Fischereigesetz
für Baden-Württemberg (FischG)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Art.
16 des Gesetzes vom 20. November 2001, GBl. S. 605
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in
Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden
nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches
gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des
Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen
nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet
Anwendung.
(3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere
Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen
Gewässern getroffen sind.
§ 3 Inhalt der Fischereirechte
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem
Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren
Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen.
Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts
(Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.
(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter
Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den
häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich
anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer
zur Fischerei benutzt wird.
(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuches findet auf sie Anwendung.
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1
in Gewässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb
des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem
Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die
Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der
Unterhaltungslast über.
(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht
auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich
mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und
entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im
Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und
entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die
Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die
Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die
im Hauptgewässer Fischereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung
tragen.
(4) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht
das Fischereirecht in diesem Gewässer abweichend von Absatz 1 den Berechtigten
der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt,
im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer
Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Berechtigten können das blind endende
Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle gegen den Wechsel von Fischen,
die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen
Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt
ist, ruht das Fischereirecht der Fischereiberechtigten in diesem Gewässer. Das
Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts
des blind endenden Gewässers zu.
§ 5 Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher
Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im
Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen
Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer
steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem
bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das
vorgeschriebene Mindestmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die
Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei
auch im bisherigen Gewässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue
Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für
Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle,
Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn
zwischen Gewässern, denen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels
geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine
für den Fischwechsel geeignete Verbindung hergestellt wird.
(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht
beschränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben
Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich
deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem
sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.
(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des
Gewässers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den
wasserrechtlichen Vorschriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung
durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der
Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu
berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen,
hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen.
Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.
§ 6 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und
Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte
Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses
Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
ergibt.
(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen
verliehenen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die
Lehenabgaben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten
sowie den Anliegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses
Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden
Ufergrundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne
Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr
Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums
Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens
1500 Meter ist.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden selbständigen Fischereigerechtigkeiten und
sonstigen Fischereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften
unterliegen, entsprechende Anwendung.
(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte
können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.
(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die
Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen
umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre
nach Umwandlung der Fischereirechte.
(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit sie
Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im übrigen in das
Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in
das Grundbuch oder das Verzeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der
Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des
Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten
Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete
Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die
Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach §
927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragstellung der
Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragstellung bei einer der beiden in
Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde;
gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im
Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch
eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der
Fischereirechte einzutragen sind, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als dort
eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen.
Widersprechen die Eintragungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder
im Güterbuch, so gehen die Grundbucheintragungen vor.
§ 7 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3
aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte
einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in
den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen
werden.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den
Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein
Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen
nachgewiesen ist. Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung
die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei
Eintragungen.
(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörde über
Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum
Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71
Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden
entsprechende Anwendung.
§ 8 Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht
(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur
ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines
räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche
Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht
beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es
mehreren Personen zu, muss der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an
diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft
kann das ihr zustehende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern.
Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil
an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten
Fischereirechte veräußert werden.
(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster
Ordnung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht
der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Wasserbekken im Sinne des § 63 Abs.
4 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlichrechtlichen
Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines
Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt
werden. §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von
Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet
beschränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes genannten
öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.
(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten
Behörde anzuzeigen.
§ 9 Übertragung von beschränkten Fischereirechten
Ein beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt
übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten
Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines
nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig.
Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer
nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der
Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet
Anwendung.
§ 10 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht
beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das
beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte
Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des
Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke
oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinandergrenzende
Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem
einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an
dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich
auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen.
Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene
Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten
Fischereirechts.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im
bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.
§ 11 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen
oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an
derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts
von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben,
wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder
Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht
beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land
die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht
durch die Aufhebung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 18-fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.
§ 12 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende
Fischereivorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht,
wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, daß die Fischereivorrichtung
während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen
Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.
(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden
Fischereivorrichtung ist nicht zulässig.
§ 13 Grundsatz
(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen
Grundsätzen nur so ausgeübt werden, daß die im und am Wasser lebende Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht
mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan (§ 30 Abs. 1) sind von den
Fischereiberechtigten, den Pächtern und den auf Grund eines Erlaubnisvertrags
zur Fischerei Berechtigten (Fischereiausübungsberechtigten) zu beachten; sie
gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor.
(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich
innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten
Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des
Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
§ 14 Hegepflicht
(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der
Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts
entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen
Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich,
ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.
(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige
Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Anlagen des § 1
Abs. 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt
die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes.
(3) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2
verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den
sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist,
bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten
oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz
übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen
der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser
Verpflichtung nachzukommen. Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen
gemeinschaftlichen Fischereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der
Entscheidung zu hören.
(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der
Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die
Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der
Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten
Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete
fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete
Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers
fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als
eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf
den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind
nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben
oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung
stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb
von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist
steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des
Grundstücks zu.
(4) Nachteile, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der
überfluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu
entschädigen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für die Schäden,
die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 16 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene
Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie
Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur
Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu
befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit
Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der
Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4
findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes
Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren
Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern öder
Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung
das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3
findet Anwendung.
(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher
oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an
einzelnen Stellen zurück zu schneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats
nicht nachgekommen ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung
und des Naturschutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind
zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht
widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 17 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht-
oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts
nicht entgegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen,
müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen
Fischereischeins sein. Der Abschluss von Erlaubnisverträgen mit juristischen
Personen ist nicht zulässig.
(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz
1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel
einschließlich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.
§ 18 Pachtvertrag
(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter
höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann
vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und
Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die
Kündigung bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf
den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre
betragen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers
gewährleistet ist.
(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und
2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 19 Anzeige von Pachtverträgen
(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im
Sinne von § 18 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich
anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Vor Ablauf von zwei
Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei
nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang
ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem
sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen
behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag
nicht zu beanstanden ist.
(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 sowie
dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige
beanstanden, wenn
1. gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 verstoßen
wurde,
2. die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch die Bestimmungen des
Pachtvertrages nicht sichergestellt ist, oder
3. die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplanes nicht beachtet sind.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den
Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen
soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(4) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag
mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile
innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das
Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden
ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.
(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die
Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum
Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im
Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der
Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu
tragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund
abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer
Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.
§ 20 Erlöschen des Pachtvertrags
(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein
unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines
Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder
wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt
worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen
Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des
Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein
erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die
Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der
Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder
die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.
(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem
Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen
Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1
ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem
der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens
eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die
Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem
Kündigungsgrund erfolgen.
§ 21 Erlaubnisvertrag
(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren
abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der
Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der
Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt
nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen
Vertragsteils ausübt,
(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein
unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt
hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar
abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung
des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein
Verschulden trifft.
(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem
Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die
von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.
(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei
sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter
zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 22 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur
Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke
ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit
möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt. Die
Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger
bekannt zu machen.
(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer
Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.
(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer
natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen
Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche
Fischereibezirke.
§ 23 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine
Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde
beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung sowie § 22 Abs. 2 des
Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder
bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die
Genossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter
angemessener Berücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes
Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel der
Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus
dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied
hervorgehen müssen.
(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus
dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner.
Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben,
kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber dem Inhaber des
Fischereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam
vornehmen.
(5) Soweit im Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbart
ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des
Fischereiberechtigten in die sich aus der Mitgliedschaft in der
Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein
Fischereirecht an mehrere verpachtet, gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 24 Aufgaben der Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund der Hegepflicht
vorzunehmenden Maßnahmen ihrer Mitglieder zusammenzufassen und zu lenken sowie
durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.
§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die
Fischereibehörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies
erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft
hat die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen.
(2) Das Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über:
1. den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige
Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane,
die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die
Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitgliedern in der
Satzung gehören;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass einer Satzung oder
Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer
rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;
3. das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die
Fischereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.
§ 26
Organe
Organe der
Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung, die Umlagen und
die Bewirtschaftungspläne, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden und nimmt
die ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vertreter hat seine
Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
(3) Die Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder. Kommt die
Beschlussfassung nicht zustande, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend
oder vertreten war, kann innerhalb eines Monats eine weitere
Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzung oder eine
Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. In der Einladung zu der
weiteren Genossenschaftsversammlung ist auf die abweichende Mehrheit für die
Beschlussfassung hinzuweisen.
(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies
von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes verlangt wird. Die Fischereibehörde kann die Einberufung verlangen,
wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl
einer Fischereigenossenschaft ein aus mehreren Personen bestehender Vorstand
nicht zweckmäßig, kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand nur aus einem
Mitglied besteht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder der
Fischereigenossenschaft sein.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige
Verwaltung der Fischereigenossenschaft. Der Vorsitzende und der satzungsmäßige
Stellvertreter vertreten die Fischereigenossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich; sie sind allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese bis
zur Behebung des Mangels durch die Fischereibehörde zu bestellen.
§ 29 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die
beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken
die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die
Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens
einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die Fischereibehörde die
erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die
Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer
Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es
erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung
beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft
über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist
kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der
Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann
die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen
innerhalb der Frist nicht möglich ist.
(4) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung der Einteilung der
Fischereibezirke notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten
nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung) des Landes und der seiner
Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben;
Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 30 Bewirtschaftungsplan
(1) In einem Eigenfischereibezirk hat der Fischereiberechtigte, bei
Abschluss eines Pachtvertrages im Sinne von § 18 Abs. 2, soweit im Pachtvertrag
nichts anderes bestimmt ist, der Pächter sowie in einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft für den Zeitraum von ein bis fünf
Jahren Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die Bestimmungen treffen über
1. die Maßnahmen zur Hege und zum künstlichen Fischbesatz,
2. die Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den
Fischbestand oder das Gewässer,
3. den Umfang des zulässigen Fischfangs auf Grund der einzelnen
Fischereirechte,
4. die Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht zulässigen Pacht- und
Erlaubnisverträge,
5. die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplanes.
(2) Die Bewirtschaftungspläne sollen mit den Bewirtschaftungsplänen in den
angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung
durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Festsetzungen nicht geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine
ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Sind mehrere Pächter zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes
verpflichtet, haben sie einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(4) Stellen die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht bis zum 1. Februar eines
Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird der Bewirtschaftungsplan
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten aus Gründen, die vom
Verpflichteten zu vertreten sind, nicht genehmigt, stellt die Fischereibehörde
nach vorheriger Androhung auf Kosten der Pflichtigen den Bewirtschaftungsplan
auf.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den
Bewirtschaftungsplänen trotz Fristsetzung bei einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk durch die Fischereigenossenschaft, im übrigen durch die
Fischereibehörde nicht, führt bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die
Fischereigenossenschaft, im übrigen die Fischereibehörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch. Mit der Durchführung dieser
Maßnahmen können auch Dritte mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
§ 31 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und
diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem
Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die
Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium
bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen
Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den
Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme
einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des
Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an
fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese
Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche
(Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die
Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen
oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter
Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins.
§ 31 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu
versagen,
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere
Personen versagt werden,
1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt
oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu
ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden,
begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der
Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis
vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der
Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.
§ 34 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium
bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeins
gleich.
(3) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des
Jugendfischereischeins sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben
sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums.
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine
Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die
Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der
Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden
maßgebenden Vorschriften.
§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine
Fischereiabgabe erhoben, die an das Land abzuführen und vom Ministerium nach
Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der
fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren
Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen
Fischereischeins nicht übersteigen darf.
(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes
entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines
Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der
Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden
französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese
Vereinbarung in Kraft ist.
§ 37 Erlaubnisschein
(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat
der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens
folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der
Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die
Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den
Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.
§ 38 Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und
giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme
von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und
dergleichen) sind verboten.
(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter
denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke
zulässig ist.
§ 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine
Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern,
anzubringen und zu unterhalten.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder
wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung
nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des
Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter
Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen.
Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 40 Fischwege
(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern
oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige
für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und
Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im
Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,
insbesondere wenn
1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung
gewährleistet ist, oder
2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in
keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige
Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des
Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme
nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach
Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des
Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter
Berücksichtigung der durch die Behinderung des Fischwechsels zu erwartenden
Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet
Anwendung.
§ 41 Fischwege bei bestehenden Anlagen
(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die
Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in
Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes
erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das
Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten,
sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
§ 42 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch
ständige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen
Scheuchvorrichtung nicht auf mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu
Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige
Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den
Fischwechsel nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in
den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass ihr Fangeffekt
aufgehoben wird.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn
dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.
§ 43 Schonbezirke
(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken
erklären
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze
für die Fische sind (Laichschonbezirke) oder
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind
(Winterlager).
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die
Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden
öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen
während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(2) Die Fischereibehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
höheren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren
Fischereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem
Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei
Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters.
Gleichzeitig teilt die Fischereibehörde den Personen, die fristgerecht Bedenken
und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen,
die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die
Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das
Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten
werden.
(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land
dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der
Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,
und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert
hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk
davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die
Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.
(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht
lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des
Gewässerbettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet die Kennzeichnung ohne
Entschädigung zu dulden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis
zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für
sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.
§ 44 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung
Bestimmungen treffen über
1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der
Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der
Schonzeit gefangener Fische,
3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger
oder während der Schonzeit gefangener Fische,
4. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten,
deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht
ist,
5. Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den
angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden
Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
6. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des
Winterlagers der Fische,
8. den Schutz der Fischnährtiere,
9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
10. die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel,
einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs
11. die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
12. den Fischfang in und an Fischwegen,
13. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der
Fischer,
14. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in
Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
15. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge,
Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung
ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen
bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10
erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischerei berechtigte nur
mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von §
1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in
der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
§ 45 Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang
berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das
Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern
ist untersagt.
§ 46 Anzeige von Fischsterben
Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben
unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer
Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem
Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.
§ 47 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann
das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber
von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und
Untersuchungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem
Gewässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder
der Verdacht hierauf besteht,
2. übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige
Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,
3. kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
4. Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte
Maßnahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit
übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,
5. Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht werden
dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, dass sie keine
Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit
befürchten lassen, und dass sie aus einem Bestand stammen, in dem übertragbare
Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.
(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
2. die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
3. die hämorrhagische Virus-Septikämie (HVS),
4. die infektiöse Pankreas-Nekrose der Forellenartigen (IPN),
5. die Drehkrankheit der Forellenartigen.
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare
Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2
gleichstellen.
(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den
Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus
ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder
sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte
oder nach Satz 1 verdächtige Fische befinden.
(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen
vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73
Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, dass die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch
Untersuchungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.
§ 48 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.
§ 49 Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein
Landesfischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet.
Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der
Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und
Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter
der Berufs- und Sportfischer berufen werden.
(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des
Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und
das Berufungsverfahren.
(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind
ehrenamtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die
Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch
einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in
den Beiräten führt ein vom Ministerium oder der Fischereibehörde bestellter
Vertreter.
§ 50 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt
die staatlichen Fischereiaufseher.
(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch
sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines
Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen
Dienstausweis ausstellt.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den
Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur
Prüfung auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in
Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben
auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den
Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der
Fischereiaufseher dies gestattet.
(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen
seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus
Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist
befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei
berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt,
Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht
entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der
Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des
Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und
Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
§ 51 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt,
2. entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder
vergrößert,
3. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Fischerei ausübt oder
die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),
4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich
innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten
Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des
Ufers fehlt, befinden, ausübt,
5. als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1
oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde,
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde
einsetzt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
8. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein
Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder
verhindern,
9. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste
zurückschneidet,
10. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluss, Änderung, Kündigung
und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,
12. entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren
Anordnungen der Fischereibehörde oder der Fischereigenossenschaft nicht Folge
leistet,
13. entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei
sich zu führen,
14. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Höchstzahl der
zulässigen Abschlüsse von Pacht- und Erlaubnisverträgen überschreitet (§ 30
Abs. 1 Nr. 4),
15. entgegen § 31 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne den Fischereischein bei
sich zu führen,
16. entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich
zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten
Inhabers eines Fischereischeins zu stehen,
17. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt,
der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält
oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht
entspricht,
18. entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
19. entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen
ausübt,
20. entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das
Eindringen der Fische verhindern,
21. entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,
22. entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige
Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige
Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
23. verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,
24. entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte
Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,
25. entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,
26. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder
Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die
Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht
vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang
betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2
nicht Folge leistet,
27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 47
Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von
Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch
eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind
1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 Nrn. 4, 7 bis 9, Nrn. 13 bis
18, 23 bis 26 und Nr. 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders
bestimmt ist,
a) die Gemeinden soweit in Buchstabe b) nichts anderes bestimmt ist,
b) die Verwaltungsgemeinschaften,
2. im übrigen die Fischereibehörden.
§ 52 Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften
(1) Bestehende Fischereigenossenschaften sind aufgelöst. Sie gelten nach
ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es
erfordert.
(2) Die Abwicklung erfolgt durch das für die laufende Verwaltung zuständige
Organ der aufgelösten Fischereigenossenschaft. Soweit das Organ des Satzes 1
nicht vorhanden ist, bestellt die Fischereibehörde einen Abwickler. Die
Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt innerhalb eines Jahres
nach der Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des
verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen,
ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an
diese auszuzahlen.
(3) Die Fischereibehörde kann die Frist des Absatzes 2 Satz 3 verlängern, wenn
der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht
möglich ist.
§ 53 Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge
Für Pacht- und Erlaubnisverträge, die vor Verkündung dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, finden die §§ 18 bis 21 nur für deren Änderung, Kündigung
und Erlöschen Anwendung. Soweit sie unbefristet oder für eine längere Dauer
abgeschlossen sind, erlöschen die Pachtverträge spätestens zwölf Jahre, die
Erlaubnisverträge spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig.
§ 54 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 55 Änderung bestehender Vorschriften
(1) Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April
1976 (GBl. S. 369), geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über
die Organisation der Abwasserreinigung vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 610),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 werden die Worte »und § 3 Abs. 2« gestrichen.
2. § 35 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem
Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen
Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.«
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die
Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls
das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die
Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und
Umfang der Unterhaltungsarbeiten.«
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der
Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch
die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder
unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der
Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.«
4. § 64 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten »oder die Schifffahrt« die
Worte »oder die Fischerei« eingefügt.
(2) In § 16 Nr. 20 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April
1976 (GBl. S. 325) werden die Worte »sowie die Fischerei im Bodensee und im
Rhein« gestrichen.
§ 56 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer
Kraft. Insbesondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer
Kraft:
1. Recht des früheren Landes Baden:
a) Gesetz, das Recht zur Fischerei, die Ausübung derselben und die
Entschädigung der vormals Berechtigten betreffend vom 29. März 1852 (Reg.Bl. S.
111), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),
b) Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend vom 3. März
1870 (GVBI. S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl.
S. 124),
c) Gesetz, das Recht zur Ausübung der Fischerei betreffend vom 29. März 1890
(GVBl. S. 143),
d) Bekanntmachung, die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei
im Bodensee betreffend vom 10. Juli 1895 (GVBl. S. 175),
e) Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
f) Verordnung, die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee (Obersee)
betreffend vom 4. Dezember 1897 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 13. Juni 1938 (GVBl. S. 50),
g) Perlfischereiverordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 45),
h) Verordnung, die Ausübung der Fischerei im Neckar betreffend vom 19. Januar
1890 (GVBl. S. 118),
i) Verordnung über die Ankerkuilenfischerei vom 18. August 1915 (GVBl. S.249),
k) Verordnung betreffend die Bestimmungen über die Erteilung von
Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und zur
Verwendung von Motorbooten vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 1), l)
Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen
für die Verwendung des Trappnetzes zur Fischerei im Bodensee (Obersee) vom 28.
Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 5);
2. Recht des früheren Landes Württemberg:
a) Gesetz über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg.Bl. S, 499), zuletzt
geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 1969 (GBl. S. 153),
b) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die
Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 (Reg.Bl. S. 13 5), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
c) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die
Kontrolle des Verkaufs und Versands der erlaubterweise während der Schonzeit im
Bodensee gefangenen Fische vom 3. Oktober 1895 (Reg.Bl. S. 294),
d) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die
Ausübung der Fischerei vom 7. Oktober 1898 (Reg.Bl. S. 262), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. Mai 1940 (Reg.Bl. S. 48),
e) Verordnung betreffend die Ausübung der Fischerei im Bodensee an Sonn- und
Festtagen vom 9. Juni 1905 (Reg.Bl. S. 92),
f) Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausübung der Fischerei in
Fischwegen und deren Umgebung vom 1. Dezember 1934 (Reg.Bl. S. 307),
g) Artikel 232 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu
anderen Reichsjustizgesetzen (AGBGB) vom 29. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 545),
zuletzt geändert durch das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498);
3. Recht der früheren Hohenzollerischen Lande:
a) Preußisches Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),
b) Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916,
vom 27. März 1917 (GS. S. 50),
c) Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das
Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GS. S. 189),
geändert durch das Beurkundungsgesetz und vom 28. August 1969 (BGBl. I S.
1513),
d) Bekanntmachung über die Fischerei im Regierungsbezirk Sigmaringen vom 2.
April 1917 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Sigmaringen S. 105),
e) Artikel 40 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 20. September 1899 (GS. S. 177), zuletzt geändert durch das
Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü.
AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498),
f) Gesetz über die Sicherung der Bewirtschaftung von Fischereigewässern vom 18.
Juli 1919 (GS. S. 140), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1933
(GS. S. 479),
4. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939
(RGBl. I S. 795),
5. Erste Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21.
April 1939 (RGBl. I S. 816), geändert durch die Verordnung vom 16. August
1941 (RGBl. I S. 510),
6. Gesetz über die
Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21),
7. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über
die Ausübung des elektrischen Fischfangs vom 30. November 1960 (GBl. S. 191),
geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),
8. Polizeiverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau
und Forsten über die Ausübung der Fischerei vom 18. Dezember 1962 (GBl. 1963 S.
8) und die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Polizeiverordnungen,
9. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und
Forsten über die Ausübung der Fischerei im Bodensee vom 23. März 1967 (GBl. S.
49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 1978 (GBl. S. 186),
10. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und
Forsten über die Ausübung des Fischfangs zur Nachtzeit vom 13. Mai 1968 (GBl.
S. 205),
(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins
beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die
Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).
§ 57 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die §§ 17 bis 21 und
Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage
nach der Verkündung, § 52 am 1. Januar 1984 in Kraft. Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.