Landesfischereigesetze -  Angeln für Kinder unter 12 Jahren

Blaukorn

Profi-Petrijünger
Ich habe eine, so meine ich, tolle Sache für Kinder gefunden.
In einigen Artikeln wurden die bürokratischen Aspekte beim Angeln mit Kindern beschrieben.
Der LSFV- Schleswig-Holstein hat die Angelgenehmigungen für Kinder an einigen Landesverbandsgewässern wunderbar gelöst.
Es wurden die Gewässer Elbe (Sch-Holst. und Nieders.-Teil), Elbe- Lübeck- Kanal und Nord-Ostsee- Kanal für Kinder unter 12 Jahren freigegeben. Das Angeln darf von dem Kind mit 1 Handangel ausgeführt werden. Bei allen Gewässern bitte die angegebene Kilometrierung der Strecken beachten.

Der Clou: Das Angeln für das Kind ist vollkommen kostenfrei.

Voraussetzung:

1. Das Formular wird vor dem Angeln aus dem Internet heruntergeladen, ausgedruckt und mit Namen und Adresse des Kindes versehen. Das Formular ist schon vom Landesverband unterschrieben.

2. Beim Ausüben des Angelns muß eine volljährige Person mit einer für das beangelte Gewässer gültigen Genehmigung zugegen sein.

Ich denke, daß ist schon einmal ein gewaltiger Schritt in die richtige Richtung.

Mich würde einmal interessieren wie es in den anderen Landesverbänden gehandhabt wird und ob man sich auch in diese Richtung bewegt.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß gerade Schleswig-Holstein hier der „Vorprescher“ sein soll.

MfG Peter
 

Anhänge

  • Kinderschein-Elbe.pdf
    645,2 KB · Aufrufe: 197
  • Kinderschein-ELK[1].pdf
    77,5 KB · Aufrufe: 214
  • Kinderschein-NOK[1].pdf
    78 KB · Aufrufe: 267
Hallo Blaukorn !
Ist ne tolle Sache, dass die Kleinen die Möglichkeit haben sich auch mal als Angler zu testen. Bestimmt können über diesen Weg Einige Gefallen finden und später diesem Hobby treu bleiben.
In Berlin gibt es diese Regelung auch. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisvertrages ist, auch die Angel "schwingen". Dabei darf der Jr.
Angler, wie auch der Begleiter jeweils mit einer Friedfischangel den Schuppenträgern nachstellen.
Gruß und Petri Heil
der Alte Däne
 
Kescherkraus schrieb:
Wenn das nur auch in Hessen möglich wäre, meine Tochter mit 9
würde nur noch am Wasser sitzen und angeln


gruß kerscherkraus

moinsen Kescherkraus,

Geduld, Geduld! Meinem Kurzen ging das genauso mit 9 Jahren. Er konnte es weder einsehen, dass er nicht mitmachen durfte, noch abwarten bis es endlich so weit war. Zu Weihnachten - also knapp einen Monat vor seinem 10 Geburtstag gab's dann den Jugendfischereischein und die Gewässerkarten für den Rhein und unseren Hausbach. Die Freude kannst du dir sicher vorstellen...

Gruß Thorsten
 
Danke Thunfisch ,

habe soeben den Antrag ausgefüllt und ausgedruckt.

Hänge Ihn daheim an die Magnettafel.Nehme Ihn auch als Geburtstagsgeschenk für den Monat Mai 2008

:klatsch :klatsch :klatsch :klatsch

Petri Heil


Kescherkraus
 
hallo,


hier mal die Bestimmungen zu diesem Thema in Ba-Wü:

Kann Jugendlichen unter 10 Jahren ein Fischereischein ausgestellt werden?
Jugendlichen unter zehn Jahren ist der Fischereischein zu versagen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FischG). Kinder unter zehn Jahren können nur als Helfer an der Fischereiausübung teilnehmen (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 FischG). Die Mithilfe von Kindern unter 10 Jahren muss auf unterstützende Handlungen, entsprechend ihrer Einsicht und Befähigung, beschränkt bleiben, wobei z.B. das bloße Auswerfen und Halten der Angel und/oder das Anlanden eines gehackten Fisches unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines danebenstehenden, jederzeit eingriffsbereiten und aus tierschutzrechtlichen Gründen sachkundigen Inhabers eines Jahresfischereischeins oder Fischereischeins auf Lebenszeit akzeptiert werden kann. Ein länger dauernder Drill, Abködern eines lebenden Fisches, dessen Betäuben und vor allem das Töten müssen jedoch unmittelbar durch den Inhaber des Fischereischeins erfolgen
Quelle: Stadt Kupferzell

Mit fängigem Gruß
Wallerseimen
 
wallerseimen schrieb:
hallo,
hier mal die Bestimmungen zu diesem Thema in Ba-Wü:

Die Mithilfe von Kindern unter 10 Jahren muss auf unterstützende Handlungen, entsprechend ihrer Einsicht und Befähigung, beschränkt bleiben, ...

moin,

wäre das nicht schön, wenn die Organe der Gesetzgebung auch nur "entsprechend ihrer Einsicht und Befähigung" Gesetze und Verordnungen erlassen dürften?

Gruß Thorsten
 
Thunfisch schrieb:
moin,

wäre das nicht schön, wenn die Organe der Gesetzgebung auch nur "entsprechend ihrer Einsicht und Befähigung" Gesetze und Verordnungen erlassen dürften?

Gruß Thorsten

Hallo,

dann hätten wir wahrscheinlich Anarchie :klatsch:


Mit fängigem Gruß
Wallerseimen
 
Zurück
Oben