Bemerkt ein Fischereiaufseher oder eine andere kontrollberechtigte Person ein Angelgerät, das offensichtlich nicht beaufsichtigt wird, wird die kontrollberechtigte Person zunächst versuchen, den Eigentümer durch Rufe oder durch das Aufsuchen des nächstgelegenen Zeltes oder Wohnwagens zu ermitteln.
Sofern dies nicht zur Feststellung des Eigentümers des Angelgerätes führt, wird dieses als unbeaufsichtigt eingezogen und bei der Polizeiinspektion Viechtach eingeliefert.
Angler, die einen sogenannte "Funkbissanzeiger" verwenden, müssen sich
ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Angelgerätes aufhalten und durch den Kontrolleur leicht erreichbar sein. Unmittelbare Nähe ist so auszulegen, dass der Angler im Falles eines Anbisses binnen weniger Sekunden beim Angelgerät sein kann. Die Verwendung eines Funkbissanzeigers berechtigt also nicht, sich weiter vom Angelgerät zu entfernen als bei keiner Benutzung eines solchen Empfängers.
Leitlinie
Als Leitlinie wird folgendes festgelegt:
Entfernt sich der Angler mehr als 10 Meter bis maximal 30 Meter von seinem Angelgerät und ist der Angler in kürzester Zeit nicht ermittelbar, gilt das Angelgerät als unbeaufsichtigt.
Bei längeren Abwesenheitszeiten kann das Angelgerät als deutlich fangunfähig am Ufer belassen werden. Fangunfähig ist dann der Fall, wenn das Angelgerät und der Köder keinen Wasserkontakt haben.
Mit diesen Maßnahmen wird vorgebeugt, dass nächtelang fangbereite Angelgeräte aufgestellt werden, ohne dass eine durch das Fischereigesetz vorgeschriebene Überwachung erfolgt.
BFV Viechtach - Fischereiaufsicht