Naturschutzgesetze -  Fischbesatz verbieten

schuppenjäger

Petrijünger
Petri,

kann eine Kommune, oder Stadt in Sachsen- Anhalt, den Fischbesatz in einem DAV Gewässer verbieten, nur weil an derren zugang ein Kuckuck steht?
Das Gewässer ist schon über 40 Jahre vom DAV gepachtet und alles lief reibungslos.

Wo und in welchen Gesetz ist das geregelt, damit ich Argumente habe ggf. zu Kontern?

MfG
Schuppenjäger

Schöne Feiertage an alle Angler
 
schuppenjäger schrieb:
Petri,

kann eine Kommune, oder Stadt in Sachsen- Anhalt, den Fischbesatz in einem DAV Gewässer verbieten, nur weil an derren
zugang ein Kuckuck steht?
Das Gewässer ist schon über 40 Jahre vom DAV gepachtet und alles lief reibungslos.


Die Frage ?? ist etwas unklar gestellt, glaube ich jedenfalls:

*Steht manchmal an dem Eingang des Gewässers ein richtiger Kuckuck, also ein leibhaftiger Vogel und pickt still vor sich hin, und hat die ganze Sache irgend etwas mit Naturschutz im weiteren Sinne zu tun?

* Hat ein Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes auf Grund einer Forderung einen sogenannten "Kuckuck", also ein Pfandsiegel, am Eingang des Sees befestigt?

Wäre nett, wenn SCHUPPENJÄGER uns da doch weiter aufklären würde, denn der Sachverhalt scheint ja reichlich rätselhaft zu sein; es soll sich um ein DAV-Gewässer handeln, dass macht die Sache noch komplizierter, weil es so etwas bei uns nicht gibt.

Munter bleiben
CLIFF

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Erfahrung ist eine nützliche Sache, leider macht man sie erst, nachdem man sie brauchte...

...
 
Hallo CLIFF,

entschuldige bitte, hätte noch dazu schreiben müssen, dass es sich um das Schild handelt (Naturschutz)
und das ist nicht der Kuckuck, sondern die Eule.
 
Natur- oder Landschaftsschutz-Gebiet - schon ein Unterschied!

schuppenjäger schrieb:
Hallo CLIFF,
entschuldige bitte, hätte noch dazu schreiben müssen, dass es sich um das Schild handelt (Naturschutz)
und das ist nicht der Kuckuck, sondern die Eule.


Bei einem ausgewiesenen Naturschutz-Gebiet gelten strengere Maßstäbe als bei einem Landschaftsschutz-Gebiet. Aber von heute auf morgen kann ein solches Gebiet mit dem Gewässer doch nicht "umgewidmet" werden, ohne dass die Nutzer oder Pächter davon (rechtzeitig) Kenntnis erhalten und mögliche Bedenken vortragen.

Da helfen nur (erneute) Gespräche und Verhandlungen mit den Leuten von der Unteren Naturschutzbehörde im Land-Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Das sind auch nur Menschen und gewisse Einschränkungen, z.B. für´s Fischen, können auch wieder rückgängig gemacht werden - aber man muss miteinander im Gespräch bleiben und sich vor allen Dingen kennen. Das hilft manchmal enorm!

Wir haben hier auch einige Gewässer, an denen Uferabschnitte gesperrt sind, sowohl für´s Angeln als auch Baden. Das muss man dann so hinnehmen und manchmal ist es auch für den See ganz gut, wenn nicht einige Angler sich überall mit Brachialgewalt durch das Ufergestrüpp ihren Weg bahnen....

Wenn´s alles nicht hilft, dann kann man sich damit trösten, dass es ganz neue (oder auch ältere?) Erkenntnisse von Fischereibiologen gibt, dass es in naturbelassenen Revieren auch ganz gute Fischbestände und Angelmöglichkeiten geben könnte, auch ohne dass jährlich zusätzlicher Besatz in diesem Gewässer erfolgt. Aufgabe der vielen Angler wird es möglicherweise in der Zukunft vielmehr sein, bessere Bedingungen für den Fischbestand in ihren Gewässern zu schaffen, wozu natürlich auch die Einrichtung und der besondere Schutz von Laichgebieten sein wird.

Munter bleiben, Ohren steif halten und durch;
einen guten Jahresausklang wünscht CLIFF

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Bleiben wir realistisch - versuchen wir das Unmögliche
(Ernesto "Che" Guevara)
 
Hallo CLIFF,

das blöde daran ist, dass das Gewässer ringsum öffentlich mit einem Weg zu erreichen ist. Habe mich noch mal schlauer gemacht und zwar ist das ein Landschaftsschutz-Gebiet.

Aber noch schlimmer ist, dass mit den Leuten (1 Person) der Kommune nicht zu reden ist. Da wird man hingestellt, als ob nur die Ahnung haben und wir nicht. Da wird das Fische anfüttern verboten, aber gleichermassen das extreme Enten füttern (Zentnerweise Brot u. Brötchen) teilweise erlaubt, weil ja nur das Fischfutter ( bei ein paar Angler höchstens ein Eimer) die Wasserqualität beeinträchtigt, aber das Brot z.B. Toast nicht. Ist doch zum verrückt werden.

Deshalb mein Hilferuf nach einer Gesetzgebung zum etwahigen Gegenargumentation. Wenn nichts hilft, muss der DAV das regeln, wir sind doch nur der Gewässerbetreuende Verein. Traurig aber wahr.

Schuppenjäger
 
Ich würde mich direkt an den DAV wenden. Die haben mit Sicherheit eine entsprechende rechtsabteilung und knnen auf einer anderen Augenhöhe mit den vertretern der Kommune sprechen. Mir liegen leider die entsprechenden Gesetze des Landes nicht vor aber schau mal auf der Startseite links. Dort sind die Gesetze abgedruckt und du kannst mal nachsehen, welche Behörde in Sachen gewässerbewirtschaftung zuständig ist. Ist es nicht die Kommune können sie auch keinen Besatz verbieten, weil sie nicht fürs Gewässer zuständig sind.

Noch ein Tipp: Ich gehe davon aus, dass der Verein über Besatz irgendwo Rechenschaft ablegen muss. An der Stelle sitzen im allgemeinen auch die Zuständigen.
 
Zitat aus
https://www.fisch-hitparade.de/gesetze/sachsenanhalt.htm
§ 42 Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen. In ihm sind Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
5. die statistische Erfassung der Fänge,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
7. gemeinschaftliches Hegefischen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher Auswirkungen im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
MFG
Bernie
 
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