Der Svenno wohnt laut der Angabe hier in 23nochewas, das wäre Schleswig Holstein. Das Schleswig- Holsteiner Fischereigesetz sagt im §26 Abs. 2:
Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
Der § 28 Abs. 1 sagt:
Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Es gibt aber noch Ausnahmen, wenn ich das richtig gelesen habe. Da stand was von abflusslosen Gewässern und sowas. Vielleicht noch mal euren Fischereiaufseher vom Verein fragen, Svenno, der müßte es genau wissen, was wie bei euch wo gilt.
Gruß Dirk
PS: Revilo & Co: Das ist zwar schön, dass ihr Svenno sagt, wie es bei euch ist, aber ich glaube, das hilft ihm nicht weiter.