Also ich nehme meine Tochter (9) auch mit zum Angeln und sie hat da auch einen sehr viel Freude dran
aktiv zu angeln! Kann mir auch nicht vorstellen das es Kinder gibt die da nur vom zugucken auf dauer Spaß dran haben! Ich hab mal im HFischG nachgeschaut und (wie wir Hessen nun mal so sind) dort ist es ausdrücklich erlaubt und klar geregelt. Also für alle Hessen hat sich die Frage somit erledigt.
http://www.hessenfischer.net/gesetze/hfschg.htm
Ausübung des Fischfangs durch Kinder
Häufig werden wir gefragt, ob denn die Fischereiausübung durch Kinder unter 12 Jahren grundsätzlich möglich und gesetzlich zulässig sei. Bekanntlich erhalten Kinder unter 12 Jahren in Hessen noch keinen Fischereischein (§ 26 HFischG). Insbesondere Vereine sehen darin ein Hindernis in ihren Bemühungen, den Anglernachwuchs mit der praktischen Fischereiausübung vertraut zu machen.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Seit dem 11.11.1951 besteht in Hessen Fischereischeinpflicht ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Kinder unter 12 Jahren konnten sowohl früher als auch heute keinen Fischereischein erhalten, eine neue Rechtslage ist also mit dem "neuen" Fischereigesetz vom 19.12.1990 nicht entstanden.
Dennoch wurden Kinder unter 12 Jahren schon immer von erwachsenen Anglern in der Praxis "angelernt", und es ist uns niemals(!) ein Fall bekanntgeworden, in dem das zu Problemen geführt hätte. Trotzdem wurde gefordert, das Angeln von Kindern unter 12 Jahren fischereirechtlich zu regeln. Das ist zwischenzeitlich geschehen, indem § 25 Abs.2 HFischG geändert wurde.
Erläuterung zu § 25 Absatz 2 Hessisches Fischereigesetz
Sachverhalt
§ 25 Abs. 2 HFischG lautete bisher :
"Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragter Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fischfang mit der Handangel ausgeübt wird."
Mit Gesetzesänderung vom 27.12.1994 (GVBl I S. 775) wurde Satz 2 ("Dies gilt nicht, wenn der Fischfang mit der Handangel ausgeübt wird") gestrichen.
Dadurch wurde die sog. "Gehilfenregelung" gemäß Satz 1 auf den Fischfang mit der Handangel ausgedehnt.
Diese Änderung wurde deshalb vorgenommen, um z.B. die Fälle von "mitangelnden Kindern" fischereirechtlich abzusichern.
(veröffentlicht in FISCHEREI IN HESSEN 3/1996)
Die Problematik der Fischereiausübung durch Kinder im nicht-fischereischeinfähigen Alter (das heißt in Hessen: jünger als 12 Jahre) haben wir in FISCHEREI IN HESSEN Nr.3/Oktober 1996 bereits ausführlich erörtert, und zwar im Zusammenhang mit der von uns so bezeichneten "Gehilfenregelung" (§ 25 Abs.2 HFischG).
Auch in Bayern gab es aus der Anglerschaft Fragen zu diesem Thema, wodurch sich das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den nachfolgend abgedruckten Erläuterungen veranlaßt sah. Diese Erläuterungen sind grundsätzlicher Art, so daß sie auch in Hessen anwendbar sind.
Das bayerische Staatsministerium schrieb unter dem Datum 17.06.1997:
"Aus der fischereilichen Praxis ist an uns das Anliegen herangetragen worden, auch Kinder ohne Jugendfischereischein in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen zu können. Dazu teilen wir folgendes mit:
Personen, die (.....) den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können (Kinder), dürfen unter folgenden Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden:
1. Verantwortlich muß stets eine volljährige Person sein, die einen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn (des Fischereigesetzes) aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim
-Abködern eines lebenden Fischs,
-Betäuben und Töten von Fischen.
3. Im übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muß jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so daß sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält."
Insbesondere aus den unter Nr. 3 getroffenen Feststellungen ergibt sich klar, daß ein volljähriger Fischereischeininhaber nicht mehrere Kinder gleichzeitig betreuen kann, da es ihm in diesem Fall nicht möglich sein wird, "unmittelbar" einzugreifen und die Fangtätigkeit "ständig in der Hand" zu behalten, Ganz zu schweigen von der Unmöglichkeit, bei mehreren gleichzeitigen Fängen die Fische auch gleichzeitig zu betäuben und zu töten. Ein Jugendwart beispielsweise kann deshalb nicht eine ganze Gruppe von Kindern allein beaufsichtigen. Vielmehr wird praktisch für jedes einzelne Kind eine Aufsichtsperson (=volljähriger Fischereischeininhaber) benötigt.
Vereine, die Aktionen mit Kindern planen (Ferienspiele, Schnupperangeln o.ä.), sollten dies unbedingt beachten, um nicht etwa ihren Jugendwart in ernsthafte Schwierigkeiten zu
Hess. Fischereigesetz (HFischG)
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.