Fischereischein -  Angeln in Forellenteichen ohne Fischereischein - Gesetzeslage je Bundesland

Rheinland-Pfalz:


§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.


§ 960 BGB
Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.


§ 18
Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.

Fazit: sobald anglerisch genutztes Gewässer -> Scheinpflicht!

Bei Privatgewässer jedoch nur wenn es sich um herrenlose Tiere handeln würde. Dies trifft jedoch im Regelfall nicht zu, da die Tiere in Privatgewässern normalerweise dem Eigentümer gehören und somit nicht herrenlos sind. Also Privatgewässer, keine Scheinpflicht.
 
@Jupiter
An geschlossenen Privatgewässern sind die Fische nie herrenlos und somit sind die von mir zitierten Gesetze laut §4(3) "entsprechend anzuwenden". Und einen Fischereierlaubnisvertrag darf laut §18(1) nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Mein Fazit bleibt damit gleiche - Scheinpflicht - ob das Urteil eines Richters genau so wäre, weiß ich jedoch nicht.
 
Ja fast, nur umgekehrt. Der § 960 BGB - Wilde Tiere und somit §4 trifft nur dann zu, wenn es sich um wilde Tiere handelt.

Also Schein wenn wild/herrenlos, kein Schein wenn nicht wild/herrenlos.

§18(1) ist klar. Da habe ich zuviel Text zitiert. Meine Ergänzung gilt nur dem Fazit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo ihr lieben Petrijünger,

ich finde es sehr gut was hier gemacht wird aber wenn ich angeln möchte und ich auf der sicheren Seite sein will mache ich den Fischereischein und brauche mir um diese Sache keine Sorgen zu machen.
Des weiteren finde ich es richtig das man diesen Schein macht allein schon wegen des Umgangs mit einem Lebewesen. Da man hier auch lernt wie man mit einem Tier umzugehen hat. Was trauriger weise nicht Unbedingt immer Früchte trägt. Habe machen der keinen Schein hat mit dem Lebewesen und dem Nahrungsmittel Fisch behutsamer umgehen sehen als so manchen Super Angler der den Respekt vor der Natur verloren hat.

Ich bin in jedem Fall für den Schein und wenn es an einer Pfütze ist weil es immer um Lebewesen geht.

Des weitern möchte ich an alle die sich an solchen Diskussionen beteiligen ein großes LOB aussprechen denn es ist für alle sehr lehrreich und mir fällt immer wieder auf das die die darüber reden auch aus Überzeugung handeln und nicht weil es so sein soll.

Mit freundlichen Grüßen und Petri Heil Alex :angler::angler::angler::angler:
 
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Hallo,

danke an Angelspezialist für die viele Mühe mit den Gesetzestexten.
Da in Brandenburg, wo Angelspezi vollkommen korrekt herausgefunden hat, ein Angeln am Fopu ohne Schein nicht möglich ist, allerdings einige Fopus ansässig sind, die sogar Werbung in der Presse machen, dass ein Angeln ohne Schein möglich ist, musste ich der Sache auf den Grund gehen.

Nachdem ich mir keinen Reim machen konnte, rief ich soeben bei der unteren Fischereibehörde des LKR Oberhavel an.
Dort sagte man mir, dass es ohne weiters möglich ist, am Fopu ohne Schein zu angeln.
Auf meine Rückfrage, dass ich dies im Gesetz nirgends finde, sagte man mir, dass die Interpretaion von Gesetzen schwierig ist und es schon alles seine Richtigkeit hat. Steht dort gleich am Anfang...

Ich schilderte folgende Situation: Mein Kumpel (ohne Schein) und ich (mit Schein) wollen am Fopu angeln. Geht das? Antwort: Ja, ist kein Problem.

Ich kann das leider nicht finden. Man sagte mir, dass neben der Landesfischereiordnung auch das Gesetz in diesem Jahr noch geändert werden soll.
Vielleicht ists dann präziser beschrieben.

Wer Rückfragen hat, mit wem ich gesprochen habe oder dort auch nochmal anrufen will, kann mir gern eine PN schicken. Ich ruf da nicht so schnell wieder an, da der gute Mann schon oft genug von mir genervt wurde und man es langsam auch merkt beim telefonieren.

Grüße
Mastermirk
 
Hallo

Erstmal vielen Dank an Spezi für die viele Mühe :klatsch. Gesetze können sich durchaus wiedersprechen, ist nichts ungewöhnliches im Zweifelsfall wählt man die restriktivste Auslegungsweise und fährt somit auf der sicheren Seite. Denn auch wenn man euch letztendlich keine Strafe aufbrummt, kann ich mir schöneres vorstellen als mit Ordnungsamt und Polizei am Wasser über die Auslegungsweise einzelner Paragraphen zu streiten. In der Situation ziehste eh ersteinmal den kürzeren.

Kontrollen in Fopus sind längst nichts ungewöhnliches mehr und genauso wie Razzien in Bars und Discos bedürfen sie keinerlei Beschlüsse.

Gruss
Olli
 
Hallo,

stimme mit dir überein, in Bezug auf Streitereien mit Polizei und Ordnungsamt. Dem sollte man grundsätzlich aus dem Weg gehen und lieber auf Nummer sicher gehen. Soweit ok.

Mir gehts auch nicht um "Razzien" oder ähnliches. Mag auch alles richtig sein, dass es Kontrollen gibt und geben wird.

Was ich nicht an deinen Ausführungen verstehe ist das mit den widersprüchlichen Gesetzen. Konkret in diesem Fall sehe ich kein Gesetz, was irgendeinem anderen Widerspricht. Es geht einzig um das Landesfischereigesetz des Landes Brandenburg, in dem laut unterer Fischereibehörde klar definiert wird, dass das Angeln an Anlagen wie einem privaten und kommerziell betriebenen Forellenteich ohne Fischereischein A möglich ist. Ich kann dies leider nicht herauslesen, habe aber diese Aussage am Telefon bekommen. Ich schließe, gutgläubig wie ich bin nun folgendes daraus:

1. Der Betreiber einer solchen Anlage wirbt in Presse und Internet damit, dass kein Angelschein benötigt wird.
2. Die untere Fischereibehörde äußert, dass das Angeln ohne Schein am Fopu möglich ist.

Fazit für mich: Es ist gängige Praxis, dass kein Schein am Fopu erforderlich ist. Ich hätte das auch gern schriftlich, darum hier auch meine Bitte, entweder das Gesetz entsprechend zu erläutern oder bei der Behörde um eine Stellungnahme, etc. bitten.

Grüße
Mastermirk
 
Hallo,

auch wenn schon älterer Thread, das Thema ist ja stets aktuell :).

Ich glaube Dein Fazit zu Niedersachsen ist nicht korrekt. Hier mal ein link, in dem auch die Frage nach der Fischereischeinpflicht auftaucht, es fragte das Onlinemagazin "Anglerpraxis" und die Antworten kommen von Herrn M. Achsnick, dem Geschäftsführer des LAV Niedersachsen e.V.

1. In Brandenburg hat man jüngst im Zuge der Entbürokratisierung im Fischereigesetz auf das Erfordernis eines Fischereischeins beim Angeln auf Friedfische verzichtet. In Niedersachsen ist das Angeln grundsätzlich ohne Fischereischein und im Ergebnis daher auch ohne Fischereiprüfung zulässig.

Wie stehen Sie zur Frage der Fischereischeinpflicht?

1.) In Niedersachsen haben wir im Gegensatz zu den anderen 15 Bundesländern keine konkrete Fischereischeinpflicht, das niedersächsische Fischereigesetz schreibt lediglich den Personalausweis oder den Fischereischein zur Ausübung des Angelns vor.

Die Praxis sieht allerdings anders aus, viele Vereine, Fischer und Fischereiverpächter aber auch Verbände verlangen vor der Ausstellung von Angelberechtigungen die Vorlage des Fischereischeins oder der Sportfischerprüfung.

Für wichtig halte ich, dass der Angler sich waidgerecht verhält und in der Lage ist Fische von einander zu unterscheiden, so dass die entsprechenden Mindestmaße, Schonzeiten und Artenschutzbestimmungen auch eingehalten werden. Ob dies nun unbedingt durch einen Fischereischein erreicht wird, bleibt fraglich.

Ich als Niedersachse kenne es auch so, dass generell keine Fischereischeinpflicht hier besteht, er aber in der Regel gefordert wird, um eine Erlaubniskarte zu erhalten (von Vereinen etc.). Ausnahmen von der Forderung nach einem Fischereischein sind zu einem natürlich damit die FuPo-Betreiber, die wollen ja Umsatz machen, aber auch an der freien niedersächsischen Küste, kann prinzipiell jeder angeln - hier ist ja nicht einmal ein Erlaubnisschein von nöten. Hoffe ich konnte zur Klärung beitragen.

Gruß
Mathias
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallöchen Mathias,

in der Tat, Du hast recht, da habe ich das "oder" im Gesetzestext übersehen und somit nun das Fazit im Eigangsbeitrag korrigieren müssen. Das von Dir angesprochene Küstenangeln hat jedoch mit diesem Thema nichts zu tun. Hier geht es nur um Forellenteiche.
 
Hallo Petri Jünger,

das Thema habe ich natürlich auch komplett mitverfolgt.

Gibt es derzeit aktuelles dazu, evtl. Gesetzesänderungen wie auch immer, ich denke dieser Thread sollte nicht "sterben" und weiterhin aktualisiert werden wenn es auch eine Neuigkeit gibt.

Gruss

gabris
 
Hallo zusammen

Ein dickes Danke an den Spezi und allen anderen die dieses Thema so konstruktiv beleuchtet haben.
Ja, ich denke dieses Thema ist wahrscheinlich immer aktuell und sollte somit nicht in der Versenkung verschwinden.
 
In Brandenburg besteht keine Fischereischeinpflicht an „Forellenteichen“!

Warum!

Im Jahre 2006 wurde im Zuge des Bürokratieabbaugesetzes der sogenannte „Friedfischschein“, unter dem Namen gibt es natürlich keinen, auf den Weg, gebracht.
Es ging um die Neuregelung des Friedfischangelns.
Diese schreibt keine Fischereischeinpflicht zum Angeln auf „Friedfische“ mehr vor, aber eine Beschränkung bezüglich der Nutzung bestimmter Handangeln.
In der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) ist dieses auch klar vermerkt.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de
Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel.

Ich hoffe die Friedfischangel (bezüglich Hakengröße usw.) an sich, muss ich nicht erklären.
Um in den Genuss des Angelns ohne Fischereischein auf Friedfische zu kommen, ist die Fischereiabgabe zu entrichten.
Aber nicht zwingend an "Forellenanlagen"!
Dort greift folgender Passus,
Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23781.de

§2 Absatz 4
(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften oder in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, den Fischfang mit der Handangel ausüben.

Also jeder „Fischereischeinlose“ kann mit einer „Friedfischangel“ an diesen Forellenanlagen angeln, wenn vom Betreiber eingeräumt!

Dafür ist nicht einmal immer zwingend, die Fischereiabgabe und der Nachweis, darüber nötig.
Da aber jeder „Friedfischangler“ seinen zufällig gefangenen Raubfisch, entsprechend der erlaubten Handangel und Köderwahl für „Friedfischangler“ behalten darf, ist auch das Angeln an Forellenanlagen erlaubt. Und genau darauf weisen viele Anlagenbetreiber hin.

In diesem rechtlichen Rahmen völlig legal.
Dem stimmte mir die obere Fischereibehörde in Brandenburg heute zu!
Deshalb sollte die Aussage zum Land Brandenburg bezüglich – Fischereischeinpflicht – geändert werden in - keine Fischereischeinpflicht-!

P.S. Die Aussage auf der Webseite des Betreibers von "Angelteiche Werdermühle" ist falsch!

da die Teiche Privatgewässer sind ist kein Fischereischein erforderlich
Kein Fischereischein erforderlich stimmt.
Aber nicht in Bezug auf "Privatgewässer".
Wird in nächster Zeit aber bestimmt geändert.
So hoffe die Erklärung und Berichtigung zur "Scheinpflicht an Forellenanlagen" ist ausreichend und hilft dem Admin.
 
Baden Württemberg:

§ 1
Geltungsbereich
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.



Sachsen
(2) Für Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden
Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), gelten die Bestimmungen der §§ 1 , 2 , 4 , 10 Abs. 1
und 2, §§ 19 , 20 , 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26 , 27 Abs. 1, §
28 Abs. 1, § 34 entsprechend.

Auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses
Gesetz keine Anwendung.

Ergo: Bei teichwirtschaften Angelschein>ja, bei Kleinteichen und Hälterungen für lebende Fische> Nein



Was die Gewässergröße angeht, das ist wichtig für alle Gewässer in Privatbesitz....
Beispiel: ich habe ein Grundstück (egal ob eingezäunt oder nicht) von 300ha...auf diesem befindet sich ein See mit 150ha Fläche...darf ich dort einfach angeln? NEIN! denn ich habe zwar das Fischereirecht, welches sich herleitet aus dem Besitz des gewässers, aber wegen der Größe ist ein Fischreischein gefordert, ich kann aber das Fischerausübungsrecht erteilen, z.B. an Privatpersonen in Form von Angelkarten , oder die Rechte dazu übertragen , an einen Verein z.B....
habe ich einen Fischereierlaubnisschein kann ich nat. jederzeit dort angeln, da ich somit ja beides habe , Fischereirecht (da Besitzer des Gewässers) und Fischereiausübungsrecht (gegeben durch Fischereischein)
So ist es zumindest in Sachsen, § 4,5,9 SächsFischG
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

ergänzend zu Mannis Ausführungen hier noch der Hinweis auf § 26a Absatz 3 der Brandenburger Fischereiordnung:

"Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben."

Viele Grüße

Lars
 
Hallo MV Vogtländer,

ich zitiere mich mal selber, was BW angeht, da ich diese Frage vor 2 Jahren an das RP in Karlsruhe gestellt habe. Meines Wissens wurde der § seitdem nicht verändert, weshalb weiterhin gilt, dass man in BW keinen Schein benötigt.

Das "nur" für die § der bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft ist eine abschließende Aufzählung, in der der 31 er nicht vorkommt. Für die kleinen Gewässer gilt zusätzlich zu der Aufzählung der bewirtschafteten Anlagen auch noch der 31´er, also hier dann Scheinpflicht.

Moin,
ich hab heute Morgen die Antwort vom Regierungspräsidium in Karlsruhe bekommen. Die Antwort von Herrn Dr. Hartmann bezieht sich selbstverständlich nur auf Baden Württemberg.
Ich hoffe ich konnte euch damit etwas weiterhelfen

Gruß Thorsten


Sehr geehrter Herr P,

für die Fischereiausübung in den bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht (FischG Absatz 2 Satz 1) ist der Fischereischein nicht erforderlich. Selbstverständlich muss der ordnungsgemäße Umgang mit den gefangenen Fischen auch hier gewährleistet sein. In der Verantwortung steht in der Regel der Anlagenbetreiber.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Hartmann
Fischereibehörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schloßplatz 4-6
76131 Karlsruhe
 
Hi!

Moin,
ergänzend zu Mannis Ausführungen hier noch der Hinweis auf § 26a Absatz 3 der Brandenburger Fischereiordnung:
"Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben."
Viele Grüße
Lars

Lars, ich denke dieser Absatz hat nix mit der Angelei zu tun, oder? Sondern bezieht sich eher darauf, das die Fische dort von nicht Fischereischeinbesitzern z.B. auch mit einem Netz oder einer Reuse etc. gefangen werden dürfen.
Wäre das nicht so, müßte jeder Mitarbeiter eines solchen Betriebes einen Berufsfischerschein haben...

Oder verdreh ich da jetzt was?

Gruß...
 
Hi!



Lars, ich denke dieser Absatz hat nix mit der Angelei zu tun, oder? Sondern bezieht sich eher darauf, das die Fische dort von nicht Fischereischeinbesitzern z.B. auch mit einem Netz oder einer Reuse etc. gefangen werden dürfen.
Wäre das nicht so, müßte jeder Mitarbeiter eines solchen Betriebes einen Berufsfischerschein haben...

Oder verdreh ich da jetzt was?

Gruß...

Ich denke ja, denn Bollmann hat ja von der Raubfischangel geschrieben.
Wenn ich nun mit Mais als Köder fische, dann habe ich ja eine Friedfischangel und brauch in Brandenburg keinen Fischereischein zur Ausübung der Angelei.
Schwachsinngerweise natürlich, denn auch mit Friedfischködern kann man Raubfische fangen. Forellen mit Mais, Barsche mit Wurm Und Hechte mit allem was bunt ist und reingekurbelt wird wie ein Spinner.
Aber mitnehmen darf ein Angler ohne Schein in Brandenburg den so gefangenen Räuber.
Was von vielen die einfach zu faul oder zu geizig sind den Fischereischein zu machen als willkommene Ausrede herhalten muß um Ihre Raubfischgelüste zu befriedigen.
Brandenburger Regelung ist also absoluter Schwachsinn und fördert nur unwaidmännische Handlungsweise und steht in keinem Verhältnis zu Gesetz und Ordnung.
Gruss Armin
 
Nun muss ich doch noch die Definition einer Friedfischangel für das Land Brandenburg hier einsetzen.

Denn was Armin sagt, stimmt nun überhaupt nicht.

Wenn ich nun mit Mais als Köder fische, dann habe ich ja eine Friedfischangel und brauch in Brandenburg keinen Fischereischein zur Ausübung der Angelei.
Nur weil ich als Hakenköder Mais verwende, ist es noch lange keine Friedfischangel!
Ganz schnell vergessen, sonst gibt es bei der nächsten Kontrolle Probleme.

Definition Friedfischangel

Die Friedfischangel dient dem Fang von Fischen, die sich überwiegend von Kleintieren ernähren (Friedfische). Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Zehnfußkrebsen verwendet, gilt das Gerät als Friedfischangel, solange der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als Raubfischangel. Maßgeblich für die Hakengröße ist jeweils der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung der Mormyschka mit Friedfischködern ist statthaft. Als Friedfischangel gilt abweichend von Satz 2 auch die Hegene (Paternosterangel, Heringsangel) mit bis zu sechs einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 12 der internationalen Skala, und künstlichen Ködern. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 5 mm betragen darf. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht statthaft. Die Verwendung der Hegene ist ausschließlich in Gewässern erlaubt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als „Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgFischO“ bekannt gegeben wurden.
 
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