Florian Hütter schrieb:
Wende dich doch mal an Thomsen, der kann dir das richtig erklären!!!
Au weia ... da hat aber jemand Vertrauen in mich.
Ihr werdet überrascht sein ... die Frage konnte ich nach erster Recherche nicht klären.
Das TierSchG verbietet den Einsatz von
lebenden Wirbeltieren, also natürlich auch Kröten ... gefragt war aber nach 'einer toten Kröte'.
Die Frage stammte aus BW, hier eine Rote Liste für Amphibien für BW u.a. Bundesländer:
http://www.kaulquappe.de/amphi-roteliste.html
Landesfischereigesetz u. -verordnung für BW lässt sich zwar über die üblichen Beschränkungen (Schonzeiten, Mindestmaße) aus ... für Fische, Rundmäuler, Edelkrebse .... über weitere Wirbeltiere habe ich aber (zu meiner eigenen Überraschung) überhaupt nichts gefunden ...
Angenommen, die tote Kröte (unbestimmter Art) stünde sogar auf der Roten Liste ... was dann?
Katana hätte sie ja nicht um's Leben gebracht, um sie als Köder zu benutzen ... wer so etwas behauptet, müsste dann auch den Nachweis für seine Behauptung erbringen.
In einer Prüfungsfrage Fischereischein für Sachsen-Anhalt wurde folgender Sachverhalt dargestellt: ein Angler angelt mit einem Frosch oder Teilen eines Frosches ...
---> Ordnungswidrigkeit
Dann frage ich: warum darf ich dann überall mit Rinder- oder Hühnerleber angeln? Ist das nicht Teil eines ('sogar' warmblütigen) Wirbeltiers?
Weil es keine kommerziellen Amphibien-Schlächter gibt und mir ein anderweitiger Bezug deshalb nicht abgenommen werden kann?
Die Frage bleibt (für mich) vorerst ungeklärt ... mit Heiko denke ich aber auch, dass der Einsatz eines solchen Köders nur Stress nach sich ziehen kann.
Und dem möchte man als Angler ja eigentlich gerade entgehen ....
Thomas
PS: Unter Umständen findet ihr ja eine entsprechende Passage in einem anwendbaren Gestzestext ... ich bitte um Zitat, die Frage bleibt weiterhin interessant wie offen ...