Landesfischereiverordnungen -  Gesetztesfrage: Angeln auf Zielfisch - Methode auch für geschonte Fische

sekteins

Profi-Petrijünger
Hallo Leute,

ich habe mich schon desöfteren gefragt, wie ich das bei einer Kontrolle beweisen könnte. Folgende Beispiele: (Bin Brandenburger)

Der Zander ist geschont, Barsch hat keine Schonzeit. Darf ich dann mit Gummis angeln, bzw dürfen die dann eine bestimmte Größe nicht überschreiten? Wenn ich dann nen Zander fange ist klar, der wird direkt zurückgesetzt, aber glaubt mir der Kontrolleur, dass ich auf Barsch angle oder gibt es da noch eine andere Regel?

Zweites Beispiel:

Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?
Das Geschirr ist ja für beide recht fein, im Gegensatz zu Stahlvorfächern für Hechte.

Klärt mich bitte auf, wenn ich da irgendwas aus der Lernphase vergessen habe,

danke euch,

Petri!!
 
hi Sekteins,

bin vor 3 Wochen aus Berlin weggezogen.
Ich dachte eigtl immer das generell in der Schonzeit Spinnangeln verboten sei. Zum Glück fällt das Ende von Hecht und Zander in Brandenburg zusammen.
Hier unten geht wohl die Schonzeit vom Zander nen Monat länger und in der Zeit darf auch nicht mit der Spinne ans Wasser.

Mit Naturködern darfst du meines Erachtens angeln. Also mit Köfi auf Grund ist denke ich ok. Würde aber selbst auch nochmal in der Fischereiordnung nachlesen!
 
Hallo Leute,ich habe mich schon desöfteren gefragt, wie ich das bei einer Kontrolle beweisen könnte. Folgende Beispiele: (Bin Brandenburger) Der Zander ist geschont, Barsch hat keine Schonzeit. Darf ich dann mit Gummis angeln, bzw dürfen die dann eine bestimmte Größe nicht überschreiten?
Es gibt im Land Brandenburg keine Regelungen zur GuFi Größe. Wie du schon sagtest, der geschonte Fisch ist vorsichtig zurückzusetzen. Allerdings gibt es ja auch GuFis für Zander, auf die steigen auch Barsche ein. Hast du einen Zanderköder dran, hast du mit Sicherheit Erklärungsnotstand. Grundsätzlich aber gilt, nicht du musst beweisen, dass du mit deinem Twister auf Barsch wolltest, sondern der Staat muss dir nachweisen, dass du den Zander absichtilich fangen wolltest. Ich selber habe schon während der Hechtschonzeit mit einem Barschtwister Hechte gefangen.
Zweites Beispiel:Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?
Ja, das darfst du.

CarpJoker schrieb:
Ich dachte eigtl immer das generell in der Schonzeit Spinnangeln verboten sei.
Nein, das legen die Bundesländer selber fest. In Brandenburg gibt es ein derartiges staatliches Verbot nicht.
Zum Glück fällt das Ende von Hecht und Zander in Brandenburg zusammen.
Ich hoffe, dass das Ende von Hecht und Zander nach meinem Ende kommen, auf was soll ich sonst angeln? Ukelei? ;-) Du meinst sicher die Schonzeiten, die sind im Land Brandenburg total verschieden. Hecht im Februar und März, der Zander im April und Mai.
Würde aber selbst auch nochmal in der Fischereiordnung nachlesen!
Diese und das Fischereigesetz sind jedem Angler zu empfehlen. So wie diverse weitere Gesetze seines Bundeslandes.
 
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Nein, das legen die Bundesländer selber fest. In Brandenburg gibt es ein derartiges staatliches Verbot nicht.

Ich hoffe, dass das Ende von Hecht und Zander nach meinem Ende kommen, auf was soll ich sonst angeln? Ukelei? ;-) Du meinst scher die Schonzeiten, die sind im Land Brandenburg total verschieden. Hecht im Februar und März, der Zander im April und Mai.

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Hallo Fürstenwalder,

da hab ich wohl irgendwas durcheinander geschmissen. Ja genau ich meinte die Schonzeiten.Aber danke dir für den Hinweis ;)
 
hallo Sekteins,

es steht auch immer auf der Gewässerangelkarte was verboten ist und was erlaubt..
Bei manchen Gewässern wird neben der Schonzeit auch ein Kunstköderverbot ausgesprochen, somit fällt die Angelei mit Gummi auch aus..
aber wenn du gezielt auf Barsch gehen möchtest kannst du z.b. Drop shot mit Naturköder Tauwurm ausüben. damit bist du auf der sicheren Seite

Petri
 
hallo Sekteins, es steht auch immer auf der Gewässerangelkarte was verboten ist und was erlaubt..
Bei manchen Gewässern wird neben der Schonzeit auch ein Kunstköderverbot ausgesprochen, somit fällt die Angelei mit Gummi auch aus..
aber wenn du gezielt auf Barsch gehen möchtest kannst du z.b. Drop shot mit Naturköder Tauwurm ausüben. damit bist du auf der sicheren Seite Petri
Problem: sekteins spricht von den staatlichen Vorgaben und der staatlichen Prüfung. Du von dem, was die Fischer noch erweitert festlegen dürfen. Trotzdem hast du aber Recht, wir haben ja auch genug Gewässer, wo ein Fischer festlegt, das Hecht und Zander bis Ende Mai gleichermaßen geschont sind.
 
Hallo Leute,

ich habe mich schon desöfteren gefragt, wie ich das bei einer Kontrolle beweisen könnte. Folgende Beispiele: (Bin Brandenburger)

Der Zander ist geschont, Barsch hat keine Schonzeit. Darf ich dann mit Gummis angeln, bzw dürfen die dann eine bestimmte Größe nicht überschreiten? Wenn ich dann nen Zander fange ist klar, der wird direkt zurückgesetzt, aber glaubt mir der Kontrolleur, dass ich auf Barsch angle oder gibt es da noch eine andere Regel?

Zweites Beispiel:

Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?
Das Geschirr ist ja für beide recht fein, im Gegensatz zu Stahlvorfächern für Hechte.

Klärt mich bitte auf, wenn ich da irgendwas aus der Lernphase vergessen habe,

danke euch,

Petri!!

Moin,

leider gibt es in Deiner Fragestellung einen kleinen, aber nicht unerheblichen Lapsus, welcher Dir entgangen ist.

In Brandenburg gibt es 3 verschiedene Arten von Gewässern und in allen dreien gelten andere Bestimmungen.

Du solltest erst mal erklären, in welchem Gewässertyp Du vor hast, Dein Hobby auszuüben.

DAFV, Verbandsvertragsgewässer oder Produktionsgewässer.

Während Du z.B. im DAFV Gewässer im März auf Zander angeln darfst, gilt dies definitiv nicht in Produktionsgewässern der z.B. Uckermark Fisch GmbH.

Hier mal die Angelbedingungen.

Die Bestimmungen der Uckermark-Fisch GmbH:

Die Angelkarte ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen, Vollständig ausgefüllten Fischereischein/Fischereiabgabeschein.
Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
Geangelt werden darf täglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten)
Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens50m, von Stauwehren und Fischwehren von 100m im Umkreis einzuhalten.
Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- oder Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
Die Verwendung von Fischen und Fischfetzen (Fischstücken) als Köder beim Friedfischangeln ist verboten.
Die Verwendung von Krebsen als Köder ist Verboten.
Als Köderfisch dürfen nur Barsche, Rotfedern, Plötzen, Bleie und Güstern verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und aus dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Unverbrauchte Köderfische sind nach Beendigung des Angelns schonend zurückzusetzen.
An einen Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mit genommen werden.
Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen, sofern diese nicht als Raubfischköder verwendet werden dürfen.
Geltene Mindestmaße für folgende Fischarten sind:
- 15 cm für Barsch, Rotfeder und Plötze
- 50 cm für Aal, Spiegel-, Leder- und Schuppenkarpfen
- 45 cm für Hecht und Zander
- 80 cm für Wels

Als Schonzeiten gelten für die Fischarten: Hecht der 1. Februar bis 31. März, Zander der 1. April bis 31. Mai, Wels der 1. Mai bis 30. Juni.
In der Zeit vom ersten Februar bis 31. März ist die Verwendung von Köder- und Spinnangeln sowie der Köderfischsenke nicht gestattet. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden.

Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein.
Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigungen sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Verstößt der Angelkarteninhaber gegen die auf der Angelkarte festgelegten Bedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen ist sie ungültig und kann entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung.
Das Auftreten von Fischsterben ist dem Fischereiberechtigten und der Fischereibehörde unverzüglich zu melden.
Bestehende tierschutz- und naturschutzrechtliche Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten (Mindestmaße, geschützte Arten, waidgerechtes Töten u.a.)
Verlassen sie den Angelplatz so sauber wie sie ihn vorfinden möchten.

Zander ist geschont und ich angle mit Köderfisch auf Aal. Darf ich das dann?

Ja, das darfst du.

Fürst: Das Thema hatten wir beide schon mal und Deine Aussage ist immer noch falsch. :nein

Während Du im DAFV Gewässer darfst, lasse Dich nicht im Produktionsgewässer dabei erwischen, es ist verboten.

Ab ersten April darfst Du dann auch wieder im Produktionsgewässer - Verbandsvertragsgewässer, vorher nicht.

Kleiner Tipp für den Themenersteller, auf der Angelkarte stehen eigentlich die Bestimmungen der zu beangelnden Gewässer und daran würde ich mich halten.

Hast Du jetzt vor, ein Produktionsgewässer zu beangeln, wo die Schonzeit für Hecht und Zander bis zum ersten Mai geht, ist Fetzenköder verboten. Möchtest Du das gleiche im DAFV Gewässer machen, so ist dies erlaubt.

Gruß Henry
 
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Danke euch allen schon mal für die vielen hilfreichen Antworten.
Büdde :-)
Es geht bei mir um ein DAFV Gewässer ;)LG
Für dich, für Henry und all jene, die etwas länger brauchen: Die gibt es nicht, da der DAFV keine eigenen Gewässer hat. Du meinst sicher eines, welches zum Gewässerpool des LAVB gehört. ;-) Um welches?
Fürst: Das Thema hatten wir beide schon mal und Deine Aussage ist immer noch falsch.
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Während Du im DAFV Gewässer darfst, lasse Dich nicht im Produktionsgewässer dabei erwischen, es ist verboten. Ab ersten April darfst Du dann auch wieder im Produktionsgewässer - Verbandsvertragsgewässer, vorher nicht.
Lieber Henry, aus der Fragestellung ging (für mich zumindest) eindeutig hervor, dass es um rein gesetzliche, vom Land Brandenburg erlassene Bestimmungen sowie um den darauf basierenden Lehrgang, die ausschließlich darauf basierende Prüfung und das entfallene Wissen geht. Deshalb habe ich auch nur darauf geantwortet. Das es auch noch andere Möglichkeiten von Regelungen gibt, ist mir durchaus bekannt, dazu habe ich mich genau ein Posting über deinen Ausführungen geäußert.. Aber das ich erst ab April mit Raubfischequipment an ein Vertragsverbandsgewässer darf, stimmt nicht. Es kommt auch hier darauf an, an welches. Der Scharmützelsee z.B. ist ein Vertragsverbandsgewässer, jedoch darf er von den Mitglieder eines Angelvereines aus Brandenburg zu den Bestimmungen des LAVB beangelt werden. Ergo darf ich noch im gesamten Januar auf Hecht, Zander & Co angeln. Erst danach beginnen die einzelnen Schonzeiten, ein generelles Raubfischangelverbot bzw. Kunstköderverbot gibt es nicht für die Mitglieder eines Angelvereines aus Brandenburg nicht.
 
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