Landesfischereigesetze -  Was genau darf ein Helfer??

karybdis

Neuer Petrijünger
Hallo
ich wollte mal so in die Runde fragen und eure Meinungen einholen zu folgendem Thema: Ich selbst angle in Baden-Württemberg, wo ich auch meinen Fischereinschein gemacht habe. Nun gibt es in den dortigen Gesetzten den Hinweis, dass ein Angler von einem Helfer in der Ausübung des Angelns unterstützt werden darf.
Wie weit darf oder kann diese "Helfertätigkeit" gehen? Unser Lehrer im damaligen Fischreikurs konnte mir auch keine genauere Auskunft geben. Es meinte das sei Auslegungssache des jeweiligen Fischereiaufseher. Ich selbst fand diese Info recht unbefriedigend. Was also darf bspw. ein Freund den ich mal mit zum angeln nehme alles tun. Darf er dann auch mal die Angel auswerfen...???
Wäre nett wenn mir einer in dieser FRage irgendwie weiterhelfen könnte.
Liebe Grüße
 
karybdis schrieb:
Hallo
ich wollte mal so in die Runde fragen und eure Meinungen einholen zu folgendem Thema: Ich selbst angle in Baden-Württemberg, wo ich auch meinen Fischereinschein gemacht habe. Nun gibt es in den dortigen Gesetzten den Hinweis, dass ein Angler von einem Helfer in der Ausübung des Angelns unterstützt werden darf.
Wie weit darf oder kann diese "Helfertätigkeit" gehen? Unser Lehrer im damaligen Fischreikurs konnte mir auch keine genauere Auskunft geben. Es meinte das sei Auslegungssache des jeweiligen Fischereiaufseher. Ich selbst fand diese Info recht unbefriedigend. Was also darf bspw. ein Freund den ich mal mit zum angeln nehme alles tun. Darf er dann auch mal die Angel auswerfen...???
Wäre nett wenn mir einer in dieser FRage irgendwie weiterhelfen könnte.
Liebe Grüße


Hallo,

konnte leider nicht`s derartiges welches du in deinem Bietrag beschrieben hast in dieser Landesfischereiverordnung
nachlesen...

PS: Ein Helfer darf bzw. kann dir beim landen eines Fisches helfen, das war es aber auch schon, eine Angel führen ist meines Wissens nicht erlaubt....
 
Gut da hätte ich auch noch eine frage wenn ich nun am Wasser sitze und mit zwei Ruten Angel und ein Kumpel dabei ist der keinen fischereischein hat und während ich im drill bin an der anderen Rute ein Fisch beißt darf mein Kumpel dann die Rute zumindest festhalten bis ich den einen Fisch gelandet und versorgt habe. Den wenn ich im Rhein fische hacken sich die Barben meist selber und wenn man da nicht die Rute festhält ist sie weg.
Und wenn ich den Fisch meine Rute ins Wasser ziehen lasse nur weil mein Kumpel die Rute nicht festhalten darf währe das auch nicht ganz schonend für den Fisch oder.
 
Vielen Dank erst ein mal für eure Antworten. Konkret bezog sich meine Frage auf folgende Aussage im Landesfischreigesetz:

Personen, die den Fischereiberechtigten bei der Ausübung der Fischrei unterstützen, benötigen keinen Angelschein.


ich meine, das ist doch sehr ungenau und lässt eine große Interpretationsfreiheit zu. Vor allem wundert mich diese "Ungenauigkeit" der Formulierung, da ja sonst in der Regel bis auf den Zentimeter genau bspw. die Schonmaße festgelgt sind oder auch mit wievielen Haken etc. ich fischen darf.

Liebe Grüße
 
karybdis schrieb:
Vielen Dank erst ein mal für eure Antworten. Konkret bezog sich meine Frage auf folgende Aussage im Landesfischreigesetz:

Personen, die den Fischereiberechtigten bei der Ausübung der Fischrei unterstützen, benötigen keinen Angelschein.


ich meine, das ist doch sehr ungenau und lässt eine große Interpretationsfreiheit zu. Vor allem wundert mich diese "Ungenauigkeit" der Formulierung, da ja sonst in der Regel bis auf den Zentimeter genau bspw. die Schonmaße festgelgt sind oder auch mit wievielen Haken etc. ich fischen darf.

Liebe Grüße


Erfahrungsgemäß wird das bei uns in Ba-Wü sehr eng ausgelegt.
Harzer hat das schon recht genau beschrieben, was unter "Unterstützung" zu verstehen ist.
 
Hallo karybdis,

der Passus stammt aus dem Landesfischereigesetz von BW.

Siehe § 31 (Fischereischein) des FischG:
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,

Ich interpretiere ihn so, dass alle Tätigkeiten gestattet sind, deren Ausführung keine gesonderte Sachkunde erfordert.

Nicht gestattet wären danach z.B.: aktives Angeln, Abhaken und das Versorgen oder Zurücksetzen des Fangs ...
 
Biervampier85 schrieb:
Gut da hätte ich auch noch eine frage wenn ich nun am Wasser sitze und mit zwei Ruten Angel und ein Kumpel dabei ist der keinen fischereischein hat und während ich im drill bin an der anderen Rute ein Fisch beißt darf mein Kumpel dann die Rute zumindest festhalten bis ich den einen Fisch gelandet und versorgt habe. Den wenn ich im Rhein fische hacken sich die Barben meist selber und wenn man da nicht die Rute festhält ist sie weg.
Und wenn ich den Fisch meine Rute ins Wasser ziehen lasse nur weil mein Kumpel die Rute nicht festhalten darf währe das auch nicht ganz schonend für den Fisch oder.

Hallo Biervampier,
diese Art der Hilfeleistung ist für einen Nichtangelscheinbesitzer definitiv nicht erlaubt, denn es bedeutet, daß er aktiv den Fischfang ausübt, wozu er nicht berechtigt ist. Es ist Sache jeden Anglers, seine Ruten so aufzustellen, daß diese nicht ins Wasser gezogen werden können.
Gruß
Eberhard
 
Eberhard Schulte schrieb:
Es ist Sache jeden Anglers, seine Ruten so aufzustellen, daß diese nicht ins Wasser gezogen werden können.
Das ist leichter gesagt als getan ich kann die Rute ja nicht fest binden.
Aber das das nicht erlaubt ist habe ich mir schon gedacht das ist ja auch erst einmal passiert und passiert nicht jedes mal.
Aber danke jetzt weiß ich wenigsten Bescheid. Nun besitze ich ja eh Freilauf Rollen da ist das denn nicht so schlimm wenn der Fisch sich selber hackt.
Und 200 Meter Schnur muss der Fisch erstmal abziehen.
 
karybdis schrieb:
Hallo
ich wollte mal so in die Runde fragen und eure Meinungen einholen zu folgendem Thema: Ich selbst angle in Baden-Württemberg, wo ich auch meinen Fischereinschein gemacht habe. Nun gibt es in den dortigen Gesetzten den Hinweis, dass ein Angler von einem Helfer in der Ausübung des Angelns unterstützt werden darf.
Wie weit darf oder kann diese "Helfertätigkeit" gehen?
Liebe Grüße


Hallo
Also bei uns in Schsen-Anhalt ist das in der Gewässerordnung klar festgelegt.
Hier ein Auszug daraus:

Eine Unterstützung des Anglers durch eine nicht fischereibefugte Person ist möglich für:

1. den Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers

2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel

3. den Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und

4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch

Die Anzahl und Art der §1 Abs.4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Fischereigeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.


Vielleicht nützt es Dir (Euch) etwas bei der Handhabung, wenn es bei Dir nicht klar beschrieben ist.

MFG Thorsten :prost
 
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