Inhalt
§ 1 Fischereiabgabe
§ 2 Sportfischerprüfung
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
§ 5 Fischereigerät
§ 6 Artenschutz
§ 7 Mindestmaße
§ 8 Artenschonzeiten
§ 9 Schon- und Sperrgebiete
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom
3. Juni 1986
Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai
1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2
Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten
beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976
Seite 1) wird verordnet:
§ 1 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.
§ 2 Sportfischerprüfung
Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter
Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung
anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung
der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen
einsehen.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden, welche die
Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende
und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der
Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.
§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich
unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung
verlangen.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung
aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf
Jahre aufzubewahren,
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
§ 5 Fischereigerät
(1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur
Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege
erforderlich ist.
(2) Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das Fischen mit mehr
als zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten Gewässern mit mehr als drei
Ruten und drei Haken nicht gestattet. Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe
bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit
Treib- und Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist
Sportfischern untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern
Berufsfischern, in Binnengewässern Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist
ihnen, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt
ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3. Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden
aufzunehmen.
§ 6 Artenschutz
(l) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden;
1. Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19. Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels (Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als
Besatz eingebracht worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der
gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.
§ 7 Mindestmaße
(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden,
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge
aufweisen :
| 1. |
Aal (Anguilla anguilla) |
35 cm |
| 2. |
Äsche (Thymallus thymallus) |
35 cm |
| 3. |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) |
30 cm |
| 4. |
Döbel (Leuciscus cephalus) |
25 cm |
| 5. |
Flunder (Platidithys flesus) |
20 cm |
| 6. |
Hasel (Leuciscus leuciscus) |
20 cm |
| 7. |
Hecht (Esox lucius) |
50 cm |
| 8. |
Karpfen (Cyprinus carpio) |
35 cm |
| 9. |
Lachs (Salmo salar) |
35 cm |
| 10. |
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) |
35 cm |
| 11. |
Quappe (Lota Iota) |
55 cm |
| 12. |
Rapfen (Aspius aspius) |
40 cm |
| 13. |
Schlei (Tinca tinca) |
25 cm |
| 14. |
Zander (Stizostedion lucioperca) |
40 cm |
| 15. |
Zope (Abramis ballerus) |
30 cm |
(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in
andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in
geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermassige Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2
entsprechend.
§ 8 Artenschonzeiten
(1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen
sie nicht gefangen werden dürfen:
| 1. |
Bach- und Meerforelle |
15. Oktober bis 15. Februar |
| 2. |
Äsche |
1. Januar bis 15. Mai |
| 3. |
Hecht |
1. Januar bis 15. Mai |
| 4. |
Zander |
1. Januar bis 15. Mai |
Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
§ 9 Schon- und Sperrgebiete
In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
1. Kleine Alster,
2. Binnenalster vom AIsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die
Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich
Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke
Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich
der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger
Landscheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, mit Ausnahme des Aalfangs.
§ 10 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5
bis 9 zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut
oder Satzfisch,
erforderlich ist.
§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge
von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen, bestehend aus
Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer, Fahrzeuge von
Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für Fischereifahrzeuge der Großen Hochseefischerei die Buchstaben HH,
2. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die
Buchstaben HF und
3. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des
Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen
eine Bescheinigung ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in
Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am
Fahrzeug (zum Beispiel Änderung der Nutzung, Einbau anderer Motoren) sind der
zuständigen Behörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder
Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift muss in weißer
Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und bei Fahrzeugen der Hochsee- und Küstenfischerei
mindestens 20 cm, bei Fahrzeugen der Elbfischerei mindestens 8 cm hoch sein. Die
Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern
auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer
Größe entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder nebenberuflichen
Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben und das betreffende
Fischereikennzeichen zu entfernen.
(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen
Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Sport- oder Nebenberufsfischer anderes als nach § 5 erlaubtes
Fischereigerät benutzt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 seine ausgelegten Fanggeräte nicht spätestens nach
zwölf Stunden aufnimmt,
3. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit
der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen
am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte
Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen
nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei nicht entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet
werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 1986.
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