Landesfischereiverordnungen -  Schonzeiten und Mindestmaße der einzelnen Bundesländer

Ich habe am Wochenende gehört, dass sich paar Mindestmaße bei uns in Sachsen geändert haben! Ich habe aber im Internet nichts gefunden. Weiß von euch einer bescheid?
 
Ich habe am Wochenende gehört, dass sich paar Mindestmaße bei uns in Sachsen geändert haben! Ich habe aber im Internet nichts gefunden. Weiß von euch einer bescheid?
Also mir ist da nix bekannt,auch auf der Elbflorenz-Seite steht nichts.Aber bei den Dilletanten ist man vor Überaschungen nie sicher.....
 
Ich habe am Wochenende gehört, dass sich paar Mindestmaße bei uns in Sachsen geändert haben! Ich habe aber im Internet nichts gefunden. Weiß von euch einer bescheid?
Bis auf die Veränderung beim Aal (ist nun aber auch fast ein Jahr her), von 40cm auf 50cm und von 3Stk. auf 2Stk., sowie die Änderung beim Barsch jetzt max. 5Stk. mit mind. 30cm ist auch mir nichts bekannt!
 
Hallo Walter,
ich heiße René. :-)
Wegen der Anzahl der Ruten! Bei uns in Bayern stehen immer die Bestimmungen auf den Gästenkarten. Da steht meisten drin was wie geschont ist und wie viel Angel und Ampelstellen du her nehmen darfst. Ich schau meisten unter www.angelplatz.at nach, dort kann man schon vorab schon mal nach schauen was man darf. Auch wenn, dass eine österreichische Seite ist, sind deutsche Angelgewässer auch beschrieben.
Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte.

Petri Heil René
 
Hallo liebe Angelfreunde,

dies habe ich grad im LFischO Berlin gelesen.

§ 9
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.

und dies steht nur dort!!!

Ist doch eigentlich nicht richtig, oder verstehe ich da was falsch??

grüße Tommy
 
Hallo liebe Angelfreunde,

dies habe ich grad im LFischO Berlin gelesen.

§ 9
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.

und dies steht nur dort!!!

Ist doch eigentlich nicht richtig, oder verstehe ich da was falsch??

grüße Tommy


Hallo Tommy !

Nicht nur in der LFischO ist es so festgeschrieben.
In der Gewässerordnung des LV Berlin e.V. des DAV steht im Abschnitt 4 Pkt. 10 Gleiches geschrieben. Und da die Gewässerordnung lt. Fischereierlaubnisvertrag (Berlin) am Gewässer ständig mitzuführen ist (Pkt. 1 der Bedingungen), sollte auch jeder Sportfreund die Verfahrensweise kennen.

Diese Regelung macht aus meiner Sicht auch Sinn, denn es geht hier um gefangene untermaßige bzw. während der Schonzeit gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind.
Was soll man also mit derartige Fischen machen ?

Aneignen darfst du sie dir nicht; Mitführen aber auch nicht, weil Beides einen Verstoß gegen geltetendes Recht / Vorschriften / Bestimmungen darstellt.

Also bleibt doch eigentlich nur eine Möglichkeit - zurück ins Gewässer, nachdem sie waidgerecht getötet wurden. (Man kann sie auch noch etwas kleinschneiden.)
So können diese Fische noch von "Räubern" als Futter "verwertet" werden.

Ich glaube auch, dass diese Regelung gut ist für die Angler, denn bei unseren Kontrollen lassen wir uns auch gern den Fang zeigen (Fischereiaufseher sind dazu in Berlin berechtigt, § 41 Berliner Landesfischereigesetz) und würden "hoch erfreut" reagieren, wenn wir untermaßige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische finden würden. Das kann dann mal schon richtig Geld kosten. Und das muss ja nicht unbedingt sein, oder ?

Gruß

Detlef
 
Meine Frage zum Thema Köderfisch

Wie ist das gemeint da es sich ja im Grunde mit dem unterständigen Fischen im gesetz beißt sich das ja irgendwie

wenn ich auf Raubfisch gehe und mir ein Köderfisch rausholen möchte aber im Grunde eigendlich jeden unterständigen Fisch zurücksetzen muss ob lebensfähig oder nicht ist das für mich eigendlich verwirrend und nicht wirklich sinnvoll wenn ich aber mit nen Köfi angeln möchte

da nen bekannter von nen sehr guten kumpel letztens in ne kontrolle geriet und der Herr oder die Dame die ihn kontrollierten sich darüber aufgeregt hat weil er ein unterstängen barsch als köder nutzte

und bevor ich selber nen heiden ärger bekomme frag ich jetzt mal nach ich hoffe ne treffende antwort zu bekommen. LG Conny
 
Meine Frage zum Thema Köderfisch

Wie ist das gemeint da es sich ja im Grunde mit dem unterständigen Fischen im gesetz beißt sich das ja irgendwie

wenn ich auf Raubfisch gehe und mir ein Köderfisch rausholen möchte aber im Grunde eigendlich jeden unterständigen Fisch zurücksetzen muss ob lebensfähig oder nicht ist das für mich eigendlich verwirrend und nicht wirklich sinnvoll wenn ich aber mit nen Köfi angeln möchte

da nen bekannter von nen sehr guten kumpel letztens in ne kontrolle geriet und der Herr oder die Dame die ihn kontrollierten sich darüber aufgeregt hat weil er ein unterstängen barsch als köder nutzte

und bevor ich selber nen heiden ärger bekomme frag ich jetzt mal nach ich hoffe ne treffende antwort zu bekommen. LG Conny


Barsche haben bei euch ein Mindestmaß?

Als Köderfisch eignen sich Fischarten , die kein Mindestmaß haben.Die kann man getrost als Köfi nehmen.

Gruß
 
Also ich verstehe die Frage auch nicht ganz.
Es sind doch alle Mindestmaße in der Gewässerordnung aufgeführt, da gibt es doch keine Probleme.
Ist ein Fisch untermaßig hast du ihn zurück zu setzten, so einfach ist das. egal welche Fischart es ist.
 
Moin,

hier mal wieder eine aktualisierte Link-Liste zu den Fischereigesetzen der einzelnen Bundesländer:

Ba-Wü: www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Zum 21.07.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Bayern: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFischG
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 11 und 71 geänd. (§ 1 Nr. 407 V v. 22.7.2014, 286)


Berlin: www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/fischerei/angelfischen/downloads/Bln_LFischG.pdf
Vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)


Brandenb.: www.bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212496
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010


Bremen: www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168748,1
Verkündungsstand: 02.08.2016


Hamburg: www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=143746890452116918&xid=170411,1
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 265)


Hessen: www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=198&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FischGHE2010pG2&doc.part=X&doc.price=0.0#docid:169524,1,20130709
Gültig ab: 27.07.2013
Gültig bis: 31.12.2018


Meck-Pom.: www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-FischGMV2005rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153)
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 12.07.2010 (GVOBl. M-V S.383),
geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S.299)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S.404)


Niedersachsen: www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
Vom 1. Februar 1978 (Nds.GVBl 1978, S.81, S.375), zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes v.7.10.2010 (Nds.GVBl. Nr. 24/2010 S.462) und Art. 15 des Gesetzes v. 13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.353) - VORIS 79300 01 -


NRW: www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=793&bes_id=13884&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
mit Stand vom 16.7.2015


RLP: www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/mx8/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=83&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FischGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Landesgesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 358


Saarland: www.saarland.de/8852.htm
Vom 10. März 2015


Sachsen: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9553-Saechsisches-Fischereigesetz
Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Mai 2012


Sa.-Anhalt: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true
Zum 21.07.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Schlesw.-Holst.:www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true http://www.schleswig-holstein.de/DE...ischG_DVO_2013.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2013 bis 13.07.2018


Thüringen: www.landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Zum 21.07.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gruß Thorsten
 
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