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Landesfischereiverordnung Hessen.
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Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(ehemals Landesfischereiverordnung)
Vom 27. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614)
Auf Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom
5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:
§ 1 Fangverbote Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:
Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784) Bitterling Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776) Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS,1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS,1758) Flußneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS,1758) Finte Alosa fallax fallax LACEPEDE, 1800) Karausche Carassius carassius (LINNAEUS,1758)
Koppe/Groppe Cottus gobio (LINNAEUS, 1758) Lachs Salmo salar LINNAEUS, 1758 Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758) Meerforelle Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758 Meerneunauge Petromyzon marinus LINNAEUS,
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius (LINNAEUS, Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus LINNAEUS, Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758) Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS,
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH,1782) Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 Stör Acipenser sturio LINNAEUS, 1758 Strömer Leuciscus (Telestes) souffia (RISSO, 1826)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758) Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758) Steinkrebs Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803) Aufgeblasene Flußmuschel Unio tumidus (PHILIPSSON, 1788)
Kleine Flußmuschel (Bachmuschel) Unio crassus crassus Retzius[in: PHILLIPPSON] 1788 Kleine Flußmuschel Unio crassus nanus (LAMARCK, 1819) Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835) Schlanke Teichmuschel Pseudanodonta complanata elongata (HOLLANDRE, 1836) Flußperlmuschel Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758)
Gewöhnliche Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758) Flache Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758) Dickschalige Kugelmuschel Sphaerium solidum (NORMAND,1884)
Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818) Hornfarbene Kugelmuschel Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758) Teichkugelmuschel Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)
Gemeine Erbsenmuschel Pisidium casertanum (POLI, 1791) Glatte Erbsenmuschel Pisidium hibernicum (WESTERLUND (Winzige) Falten-Erbsenmuschel Pisidium moitessierianum (PALADILHE, 1866)
Kugelige Erbsenmuschel Pisidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827) Kleinste Erbsenmuschel Pisidium tenuilineatum (STELFOX, 1918) Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusale (LAMARCK, 1818) Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum (A. SCHMIDT, 1850) Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum (SHEPPARD, 1823)
§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen: Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) - 40 Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3. - 15.5. 30 Bachforelle Salmo trutta trutta morpha fario (LINNAEUS, 1758) 15.10. - 31.3. 25
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (Mitchell, 1815) 15.10. - 31.3. 25 Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 15.6. 38 Dreistachliger Stichling Gasterosteus aculeatus (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 30.6.
Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.6. Hecht Esox lucius (LINNAEUS, 1758) 1.2. - 15.4 50 Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) - 35
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 45 Moderlieschen Leucaspius delineatus (Heckel, 1843) 1.5. - 30.6. Nase Chondrostomata nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 30.4. 25
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM ) - 22 Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 20 Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 30.6. 26
Schmerle Noemacheilus barbatula (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.5. Wels Silurus glanis LINNAEUS, 1758 15.5. - 15.7. 60 Zander Stizostedion lucioperca (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 45
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen: 1. Brachse (Blei) Abramis brama (LINNAEUS,1758)
Döbel Leuciscus cephalus (LINNAEUS,1758) Flußbarsch Perca fluviatilis LINNAEUS, 1758 Giebel Carassius auratus (LINNAEUS,1758) Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS,1758)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758) Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS,1758) Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758) Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS,1758)
Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758) 2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten und 3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der
Teichformen des Karpfens. (3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs.1 zulassen 1. zur Laich- und Laichfischgewinnung, 2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit
ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, 3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und 5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.
(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fangsorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit
geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischen- gehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen. (5) Fische, die
entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten
nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen worden sind.
§ 3 Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte (1) Ständige Fischereivorrichtungen
müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von zwei Zentimetern haben. (2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im
nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von
Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.
§ 4 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten Fahrzeuge, mit denen der Fischfang
berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für
Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.
§ 4a Verbot schädigender Mittel Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender,
betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu wissenschaftlichen
oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
§ 4b Verwendung von Setzkeschern Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden;
das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das
Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm³ (Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des
kleinsten Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern in Gewässern mit Wellenschlag ist nicht zulässig.
§ 5 Elektrofischerei (1) Die Elektrofischerei darf
nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang
von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall. (2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der
Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen. (3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist 1. der Nachweis, daß der
Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein), 2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines
Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
§ 6 Besatzmaßnahmen (1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln oder Krebsen bedarf der Genehmigung
der oberen Fischereibehörde; gebietsfremd sind Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer
Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. (2) In Fließgewässern der Forellen- und
Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit
Bachsaiblingen verboten. (3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 tgba.org des Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht haben, so ist
der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmenfolgenden drei Wochen verboten.
§ 7 Fangstatistik Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine
Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten. (2) (aufgehoben) (3) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen
Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt. (4) (aufgehoben) (5) Bei Anlagen
zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet
werden. Bei Anlagen, die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte Stabweite der Rechenanlage von
höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.
(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen Gitterstäben oder die
Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.
§ 9 Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des
Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des §
51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen §
6 Abs. 3 ausübt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt, 3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische
nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt, 4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet, 5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet, 7. entgegen § 4 Satz 1 und
Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet, 7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise hältert, 8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit
sich führt, 8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion
mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt, 10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungsoder Vorlagepflicht verletzt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet, 12. (gestrichen) 13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt, 14. (gestrichen) 15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1
Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht
nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.
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