Landesfischereigesetze -  Schonzeiten in privaten Anlagen

Chris88

Super-Profi-Petrijünger
Hallo,

ich las eben in einem anderen Thread, dass die vorgegebenen gesetzlichen Schonzeiten in privaten Anlagen nicht gelten würden...daher meine Frage: Stimmt das so?

Also beispielsweise ein Hecht in einer privaten Teichanlage("Forellenteich"), bei der ich z.B. nach Kilopreis mitnehmen darf. Darf ich dort einen gefangenen Hecht in der Schonzeit mitnehmen?

Vielleicht kann mir das ja jemand anhand der Gesetzestexte erläutern? Ich hätte jetzt nämlich pauschal intuitiv gesagt, definitiv nicht, da die Gesetze doch für alle gelten...oder liege ich da falsch?

Danke und Petri Chris

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ich las eben in einem anderen Thread, dass die vorgegebenen gesetzlichen Schonzeiten in privaten Anlagen nicht gelten würden...daher meine Frage: Stimmt das so? [...] Vielleicht kann mir das ja jemand anhand der Gesetzestexte erläutern?

Die entscheidende Regelung liegt für Brandenburg im Geltungsbereich der Fischereiordnung (siehe § 27 http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de )

Dort sind Anlagen der Fischhaltung und Fischzucht unter anderem von den Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen ausgenommen.

Viele Grüße

Lars
 
Habe gerade mal hier in die NRW Verordnung geguckt, und da kann ich nicht erkennen das es keine Schonzeiten in privaten Anlagen gibt.
Und die Anlage ist ja glaub ich in NRW wovon die Rede ist.
 
Björn, das kann aber nicht sein... dann dürften keine Störe gefangen werden, weil die ganzjährig geschont werden, Forellen während der Schonzeit... nein, das kann nicht sein!
Kenne aber jetzt auch keine Referenz im Gesetz oder einer Verordnung.
 
Sorry edit:die Mühle liegt in Rheinland Pfalz, aber selbst da find ich nix.
@ HTK zu Schonzeiten Stör, das sind alles hybriden, zumindest die portionsstöre. Regenbogenforelle hat meines Wissens nur Schonzeit im Fliessgewässer.
 
Auf dem blauen Schien steht (und der gilt ja auch Anlagen):

"
1. Seeforellen, Bachforellen, BAchsaiblinge und Seesaiblinge vom 20.10. - 15.3.
2. Regenbogenforellen vom 20.10. bis 15.3. in Fließgewässern
...
"

Damit ist es doch eindeutig, hat nichts mit Zuchtanlagen zu tun, sondern mit der Lokalität, wo gefangen wird.

Lediglich der Stör "Acipenser sturio L." = europäischer Stör ist ganzjährig geschont, die anderen nicht. Und der europ. Stör wird vermutlich nicht in Anlagen schwimmen.
 
Habe gerade mal hier in die NRW Verordnung geguckt, und da kann ich nicht erkennen das es keine Schonzeiten in privaten Anlagen gibt.
Und die Anlage ist ja glaub ich in NRW wovon die Rede ist.

Fischereirecht ist Ländersache, weshalb man wirklich von Bundesland zu Bundesland nachsehen muss, was da jetzt wie geregelt ist. Das Fischereigesetz für NRW klammert Anlagen zur Fischhaltung und Fischzucht grundsätzlich vom Geltungsbereich aus, sofern sie nicht angelfischereilich genutzt werden. (§ 1 Absatz 3 Nummer 4 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...es_id=3852&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det220863 ) Wenn das nicht an anderer Stelle noch relativiert wird, müssten in NRW die Schonzeiten und Mindestmaße selbst in Angelteichen gelten. Mir fehlt aber die Zeit, dass jetzt im Detail zu prüfen.
 
Hallo !

Hab jetzt mal fast alle Landesverordnungen gelesen und richtig beschrieben ob in Forellenpuffs die Schonzeiten gelten wird nirgends ausführlich beschrieben . Daher rate ich einfach mal den jeweiligen Landesangelverband oder Fischreiamt anzurufen und mal nachzufragen .

MfG
 
Vielen Dank erstmal für die Antworten! Das ist jetzt keine "praktische" Frage gewesen, da ich sowieso noch an Zuchtteichen unterwegs bin, aber mich hat das doch theoretisch sehr interessiert, da ich mir das nicht erklären konnte. Klassische Forellenanlagen sind doch aber nicht für die Zucht da. Abgesehen von den dort eingesetzten Fischen, welchen Vorteil(bzw. Bewandnis) hat es denn, das diese von der Regelung ausgenommen sind? Liegt dies einfach an wirtschaftlichen Interessen oder hat es damit zu tun, dass dort sowieso keine Fische mit Schonzeit drin herumschwimmen?
Zufälligerweise habe ich einen See mit 2 Hektar und einem natürlichen sehr gesundem Fischbestand. Dieser wird praktisch nicht bewirtschaftet, allein ich angel manchmal mit einem Freund dort. Praktisch ist dies ja nichts anderes als so eine Forellenanlage(oder unterscheidet der Gesetzgeber zwischen künstlichen und natürlichen Teichen?) Gelten dort für mich Schonzeiten bzw. Mindestmaße?(bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass sie gelten)Würden diese auch noch gelten, wenn ich diesen als kommerziellen(Gott bewahre) Angelteich betreiben würde?Viele, viele Gedanken ;) In diesem Fall ist die Rede von Brandenburg.
Vielen danke und Petri Chris

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also an allen Forellenteichen an denen ich bisher angeln war (Sachsen) gibt es keine Schonzeiten.Auf der anderen Seite steht auf der Karte die man kauft,das das sächsische Fischereigesetz gilt.Für mich ein Widerspruch an sich.Eine klare Linie seitens des Gesetzgebers wäre vorteilhaft um Mißverständnissen vorzubeugen.Es ist mir auch schon passiert,das ich an einer Anlage für 3 Ruten gezahlt habe,was vom Eigentümer geduldet wurde und auf einmal stand die staatliche Fischereiaufsicht neben mir und wollte mich an*******en......
 
Hallo,

LFischG NRW

§1 Geltungsbereich
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.

(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

Absatz 3 sagt, dass Anlagen der Fischzucht ausgenommen sind.
Wird in ihnen aber geangelt, wie im Forellenp... fallen sie aber trotzdem unter das Fischereirecht, d.h. Mindestmaße gelten.

Bleibt noch Absatz 4 Privatgewässer. Definition s. oben.
Erfüllt der See die Bedingungen für ein Privatgewässer, gelten nur 3 §§ des FG:
-Fischereischeinpflicht, ausser für den Besitzer
- Verbot schädigender Mittel wie Strom, Harpunen, Gift usw.
- Schutz der Fische vor Turbinen u Ä.

Hier gibt es daher keine Schonzeiten und Mindestmaße.

Winde
 
Klassische Forellenanlagen sind doch aber nicht für die Zucht da. Abgesehen von den dort eingesetzten Fischen, welchen Vorteil (bzw. Bewandnis) hat es denn, das diese von der Regelung ausgenommen sind?

Anlagen zur Fischzucht und Fischhaltung zeichnen sich dadurch aus, dass die Betreiber darin ganz gezielt bestimmte Fischarten produzieren ("Aquakultur"). Im Gegensatz dazu schöpft Fischerei (mit Netz oder Angel ist hierbei egal) im Idealfall den natürlichen Populationsüberhang wildlebender Fischbestände in Gewässern ab. Während Letztere aus gutem Grund per Gesetz dazu verpflichtet werden, die Artenvielfalt der Fischfauna insgesamt im von ihnen bewirtschafteten Gewässer zu erhalten, wäre das bei Betreibern einer Teichwirtschaft geradezu hirnrissig.

Zufälligerweise habe ich einen See mit 2 Hektar und einem natürlichen sehr gesundem Fischbestand. Dieser wird praktisch nicht bewirtschaftet, allein ich angel manchmal mit einem Freund dort.

Wirf mal gaaaaaanz vorsichtig einen Blick in § 10 Absatz 3 des BbgFischG (http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#10 ). Wenn es wirklich Dein Gewässer ist und Du nicht im Besitz eines Fischereischeins B bist, müsstest Du das Fischereirecht auf diesem Gewässer eigentlich verpachten ... ;-)

Praktisch ist dies ja nichts anderes als so eine Forellenanlage(oder unterscheidet der Gesetzgeber zwischen künstlichen und natürlichen Teichen?)

s.o. Das ist ein natürliches Gewässer mit mehr als 0,5 ha, dessen fischereiliche Nutzung der Gesetzgeber den in § 17 Abs. 2 (http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de#17 ) genannten natürlichen bzw. juristischen Personenkreisen vorbehält.

Gelten dort für mich Schonzeiten bzw. Mindestmaße?(bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass sie gelten)Würden diese auch noch gelten, wenn ich diesen als kommerziellen(Gott bewahre) Angelteich betreiben würde?

Sie gelten dort. Denn ein Gewässer, wie von Dir beschrieben, ist ein See. Teiche hingegen sind per Definition immer von Menschen geschaffene und (!) ablassbare Gewässer.

Viele Grüße

Lars
 
Vielen Dank euch! Ihr klärt mich ja ganz schön auf:)
Also es ist ein privatgewässer, ein natürlicher see. Muss denn dann ein fischereirecht vergeben werden? Auch wenn er fischereilich gar nicht bewirtschaftet werden soll?
Ergo heißt dies, ich dürfte ja erst darin angeln, wenn das Fischereirecht an jemanden mit dem B-Schein vergeben ist!?
Vielen Dank für eure super Antworten! Petri Chris

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Okay, ich las grad nochmal genauer. Also muss definitiv ein Fischereiberechtigter gefunden werden, ansonsten ist die Ausübung der Fischerei nicht gestattet. Gibt ja keinen, der mir sonst eine Karte ausstellen könnte:) So und nun hoffe ich mal, wo kein Kläger, da kein Richter...also angel ich offiziell dort nicht mehr!?

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Okay, ich las grad nochmal genauer. Also muss definitiv ein Fischereiberechtigter gefunden werden, ansonsten ist die Ausübung der Fischerei nicht gestattet.

So will es der Gesetzgeber.

Gibt ja keinen, der mir sonst eine Karte ausstellen könnte:)

Lies mal noch genauer! § 10 Abs. 5 letzter Satz ... Wenn es tatsächlich Dein Gewässer ist, hast Du ein Fischereirecht und brauchst keine Angelkarte, sofern Du Dir das Recht des eigenhändigen Fischfangs mit der Handangel im Pachtvertrag vorbehältst.

So und nun hoffe ich mal, wo kein Kläger, da kein Richter...also angel ich offiziell dort nicht mehr!?

Ich lese und schreibe hier rein privat ... ;-)
 
Vielen Dank Bollmann! Nun noch eine speziellere Frage: Darf ich Fische besetzen?

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Nun noch eine speziellere Frage: Darf ich Fische besetzen?

Ganz klares Jein! :) Details findest Du in der Fischereiordnung: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15883.de

Aber bevor Du Dir Gedanken über das Dürfen machst, solltest Du Dich fragen, ob Besatz für dieses Gewässer überhaupt sinnvoll ist. Mehr dazu gibt es hier:

http://www.vdff-fischerei.de/filead...Heft_14_Besatzmassnahmen_Baer_et_al__2007.pdf

Viele Grüße

Lars
 
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