andere nicht. Ich selbst bin mit meiner Angelausrüstung viel öfter in anderen Bundesländern und im Ausland unterwegs, als meine PLZ verrät und da interessiert mich schon die Gesetzeslage und für andere wird das sicher auch von Interesse sein!
 
Zuletzt bearbeitet:
Du irrst. Geh doch mal zur Hauptgeschäftsstelle des Landesanglerverbandes Berlin, in die Hausburgstraße und erzähl denen das mal.

Ein Angeln ohne "Schein" in einem Fopu ist auch in Brandenburg verboten, auch wenn div. Betreiber solcher Anlagen mit dem Spruch" Angeln ohne Schein erlaubt" werben. Für Brandenburg brauchts du mindestens den sogenannten "Friedfischschein", also den Schein, mit dem du ohne Prüfung fischen darfst. Dann aber auch nur auf Friedfische.

Fliege 2

Eine Entschuldigung wäre da wohl fällig?

Die Gesetzeslage für die einzelnen Bundesländer findest du hier auch noch, weiter oben!
 
Dass du das nicht verstehst, wundert mich nicht.


3. Versuchts du mit deiner letzten Bemerkung meinen Beitrag lächerlich zu machen, da es ja den "User Sprotte" sowieso nicht interessieren wird.


Dazu noch soviel: Die PLZ ist zwar hier angegeben, jedoch weißt du, lieber Schlaumeier "Schweyer" ganz gewiss nicht, wo jeder seinem Hobby nachgeht. Du gehst vielleicht nur in deinem PLZ-Bereich fischen, andere nicht. Ich selbst bin mit meiner Angelausrüstung viel öfter in anderen Bundesländern und im Ausland unterwegs, als meine PLZ verrät und da interessiert mich schon die Gesetzeslage und für andere wird das sicher auch von Interesse sein!

In diesem ganz besonderen Fall muss der "SCHLAUMEIER SCHWEYER".....danke übrigens dafür .....leider widersprechen.
Wo "jeder" seinem Hobby nachgeht kann ich nicht wissen und interessiert mich ganz ehrlich auch nicht. Wo "Sprotte" angeln will, das weiß ich jedoch ganz genau.......nämlich nicht in Brandenburg sondern in Niedersachsen.

Vermutlich wirst Du nicht weiter mit mir diskutieren wollen, wenn wider erwarten doch, versuch mal etwas weniger persönlich zu werden und vielleicht Deine Aggressionsschwelle etwas zu heben.
 
Zitat: Pescador

und Angler ohne Fischereischein, warum auch immer, finden hier ihr Schlupfloch. Doch sind sie damit auf der legalen Seite?

Warum Schlupfloch?

Auf BB bezogen wäre es nach meiner Recherche gesetzestreu ( Land BB) und auch völlig legal.

Auch in Bezug auf das Tierschutzgesetz!

Dort (Tierschutzgesetz)steht nichts von einer „Nachweispflicht“ für Angler.

Pescador

Die Angler haben nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz sachkundig zu sein. Die Sachkunde wird grundsätzlich durch einen gültigen Fischereischein nachgewiesen (§§ 31, 32 und 32a LFischG).

Gibt NRW zum Besten?

Auf welche Bundesvorlage ( Sachkundenachweis nötig) stützend?

Es gibt keine verbindliche Pflicht laut Tierschutzgesetz zum verbrieften „Nachweis der Sachkunde!

Weder per Dokument oder Fischereischein.

Pescador

Somit ist die Frage für NRW geklärt.

Interessant wären (neue) Fakten für die weiteren Bundesländer!

Wenn NRW sich genötigt fühlt einen „nichtgeforderten Sachkundenachweis“ laut Tierschutzgesetz mit dem Fischereischein zur Legitimation heranzuführen ist es eine für mein Rechtsverständnis unnötige Verknüpfung.

Logisch auch nicht.

Es sei denn, im Vorbereitungslehrgang oder der Fischereischeinprüfung haben alle Teilnehmer die Möglichkeit an lebenden Fischen in ausreichender Zahl, praktisch, die nötige Sachkunde zu erlernen.

Die Wahrheit sieht doch anders aus.

Weder im Vorbereitungskurs, noch in der Fischereischeinprüfung kann der Teilnehmer „praktisch“ die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum töten von Wirbeltieren lernen.

Theoretisch erklärt bekommen, aber die tatsächliche Fähigkeit erlerne ich erst in der Praxis.

Insgesamt keine logische Rechtfertigung für den Fischereischein bzgl. der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Wirbeltieren durch Angler. §4 (1a) Tierschutzgesetz trifft nicht auf uns Hobbyangler zu.
 
Zurück
Oben